2a FPG ist XXXX für die Dauer von sechs Monaten ein Fremdenpass auszustellen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist römisch 40 für die Dauer von sechs Monaten ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2a FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte nur zulässig sei, wenn die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments des Herkunftsstaates nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zwar subsidiär schutzberechtigt, er habe jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich wäre, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.12.2018 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erhalten, weil er für kurze Zeit ohne Wohnadresse gewesen sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei an eine nicht geeignete Abgabestelle erfolgt. Ansonsten hätte er vorgebracht, dass er aufgrund der unüberschaubaren politischen Lage in Libyen begründete Angst habe, dass er seine noch in Libyen befindliche Familie durch einen Kontakt mit der libyschen Botschaft in Österreich in Gefahr bringen könne. Des weiteren wurde ein Screenshot der Internetseite der Libyschen Botschaft in Deutschland übermittelt (http://de.libyanembassy.de/betreffend-der-libyschen-reisepaesse/), demzufolge die Konsularabteilung der Libyschen Botschaft bestätige, dass die Botschaft seit dem 01.02.2014 aufgrund einer aktuellen Verordnung aus Libyen keine Reisepässe ausstelle. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gleiches für die Libysche Botschaft in Österreich gelte. Aus diesen Gründen sei er faktisch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die Voraussetzungen
2a FPG vorliegen. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.12.2018 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erhalten, weil er für kurze Zeit ohne Wohnadresse gewesen sei. Die Zustellung des Schriftstückes sei an eine nicht geeignete Abgabestelle erfolgt. Ansonsten hätte er vorgebracht, dass er aufgrund der unüberschaubaren politischen Lage in Libyen begründete Angst habe, dass er seine noch in Libyen befindliche Familie durch einen Kontakt mit der libyschen Botschaft in Österreich in Gefahr bringen könne. Des weiteren wurde ein Screenshot der Internetseite der Libyschen Botschaft in Deutschland übermittelt (http://de.libyanembassy.de/betreffend-der-libyschen-reisepaesse/), demzufolge die Konsularabteilung der Libyschen Botschaft bestätige, dass die Botschaft seit dem 01.02.2014 aufgrund einer aktuellen Verordnung aus Libyen keine Reisepässe ausstelle. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gleiches für die Libysche Botschaft in Österreich gelte. Aus diesen Gründen sei er faktisch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die Voraussetzungen
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vorliegen. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
1 FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Z 1) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Z 2).
Paragraph 90, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird (Ziffer eins,) oder im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist (Ziffer 2,). Im gegenständlichen Fall wurde eine kürzere Gültigkeitsdauer im Sinne der Z 1 vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Berücksichtigt man, dass - wie zuvor bereits ausgeführt - die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates darstellt, sind derartige Eingriffe und die damit verbundenen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf das Vorhaben des Beschwerdeführers - nämlich der Beantragung eines neuen Reisepasses vor der der libyschen Konsularabteilung in Marseille - stellt sich die Frage nach einer angemessenen Frist. Im gegenständlichen Fall wird unter Berücksichtigung der aktuellen pandemiebedingten Maßnahmen aufgrund COVID-19 und der damit einhergehenden Einschränkungen betreffend den notwendigen Grenzübetritt für das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Libyschen Konsulat in Marseille und der Beantragung eines Reisepasses daher die zeitliche Befristung von sechs Monaten als ausreichend erachtet.Im gegenständlichen Fall wurde eine kürzere Gültigkeitsdauer im Sinne der Ziffer eins, vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Berücksichtigt man, dass - wie zuvor bereits ausgeführt - die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates darstellt, sind derartige Eingriffe und die damit verbundenen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf das Vorhaben des Beschwerdeführers - nämlich der Beantragung eines neuen Reisepasses vor der der libyschen Konsularabteilung in Marseille - stellt sich die Frage nach einer angemessenen Frist. Im gegenständlichen Fall wird unter Berücksichtigung der aktuellen pandemiebedingten Maßnahmen aufgrund COVID-19 und der damit einhergehenden Einschränkungen betreffend den notwendigen Grenzübetritt für das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Libyschen Konsulat in Marseille und der Beantragung eines Reisepasses daher die zeitliche Befristung von sechs Monaten als ausreichend erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass
2a FPG in der Dauer von sechs Monaten auszustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in der Dauer von sechs Monaten auszustellen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Libyschen Botschaft in Wien vom 20.04.2020 geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2211319.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.