Vm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) die Umsatzgrenzen nicht übersteige. Für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2013 sei der Ausnahmegrund unbekannter Aufenthalt
1 Z 6 GSVG festgestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.05.2003 bis 25.02.2013 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Reisebetreuer", GISA-Zahl römisch 40 gewesen sei. Infolge der Nichtausübung innert der letzten fünf Jahre und seines unbekannten Aufenthaltes sei ihm diese Gewerbeberechtigung zum 25.02.2013 entzogen worden. Mit Antrag vom 23.10.2003 habe der Beschwerdeführer um die rückwirkende Erteilung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ab dem 19.05.2003 ersucht, da er
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) die Umsatzgrenzen nicht übersteige. Für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2013 sei der Ausnahmegrund unbekannter Aufenthalt
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der Ausnahmen sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.05.2003 bis 31.07.2009 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterlegen. Dabei seien für den Zeitraum April 2007 bis Juli 2009 die quartalsmäßig vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 214,00 nicht zur Einzahlung gebracht worden. Zudem würden aus den Beitragsrückständen mit Stichtag 22.10.2019 Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt 228,91 resultieren. Die ausstehenden Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren habe die belangte Behörde seit dem Zeitraum 2008 immer wieder durch Postaufträge, einer Exekution und Sondermahnungen eingefordert. Zuletzt habe die belangte Behörde am 10.01.2018 die ausländische Wohnadresse des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen und ihm eine Kontoübersicht übermitteln können. Aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 16.01.2018, sei dem Beschwerdeführer eine Ratenvereinbarung im Ausmaß von 20 Monatsraten in der Höhe von 21,50 bewilligt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 29.06.2018 30,00 und am 01.08.2018 30,00 zur Einzahlung gebracht, die ihm auf die offenen Verzugszinsen angerechnet worden seien. Weitere Zahlungen seien nicht erfolgt.
1 Z 7 GSVG rückwirkend ab dem 19.05.2003.Der Beschwerdeführer beantragte mit Formularvordruck vom 23.10.2003, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2003, aufgrund der Geringfügigkeit seiner Einkünfte (Kleinstunternehmerregelung) die Ausnahme von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG rückwirkend ab dem 19.05.2003. Des Weiteren liegt im gegenständlichen Fall für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2013 der Ausnahmegrund des unbekannten Aufenthaltes
1 Z 8 GSVG vor.Des Weiteren liegt im gegenständlichen Fall für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2013 der Ausnahmegrund des unbekannten Aufenthaltes
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG vor. Somit unterlag der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.05.2003 bis 31.07.2009 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von April 2007 bis Juli 2009 haftet ein Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt 214,00 aus, der sich folgenden Beträgen zusammensetzt: * April bis Dezember 2007 Unfallversicherungsbeitrag monatlich 7,48 x 9 Monate 67,32 * Jänner bis Dezember 2008 Unfallversicherungsbeitrag monatlich 7,65 x 12 Monate 91,80 * Jänner bis Juli 2009 Unfallversicherungsbeitrag monatlich 7,84 x 7 Monate 54,88 Beitragsrückstände gesamt 214,00 Mit Stichtag 22.10.2019 haften aus den offenen Sozialversicherungsbeiträgen Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt 228,91 aus, die sich aus folgenden Beträgen zusammensetzen: Jahr Verzugszinsen Nebengebühren 2007 1,42 1,00 2008 7,70 3,50 2009 13,72 2010 12,50 2011 17,93 2012 19,00 2013 17,93 2014 16,86 62,46 2015 16,85 2016 16,85 2017 7,23 2018 7,24 2019 5,72 1,00 Eine Verjährung der Beitragsrückstände, Verzugszinsen und Nebengebühren liegt nicht vor und brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Ratenvereinbarung am 29.06.2018 und am 01.08.2018 jeweils 30,00 zur Einzahlung. Die beiden Beträge wurden auf die offenen Verzugszinsen angerechnet. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. 2. Beweiswürdigung: Aus einer Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) in Zusammenschau mit einem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) gründen die Feststellungen rund um die Erteilung und dem Entzug zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers. Eine Kopie des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 7 GSVG wegen der Geringfügigkeit der Einkünfte (Kleinstunternehmerregelung) liegt im Verwaltungsakt ein.Eine Kopie des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG wegen der Geringfügigkeit der Einkünfte (Kleinstunternehmerregelung) liegt im Verwaltungsakt ein. Der weitere Ausnahmegrund des unbekannten Aufenthaltes gründet auf der seit 01.08.2009 geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG.Der weitere Ausnahmegrund des unbekannten Aufenthaltes gründet auf der seit 01.08.2009 geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG. Auf Grundlage der Gewerbeberechtigung und Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen ergibt sich die Feststellung zum Zeitraum in dem der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag. Die Feststellungen zu den für den Zeitraum April 2007 bis Juli 2009 aushaftenden Beitragsrückstanden in Höhe von insgesamt 214,00 sowie den mit Stichtag 22.10.2019 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt 228,91 gründen aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Rückstandsauseweis. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Abfragen der Zentralen Partnerverwaltung (ZPV), der Sondermahnungen und der exekutiven Maßnahmen ist belegt, dass im gegenständlichen Fall noch keine Verjährung eingetreten ist. Dass mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung vereinbart und er am 29.06.2018 und am 01.08.2018 jeweils 30,00 zur Einzahlung brachte, gründet ebenfalls auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.1. Zur Pflichtversicherung:
1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Ausgenommen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind
1 Z 7 GSVG auf Antrag Personen
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die nach lit.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die nach Litera a,) innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder nach Litera b,) das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder nach Litera c,) das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG erstreckt sich nicht auf die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg), GSVG7
1 Z 3 ASVG alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Pflichtversicherung zur Unfallversicherung.Demzufolge unterliegen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Pflichtversicherung zur Unfallversicherung. Mit § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG, BGBl. I Nr. 83/2009, wurde mit Wirksamkeit 01.08.2009 ein weiterer Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung geschaffen. So sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.Mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wurde mit Wirksamkeit 01.08.2009 ein weiterer Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung geschaffen. So sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellten Pflichtversicherung ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes. 3.1.2 Zur Beitragshöhe:
1 Z 1 ASVG sind die Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung einkommensunabhängig in Form eines monatlichen Pauschalbetrages zu entrichten. Dieser lautete für die Jahre 2007 bis 2009 wie folgt:
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung einkommensunabhängig in Form eines monatlichen Pauschalbetrages zu entrichten. Dieser lautete für die Jahre 2007 bis 2009 wie folgt: 2007: 7,48 (monatlich) 2008: 7,65 (monatlich) 2009: 7,84 (monatlich) 3.1.3. Zur Beitragsfälligkeit und den Verzugszinsen:
1 sind die Beiträge, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
Paragraph 35, Absatz eins, sind die Beiträge, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge
2 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge
Paragraph 35, Absatz 2, GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen
5 GSVG Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 40, Absatz eins, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. 3.1.5. Zu den Verzugszinsen und Verwaltungskostenersatz:
GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Paragraph 42, GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Judikatur - insbesondere zum Bestehen und der Höhe der Pflichtversicherung sowie der Geltendmachung von Verzugszinsen und Nebengebühren - ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I422.2226999.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.