GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 16.01.2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Salzburg, aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen die genannte Erledigung der belangten Behörde. Am 14.02.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den von der belangten Behörde erhaltenen "Bescheid" vollständig in Kopie zu übermitteln, kam die bP nach; dieser entsprach dem von der belangten Behörde vorgelegten "Bescheid", der Name des Genehmigenden war sohin nicht der unleserlichen Unterschrift beigesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
Z 5 § 414 Abs 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dass eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob die angefochtene Erledigung Bescheidqualität besitzt - und folglich angefochten werden kann, bildet eine Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dass eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob die angefochtene Erledigung Bescheidqualität besitzt - und folglich angefochten werden kann, bildet eine Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN). Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III, S 831, Rz 46).Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, S 831, Rz 46). Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125, mit Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324, und VwGH 13.8.2012, 2009/08/0209, jeweils mwN). Es war daher zu prüfen, ob die angefochtene Erledigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht:
GSVG gelten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sodass in der gegenständlichen Verwaltungssache mangels anwendbarer Ausnahmebestimmungen (§ 360b Abs. 1 ASVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren in Leistungssachen)
Art I Abs. 2 Z 1 EGVG die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen.
Paragraph 194, GSVG gelten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sodass in der gegenständlichen Verwaltungssache mangels anwendbarer Ausnahmebestimmungen (Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren in Leistungssachen)
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen. § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet:Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet: "Erledigungen § 18.
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
1 Z 1 B-VG war daher mangels Vorliegen eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Aufgrund des Fehlens des Namens des Genehmigenden erfüllt das gegenständliche Schriftstück nicht die Formerfordernisse des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG. Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG war daher mangels Vorliegen eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheiderlassung im Sinne des § 18 AVG; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 18, AVG; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2214496.1.00
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