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{'item': 'L506 2230096-2'}

Obsah (20)§ 13Art 133§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 14§ 28§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 31§ 66§ 15§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlL506 2230096-2 SpruchL506 2230096-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, lebt seit 03.02.2011 in Österreich und verfügt derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" , ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX am 14.02.2019, Zahl XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, lebt seit 03.02.2011 in Österreich und verfügt derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" , ausgestellt vom Magistrat der Stadt römisch 40 am 14.02.2019, Zahl römisch 40 .
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass

§ 46FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde dem BF

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass

Paragraph 46, FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde dem BF am 28.02.2020 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF ließ durch seinen Rechtsvertreter, einem Rechtsanwalt, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das "Aufenthaltsverbot" (gemeint: Einreiseverbot) zu Unrecht verhängt worden sei und das BFA eine "Verwarnung" aussprechen hätte können. Die Verbotsdauer sei zu hoch, auch eine niedrigere Verbotsdauer sei ausreichend. Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Deren Aberkennung sei "völlig überzogen". Eine solche diene lediglich der Generalprävention und sei in casu nicht statthaft. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid und das "Aufenthaltsverbot" ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des "Aufenthaltsverbotes" angemessen herabzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit XXXX eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt XXXX am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht.Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt römisch 40 am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht. Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt.Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt. 3. Mit Beschluss des BVwG vom 09.04.2020, L 509 2230096-1/4E wurde der Vorlageantrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung

§ 28Abs 1 Vw

GVG, § 9 Abs 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.3. Mit Beschluss des BVwG vom 09.04.2020, L 509 2230096-1/4E wurde der Vorlageantrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. In weiterer Folge wurde seitens des BFA die Beschwerdevorentscheidung dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt, welcher mit Schriftsatz vom 15.04.2020 einen Vorlageantrag stellte und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, in dem der Inhalt der Beschwerde wiederholt wurde.
  2. Am 17.04.2020 langte der Vorlageantrag samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich aus dem dargelegten Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.

  1. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.2.
  2. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.
  3. Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn ---------- 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn ---------- 1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3.-Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.2.2. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2.2. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 RZ 9).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, RZ 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX auszugehen.Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 auszugehen. Gem. § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.Gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. 3.

  1. Aktenwidrig stellte das BFA im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung fest, dass anzunehmen sei, dass der BF nach seiner Rückkehr familiären Rückhalt in Pakistan erfahre und abseits der Einvernahme angegeben habe, dass er kein gutes Verhältnis zum Stiefvater habe. Festzuhalten ist fallgegenständlich ferner, dass die belangte Behörde die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Pakistan für zulässig erklärte, ohne jedoch aktuelle länderkundliche Feststellungen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat angesichts der COVID 19 Pandemie in den gegenständlichen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzunehmen.Festzuhalten ist fallgegenständlich ferner, dass die belangte Behörde die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan für zulässig erklärte, ohne jedoch aktuelle länderkundliche Feststellungen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat angesichts der COVID 19 Pandemie in den gegenständlichen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass einschlägige Feststellungen dem BF zumindest zum Parteiengehör zu übermitteln sein werden und diesem eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, welche aufgrund der derzeitigen Situation iVm § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 24/2020, eine mit
  2. Mai 2020 zu laufen beginnt, kann im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Angesichts der Tatsache, dass einschlägige Feststellungen dem BF zumindest zum Parteiengehör zu übermitteln sein werden und diesem eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, welche aufgrund der derzeitigen Situation in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2020,, eine mit
  3. Mai 2020 zu laufen beginnt, kann im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob Art 8 und Art 3 EMRK ausreichend mitberücksichtigt wurden.Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob Artikel 8 und Artikel 3, EMRK ausreichend mitberücksichtigt wurden. 3.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L506.2230096.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.