GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte
9 FPG fest, dass
Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde dem BF
4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass
Paragraph 46, FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde dem BF am 28.02.2020 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF ließ durch seinen Rechtsvertreter, einem Rechtsanwalt, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das "Aufenthaltsverbot" (gemeint: Einreiseverbot) zu Unrecht verhängt worden sei und das BFA eine "Verwarnung" aussprechen hätte können. Die Verbotsdauer sei zu hoch, auch eine niedrigere Verbotsdauer sei ausreichend. Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Deren Aberkennung sei "völlig überzogen". Eine solche diene lediglich der Generalprävention und sei in casu nicht statthaft. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid und das "Aufenthaltsverbot" ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des "Aufenthaltsverbotes" angemessen herabzusetzen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit XXXX eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde
GVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt XXXX am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht.Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt römisch 40 am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht. Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt.Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt. 3. Mit Beschluss des BVwG vom 09.04.2020, L 509 2230096-1/4E wurde der Vorlageantrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung
GVG, § 9 Abs 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.3. Mit Beschluss des BVwG vom 09.04.2020, L 509 2230096-1/4E wurde der Vorlageantrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2.2. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 RZ 9).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, RZ 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX auszugehen.Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 auszugehen. Gem. § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.Gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. 3.
6a BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L506.2230096.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.