RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlL515 2165937-1 Spruch, L515 1426489-3/20E L515 2165937-1/16EL515 1426485-3/18EL515 2165937-1/16E, L515 1426485-3/
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzl. vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzl. vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzl. vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzl. vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.04.2014 (bP1), am 09.11.2016 (bP 2 und bP4) und am 28.05.2014 (bP 3), bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.04.2014 (bP1), am 09.11.2016 (bP 2 und bP4) und am 28.05.2014 (bP 3), bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die männliche bP1 ist der Lebensgefährte von bP2, der Vater von bP4 und der Sohn von bP3; bP2 ist die Lebensgefährtin von bP1 und die Mutter von bP4 und Schwiegertochter von bP3, bP3 ist der Vater von bP1, der Schwiegervater von bP2 und der Großvater von bP
- römisch eins.
- Die männliche bP1 ist der Lebensgefährte von bP2, der Vater von bP4 und der Sohn von bP3; bP2 ist die Lebensgefährtin von bP1 und die Mutter von bP4 und Schwiegertochter von bP3, bP3 ist der Vater von bP1, der Schwiegervater von bP2 und der Großvater von bP
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „…Sie sind um den 24.06.2015 [Anm.: laut Einvernahmeprotokoll vom 2.4.2012 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: 2.4.2012] gemeinsam mit den Eltern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit abweisendem Bescheid gem. §§ 3,8.10 AsylG 05 vom 17.04.2012 entschieden. Ihrer dagegen durch RA Dr. Mory fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde keine Folge gegeben und Ihr Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012 abgewiesen (Anm.: E10 426.489-1/2012/4E). „…, Sie sind um den 24.06.2015 [Anm.: laut Einvernahmeprotokoll vom 2.4.2012 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: 2.4.2012] gemeinsam mit den Eltern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit abweisendem Bescheid gem. Paragraphen 3,,8.10 AsylG 05 vom 17.04.2012 entschieden. Ihrer dagegen durch RA Dr. Mory fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde keine Folge gegeben und Ihr Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012 abgewiesen Anmerkung, E10 426.489-1/2012/4E). Am 19.11.2012 haben Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 09.01.2013 gem. § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde keine Folge gegeben und vorerst mit Beschluss des Asylgerichtshofes GZ: E10 426489-2/2013/3Z vom 30.01.2013 gem. § 37 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E10 426489-2/2013/5E vom 05.03.2013 gem. §§ 68, 10 abgewiesen., Am 19.11.2012 haben Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 09.01.2013 gem. Paragraph 68, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde keine Folge gegeben und vorerst mit Beschluss des Asylgerichtshofes GZ: E10 426489-2/2013/3Z vom 30.01.2013 gem. Paragraph 37, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E10 426489-2/2013/5E vom 05.03.2013 gem. Paragraphen 68, 10, abgewiesen. Sie haben am 30.04.2014 beim Bundesasylamt den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am XXXX geboren zu sein., Sie haben am 30.04.2014 beim Bundesasylamt den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am römisch 40 geboren zu sein. Sie bringen während des gesamten bisherigen Asylverfahrens vor, Sie hätten für die Partei „ XXXX “ gearbeitet, welche auch die Herzoperation Ihres Vaters finanziert hätte. Im Rahmen der Tätigkeit für die Partei „ XXXX “ wären auch illegale Tätigkeiten, wie die Abgabe von Drohbriefen, die Mitwirkung an Wahlfälschungen sowie das Anzünden eines Fahrzeugs verlangt worden. Nachdem Sie sich – zumindest teilweise – geweigert hätten, an derartigen Handlungen mitzuwirken, wären Sie wiederholt verprügelt worden und hätten sich entschlossen Armenien zu verlassen. , Sie bringen während des gesamten bisherigen Asylverfahrens vor, Sie hätten für die Partei „ römisch 40 “ gearbeitet, welche auch die Herzoperation Ihres Vaters finanziert hätte. Im Rahmen der Tätigkeit für die Partei „ römisch 40 “ wären auch illegale Tätigkeiten, wie die Abgabe von Drohbriefen, die Mitwirkung an Wahlfälschungen sowie das Anzünden eines Fahrzeugs verlangt worden. Nachdem Sie sich – zumindest teilweise – geweigert hätten, an derartigen Handlungen mitzuwirken, wären Sie wiederholt verprügelt worden und hätten sich entschlossen Armenien zu verlassen. Schon im bisherigen Verfahren wurde festgestellt, dass Ihr Vorbringen an Glaubhaftigkeit vermissen lasse. So haben Sie z.B. bei der Begründung Ihres ersten Asylantrages angeführt, dass Sie bis 2007 bei der Limonadenfabrik gearbeitet hätten, dort gekündigt und anschließend bei der Partei „ XXXX “ zu arbeiten begonnen hätten. Ihre Eltern hingegen führten aus, dass Sie bis 2011 bei der Limonadenfabrik gearbeitet und dann gekündigt hätten, weil Sie sich verstecken hätten müssen. , Schon im bisherigen Verfahren wurde festgestellt, dass Ihr Vorbringen an Glaubhaftigkeit vermissen lasse. So haben Sie z.B. bei der Begründung Ihres ersten Asylantrages angeführt, dass Sie bis 2007 bei der Limonadenfabrik gearbeitet hätten, dort gekündigt und anschließend bei der Partei „ römisch 40 “ zu arbeiten begonnen hätten. Ihre Eltern hingegen führten aus, dass Sie bis 2011 bei der Limonadenfabrik gearbeitet und dann gekündigt hätten, weil Sie sich verstecken hätten müssen. Sie haben im Rahmen der Einvernahme im Zuge des ersten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt andere Tatsachen behauptet, wie im Rahmen der Beschwerde und haben hier angegeben, dass Sie über den Inhalt der Briefe und Stimmzettel nichts gewusst hätten und haben so Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen zu erklären versucht. Sie haben im Rahmen der Beschwerde versucht, aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten zu relativieren, was das erkennende Gericht als nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmende Opportunitätserwägungen qualifizierte., Sie haben im Rahmen der Einvernahme im Zuge des ersten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt andere Tatsachen behauptet, wie im Rahmen der Beschwerde und haben hier angegeben, dass Sie über den Inhalt der Briefe und Stimmzettel nichts gewusst hätten und haben so Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen zu erklären versucht. Sie haben im Rahmen der Beschwerde versucht, aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten zu relativieren, was das erkennende Gericht als nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmende Opportunitätserwägungen qualifizierte. Sie unterließen die Vorlage von Beweismitteln, obwohl Ihnen dies möglich gewesen wäre. Den Verzicht der Vorlage von Beweismitteln wurde vom erkennenden Gericht als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit Ihrer Ausführungen gewertet., Sie unterließen die Vorlage von Beweismitteln, obwohl Ihnen dies möglich gewesen wäre. Den Verzicht der Vorlage von Beweismitteln wurde vom erkennenden Gericht als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit Ihrer Ausführungen gewertet. Auch der im Rahmen der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens, welches das Vorbringen bestätigen könne, wurde vom erkennenden Gericht erstens wegen der Tatsache, dass Armenien zweifelsfrei zu Ländern mit hoher Berichtsdichte gehört und auch wegen der Tatsache, dass kein konkretes Beweisthema genannt worden war, als untauglicher Beweisantrag gewürdigt. , Auch der im Rahmen der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens, welches das Vorbringen bestätigen könne, wurde vom erkennenden Gericht erstens wegen der Tatsache, dass Armenien zweifelsfrei zu Ländern mit hoher Berichtsdichte gehört und auch wegen der Tatsache, dass kein konkretes Beweisthema genannt worden war, als untauglicher Beweisantrag gewürdigt. Am 30.04.2014 wurden Sie bei der PI St. XXXX zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären. , Am 30.04.2014 wurden Sie bei der PI St. römisch 40 zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären. Zum Fluchtgrund führten Sie Folgendes aus:, Zum Fluchtgrund führten Sie Folgendes aus: Meine Mutter liegt seit drei Tagen nach einem Gehirnschlag im Krankenhaus in XXXX . Sie ist einseitig gelähmt und braucht meine Betreuung. Weiters ist mein Vater am Herzen operiert worden. Deswegen möchte ich gerne in Österreich bleiben um beide zu betreuen. Meine Eltern haben ein Bleibereicht in Österreich bekommen. Deswegen wäre es gut wenn ich auch ein Bleibereicht bekommen würde um mich um sie zu kümmern. Hinsichtlich meiner Fluchtgründe bezüglich Armenien, habe ich erfahren, dass ein Arbeitsfreund von denselben Männern, von denen ich verfolgt wurde, getötet worden ist. Das gleiche Schicksal erwartet mich auch.Meine Mutter liegt seit drei Tagen nach einem Gehirnschlag im Krankenhaus in römisch 40 . Sie ist einseitig gelähmt und braucht meine Betreuung. Weiters ist mein Vater am Herzen operiert worden. Deswegen möchte ich gerne in Österreich bleiben um beide zu betreuen. Meine Eltern haben ein Bleibereicht in Österreich bekommen. Deswegen wäre es gut wenn ich auch ein Bleibereicht bekommen würde um mich um sie zu kümmern. Hinsichtlich meiner Fluchtgründe bezüglich Armenien, habe ich erfahren, dass ein Arbeitsfreund von denselben Männern, von denen ich verfolgt wurde, getötet worden ist. Das gleiche Schicksal erwartet mich auch. Die Betreuung meiner Eltern und die Nachricht über meinen getöteten Arbeitskollegen die ich telefonisch von meinem Cousin erfahren habe. Meine Schwester hat mit meinem Cousin gesprochen und hat mich in XXXX besucht und mir diesen neuen Fluchtgrund mitgeteilt.Die Betreuung meiner Eltern und die Nachricht über meinen getöteten Arbeitskollegen die ich telefonisch von meinem Cousin erfahren habe. Meine Schwester hat mit meinem Cousin gesprochen und hat mich in römisch 40 besucht und mir diesen neuen Fluchtgrund mitgeteilt. Sie haben laut Erstbefragungsprotokoll vom 02.04.2012 die Heimat auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen., Sie haben laut Erstbefragungsprotokoll vom 02.04.2012 die Heimat auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und Angehöriger der armenisch-apostolischen Religion sind. Sie gehören der Mehrheitsbevölkerung in Armenien an. Sie sind verheiratet, und geben zum Beruf Hilfsarbeiter an. Sie stammen aus XXXX und haben dort die Grundschule besucht. , Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und Angehöriger der armenisch-apostolischen Religion sind. Sie gehören der Mehrheitsbevölkerung in Armenien an. Sie sind verheiratet, und geben zum Beruf Hilfsarbeiter an. Sie stammen aus römisch 40 und haben dort die Grundschule besucht. Sie sind um den 02.04.2012 gemeinsam mit den Eltern nach Österreich gekommen. Ihre Mutter ist in Österreich verstorben. Am XXXX stellte Frau XXXX , XXXX geboren, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. , Sie sind um den 02.04.2012 gemeinsam mit den Eltern nach Österreich gekommen. Ihre Mutter ist in Österreich verstorben. Am römisch 40 stellte Frau römisch 40 , römisch 40 geboren, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei Ihrer Familie handelt es sich einschließlich Ihrer Person um , Bei Ihrer Familie handelt es sich einschließlich Ihrer Person um XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 Ihr Vater heißt XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien – IFA XXXX . Ihre Mutter heißt XXXX , XXXX geboren (Anm.: XXXX ). Ihre Mutter ist in Österreich verstorben und liegt in XXXX begraben.Ihr Vater heißt römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien – IFA römisch 40 . Ihre Mutter heißt römisch 40 , römisch 40 geboren Anmerkung, römisch 40 ). Ihre Mutter ist in Österreich verstorben und liegt in römisch 40 begraben. Einen Beweis Ihrer Identität legten Sie in Form Ihres armenischen Führerschein Nr. XXXX ausgestellt am XXXX vom Verkehrsamt Jyerevan und in Form eines Vaterschaftsanerkenntnis aus XXXX Ihre Tochter Meri betreffend (Anm.: Nr. XXXX ausgestellt am XXXX ) vor., Einen Beweis Ihrer Identität legten Sie in Form Ihres armenischen Führerschein Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt Jyerevan und in Form eines Vaterschaftsanerkenntnis aus römisch 40 Ihre Tochter Meri betreffend Anmerkung, Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 ) vor. Am 06.05.2014 wurde gegenständlichen nunmehr drittes Asylverfahren zugelassen, es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt., Am 06.05.2014 wurde gegenständlichen nunmehr drittes Asylverfahren zugelassen, es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX . Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben: , Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 . Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben: […] Am 30.04.2014 haben Sie gegenständlichen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am 06.05.2014 wurde dieses Verfahren zugelassen. […] F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Ich habe meinen armenischen Führerschein Nr. XXXX ausgestellt am XXXX vom Verkehrsamt XXXX beim Asylgerichtshof vorgelegt. Ich habe bei der ho. Behörde auch ein Vaterschaftsanerkenntnis aus XXXX meine Tochter Meri betreffend vorgelegt (Anm.: Nr. XXXX ausgestellt am XXXX ).A.: Ich habe meinen armenischen Führerschein Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt römisch 40 beim Asylgerichtshof vorgelegt. Ich habe bei der ho. Behörde auch ein Vaterschaftsanerkenntnis aus römisch 40 meine Tochter Meri betreffend vorgelegt Anmerkung, Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 ). … F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Es geht mir gut, danke. Heute habe ich Bauchschmerzen. Aufgrund dieser Bauchschmerzen bin ich heute eineinhalb Stunden zu spät zur Einvernahme erschienen. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ich nehme Augentropfen. Meine Frau wird eine Bestätigung vorlegen, dass ich vor ca. drei Monaten in Österreich zum zweiten Mal am Auge operiert worden bin. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Ich kann schon ganz gut deutsch. […] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe eine Tochter. Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um: […] F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 02.04.
- […] F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in meiner Heimat XXXX die 8jährige Grundschule (1984 bis 1992) besucht und bin von Beruf Hilfs-bzw. Gelegenheitsarbeiter. Ich habe Goldschmied gelernt, diesen Beruf aber über die Ausbildungszeit hinaus nicht ausgeübt. Diesen Beruf lernte ich in den Jahren 1994 bis
- A.: Ich habe in meiner Heimat römisch 40 die 8jährige Grundschule (1984 bis 1992) besucht und bin von Beruf Hilfs-bzw. Gelegenheitsarbeiter. Ich habe Goldschmied gelernt, diesen Beruf aber über die Ausbildungszeit hinaus nicht ausgeübt. Diesen Beruf lernte ich in den Jahren 1994 bis
- F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet. A.: Ich habe bis 1996 bis 1998 in XXXX (aktuell XXXX ) den Grundwehrdienst geleistet, rückte am 23.12.1996 ein und rüstete Ende November 1998 ab.A.: Ich habe bis 1996 bis 1998 in römisch 40 (aktuell römisch 40 ) den Grundwehrdienst geleistet, rückte am 23.12.1996 ein und rüstete Ende November 1998 ab. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich habe in den Jahren 1994 bis 1995 den Beruf des Goldschmieds ausgeübt. Dann habe ich immer nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, ich habe immer in XXXX auf diversen Baustellen gearbeitet. A.: Ich habe in den Jahren 1994 bis 1995 den Beruf des Goldschmieds ausgeübt. Dann habe ich immer nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, ich habe immer in römisch 40 auf diversen Baustellen gearbeitet. Ich habe die Heimat im April 2012 verlassen und bin seither in Österreich aufhältig. Ich habe Österreich seither nicht verlassen. Ich habe somit bis April 2012 durchgehend als Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiter in XXXX gearbeitet. Ich habe somit bis April 2012 durchgehend als Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiter in römisch 40 gearbeitet. F.: Welche Tätigkeit haben Sie genau gemacht. A.: Ich habe vier Jahre (bis Ende 2005) in einer Limonadenfabrik gearbeitet. Ich habe dann ab Ende 2005 bis zu meiner Ausreise bei einer Partei XXX gearbeitet. Ich habe für diese Partei XXXX ( XXXX ) Autos gewaschen und dann habe ich für diese Partei XXXX ( XXXX ) Büroarbeit erledigt, dann habe ich auch Botendienste erledigt – ich habe von dieser Partei XXXX ( XXXX ) im Monat so ca. 200 oder 300 Dollar erhalten. Ich habe die Tätigkeit für diese Partei XXXX ( XXXX ) bis Ende 2010 durchgeführt. A.: Ich habe vier Jahre (bis Ende 2005) in einer Limonadenfabrik gearbeitet. Ich habe dann ab Ende 2005 bis zu meiner Ausreise bei einer Partei römisch 30 gearbeitet. Ich habe für diese Partei römisch 40 ( römisch 40 ) Autos gewaschen und dann habe ich für diese Partei römisch 40 ( römisch 40 ) Büroarbeit erledigt, dann habe ich auch Botendienste erledigt – ich habe von dieser Partei römisch 40 ( römisch 40 ) im Monat so ca. 200 oder 300 Dollar erhalten. Ich habe die Tätigkeit für diese Partei römisch 40 ( römisch 40 ) bis Ende 2010 durchgeführt. F.: Was machten Sie ab 2010 bis zur Ausreise im April 2012 um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. A.: Ich lebte ab Ende 2010 in […] und lebte dort von meinen Ersparnissen. Auf Nachfrage, wovon meine Gattin und das Kind im Zeitraum Ende 2010 bis zur Ausreise im April 2012 lebten, gebe ich an, meine Frau hat als Friseuse gearbeitet und so den Lebensunterhalt für sich selbst und unsere Tochter sichergestellt. F.: Wo in […] lebten Sie genau. A.: Ich lebte in […] in einen neunstöckigen Haus in der Wohnung von einem Freund eines Freundes. Mein Freund XXXX (Familienname unbekannt) hat für mich diese Wohnung gefunden. A.: Ich lebte in […] in einen neunstöckigen Haus in der Wohnung von einem Freund eines Freundes. Mein Freund römisch 40 (Familienname unbekannt) hat für mich diese Wohnung gefunden. F.: Sie lebten dort in dieser Wohnung in […] bis wann. A.: Ich habe gemeinsam mit Frau und Kind im März 2012 die Heimat verlassen. Wir reisten damals legal unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepassen nach Georgien und von dort nach Odessa. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe eine Schwester namens […]. Meine Schwester lebt in Österreich und verfügt bereits über die österr. Staatsangehörigkeit. Ich habe noch einen Bruder namens [..]. Dieser lebt in Moskau. Er ist verheiratet mit […]. Sie haben zwei Kinder – diese führen die Namen […]. Ich kann keine Angaben darüber machen, was mein Bruder in Moskau beruflich macht, ich nehme aber stark an, dass er noch in Moskau ist. Wir pflegen leider keinen Kontakt. […] F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Ich habe Mitte 2011 das erste Mal daran gedacht die Heimat zu verlassen. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet: […]. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus. F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse […]. A.: Es handelt sich um ein Haus aus kommunistischer Zeit, es wurde illegal gebaut. Ich habe mit meinem Cousin […] vor ca. drei Jahren gesprochen und er sagte mir damals, dass das Haus abgerissen worden wäre. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Die Heimat Armenien verließen wir legal unter Vorweisung des eigenen authentischen Reispasses. Ich mietete ein Auto und wir fuhren nach Tiflis, von dort nach Poti und von dort mit dem Schnellboot nach Odessa. In Odessa haben wir dann mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Der brachte uns dann durch unbekannte Länder (meistens fuhr er nachts) nach Österreich. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation. A.: Es wurden mit dem Schlepper 2.000 US Dollar pro Person vereinbart, ich hatte aber keine 6.000 Dollar für mich und meine Familie. Ich habe dann 5.200 Dollar in bar und den Gegenwert von 800 Dollar in Goldschmuck gegeben. F.: Woher haben Sie das Geld. A.: Ich habe das Geld gehabt, habe selbst noch Schmuck verkauft, ausgeborgt habe ich nichts. F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart. A.: Ich wollte in ein europäisches Land. Wir haben erst hier erfahren, dass die Schwester hier lebt. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Gemeldet war ich immer in XXXX , […], aufhältig war ich in […].A.: Gemeldet war ich immer in römisch 40 , […], aufhältig war ich in […]. F.: Sie haben nunmehr den dritten Asylantrag gestellt. Hat sich an den Fluchtgründen, wie sie sie in den ersten beiden Verfahren nannten etwas geändert. A.: Es hat sich an meinen Fluchtgründen nichts geändert, alles ist so, wie ich es sagte. Ich habe den bisher gesagten Fluchtgründen nichts hinzuzufügen und daran nichts abzuändern. Ich möchte hinzufügen, dass mein Cousin […] Tomik geschlagen worden. Er ist im Jahr 2013 geschlagen worden. Mein Cousin […] Tomik ist von Männern geschlagen worden, welche von einer Person namens Hamik den Auftrag dazu erhielten. F.: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Cousin […] Tomik. A.: Ich habe öfter mit Cousin […] Tomik telefoniert und er hat mir das im Jahr 2013 mitgeteilt. Zudem ist ca. im Sommer 2014 ein Bekannter namens XXXX im Hof unseres Hauses aufgehängt gefunden worden. Das hat mir mein Cousin […] XXXX im Sommer des Jahres 2014 mitgeteilt. Zudem ist ca. im Sommer 2014 ein Bekannter namens römisch 40 im Hof unseres Hauses aufgehängt gefunden worden. Das hat mir mein Cousin […] römisch 40 im Sommer des Jahres 2014 mitgeteilt. Sonst kann ich keinerlei Änderungen oder Ergänzungen zu meinem Fluchtgrund angeben. F.: Ihr Vater hat angegeben, dass Sie sich, da ihr Vater Geld für eine Herzoperation benötigte, Geld ausgeborgt hätten. Können Sie diese Umstände näher beschreiben. A.: Hamik (Familienname unbekannt) hat sich für mich Geld ausgeborgt. Hamik ist aber auch der Spitzname, er heißt glaublich Ashot. Er hat sich das Geld irgendwo geborgt, wo er das Geld borgte, kann ich nicht angeben. Hamik sagte mir nur, dass er mit dem Arzt sprechen würde, dem Arzt 8.000 Dollar geben würde und dass ich mir keine Sorgen machen müssen, mein Vater würde operiert. Ich betone, wo Hamik sich Geld ausborgte und wie Hamik zu dieser Geldsumme kam, ist mir nicht bekannt. F.: Wann war das, dass Hamik die Operation des Vaters finanzierte. A.: Das war im Zeitraum März bis Mai
- F.: Was ist Ihnen dann, nach dem Zeitraum März bis Mai 2008, passiert. A.: Ich gebe nunmehr an, dass mein Vater im November oder Dezember 2007 am Herzen operiert worden ist und die Angelegenheit mit Hamik und dessen Geldübergabe an den operierenden Arzt im November oder Dezember 2007 stattgefunden hat. F.: Was ist Ihnen dann, nach dem Zeitraum November oder Dezember 2007, passiert. A.: Ich habe dann alles, was Hamik von mir wollte für ihn erledigt. Die Demonstrationen verliefen ganz ruhig. Wir als normale Bürger sind von Hamik beauftragt worden uns zu bewaffnen und die Demonstrationen zu stören. Mit „wir“ meine ich XXXX , XXXX und weitere namentlich nicht bekannte Personen. Wir führten den Befehl von Hamik aus und attackierten Menschen und Sachgegenstände mit Steinen und Waffen – das war am 01.03.
- Wir – und auch andere Gruppen – attackierten auf Befehl des Hamik die Bürger mit Waffen, zerstörten Autos mit Steinen und provozierten die Leute und die Demonstration artete aus. In der Folge hat die Polizei reagiert und auf uns und auch auf andere Mitglieder unserer gewalttätigen Gruppe eingeschlagen. Ebenso auf Befehl des Hamik und auf Befehl eines weiteren Mannes namens Edo (Edgar) wurden Autos mit Sprengstoff präpariert – diese Autos wurden von einem Mitglied unserer Gruppe in die Menschenmenge gelenkt und zur Explosion gebracht. Ein Freund von Hamik namens Edo hat auf die Mitglieder der Presse geschossen, mit einem Scharfschützengewehr. Ein Mitglied unserer Gruppe namens Jetim hat mit dem Messer wahllos auf die Menschen eingestochen.A.: Ich habe dann alles, was Hamik von mir wollte für ihn erledigt. Die Demonstrationen verliefen ganz ruhig. Wir als normale Bürger sind von Hamik beauftragt worden uns zu bewaffnen und die Demonstrationen zu stören. Mit „wir“ meine ich römisch 40 , römisch 40 und weitere namentlich nicht bekannte Personen. Wir führten den Befehl von Hamik aus und attackierten Menschen und Sachgegenstände mit Steinen und Waffen – das war am 01.03.
- Wir – und auch andere Gruppen – attackierten auf Befehl des Hamik die Bürger mit Waffen, zerstörten Autos mit Steinen und provozierten die Leute und die Demonstration artete aus. In der Folge hat die Polizei reagiert und auf uns und auch auf andere Mitglieder unserer gewalttätigen Gruppe eingeschlagen. Ebenso auf Befehl des Hamik und auf Befehl eines weiteren Mannes namens Edo (Edgar) wurden Autos mit Sprengstoff präpariert – diese Autos wurden von einem Mitglied unserer Gruppe in die Menschenmenge gelenkt und zur Explosion gebracht. Ein Freund von Hamik namens Edo hat auf die Mitglieder der Presse geschossen, mit einem Scharfschützengewehr. Ein Mitglied unserer Gruppe namens Jetim hat mit dem Messer wahllos auf die Menschen eingestochen. Diese Fluchtgründe habe ich alle schon einmal geschildert. Nach dieser Demonstration bin ich dann geflüchtet. Ich habe es ins Ausland geschafft, XXXX und XXXX haben es nicht geschafft zu flüchten, XXXX ist gestorben. Alle Täter, ich, XXXX und XXXX sind gekauft worden. Da mir von Hamik eine Geldsumme von 8.000 Dollar zur Verfügung gestellt worden war, damit mein Vater am Herzen operiert werden konnte, habe ich den Befehlen des XXXX Folge geleistet und die oben geschilderten Straftaten gesetzt. Ich hatte Angst um mein Leben und wurde von XXXX erpresst. Aus diesem Grunde beging ich die Straftaten.Nach dieser Demonstration bin ich dann geflüchtet. Ich habe es ins Ausland geschafft, römisch 40 und römisch 40 haben es nicht geschafft zu flüchten, römisch 40 ist gestorben. Alle Täter, ich, römisch 40 und römisch 40 sind gekauft worden. Da mir von Hamik eine Geldsumme von 8.000 Dollar zur Verfügung gestellt worden war, damit mein Vater am Herzen operiert werden konnte, habe ich den Befehlen des römisch 40 Folge geleistet und die oben geschilderten Straftaten gesetzt. Ich hatte Angst um mein Leben und wurde von römisch 40 erpresst. Aus diesem Grunde beging ich die Straftaten. F.: Sucht die Polizei in Armenien nach Ihnen. A.: Nein. Ich werde von der Polizei in Armenien nicht gesucht. Ich bin selbst zu den Behörden gegangen. Ich habe Anzeige gegen Hamik erstattet. Ich habe die Anzeige gegen Hamik Ende 2011 erstattet. Ich habe ca. drei Monate vor meiner Ausreise gegen Hamik Anzeige erstattet. Ich gebe auf Nachfrage an, ich kenne den Familiennamen des Hamik (Ashot) nicht, aber Hamik ist überall bekannt. Die Beamten der Polizeistelle in […] haben die Anzeige nicht angenommen. F.: Was machten Sie dann. A.: Dann hatte ich keine Hoffnung mehr und fühlte dass ich von Hamik umgebracht würde, sollte ich von ihm erwischt werden. Ich habe mich dann im Dezember 2011 an einen Abgeordneten namens XXXX gewandt und ihm mitgeteilt, dass ich gesehen hätte, das Hamik und Edo das Auto mit Sprengstoff bestückt hätten, dass ich wüsste, dass Hamik die Provokation und die Gewalttätigkeiten im Zuge der Demonstration vom 01.03.2011 beauftragt hätte.A.: Dann hatte ich keine Hoffnung mehr und fühlte dass ich von Hamik umgebracht würde, sollte ich von ihm erwischt werden. Ich habe mich dann im Dezember 2011 an einen Abgeordneten namens römisch 40 gewandt und ihm mitgeteilt, dass ich gesehen hätte, das Hamik und Edo das Auto mit Sprengstoff bestückt hätten, dass ich wüsste, dass Hamik die Provokation und die Gewalttätigkeiten im Zuge der Demonstration vom 01.03.2011 beauftragt hätte. F.: Was passierte dann. A.: Noch im Dezember 2011 wurde ich von XXXX informiert, dass Herr XXXX mich treffen wolle und ich wurde von XXXX in dessen Haus im Bezirk XXXX gebracht, wo ich Herrn XXXX alles erzählte. Ich forderte XXXX im Dezember 2011 auf mir zu helfen. Dieser sagte mir von Angesicht zu Angesicht, er könne mir nicht helfen, er wäre machtlos.A.: Noch im Dezember 2011 wurde ich von römisch 40 informiert, dass Herr römisch 40 mich treffen wolle und ich wurde von römisch 40 in dessen Haus im Bezirk römisch 40 gebracht, wo ich Herrn römisch 40 alles erzählte. Ich forderte römisch 40 im Dezember 2011 auf mir zu helfen. Dieser sagte mir von Angesicht zu Angesicht, er könne mir nicht helfen, er wäre machtlos. Daraufhin folgte ich dem Rat von XXXX das Land zu verlassen. XXXX hat unser Gespräch, worin ich alles erzählte, was mir bekannt war auf Tonband aufgenommen. Daraufhin folgte ich dem Rat von römisch 40 das Land zu verlassen. römisch 40 hat unser Gespräch, worin ich alles erzählte, was mir bekannt war auf Tonband aufgenommen. Dann ging ich nach […], wo ich mich bis zu meiner Ausreise aufhielt. … F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Ich bin Mitglied der Partei XXXX ( XXXX ) – seit dem Jahr 2005 oder 2006.A.: Ich bin Mitglied der Partei römisch 40 ( römisch 40 ) – seit dem Jahr 2005 oder
- F.: Sie haben zu Anfang der Einvernahme angeführt. Sie hätten die Tätigkeit für diese Partei XXXX ( XXXX ) Ende 2010 beendet. Warum haben Sie Tätigkeit für diese Partei XXXX ( XXXX ) Ende 2010 beendet.F.: Sie haben zu Anfang der Einvernahme angeführt. Sie hätten die Tätigkeit für diese Partei römisch 40 ( römisch 40 ) Ende 2010 beendet. Warum haben Sie Tätigkeit für diese Partei römisch 40 ( römisch 40 ) Ende 2010 beendet. A.: Ich habe die Tätigkeit für die Partei XXXX ( XXXX ) deswegen beendet, weil die Partei von mir unmögliches verlangte und ich diese Tätigkeiten nicht mehr ausführen wollte, deswegen beendete ich die Tätigkeit für die genannte Partei.A.: Ich habe die Tätigkeit für die Partei römisch 40 ( römisch 40 ) deswegen beendet, weil die Partei von mir unmögliches verlangte und ich diese Tätigkeiten nicht mehr ausführen wollte, deswegen beendete ich die Tätigkeit für die genannte Partei. Anfang Februar 2011 wurde ich von Hamik geschlagen und zwar so sehr, dass ich mich in Behandlung ins Krankenhaus begab und dort vier Tage aufhältig. Ich kann nicht mehr genau angeben, wann ich im Krankenhaus aufhältig war. Ich sollte mich dann auf Anraten des Arztes in ein anderes Krankenhaus begeben um eine Untersuchung meines Kopfes durchzuführen. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Ja. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Ihr Vater hat im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er geschlagen worden wäre, wissen Sie wann Ihr Vater geschlagen worden ist und von wem. A.: Mein Vater ist im Mai des Jahres 2011 geschlagen worden, mein Vater ist von Hamik und zwei anderen Personen geschlagen worden. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich befürchte von Hamik und Edo getötet zu werden. Alle wissen, dass diese Personen Probleme für mich darstellen und es könnte eine weitere Gruppe beauftragt werden mich zu töten. F.: Wo liegt das Motiv dafür, dass Sie getötet werden könnten. A.: Ich habe sehr viele Informationen über Hamik und Edo (Familiennamen nicht bekannt). Ich weiß über die beiden alles. Es gibt eine weitere Person namens Artush (Familienname nicht bekannt). Ich bin mit diesem bekannt und er hätte mir einen besseren Job geben können. Das war Hamik und Edo auch nicht recht. Artush hat gemeinsam mit einer kriminellen Organisation Ende 2009 oder Anfang 2010 eine große Geldsumme von einer humanitären Organisation entwendet oder gestohlen. Da Artush gute Kontakte zu mir hatte, befürchte ich auch von dieser Seite Probleme, sollte ich in die Heimat zurückkehren. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe hier eine Frau und ein Kind. Hier leben auch mein Vater und auch meine Schwester, welche bereits die österr. Staatsbürgerschaft besitzt. Meine Schwester hat zwei Söhne – Ihr Ehemann betreibt eine Baufirma. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Frau und meinem Vater zusammen im Asylwerberheim, wir haben getrennte Zimmer. Anm.: […] seit 25.11.2014 Anmerkung, […] seit 25.11.2014 F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein, über die genannten Personen hinaus, habe ich keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Was machen Sie so den ganzen Tag in Österreich. A.: Ich lerne deutsch, bin meistens zuhause. Ich kann eine Teilnahmebestätigung vorlegen, diese wird dann meine Frau im Rahmen ihrer Einvernahme vorlegen. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell einen Deutschkurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Welche Absichten haben Sie, sollen Sie hier bleiben können, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich würde gerne arbeiten. Ich würde gerne in der Baufirma meines Schwagers mitarbeiten. Ich könnte in der Firma meines Schwagers auf Baustellen als Hilfsarbeiter arbeiten. […] Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers ausgehändigt und dazu eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung eingeräumt. Frage an den Rechtsanwalt: Möchten Sie zur Einvernahme bzw. zum Ländervorhalt gleich eine Stellungnahme abgeben. Der Anwalt ersucht um eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen – also bis 27.06.2017 – bei der Behörde einlangend. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Zwei Personen sind durch die Messerattacken gestorben. Hamik und Edo haben die Polizeibeamten bewusst provoziert, sodass diese mit Gewalt gegen die Demonstranten vorgingen. […]“ bP3 berief sich auf die Gründe der bP1, auf ihren Gesundheitszustand und auf den gemeinsamen Familienverband. bP2 brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, ab 01.12.2015 an einen gewissen Artur, welcher an der Erstürmung der Polizeizentrale am 13.07.2016 beteiligt gewesen sei, ihre Garage vermietet zu haben. Im Zuge von Nachforschungen durch die Polizeibehörde sei sie als Vermieterin bekannt geworden. Nachdem die Polizei die Lagerung von Waffen in der gegenständlichen Garage festgestellt habe, wollte sie von bP2 eine Bestätigung, dass die Polizei in der Garage Waffen gefunden habe. Nachdem sie dies verweigerte, sei sie immer wieder von der Polizei befragt worden. bP4 berief sich auf die Gründe von bP2 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht eingeräumt.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG nicht eingeräumt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : „Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, es hätte sich an Ihren Fluchtgründen nichts geändert, alles wäre so, wie Sie es gesagt hätten. Sie hätten den bisher gesagten Fluchtgründen nichts hinzuzufügen und daran nichts abzuändern. Sie würden hinzufügen wollen, dass Ihr Cousin XXXX geschlagen worden sei. Er wäre im Jahr 2013 geschlagen worden. Ihr Cousin XXXX sei von Männern geschlagen worden, welche von einer Person namens Hamik den Auftrag dazu erhalten hätten. Dieser Sachverhalt wäre Ihnen im Jahr 2013 von Ihrem Cousin XXXX telefonisch mitgeteilt worden.Sie würden hinzufügen wollen, dass Ihr Cousin römisch 40 geschlagen worden sei. Er wäre im Jahr 2013 geschlagen worden. Ihr Cousin römisch 40 sei von Männern geschlagen worden, welche von einer Person namens Hamik den Auftrag dazu erhalten hätten. Dieser Sachverhalt wäre Ihnen im Jahr 2013 von Ihrem Cousin römisch 40 telefonisch mitgeteilt worden. Zudem wäre ca. im Sommer 2014 ein Bekannter namens XXXX im Hof Ihres Haus aufgehängt vorgefunden worden. Dies hätte Ihnen Cousin namens XXXX im Sommer des Jahres 2014 mitgeteilt. Zudem wäre ca. im Sommer 2014 ein Bekannter namens römisch 40 im Hof Ihres Haus aufgehängt vorgefunden worden. Dies hätte Ihnen Cousin namens römisch 40 im Sommer des Jahres 2014 mitgeteilt. Sonst würden Sie keinerlei Änderungen oder Ergänzungen zu meinem Fluchtgrund angeben wollen. Die bisher zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe wurden nochmals erhoben und Sie teilten dazu Folgendes mit: Eine Person namens Hamik (Familienname unbekannt) hätte sich für Sie Geld ausgeborgt. Hamik sei aber auch der Spitzname, er würde glaublich Ashot heißen. Er hätte sich das Geld irgendwo geborgt, wo er das Geld borgte, könnten Sie nicht angeben. Hamik hätte Ihnen nur, gesagt, dass er mit dem Arzt sprechen würde, dem Arzt 8.000 Dollar geben würde und dass Sie sich keine Sorgen machen müssten, Ihr Vater würde operiert. Das wäre im Zeitraum März bis Mai 2008 gewesen. Sie korrigierten auf genaues Nachfragen und gaben an, dies wäre im Zeitraum November oder Dezember 2007 am Herzen gewesen. Sie hätten dann alles, was Hamik von Ihnen gewollt hätte, für ihn erledigt. Die Demonstrationen wären ganz ruhig verlaufen. Sie als normale Bürger wären von Hamik beauftragt worden sich zu bewaffnen und die Demonstrationen zu stören. Mit „wir“ würden Sie XXXX , XXXX und weitere Ihnen namentlich nicht bekannte Personen meinen. Sie hätten den Befehl von Hamik ausgeführt und Menschen mit Waffen attackiert und Sachgegenstände mit Steinen beworfen - das wäre am 01.03.2008 gewesen. Sie – und auch andere Gruppen – hätten auf Befehl des Hamik die Bürger mit Waffen attackiert, Autos zerstört und die Menschen attackiert, was dazu geführt hätte, dass die Demonstration außer Kontrolle geraten wäre. In der Folge hätte die Polizei reagiert und auf Sie und auch auf andere Mitglieder dieser gewalttätigen Gruppen eingeschlagen. Ebenso auf Befehl des Hamik und auf Befehl eines weiteren Mannes namens Edo (Edgar) wären Autos mit Sprengstoff präpariert und diese Autos von einem Mitglied Ihrer Gruppe in die Menschenmenge gelenkt und zur Explosion gebracht worden. Ein Freund von Hamik namens Edo hätte mit einem Scharfschützengewehr auf die Mitglieder der Presse geschossen. Ein Mitglied der Gruppe namens Jetim hätte mit dem Messer wahllos auf die Menschen eingestochen.Sie hätten dann alles, was Hamik von Ihnen gewollt hätte, für ihn erledigt. Die Demonstrationen wären ganz ruhig verlaufen. Sie als normale Bürger wären von Hamik beauftragt worden sich zu bewaffnen und die Demonstrationen zu stören. Mit „wir“ würden Sie römisch 40 , römisch 40 und weitere Ihnen namentlich nicht bekannte Personen meinen. Sie hätten den Befehl von Hamik ausgeführt und Menschen mit Waffen attackiert und Sachgegenstände mit Steinen beworfen - das wäre am 01.03.2008 gewesen. Sie – und auch andere Gruppen – hätten auf Befehl des Hamik die Bürger mit Waffen attackiert, Autos zerstört und die Menschen attackiert, was dazu geführt hätte, dass die Demonstration außer Kontrolle geraten wäre. In der Folge hätte die Polizei reagiert und auf Sie und auch auf andere Mitglieder dieser gewalttätigen Gruppen eingeschlagen. Ebenso auf Befehl des Hamik und auf Befehl eines weiteren Mannes namens Edo (Edgar) wären Autos mit Sprengstoff präpariert und diese Autos von einem Mitglied Ihrer Gruppe in die Menschenmenge gelenkt und zur Explosion gebracht worden. Ein Freund von Hamik namens Edo hätte mit einem Scharfschützengewehr auf die Mitglieder der Presse geschossen. Ein Mitglied der Gruppe namens Jetim hätte mit dem Messer wahllos auf die Menschen eingestochen. Nach dieser Demonstration wären Sie dann geflüchtet. Sie hätten es ins Ausland geschafft, XXXX und XXXX hätten es nicht geschafft zu flüchten, XXXX wäre gestorben. Alle Täter, sowohl XXXX als auch XXXX und Sie wären gekauft worden. Da Ihnen von Hamik eine Geldsumme von 8.000 Dollar zur Verfügung gestellt worden wäre, damit Ihr Vater am Herzen operiert hätte werden konnte, hätten Sie den Befehlen des XXXX Folge geleistet und die oben geschilderten Straftaten gesetzt. Sie hätten nunmehr Angst um Ihr Leben – Sie wären von XXXX erpresst worden und hätten die geschilderten Straftaten aus diesem Grunde begangen. Nach dieser Demonstration wären Sie dann geflüchtet. Sie hätten es ins Ausland geschafft, römisch 40 und römisch 40 hätten es nicht geschafft zu flüchten, römisch 40 wäre gestorben. Alle Täter, sowohl römisch 40 als auch römisch 40 und Sie wären gekauft worden. Da Ihnen von Hamik eine Geldsumme von 8.000 Dollar zur Verfügung gestellt worden wäre, damit Ihr Vater am Herzen operiert hätte werden konnte, hätten Sie den Befehlen des römisch 40 Folge geleistet und die oben geschilderten Straftaten gesetzt. Sie hätten nunmehr Angst um Ihr Leben – Sie wären von römisch 40 erpresst worden und hätten die geschilderten Straftaten aus diesem Grunde begangen. Dennoch würden Sie von der Polizei in Armenien nicht gesucht. Sie wären selbst zu den Behörden gegangen und hätten Anzeige gegen Hamik erstattet. Sie hätten die Anzeige gegen Hamik Ende 2011 erstattet. Sie hätten ca. drei Monate vor der Ausreise Anzeige gegen Hamik erstattet. Sie hätten allerdings den Familiennamen des Hamik (Ashot) nicht gekannt, aber Hamik sei überall bekannt. Die Beamten der Polizeistelle in XXXX hätten die Anzeige nicht angenommen.Dennoch würden Sie von der Polizei in Armenien nicht gesucht. Sie wären selbst zu den Behörden gegangen und hätten Anzeige gegen Hamik erstattet. Sie hätten die Anzeige gegen Hamik Ende 2011 erstattet. Sie hätten ca. drei Monate vor der Ausreise Anzeige gegen Hamik erstattet. Sie hätten allerdings den Familiennamen des Hamik (Ashot) nicht gekannt, aber Hamik sei überall bekannt. Die Beamten der Polizeistelle in römisch 40 hätten die Anzeige nicht angenommen. Sie hätten dann keine Hoffnung mehr gehabt –hätten gefühlt, dass Sie von Hamik umgebracht würden, sollte er Sie erwischen. Sie hätten sich im Dezember 2011 an einen Abgeordneten namens XXXX gewandt und ihm mitgeteilt, dass Sie gesehen hätte, das Hamik und Edo das Auto mit Sprengstoff bestückt hätten, dass Sie wüssten, dass Hamik die Provokation und die Gewalttätigkeiten im Zuge der Demonstration vom 01.03.2011 beauftragt hätte.Sie hätten dann keine Hoffnung mehr gehabt –hätten gefühlt, dass Sie von Hamik umgebracht würden, sollte er Sie erwischen. Sie hätten sich im Dezember 2011 an einen Abgeordneten namens römisch 40 gewandt und ihm mitgeteilt, dass Sie gesehen hätte, das Hamik und Edo das Auto mit Sprengstoff bestückt hätten, dass Sie wüssten, dass Hamik die Provokation und die Gewalttätigkeiten im Zuge der Demonstration vom 01.03.2011 beauftragt hätte. Noch im Dezember 2011 wären Sie von Herrn XXXX informiert worden, dass er Ihnen nicht helfen könne, er wäre machtlos. Sie wären seinem Rat gefolgt die Heimat zu verlassen.Noch im Dezember 2011 wären Sie von Herrn römisch 40 informiert worden, dass er Ihnen nicht helfen könne, er wäre machtlos. Sie wären seinem Rat gefolgt die Heimat zu verlassen. Dann wären Sie nach […] gegangen, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie wegen Vorfällen aus dem Jahr 2008 erst im Jahr 2011 Anzeige erstatten und sich auch erst im Jahr 2011 an Herrn XXXX wenden. Zudem ist es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass Sie eine Anzeige erstatteten und dabei angaben, Sie würden Anzeige gegen Hamik (in Wahrheit Ashot) erstatten, dessen Familienname Ihnen nicht bekannt sei, aber Ashot, dessen Spitzname Hamik lauten würde, sei überall bekannt. Noch im Zuge der Schilderungen Ihrer Fluchtgründe im Erstverfahren nannten Sie den Familiennamen des Ashot, dessen Spitzname Hamik lauten würde. Sie führten damals aus, er wäre XXXX , dieser wäre der Helfer des XXXX gewesen. Dass Sie bei den Schilderungen zum gegenständlichen dritten Asylantrag nunmehr nicht mehr in der Lage gewesen sind, die Ausführungen – so wie im ersten Asylantrag dargestellt – zumindest was wesentliche Punkte betrifft – zu wiederholen, zeigt auch, dass Ihr Asylvorbringen wohl tatsächlich nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmt.Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie wegen Vorfällen aus dem Jahr 2008 erst im Jahr 2011 Anzeige erstatten und sich auch erst im Jahr 2011 an Herrn römisch 40 wenden. Zudem ist es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass Sie eine Anzeige erstatteten und dabei angaben, Sie würden Anzeige gegen Hamik (in Wahrheit Ashot) erstatten, dessen Familienname Ihnen nicht bekannt sei, aber Ashot, dessen Spitzname Hamik lauten würde, sei überall bekannt. Noch im Zuge der Schilderungen Ihrer Fluchtgründe im Erstverfahren nannten Sie den Familiennamen des Ashot, dessen Spitzname Hamik lauten würde. Sie führten damals aus, er wäre römisch 40 , dieser wäre der Helfer des römisch 40 gewesen. Dass Sie bei den Schilderungen zum gegenständlichen dritten Asylantrag nunmehr nicht mehr in der Lage gewesen sind, die Ausführungen – so wie im ersten Asylantrag dargestellt – zumindest was wesentliche Punkte betrifft – zu wiederholen, zeigt auch, dass Ihr Asylvorbringen wohl tatsächlich nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmt. Auch, dass Sie die Informationen, welche Sie im gegenständlichen Verfahren ergänzend ausführten, nämlich, dass Ihr Cousin XXXX im Jahr 2013 geschlagen worden sei und dass ca. im Sommer 2014 ein Bekannter namens XXXX im Hof Ihres Hauses aufgehängt gefunden worden wäre, vermögen an der Ansicht der ho. Behörde nichts zu ändern. Dies deshalb, da es nicht glaubhaft ist, dass diese Ereignisse mit Vorgängen, welche sich im Jahr 2008 abgespielt hatten, tatsächlich zusammenhängen. Auch, dass Sie die Informationen, welche Sie im gegenständlichen Verfahren ergänzend ausführten, nämlich, dass Ihr Cousin römisch 40 im Jahr 2013 geschlagen worden sei und dass ca. im Sommer 2014 ein Bekannter namens römisch 40 im Hof Ihres Hauses aufgehängt gefunden worden wäre, vermögen an der Ansicht der ho. Behörde nichts zu ändern. Dies deshalb, da es nicht glaubhaft ist, dass diese Ereignisse mit Vorgängen, welche sich im Jahr 2008 abgespielt hatten, tatsächlich zusammenhängen. Auch dass Sie wegen der von Ihnen geschilderten Teilnahme an einer gewalttätigen und widerrechtlichen Demonstration wohl keine gravierenden rechtlichen Konsequenzen zu erwarten gehabt hatten und sich trotz der von Ihnen vorgeblich begangenen schweren Straftaten zu den Behörden begaben und Anzeige gegen eine weitere Person erstatteten, welche Sie vorgeblich zu den von Ihnen begangenen Straftaten angestiftet hatte, zeigt, dass Ihre Fluchtgründe unglaubhaft sind. Hätten die Ereignisses um Ihre Person tatsächlich so stattgefunden, wie Sie diese schilderten, wären Sie wohl nicht von sich aus zur Polizei gegangen um dort den Sachverhalt so zu schildern, wie Sie ihn vor der ho. Behörde geschildert hatten. Wäre dem tatsächlich so gewesen, wären Sie wohl umgehend festgenommen worden. Dass Sie jedoch von den Behörden nicht ernst genommen worden waren und zudem die Heimat legal und im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verließen, zeigt, dass Ihre Schilderungen in der Tatsachenwelt keinen Widerhall finden. Unabhängig davon dass es sich bei Ihren Schilderungen um Ergänzungen eines bereits in zwei Vorverfahren als unglaubwürdig erkannten Grundvorbringens handelt, entfalten diese auch keinerlei Asylrelevanz. Es deutet zudem nichts darauf hin, dass Sie im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen und eines daraus resultierenden Strafverfahrens aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt wären, als andere armenische Staatsbürger, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet würde. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. Arbeitslosigkeit und die gesundheitlichen Probleme der Eltern Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht nachvollziehbar und daher als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. In Bezug auf bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Hinsichtlich bP2 wurde ihr Vorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant festgestellt; überdies sei sie mittels Schengenvisum ausgereist. BP4 habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht. […] Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig. […] Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert. …“ Hinsichtlich bP3 führte die bB in der Beweiswürdigung an, dass die Feststellung, dass Sie an einer Erkrankung des Herzens leiden, Medikamente benötigen und sich deswegen in ärztlicher Behandlung befinden, sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme ergebe. Dazu sei ausgeführt, dass Personen, die sozialer Unterstützung bedürfen, die benötigten Medikamente gratis erhalten. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen können, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie haben Anspruch auf die Altersrente in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert. In Bezug auf die weiteren bP wurde von keiner relevanten Erkrankung und keinem relevanten Rückkehrhindernis ausgegangen. Insbesondere wurde in Bezug auf die bP1 bis bP3 von deren Erwerbsfähigkeit ausgegangen. Die bB ging im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die bP ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bP ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. Insbesondere hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest: „… Zu Ihrer individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Armenien wird festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass Sie in Armenien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland allein ergibt sich eine solche Gefährdung nicht. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in Ihrer Person selbst gelegene Gründe.Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland allein ergibt sich eine solche Gefährdung nicht. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in Ihrer Person selbst gelegene Gründe. Außerdem sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde Ihre Familie zur Verfügung stehen. Es ist Ihnen weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Sie ein selbsterhaltungsfähiger Mann sind, der arbeitsfähig ist. Aufgrund Ihrer Angaben war davon auszugehen, dass niemand in Ihrer Familie in Armenien tatsächlich wirtschaftliche Not leidet. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche Ihnen eine Rückkehr nach Armenien unzumutbar erscheinen lassen könnte. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in Armenien steht Ihnen zur Verfügung. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in Armenien steht Ihnen zur Verfügung. Es wird hier im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. z. B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden).Es wird hier im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche z. B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden). Nur unter außerordentlichen Umständen, wie sie etwa im Urteil des EGMR, Zahl 146/1996/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt wurden kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Nur unter außerordentlichen Umständen, wie sie etwa im Urteil des EGMR, Zahl 146/1996/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt wurden kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind. …“ I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der bP der Wahrheit entspreche und asylrelevant sei. Bestritten wird eine Schutzgewährung durch die armenischen Behörden. Die aktuellen Berichte würden eine Verschlechterung der Lage in Armenien zeigen. Die bP würden keine staatliche, soziale oder sonstige effektive Hilfe erwarten. Auf Grund der engen Verbindungen der bP zu der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Tochter bzw. Schwester bzw. Schwägerin samt Gatten und Kinder) sei eine Ausweisung nicht zulässig. Bei bP3 handle es sich um einen älteren Menschen, welcher sich bei einer Rückkehr nicht mehr in Armenien zurecht finden könne. Seine Gattin sei in Österreich begraben. Er habe keinen Bezug mehr zu Armenien. Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen sei verfassungswidrig. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
- Nach Vorlage der Beschwerdeakte erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 7.8.2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.römisch eins.
- Nach Vorlage der Beschwerdeakte erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 7.8.2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. I.
- Die bP reisten am 13.12.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.römisch eins.
- Die bP reisten am 13.12.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. I.
- Für den 29.10.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
- Für den 29.10.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Zu Beginn der Verhandlung legte der RV den Artikel „BBC Names Karabakh General Allegedyl Involoved in 2008 Grackdown In Armenia“ vor. Zu Beginn der Verhandlung legte der Regierungsvorlage den Artikel „BBC Names Karabakh General Allegedyl Involoved in 2008 Grackdown In Armenia“ vor. RI: Auf welches Beweisthema bezieht sich der vorgelegte Bericht? V: Der BF war 2008 in Probleme und Auseinandersetzungen verwickelt, welche er vor der bB vorbrachte. Aktuell ist dieser Konflikt neu aufgeflammt. Es gab auch Ereignisse, die als Revolution bezeichnet wurden. In dem Bericht geht es darum, dass Personen, die in diese Auseinandersetzungen 2008 verwickelt waren, aktuell wieder in Probleme geraten sind. Es gab Verhaftungen und gewalttätige Auseinandersetzungen. RI fragt den BehV um seine Stellungnahme zum Bericht BehV keine Stellungnahme. RI fragt RV, ob er Fragen an den BehV hat. RV: Gedenken Sie im Verfahren noch aktuelle Länderberichte vorzulegen, zumal sich die Lage seit der Abschiebung verändert hätte.Regierungsvorlage, Gedenken Sie im Verfahren noch aktuelle Länderberichte vorzulegen, zumal sich die Lage seit der Abschiebung verändert hätte. BehV: Falls wesentliche Änderungen eingetreten wären, hätte die Staatendoku hierauf mittels Kurzberichterstattung reagiert, was jedoch nicht geschah. Nachgefragt gebe ich an, dass die Berichte aktuell sind. BehV hat keine Fragen an den RV. RV wird um abschließende Stellungnahme ersucht.Regierungsvorlage wird um abschließende Stellungnahme ersucht. Der BF1 (nunmehr: BP3) stützte seinen Asylantrag zentral auf die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau. Diese Erkrankungen waren dermaßen schwerwiegend, dass objektiverweise mit einem Aufenthaltstitel gem. § 8 AsylG bzw. 55 AsylG gerechnet werden konnte. Die Gattin war ua. von der leiblichen Tochter besachwaltert. Sie hatte auch schlimmer werdende körperliche Gebrechen. Sie war vor ihrem Ableben zumindest mehrere Monate bettlägerig und konnte auch einen Termin beim BVwG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen. Der Asylantrag der BF3 war daher nicht unberechtigt gestellt, sondern hatte eine konkrete Perspektive auf einen positiven Ausgang. Nur wenige Wochen nach dem Ableben der Ehefrau hat die Beh sehr rasch und konsequent begonnen, eine Ausweisungsentscheidung durchzusetzen. BF3 hätte auch einen Termin für eine Herzoperation, welche aufgrund der Abschiebung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Er leidet –laienhaft ausgedrückt- an einer Verengung der Blutgefäße. Seine Situation ist weiter sehr schlecht. Eine Operation konnte in Armenien nicht durchgeführt werden, es mangelt auch an der medikamentösen und sonstigen Betreuung. Seine Rückkehrbefürchtung ist tatsächlich in der geahnten Weise eingetreten.Der BF1 (nunmehr: BP3) stützte seinen Asylantrag zentral auf die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau. Diese Erkrankungen waren dermaßen schwerwiegend, dass objektiverweise mit einem Aufenthaltstitel gem. Paragraph 8, AsylG bzw. 55 AsylG gerechnet werden konnte. Die Gattin war ua. von der leiblichen Tochter besachwaltert. Sie hatte auch schlimmer werdende körperliche Gebrechen. Sie war vor ihrem Ableben zumindest mehrere Monate bettlägerig und konnte auch einen Termin beim BVwG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen. Der Asylantrag der BF3 war daher nicht unberechtigt gestellt, sondern hatte eine konkrete Perspektive auf einen positiven Ausgang. Nur wenige Wochen nach dem Ableben der Ehefrau hat die Beh sehr rasch und konsequent begonnen, eine Ausweisungsentscheidung durchzusetzen. BF3 hätte auch einen Termin für eine Herzoperation, welche aufgrund der Abschiebung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Er leidet –laienhaft ausgedrückt- an einer Verengung der Blutgefäße. Seine Situation ist weiter sehr schlecht. Eine Operation konnte in Armenien nicht durchgeführt werden, es mangelt auch an der medikamentösen und sonstigen Betreuung. Seine Rückkehrbefürchtung ist tatsächlich in der geahnten Weise eingetreten. Die Tochter, der Schwiegersohn und die Enkel der BF3 sind österr. Staatbürger, die Familien wohnten an Nachbaradressen und pflegten täglich mehrstündige Kontakte in Form von starken familiären Banden, welche im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der BF3 hat aktuell keinen persönlichen Kontakt zu seinen Enkeln und ist zu befürchten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters die familiären Kontakte für immer verloren sind. Eine derartige Härte wäre mE in diesem Fall nicht notwendig gewesen, zumal es sich um einen unbescholtenen, älteren Herren handelt. Dazu ist noch zu sagen, dass der jüngere Enkel Ernest ganz kurz nach der Abschiebung seines Großvaters und Onkels schockartig an einer schweren Form der Diabetes erkrankt ist. Aus ärztlicher Sicht ist es naheliegend, dass die Abschiebung des Onkels und Großvaters zu diesem Zustand geführt haben. Im Ergebnis des BFA geht ein Eingehen auf das hoch zu veranschlagende Kindeswohl auf die Enkel, welche österr. StBG sind, gänzlich ab. Wenn ich meine, dass mir die Entscheidung zu hart erscheint, meine ich, dass man den BF ein Verweilen bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens hätte gestatten können, zumal ein erhebliches öffentliches Interesse, welche eine schleunige Abschiebung nötig machen würde, nicht ersichtlich ist. Bezüglich des BF Arsen ist anzuführen, dass angesichts dessen, dass es immer einen gemeinsamen Haushalt mit ihm und seinen Eltern gab, die Ausführungen zum Familienleben auch sinngemäß auf ihn anzuwenden sind. Dazu kommt bei ihm, dass es zwischenzeitig Ereignisse gab, die durch den heute vorgelegten Bericht thematisiert werden. Er ist in Probleme verwickelt, welche aktuell aufflammten und ist daher in Armenien iSd Art .2 und 3 EMRK nicht sicher.Der BF3 hat aktuell keinen persönlichen Kontakt zu seinen Enkeln und ist zu befürchten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters die familiären Kontakte für immer verloren sind. Eine derartige Härte wäre mE in diesem Fall nicht notwendig gewesen, zumal es sich um einen unbescholtenen, älteren Herren handelt. Dazu ist noch zu sagen, dass der jüngere Enkel Ernest ganz kurz nach der Abschiebung seines Großvaters und Onkels schockartig an einer schweren Form der Diabetes erkrankt ist. Aus ärztlicher Sicht ist es naheliegend, dass die Abschiebung des Onkels und Großvaters zu diesem Zustand geführt haben. Im Ergebnis des BFA geht ein Eingehen auf das hoch zu veranschlagende Kindeswohl auf die Enkel, welche österr. StBG sind, gänzlich ab. Wenn ich meine, dass mir die Entscheidung zu hart erscheint, meine ich, dass man den BF ein Verweilen bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens hätte gestatten können, zumal ein erhebliches öffentliches Interesse, welche eine schleunige Abschiebung nötig machen würde, nicht ersichtlich ist. Bezüglich des BF Arsen ist anzuführen, dass angesichts dessen, dass es immer einen gemeinsamen Haushalt mit ihm und seinen Eltern gab, die Ausführungen zum Familienleben auch sinngemäß auf ihn anzuwenden sind. Dazu kommt bei ihm, dass es zwischenzeitig Ereignisse gab, die durch den heute vorgelegten Bericht thematisiert werden. Er ist in Probleme verwickelt, welche aktuell aufflammten und ist daher in Armenien iSd Artikel Punkt 2 und 3 EMRK nicht sicher. Es wird beantragt: Eine aktuelle Recherche im Sinne einer Anfrage an die Staatendoku des BFA. Es wird um einen Vorhalt der Recherche mit angemessener Stellungnahmefrist ersucht. Zum Beweis der politischen Probleme von Arsen beantrage ich eine persönliche Befragung von Arsen. Bzgl. des Beweises des Gesundheitszustandes des BF Georg und des Enkels Ernest beantrage ich eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter des BF. Stellungnahme des BHV. Ich verweise auf die angefochtenen Bescheide und beantrage eine Abweisung der Beschwerde. …“ Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit im Akt ersichtlichen Schreiben wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse fristgerecht begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die beschwerdeführenden Parteien bP1 (43 Jahre), bP2 (42 Jahre) und bP4 (17 Jahre) sind gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. BP3 (69 Jahre) befindet sich zwar in einem fortgeschrittenen Alter, leidet jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist in Armenien pensionsberechtigt, hat ebenfalls familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien und eine gesicherten Existenzgrundlage. Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP1 und bP3 halten sich 8 Jahren und die bP2 und bP4 halten sich seit 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Verwandte der bP leben nach wie vor in Armenien. Ein Sohn von bP3 hält sich samt Familie in der Russischen Föderation auf. In Österreich lebt die mittlerweile mit der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestattete Tochter von bP3 und Schwester von bP1, samt Familie. Deren Gatte betreibt eine Baufirma. Die bP1 bis bP4 leben in getrennten Zimmern in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. bP4 besucht derzeit die Schule. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. BP3 leidet seit 2008 an Problemen mit dem Herzen, weshalb bei ihm in XXXX eine By-Pass Operation durchgeführt und er seitdem medikamentös behandelt wurde. Er leidet weiterhin an einer Verengung der Blutgefäße. Eine in Österreich angedachte –aber sichtlich nicht akutmedizinsich erforderliche- Operation konnte mangels Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr durchgeführt werden.BP3 leidet seit 2008 an Problemen mit dem Herzen, weshalb bei ihm in römisch 40 eine By-Pass Operation durchgeführt und er seitdem medikamentös behandelt wurde. Er leidet weiterhin an einer Verengung der Blutgefäße. Eine in Österreich angedachte –aber sichtlich nicht akutmedizinsich erforderliche- Operation konnte mangels Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr durchgeführt werden. BP1 leidet nach eigenen Angaben am Grauen Star, war deswegen jedoch bereits in Armenien in Behandlung. Sie ist bisher in Österreich zwei Mal am Auge operiert worden. Er verwendet Augentropfen. BP2 und BP4 sind gesund. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. In Bezug auf asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht mangels des Eintretens relevanter Änderungen den Ausführungen des ho. Gericht an. Im Übrigen werden folgende Feststellungen getroffen: Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „ XXXX “ (BHK) des Geschäftsmannes XXXX gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „ römisch 40 “ (BHK) des Geschäftsmannes römisch 40 gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Pashinyan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018). Quellen: •AA – Auswärtiges Amt (7.5.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 7.5.2019 •ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 •ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 •BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 •CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 •OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 •RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 •RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 •168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Pashinyan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen (AA 7.4.2019). Zu den Menschenrechtsfragen gehörten Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; Polizeigewalt gegen Journalisten; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; Verbrechen mit Gewalt oder Drohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten; unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen in zuständigen Einrichtungen Institutionen und schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Die neue Regierung hat Schritte, auch strafrechtliche, unternommen, um Missbrauch zu untersuchen und zu ahnden, insbesondere gegen ehemalige Regierungsvertreter. Am
- Juli 2018 erhob der Sonderermittlungsdienst (SIS) Anklage gegen einige ehemalige hochrangige Beamte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Rolle bei den Zusammenstößen nach den Wahlen im Jahr 2008, als acht Zivilisten und zwei Polizisten getötet wurden (USDOS 13.3.2019).Zu den Menschenrechtsfragen gehörten Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; Polizeigewalt gegen Journalisten; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; Verbrechen mit Gewalt oder Drohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten; unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen in zuständigen Einrichtungen Institutionen und schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Die neue Regierung hat Schritte, auch strafrechtliche, unternommen, um Missbrauch zu untersuchen und zu ahnden, insbesondere gegen ehemalige Regierungsvertreter. Am
- Juli 2018 erhob der Sonderermittlungsdienst (SIS) Anklage gegen einige ehemalige hochrangige Beamte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Rolle bei den Zusammenstößen nach den Wahlen im Jahr 2008, als acht Zivilisten und zwei Polizisten getötet wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien •HRW – Human Rights Watch (17.1.2019‘): World Report 2019 – Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002243.html, 29.3.2019 •USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 29.3.2019 Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Vor der "Samtenen Revolution" unterdrückten die Behörden jedoch den politischen Pluralismus auf andere Weise (USDOS 13.3.2019). Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den nationalen Wahlen im Dezember
- Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. Die Größe der neuen parlamentarischen Mehrheit gab am Jahresende Anlass zu einigen Bedenken, dass die beiden kleinen Parteien, die als Opposition fungieren sollten, nicht in der Lage sein würden, eine ausreichende Kontrolle der neuen Regierung zu gewährleisten (FH 4.2.2019). Während sich der politische Pluralismus nach dem Regierungswechsel im Mai ausdehnte, stellten Beobachter eine zunehmende Radikalisierung der Gesellschaft fest, die sich am deutlichsten in den sozialen Medien widerspiegelte und den Raum für Kritik an der neuen Regierung einschränkte, da jede abweichende Meinung von den Anhängern des zivilen Protestbündnisses als "konterrevolutionär" bezeichnet wurde. Einige politische Akteure der Opposition behaupteten, dass die neue Regierung öffentlichen Druck gegen sie ausübte (USDOS 13.3.2019). Eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen wurde nach der Machtübernahme der Opposition freigelassen. Einige Beobachter kritisierten ein im Oktober verabschiedetes Amnestiegesetz als politisch motiviert. Dazu gehörte auch die Amnestie für Mitglieder von Sasna Tsrer, einer bewaffneten Oppositionsgruppe, die 2016 ein Polizeigebäude beschlagnahmte und drei Polizisten tötete (FH 4.2.2019). [siehe auch: 2.Politische Lage] Quellen: •FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019 •USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 27.3.2019 Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019) Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund 174.000 Dram [ca. 323 Euro] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5%, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018). Quellen: •ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001, Zugriff 7.5.2019 •ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 25.3.2019 •FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der „Samtenen Revolution“, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019 •UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019 •WKO – Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 25.3.2018 Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: •Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren •Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate •staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. •Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ▪Altersrente ▪Verlängerte Dienstrente ▪Behindertenrente ▪Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
- Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
- Januar
- Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2018). 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einige Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018). Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
- Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
- Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018). Quellen: •IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Armenien 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Zugriff 25.3.2019 •Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018 •SSA – Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018 Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: •allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt •spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen •Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen •medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie •Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 7.4.2019). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2018). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, P