RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlL516 1219353-2 SpruchL516 1219353-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Dr Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl IFA 87624906 / VerfZ 140110197, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Dr Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl IFA 87624906 / VerfZ 140110197, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2016 wurde (I.) gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.1991 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem (II.) gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erklärte jedoch die Abschiebung in den Iran für unzulässig und erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2016 wurde (römisch eins.) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.1991 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erklärte jedoch die Abschiebung in den Iran für unzulässig und erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Gegen die Spruchpunkte I und III dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. (BFA Bescheid 29.11.2016, S 6, 67) 1.2 Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25.07.1991, Zl 4.287.820/5-II/13/91, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig Asyl gewährt, dies aus folgendem Grund: XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX1.2 Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25.07.1991, Zl 4.287.820/5-II/13/91, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig Asyl gewährt, dies aus folgendem Grund: römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 1.3 Das BFA begründet die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten wie folgt (BFA Bescheid 29.11.2016, S 7 ff; zusätzlich [anonymisiert] durch Bundesverwaltungsgericht): "Sie wurden am 03.12.2010 (rk 03.12.2010) vom Landesgericht [anonymisiert] unter der Aktenzahl [anonymisiert] wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB und den §§ 28a Abs 1 1., 2., 3. und 4. Fall, 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt."Sie wurden am 03.12.2010 (rk 03.12.2010) vom Landesgericht [anonymisiert] unter der Aktenzahl [anonymisiert] wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB und den Paragraphen 28 a, Absatz eins, 1., 2., 3. und 4. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie, [anonymisiert], [anonymisiert]. und [anonymisiert] in [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert] und an anderen Orten B) vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht haben, und zwar III) Sie und [anonymisiert] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, indem Sie am 11.08.2010 497,8g Kokain mit einer Reinsubstanz von 138 +/- 12g Kokain.HCl an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu verkaufen versuchten,römisch drei) Sie und [anonymisiert] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, indem Sie am 11.08.2010 497,8g Kokain mit einer Reinsubstanz von 138 +/- 12g Kokain.HCl an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu verkaufen versuchten, IV) Sie indem Sie am 09.08.2010 0,7g Kokain als Probe an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes unentgeltlich überließen,römisch vier) Sie indem Sie am 09.08.2010 0,7g Kokain als Probe an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes unentgeltlich überließen, C) Sie und [anonymisiert] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten haben, indem Sie in der Zeit vom 04.08.2010 bis zuletzt am 10.08.2010 in wiederholten Angriffen weitere 500g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 28% zum Grammpreis zwischen EUR 55,-- und EUR 60,-- einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zum Kauf anboten,C) Sie und [anonymisiert] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten haben, indem Sie in der Zeit vom 04.08.2010 bis zuletzt am 10.08.2010 in wiederholten Angriffen weitere 500g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 28% zum Grammpreis zwischen EUR 55,-- und EUR 60,-- einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zum Kauf anboten, D) Sie und [anonymisiert] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 350g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,3% etwa Anfang August 2010 in [anonymisiert] mit dem Vorsatz erworben, von [anonymisiert] nach [anonymisiert] befördert und bis zum 11.08.2010 von der genannten Suchtgiftmenge 256,2g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 39,1 +/-1 1,2g Delta-9-THC besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde;D) Sie und [anonymisiert] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 350g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,3% etwa Anfang August 2010 in [anonymisiert] mit dem Vorsatz erworben, von [anonymisiert] nach [anonymisiert] befördert und bis zum 11.08.2010 von der genannten Suchtgiftmenge 256,2g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 39,1 +/-1 1,2g Delta-9-THC besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde; F) vorschriftswidrig Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und besessen haben, und zwar 1) Sie Cannabisharz und Kokain in der Zeit vom 20.07.2005 bis um den 11.08.2010. Als mildernd wurden vom Gericht das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat teils beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden jedoch drei Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen festgestellt. Und am 22.01.2014 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen [anonymisiert] unter der Aktenzahl [anonymisiert] wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 4. Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12 2. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht [anonymisiert] jedoch Folge gegeben und Ihre Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 14.08.2014 [anonymisiert] auf 4 Jahre erhöht (rk 14.08.2014).Und am 22.01.2014 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen [anonymisiert] unter der Aktenzahl [anonymisiert] wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, 2. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht [anonymisiert] jedoch Folge gegeben und Ihre Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 14.08.2014 [anonymisiert] auf 4 Jahre erhöht (rk 14.08.2014). Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie und [anonymisiert] in [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert] und an anderen Orten im Bundesgebiet sowie in den Niederlanden gewerbsmäßig, wobei Sie mit Urteil des Landesgerichtes [anonymisiert] vom 03.12.2010, AZ [anonymisiert] schon einmal wegen § 28a Abs 1 SMG und [anonymisiert] mit Urteil des Landesgerichtes [anonymisiert] vom 29.07.2005, [anonymisiert] wegen § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG idF BGBl I Nr 134/2002, somit bereits einmal wegen einer Straftat, die § 28a Abs 1 SMG entspricht, verurteilt wurden,Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie und [anonymisiert] in [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert] und an anderen Orten im Bundesgebiet sowie in den Niederlanden gewerbsmäßig, wobei Sie mit Urteil des Landesgerichtes [anonymisiert] vom 03.12.2010, AZ [anonymisiert] schon einmal wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und [anonymisiert] mit Urteil des Landesgerichtes [anonymisiert] vom 29.07.2005, [anonymisiert] wegen Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002,, somit bereits einmal wegen einer Straftat, die Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG entspricht, verurteilt wurden, A. anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten haben und zwar Sie am 31.10.2011 einem verdeckten Ermittler 500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 5,48% Heroin, 0,4% Acetylcodein und 0,5% Monoacetylmorphin zu einem Preis von insgesamt 25.000,--;A. anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge angeboten haben und zwar Sie am 31.10.2011 einem verdeckten Ermittler 500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 5,48% Heroin, 0,4% Acetylcodein und 0,5% Monoacetylmorphin zu einem Preis von insgesamt 25.000,--; B. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB; Punkt B.II. und B.III.) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt haben, indem Sie das Suchtgift in einem von [anonymisiert] gelenkten LKW transportierten, wobei Sie die jeweiligen Staatsgrenzen überschritten, nämlichB. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB; Punkt B.II. und B.III.) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt haben, indem Sie das Suchtgift in einem von [anonymisiert] gelenkten LKW transportierten, wobei Sie die jeweiligen Staatsgrenzen überschritten, nämlich II. Sie und [anonymisiert] zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende August 2012 und Anfang September 2012 100 Gramm;römisch zwei. Sie und [anonymisiert] zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende August 2012 und Anfang September 2012 100 Gramm; III. Sie und [anonymisiert] am 27.10.2012 100 Gramm;römisch drei. Sie und [anonymisiert] am 27.10.2012 100 Gramm; C. andere dazu bestimmt haben, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen, und zwar Sie und er im Verfahren [anonymisiert] der Staatsanwaltschaft [anonymisiert] abgesondert verfolgte [anonymisiert] Anfang August 2012 [anonymisiert] zur Aus- und Einfuhr von 180 Gramm Kokain (Punkt B.I.), indem Sie diesen anwiesen, das Suchtgift in seinem LKW aus den Niederlanden nach Österreich zu transportieren;C. andere dazu bestimmt haben, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen, und zwar Sie und er im Verfahren [anonymisiert] der Staatsanwaltschaft [anonymisiert] abgesondert verfolgte [anonymisiert] Anfang August 2012 [anonymisiert] zur Aus- und Einfuhr von 180 Gramm Kokain (Punkt B.I.), indem Sie diesen anwiesen, das Suchtgift in seinem LKW aus den Niederlanden nach Österreich zu transportieren; D. anderen vorschriftswidrig Suchtgift, Sie in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG), [anonymisiert] in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, überlassen haben und zwar Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 5,48% Heroin, 0,4% Acetylcodein und 0,5% Monoacetylmorphin, Cannabiskraut und Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,7% THCA, nämlichD. anderen vorschriftswidrig Suchtgift, Sie in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG), [anonymisiert] in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, überlassen haben und zwar Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 5,48% Heroin, 0,4% Acetylcodein und 0,5% Monoacetylmorphin, Cannabiskraut und Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,7% THCA, nämlich I. Sierömisch eins. Sie 1. im Zeitraum von November 2008 bis August 2010 unbekannt gebliebenen Abnehmern 60 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25% Cocain, 1000 Gramm Cannabiskraut und 100 Gramm Cannabisharz; 2. am 27.10.2011 einem Verdeckten Ermittler 1,2 Gramm Heroin; 3. im Zeitraum von November 2011 bis Juli 2012 unbekannt gebliebenen Abnehmern 75 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain und 1700 Gramm Cannabiskraut; 4. [anonymisiert]
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