G idgF, 10 Abs. 1 Z 3, § 9 BFA-VG idgF, und § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und § 46, § 55 Abs.1a FPG idgF, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG idgF, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, idgF, als unbegründet abgewiesen.
5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung
9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die am 11.04.2019 freiwillig und mit Rückkehrhilfe nach Georgien zurückgekehrte Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Sie reiste legal mit ihrem georgischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte sie als Grund für die Antragstellung vor, seit 3 Jahren an Krebs zu leiden und wegen der medizinischen Versorgung nach Österreich gereist zu sein. Weitere Gründe habe sie nicht. Im Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte sie, keine medizinische Versorgung zu erhalten. Ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihr Ehemann und ihre beiden Kinder seien alle in Georgien wohnhaft. Sie habe nach 11 Jahren Schulbesuch in Tiflis zwei Jahre die Berufsschule besucht und sei zuletzt als Verkäuferin tätig gewesen. Dem vorgelegten georgischen ärztlichen Attest vom 14.02.2018 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin akut ein "diffuses B-großzelliges Lymphom C 83.3" diagnostiziert und eine Chemotherapie durchgeführt wurde. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2018 gab sie zusammengefasst auf Georgisch an, an Krebs zu leiden. Sie habe ihren Lebensunterhalt aus der eigenen Landwirtschaft bestritten. Sie sei allein zur medizinischen Behandlung nach Österreich gereist. Die ihr bisher in Georgien verabreichten 16 Chemotherapien hätten keinen Erfolg gezeigt. Sie leide an Lymphknotenkrebs und habe ihre Behandlung in Georgien durch Verkäufe selbst finanziert. Sie sei nicht sicher, ob sie das von ihr bezahlte Medikament Mavtera auch tatsächlich bekommen habe, weil sich kein Erfolg eingestellt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.03.2018
G 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie gar keine Verfolgung im Sinne der GFK oder eine ähnliche Gefahr in Georgien geltend gemacht habe und sich auch aus ihren persönlichen Merkmalen kein Hinweis auf eine Gefährdung ergebe. Außerdem stünde ihr allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Asyl sei daher nicht zuzuerkennen gewesen (zu Spruchpunkt I.). Mangels vorgebrachen persönlichen und allgemein bekannten Gründen, welche ihren Aufenthalt in Georgien unzumutbar machen würden lägen auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nicht vor. Zwar leide sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, diese sei jedoch in Georgien behandelbar. Selbst wenn die Behandlungskosten dort hoch seien, sei es nicht die Intention des Gesetzgebers, ihr in Österreich eine kostenlose Behandlung im Rahmen eines Asylverfahrens zukommen zu lassen. Es sei offensichtlich, dass der vorliegende Antrag nur zur kostenlosen medizinischen Versorgung durch das österreichische Sozialsystem dienen sollte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur habe kein Fremder im Allgemeinen das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, auch selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gebe (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07). Auch sei aus den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien kein Hinweis auf eine extreme Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung oder eine, eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet ersichtlich. Es sei also nicht feststellbar, dass sie im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde (zu Spruchpunkt II.). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 läge ebenfalls nicht vor (zu Spruchpunkt III.). Angesichts ihres erst sehr kurzen Aufenthalts habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich nicht erkannt werden können. Eine wirtschaftliche oder soziale Integration sei bisher nicht erfolgt. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen und die Abschiebung zulässig gewesen (Spruchpunkte IV. und V.). Da sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgung geltend gemacht habe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.03.2018
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie gar keine Verfolgung im Sinne der GFK oder eine ähnliche Gefahr in Georgien geltend gemacht habe und sich auch aus ihren persönlichen Merkmalen kein Hinweis auf eine Gefährdung ergebe. Außerdem stünde ihr allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Asyl sei daher nicht zuzuerkennen gewesen (zu Spruchpunkt römisch eins.). Mangels vorgebrachen persönlichen und allgemein bekannten Gründen, welche ihren Aufenthalt in Georgien unzumutbar machen würden lägen auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nicht vor. Zwar leide sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, diese sei jedoch in Georgien behandelbar. Selbst wenn die Behandlungskosten dort hoch seien, sei es nicht die Intention des Gesetzgebers, ihr in Österreich eine kostenlose Behandlung im Rahmen eines Asylverfahrens zukommen zu lassen. Es sei offensichtlich, dass der vorliegende Antrag nur zur kostenlosen medizinischen Versorgung durch das österreichische Sozialsystem dienen sollte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur habe kein Fremder im Allgemeinen das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, auch selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gebe (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07). Auch sei aus den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien kein Hinweis auf eine extreme Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung oder eine, eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet ersichtlich. Es sei also nicht feststellbar, dass sie im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 läge ebenfalls nicht vor (zu Spruchpunkt römisch drei.). Angesichts ihres erst sehr kurzen Aufenthalts habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich nicht erkannt werden können. Eine wirtschaftliche oder soziale Integration sei bisher nicht erfolgt. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen und die Abschiebung zulässig gewesen (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Da sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgung geltend gemacht habe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage) Am 21.
dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015). 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o.D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
G ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Dagegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde vom 18.04.2018, womit gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin wurde "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht. Die Behörde habe es unterlassen, im gegenständlichen Fall der Entscheidung einschlägige Länderberichte zu Grunde zu legen. Die vorliegenden würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen. Genaue Ermittlungen zum effektiven Zugang für die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung in Georgien seien unterblieben. Obwohl das Vorbringen als glaubwürdig eingestuft worden sei, hätte die Behörde die Anträge abgewiesen. Diese "Feststellung" beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob das konkrete Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in Georgien tatsächlich einer adäquaten Therapie zugeführt werden könne. Nach der Judikatur der Höchstgerichte müsse der Zugang zur medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich sondern auch tatsächlich möglich sein (Kosten, Erreichbarkeit). Der EGMR habe in der Entscheidung Paposhvili gegen Belgien vom 13.12.2016, Appl. No. 41738/2010, betont, dass im Einzelfall festzustellen sei, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der vorliegenden Erkrankung auch angemessen seien, inwieweit tatsächlicher Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten bestehe (Kosten, soziales und familiäres Netz, räumliche Entfernung). Die rechtliche Beurteilung stimme nicht mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides überein, insbesondere fehle sie zu Spruchpunkt VI. Zu Spruchpunkt I. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinde und im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weshalb Asyl zu gewähren gewesen wäre. Auch drohe ihr die ersthafte Gefahr in Georgien in eine aussichtslose Lage zu geraten, weil sie nicht qualifiziert und in der Lage sei, alle intensiven Kosten der medizinischen Behandlungen und Medikamente zu bezahlen. Sie könne sich nicht selbst erhalten und würde in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten, sodass subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre (zu Spruchpunkt II.). Auch eine Rückkehrentscheidung sei infolgedessen zu Unrecht erlassen worden (Spruchpunkt III. und IV.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
1 Z 1 BFA-VG wurde darauf verwiesen, dass es im Fall sicherer Herkunftsstaaten keinen Automatismus gebe, sondern eine Abwägung der allenfalls entgegenstehenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführer (VwGH 28.04.2015, 2014/18/0146) erforderlich sei. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Dagegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde vom 18.04.2018, womit gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin wurde "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht. Die Behörde habe es unterlassen, im gegenständlichen Fall der Entscheidung einschlägige Länderberichte zu Grunde zu legen. Die vorliegenden würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen. Genaue Ermittlungen zum effektiven Zugang für die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung in Georgien seien unterblieben. Obwohl das Vorbringen als glaubwürdig eingestuft worden sei, hätte die Behörde die Anträge abgewiesen. Diese "Feststellung" beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob das konkrete Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in Georgien tatsächlich einer adäquaten Therapie zugeführt werden könne. Nach der Judikatur der Höchstgerichte müsse der Zugang zur medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich sondern auch tatsächlich möglich sein (Kosten, Erreichbarkeit). Der EGMR habe in der Entscheidung Paposhvili gegen Belgien vom 13.12.2016, Appl. No. 41738 aus 2010,, betont, dass im Einzelfall festzustellen sei, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der vorliegenden Erkrankung auch angemessen seien, inwieweit tatsächlicher Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten bestehe (Kosten, soziales und familiäres Netz, räumliche Entfernung). Die rechtliche Beurteilung stimme nicht mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides überein, insbesondere fehle sie zu Spruchpunkt römisch sechs. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinde und im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weshalb Asyl zu gewähren gewesen wäre. Auch drohe ihr die ersthafte Gefahr in Georgien in eine aussichtslose Lage zu geraten, weil sie nicht qualifiziert und in der Lage sei, alle intensiven Kosten der medizinischen Behandlungen und Medikamente zu bezahlen. Sie könne sich nicht selbst erhalten und würde in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten, sodass subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Auch eine Rückkehrentscheidung sei infolgedessen zu Unrecht erlassen worden (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde darauf verwiesen, dass es im Fall sicherer Herkunftsstaaten keinen Automatismus gebe, sondern eine Abwägung der allenfalls entgegenstehenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführer (VwGH 28.04.2015, 2014/18/0146) erforderlich sei. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Bereits am 25.04.2018 langte eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX über einen stationären Aufenthalt vom 12.04.2018 bis 13.04.2018 ein.Bereits am 25.04.2018 langte eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 über einen stationären Aufenthalt vom 12.04.2018 bis 13.04.2018 ein. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am "03.05.2017" keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil eine reale Gefahr einer Art. 2,3 oder 8 EMRK widersprechenden Situation für die Beschwerdeführerin in Georgien nicht zu befürchten sei.Der Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am "03.05.2017" keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil eine reale Gefahr einer Artikel 2,,3 oder 8 EMRK widersprechenden Situation für die Beschwerdeführerin in Georgien nicht zu befürchten sei. Aus dem daraufhin vorgelegten Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX ist ein neuerlicher stationärer Aufenthalt vom 04.05.2018 bis 05.05.2018 und die Diagnose "Va Rezidiv eines DLBCL im Zökalbereich, diffuses großzell. B-Zell-Lymphom DLBCL, ED: 01/2015, Rezidiv 05/2017, St.p. 8-facher R-CHOP-Therapie" ersichtlich.Aus dem daraufhin vorgelegten Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 ist ein neuerlicher stationärer Aufenthalt vom 04.05.2018 bis 05.05.2018 und die Diagnose "Va Rezidiv eines DLBCL im Zökalbereich, diffuses großzell. B-Zell-Lymphom DLBCL, ED: 01 aus 2015,, Rezidiv 05 aus 2017,, St.p. 8-facher R-CHOP-Therapie" ersichtlich. Der am 27.06.2018 vorgelegten Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 21.03.2018 wegen "diff. B-großzelligen Lymphoms" dort in Behandlung und für 04.06.2018 eine Chemotherapie in Aussicht genommen war.Der am 27.06.2018 vorgelegten Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 21.03.2018 wegen "diff. B-großzelligen Lymphoms" dort in Behandlung und für 04.06.2018 eine Chemotherapie in Aussicht genommen war. In der Folge wurden zahlreiche medizinische Befunde über die medizinische Behandlung sämtlicher Leiden der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vorgelegt. Aus dem Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses- Universitätsklinikum XXXX vom 14.03.2019 ergibt sich schließlich, dass keine Weiterführung einer erkrankungsspezifischen Therapie bei kompletter Remission der Grunderkrankung (mehr) angezeigt war.In der Folge wurden zahlreiche medizinische Befunde über die medizinische Behandlung sämtlicher Leiden der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vorgelegt. Aus dem Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses- Universitätsklinikum römisch 40 vom 14.03.2019 ergibt sich schließlich, dass keine Weiterführung einer erkrankungsspezifischen Therapie bei kompletter Remission der Grunderkrankung (mehr) angezeigt war. Nach einer Mitteilung von IOM vom 17.04.2019 ist die Beschwerdeführerin im Rahmen einer "unterstützten freiwilligen Rückkehr" am 11.04.2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund der der Entscheidung zu Grunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
BFA-VG, sodass die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer ihr drohenden Gefahr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr den Schutz der georgischen Behörden bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen kann.Im Übrigen gilt Georgien seit dem 17.02.2016 als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, BFA-VG, sodass die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer ihr drohenden Gefahr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr den Schutz der georgischen Behörden bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen kann. Die vom Bundesamt zur Lage in Georgien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes - Georgien) und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Hierbei ist abermals anzumerken, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG gilt.Die vom Bundesamt zur Lage in Georgien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes - Georgien) und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Hierbei ist abermals anzumerken, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG gilt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Situation im Herkunftsland seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten entscheidungswesentlich verändert hat. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde aber auch keine Berichte dargetan bzw. auf solche verwiesen, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu der vom Bundesamt getroffenen - und weiter oben dargestellten - Situationseinschätzung darzutun. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesBeschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass
G 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen (vgl. auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189).Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen vergleiche auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189). Die Behörde ist im Asylverfahren auch nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (Vgl. VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089, Rz 18-21). Der Partei steht es zudem frei, allfällige konkrete Einwendungen gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung der Behörde in der Beschwerde geltend zu machen.Die Behörde ist im Asylverfahren auch nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (Vgl. VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089, Rz 18-21). Der Partei steht es zudem frei, allfällige konkrete Einwendungen gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung der Behörde in der Beschwerde geltend zu machen. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche der Volksgruppe der Georgier angehört und Christin ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK auch gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK auch gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Es ist es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Genesung nach erfolgreicher Krebsbehandlung in Österreich, ihrer Ausbildung und Berufserfahrung daher möglich und zumutbar, sich wieder eine Existenz in Georgien aufzubauen, wo sie auch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im gesamten Herkunftsstaat aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im gesamten Herkunftsstaat aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) unter Spruchpunkt II.:Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF) unter Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.