Obsah (15)
§ 3§ 8§ 57§ 52§ 55§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 6§ 13§ 17§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW128 2197562-1 SpruchW128 2197562-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.). Das BFA sprach ferner aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Das BFA sprach ferner aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22.05.2018 (eingelangt am 29.05.2018) die vorliegende Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 05.06.2018, eingelangt am 07.06.2018, legte das BFA die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2018 die Verspätung der Beschwerde vor.
- Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX am 22.03.2018 einen Bescheid des BFA erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit jedoch keinen "Asylbescheid" erhalten, weshalb er sich an seine Rechtsberatung gewandt habe. Seine Rechtsberater hätten sich sodann mehrfach beim BFA erkundigt, wo sich der "Asylbescheid" des Beschwerdeführers befinde. Daraufhin sei den Rechtsberatern des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass der Bescheid des BFA wieder von der Post an das BFA zurückgesendet worden sei, weshalb dieser (nun) neuerlich an den Beschwerdeführer zugestellt werde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid des BFA schließlich am 03.05.2018 erhalten und fristgerecht am 29.05.2018 die vorliegende Beschwerde erhoben.
- Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder römisch 40 am 22.03.2018 einen Bescheid des BFA erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit jedoch keinen "Asylbescheid" erhalten, weshalb er sich an seine Rechtsberatung gewandt habe. Seine Rechtsberater hätten sich sodann mehrfach beim BFA erkundigt, wo sich der "Asylbescheid" des Beschwerdeführers befinde. Daraufhin sei den Rechtsberatern des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass der Bescheid des BFA wieder von der Post an das BFA zurückgesendet worden sei, weshalb dieser (nun) neuerlich an den Beschwerdeführer zugestellt werde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid des BFA schließlich am 03.05.2018 erhalten und fristgerecht am 29.05.2018 die vorliegende Beschwerde erhoben. In Folge legte der Beschwerdeführer einen Rückschein mit Zustelldatum 03.05.2018 sowie eine Kopie der ersten Seite des Bescheides "samt händischen Vermerk" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 18.03.2018, Zl. 1094851709-151770893/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.04.2018 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 04.04.2018 angegeben. Am 29.05.2018 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.
- Beweiswürdigung: Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 04.04.2018 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Das Aufgabedatum der Beschwerde ergibt sich aus dem Aufdruck der per Fax übermittelten Beschwerde. Überdies konnten die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unterlagen nicht aufzeigen, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 04.04.2018 nicht korrekt erfolgt sei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A): 3.1.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 32Abs.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33Abs.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
§ 33Abs.
3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
§ 6Zustellgesetz (Zust
G) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn ein Dokument zugestellt ist.
Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn ein Dokument zugestellt ist.
§ 13Abs. 1 Zust
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 3.1.
- Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.03.2018, Zl. 1094851709-151770893/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde darüber abgesprochen. Dieser wurde am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) bereits mit Ablauf des 02.05.
- Die Beschwerde wurde am 29.05.2018 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen ist.3.1.
- Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.03.2018, Zl. 1094851709-151770893/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde darüber abgesprochen. Dieser wurde am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) bereits mit Ablauf des 02.05.
- Die Beschwerde wurde am 29.05.2018 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen ist. Dass der Bescheid neuerlich an den Beschwerdeführer versendet wurde, ändert nichts an der bereits am 04.04.2018 rechtswirksam erfolgten Zustellung (vgl. § 6 ZustellG). Ist nämlich ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, 46 ff., sowie VwGH 06.10.2014, Ra 2014/11/0042).Dass der Bescheid neuerlich an den Beschwerdeführer versendet wurde, ändert nichts an der bereits am 04.04.2018 rechtswirksam erfolgten Zustellung vergleiche Paragraph 6, ZustellG). Ist nämlich ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, 46 ff., sowie VwGH 06.10.2014, Ra 2014/11/0042). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde bei Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde bei Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2197562.1.01