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{'item': 'W137 2012664-1'}

Obsah (17)§ 34§ 35§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 27§ 9§ 22a§ 39§ 40§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW137 2012664-1 SpruchW137 2012664-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 34Abs. 3 Z 3 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und es werden die Festnahme und die Anhaltung vom 22.09.2014 bis zum 24.09.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 22.09.2014 und die Anhaltung bis zum 24.09.2014 wird

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und es werden die Festnahme und die Anhaltung vom 22.09.2014 bis zum 24.09.2014 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 22.09.2014 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Am 22.09.2014 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG "Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt" sowie die Anweisung den Beschwerdeführer umgehend festzunehmen, nach der Festnahme in ein Polizeianhaltezentrum zu überstellen und ihn am 23.09.2014 vorzuführen. Am 23.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 22.09.2014 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Am 22.09.2014 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG "Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt" sowie die Anweisung den Beschwerdeführer umgehend festzunehmen, nach der Festnahme in ein Polizeianhaltezentrum zu überstellen und ihn am 23.09.2014 vorzuführen. Am 23.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt.

  1. Mit Schreiben vom 23.09.2014 erging durch das Bundesamt ein Einlieferungsauftrag betreffend den Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum und es wurde ein Flug (Wien - Belgrad) für 24.09.2014 gebucht.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 24.09.2014 wurde er auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 24.09.2014 wurde er auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. 4. Am 07.10.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen wurde. Erneut sei er dann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme noch kein Auftrag zur Abschiebung vorliegen können. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Festnahmeauftrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sei erst am 24.09.2014 ergangen.4. Am 07.10.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen wurde. Erneut sei er dann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme noch kein Auftrag zur Abschiebung vorliegen können. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Festnahmeauftrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sei erst am 24.09.2014 ergangen. Beantrag wurde

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Festnahme (Festnahmeauftrag);
  3. c)die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung von 22.09.2014 bis 24.09.2014; und
  4. d)die Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten sowie die Eingabegebühren zuzuerkennen. 5. Das Bundesamt gab im Rahmen der Aktenvorlage keine Stellungnahme ab und stellte auch keine Anträge. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er verfügt über einen serbischen Reisepass. Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2014 bei der Schwarzarbeit betreten und auf Grundlage des § 39 Abs 1 Z 1 FPG festgenommen. Am selben Tag verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum und erließ einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in einem Anhaltezentrum angehalten. Am 24.09.2014 wurde mittels Bescheid (siehe Punkt I.3.) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 24.09.2014 erfolgte die geplante Abschiebung. Gegen diese Entscheidung wurde am 15.10.2014 Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2014 bei der Schwarzarbeit betreten und auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG festgenommen. Am selben Tag verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum und erließ einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in einem Anhaltezentrum angehalten. Am 24.09.2014 wurde mittels Bescheid (siehe Punkt römisch eins.3.) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 24.09.2014 erfolgte die geplante Abschiebung. Gegen diese Entscheidung wurde am 15.10.2014 Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2015, W147 2012664-1/11E, als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025-4, die Revision hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag als unbegründet abgewiesen; darüber hinaus wurde der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 22.09.2016 lag den Beschwerdeführer betreffend keine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1031738110/14997595. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. 1.2. Die Feststellung zum Reisedokument ergibt sich aus der Aktenlage. 1.3. Die Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme, der Anhaltung und der Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage und sind überdies unstrittig. 1.4. Die Textpassage im Anhalteprotokoll: "Rechtswidriger Aufenthalt gem. §120/1a FPG" sowie die Textpassage im Aktenvermerk: Da der Beschwerdeführer "einer Arbeit im Bundesgebiet nachging, er aber diesbezüglich keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte, hielt er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Daher wurde" der Beschwerdeführer "gem. § 39 FPG vorläufig festgenommen" und zur einer PI verbracht, verweist auf den Tatbestand des § 39 Abs. 1 Z 1 FPG, was eine Festnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung bestätigt.1.4. Die Textpassage im Anhalteprotokoll: "Rechtswidriger Aufenthalt gem. §120/1a FPG" sowie die Textpassage im Aktenvermerk: Da der Beschwerdeführer "einer Arbeit im Bundesgebiet nachging, er aber diesbezüglich keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte, hielt er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Daher wurde" der Beschwerdeführer "gem. Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen" und zur einer PI verbracht, verweist auf den Tatbestand des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, was eine Festnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung bestätigt. Die Rechtsgrundlage der vom Bundesamt angeordneten Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag. 1.5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren liegt im Akt ein. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der damals geltenden Fassung, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A)

  1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 22.09.2014 und der darauffolgenden Anhaltung bis zur Abschiebung am 24.09.2014: 3.
  2. In § 39 Abs 1 Z 1 FPG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen.3.
  3. In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen. Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers am 22.09.2014, um 21 Uhr

§ 39FPG nicht unter die in § 22a Abs.

1 BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände fällt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers am 22.09.2014, um 21 Uhr

Paragraph 39, FPG nicht unter die in Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände fällt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.

§ 40

Abs 1 BFA-VG in der damals geltenden Fassung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in der damals geltenden Fassung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Am 22.09.2014 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34

Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen und der Beschwerdeführer nach diesen Bestimmungen festgenommen. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in der damals geltenden Fassung (im Kern also auf den Fall, dass für einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll) gestützt.Am 22.09.2014 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und der Beschwerdeführer nach diesen Bestimmungen festgenommen. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in der damals geltenden Fassung (im Kern also auf den Fall, dass für einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll) gestützt. Diese Bestimmung sieht vor, dass das BFA die Festnahme anordnen kann, wenn gegen einen Fremden "ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll". In § 46 Abs 1 FPG ist als Voraussetzung dafür, Fremde "zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung)", unter anderem vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot gegen den betreffenden Fremden durchsetzbar ist.Diese Bestimmung sieht vor, dass das BFA die Festnahme anordnen kann, wenn gegen einen Fremden "ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll". In Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist als Voraussetzung dafür, Fremde "zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung)", unter anderem vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot gegen den betreffenden Fremden durchsetzbar ist. Im konkreten Fall lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch erst ab 24.09.2014, als der Bescheid mit einem Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, vor. Aus diesem Grund folgt, dass der Festnahmeauftrag erging, ohne dass die Voraussetzung des § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG vorlag. Damit erweist sich sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Die Festnahme am 22.09.2014 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 22.09.2014 bis 24.09.2014 waren daher als rechtswidrig zu erklären.Im konkreten Fall lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch erst ab 24.09.2014, als der Bescheid mit einem Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, vor. Aus diesem Grund folgt, dass der Festnahmeauftrag erging, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vorlag. Damit erweist sich sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Die Festnahme am 22.09.2014 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 22.09.2014 bis 24.09.2014 waren daher als rechtswidrig zu erklären. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die gegenständliche Beschwerde teilweise rechtskräftig (und vom VwGH bestätigt) zurückgewiesen worden ist - somit Obsiegen des Bundesamtes vorliegt - und der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Entscheidung die obsiegende Partei ist, liegt im gegenständlichen Verfahren insgesamt ein "geteiltes Obsiegen" der Parteien vor, weshalb keiner der beiden Parteien ein Kostenersatz gebührt. Das Bundesamt hat einen solchen aber auch gar nicht beantragt. Kostenersatz erfolgt ausschließlich bei alleinigem/vollständigen Obsiegen. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig.Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W137.2012664.1.00

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