Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und es werden die Festnahme und die Anhaltung vom 22.09.2014 bis zum 24.09.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 22.09.2014 und die Anhaltung bis zum 24.09.2014 wird
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und es werden die Festnahme und die Anhaltung vom 22.09.2014 bis zum 24.09.2014 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 22.09.2014 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Am 22.09.2014 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG "Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt" sowie die Anweisung den Beschwerdeführer umgehend festzunehmen, nach der Festnahme in ein Polizeianhaltezentrum zu überstellen und ihn am 23.09.2014 vorzuführen. Am 23.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 22.09.2014 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Am 22.09.2014 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG "Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt" sowie die Anweisung den Beschwerdeführer umgehend festzunehmen, nach der Festnahme in ein Polizeianhaltezentrum zu überstellen und ihn am 23.09.2014 vorzuführen. Am 23.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt.
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.).
Vm Abs 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Am 24.09.2014 wurde er auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 24.09.2014 wurde er auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. 4. Am 07.10.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen wurde. Erneut sei er dann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme noch kein Auftrag zur Abschiebung vorliegen können. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Festnahmeauftrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sei erst am 24.09.2014 ergangen.4. Am 07.10.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG festgenommen wurde. Erneut sei er dann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme noch kein Auftrag zur Abschiebung vorliegen können. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Festnahmeauftrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sei erst am 24.09.2014 ergangen. Beantrag wurde
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der damals geltenden Fassung, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A)
1 BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände fällt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers am 22.09.2014, um 21 Uhr
Paragraph 39, FPG nicht unter die in Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände fällt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.
Abs 1 BFA-VG in der damals geltenden Fassung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in der damals geltenden Fassung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Am 22.09.2014 wurde ein Festnahmeauftrag
Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen und der Beschwerdeführer nach diesen Bestimmungen festgenommen. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in der damals geltenden Fassung (im Kern also auf den Fall, dass für einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll) gestützt.Am 22.09.2014 wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und der Beschwerdeführer nach diesen Bestimmungen festgenommen. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in der damals geltenden Fassung (im Kern also auf den Fall, dass für einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll) gestützt. Diese Bestimmung sieht vor, dass das BFA die Festnahme anordnen kann, wenn gegen einen Fremden "ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll". In § 46 Abs 1 FPG ist als Voraussetzung dafür, Fremde "zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung)", unter anderem vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot gegen den betreffenden Fremden durchsetzbar ist.Diese Bestimmung sieht vor, dass das BFA die Festnahme anordnen kann, wenn gegen einen Fremden "ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll". In Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist als Voraussetzung dafür, Fremde "zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung)", unter anderem vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot gegen den betreffenden Fremden durchsetzbar ist. Im konkreten Fall lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch erst ab 24.09.2014, als der Bescheid mit einem Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, vor. Aus diesem Grund folgt, dass der Festnahmeauftrag erging, ohne dass die Voraussetzung des § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG vorlag. Damit erweist sich sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Die Festnahme am 22.09.2014 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 22.09.2014 bis 24.09.2014 waren daher als rechtswidrig zu erklären.Im konkreten Fall lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch erst ab 24.09.2014, als der Bescheid mit einem Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, vor. Aus diesem Grund folgt, dass der Festnahmeauftrag erging, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vorlag. Damit erweist sich sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Die Festnahme am 22.09.2014 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 22.09.2014 bis 24.09.2014 waren daher als rechtswidrig zu erklären. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 5. Kostenersatz 5.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die gegenständliche Beschwerde teilweise rechtskräftig (und vom VwGH bestätigt) zurückgewiesen worden ist - somit Obsiegen des Bundesamtes vorliegt - und der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Entscheidung die obsiegende Partei ist, liegt im gegenständlichen Verfahren insgesamt ein "geteiltes Obsiegen" der Parteien vor, weshalb keiner der beiden Parteien ein Kostenersatz gebührt. Das Bundesamt hat einen solchen aber auch gar nicht beantragt. Kostenersatz erfolgt ausschließlich bei alleinigem/vollständigen Obsiegen. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig.Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W137.2012664.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.