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{'item': 'W138 2178857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW138 2178857-1 SpruchW138 2178857-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ: W138 2178857-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ: W138 2178857-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden können. Der Vollzug wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte und den Ausgang des Verfahrens in Afghanistan abwarten müsste. Durch die Abschiebung nach Afghanistan droht dem RW gerade eine Verletzung jener Rechte, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahren ist. In Afghanistan drohen dem RW erhebliche Eingriffe in die ihm durch Art 3 EMRK zukommenden Rechte.Durch die Abschiebung nach Afghanistan droht dem RW gerade eine Verletzung jener Rechte, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahren ist. In Afghanistan drohen dem RW erhebliche Eingriffe in die ihm durch Artikel 3, EMRK zukommenden Rechte. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in die dem RW durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte verbunden, da der RW, wie in der Revision ausführlich dargelegt wurde, über besonders intensive Bindungen zu Österreich, insbesondere in privater und sportlicher Hinsicht, verfügt.Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in die dem RW durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verbunden, da der RW, wie in der Revision ausführlich dargelegt wurde, über besonders intensive Bindungen zu Österreich, insbesondere in privater und sportlicher Hinsicht, verfügt. Neben der schon bislang bestanden habenden Gefährdung des BF iSd Art 3 EMRK kommt nunmehr die weltweit angespannte Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie hinzu, die Afghanistan in besonders schwerem Ausmaß zu belasten droht. In Afghanistan ist mit etwa 700.000 Infizierten zu rechnen, wobei auch junge Erwachsene aus Sicht lokaler Ärzte mit einem schweren Verlauf der Krankheit werden rechnen müssen. Es gibt keine realistische Chance auf medizinische Versorgung Infizierter. Afghanistan befürchtet mehr als 110.000 Tote aufgrund des COVID-19-Virus.Neben der schon bislang bestanden habenden Gefährdung des BF iSd Artikel 3, EMRK kommt nunmehr die weltweit angespannte Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie hinzu, die Afghanistan in besonders schwerem Ausmaß zu belasten droht. In Afghanistan ist mit etwa 700.000 Infizierten zu rechnen, wobei auch junge Erwachsene aus Sicht lokaler Ärzte mit einem schweren Verlauf der Krankheit werden rechnen müssen. Es gibt keine realistische Chance auf medizinische Versorgung Infizierter. Afghanistan befürchtet mehr als 110.000 Tote aufgrund des COVID-19-Virus. Beweis: - XXXX Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener (Beilage 3)Beweis: - römisch 40 Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener (Beilage 3) Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sähe sich der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte somit auch aus Gründen der sich ausbreitenden Covid-19-Pandemie ausgesetzt."Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sähe sich der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte somit auch aus Gründen der sich ausbreitenden Covid-19-Pandemie ausgesetzt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Auch der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2019, E 4528/2019-4 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W138.2178857.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.