RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW156 2203577-1 SpruchW156 2203343-1/17E W156 2203577-1/21E Gekürzte Ausfertigung des am 11.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- vom 11.07.2018, Zahl XXXX , und
- vom 16.07.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2019 und 11.03.2020Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- vom 11.07.2018, Zahl römisch 40 , und
- vom 16.07.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2019 und 11.03.2020 A) beschlossen: I. Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. eingestellt. Zu Recht erkannt: - II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , alias XXXX , und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , alias römisch 40 , und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2021 erteilt. IV: Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.IV: Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde verzichtet wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 11.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8 und 16 zu W156 2203343 und OZ 17 und OZ 20 zu W156 2203577-1).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde verzichtet wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 11.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8 und 16 zu W156 2203343 und OZ 17 und OZ 20 zu W156 2203577-1). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2203577.1.00