Obsah (9)
§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW161 2216437-1 SpruchW161 2216437-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 55Abs.
1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu und ein wenig Englisch. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. Im Herkunftsland bzw. einem Drittstaat habe er einen Bruder und zwei Schwestern. In Afghanistan habe er in der Provinz XXXX gelebt. Er habe im iranischen Konsulat in Mazar-e Sharif vor ca. einem Monat ein iranisches Visum erhalten. Die Reise nach Europa sei von einem Schlepper (Freund seines Bruders) organisiert und finanziert worden. Mit diesem habe er sich im Iran getroffen.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu und ein wenig Englisch. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. Im Herkunftsland bzw. einem Drittstaat habe er einen Bruder und zwei Schwestern. In Afghanistan habe er in der Provinz römisch 40 gelebt. Er habe im iranischen Konsulat in Mazar-e Sharif vor ca. einem Monat ein iranisches Visum erhalten. Die Reise nach Europa sei von einem Schlepper (Freund seines Bruders) organisiert und finanziert worden. Mit diesem habe er sich im Iran getroffen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seinem Dorf ein Mädchen kennengelernt und geliebt habe. Er sei dann mit seiner Bekannten zu den Eltern des Mädchens gegangen, diese hätten aber abgelehnt. Sie hätten dann beschlossen zusammen zu flüchten. Die Flucht sei in der Nacht gewesen. Die Familie seiner Freundin habe dies erfahren und habe sie verfolgt. Ihre Eltern hätten sie erwischt. Der BF habe fliehen können und habe er keine Ahnung, wo sich sein Mädchen aufhalte. Bis er in den Iran gekommen sei, habe er sich in Mazar-e Sharif versteckt. Er habe Angst, dass ihn die Eltern des Mädchens bei einer Rückkehr umbringen werden.
- Beim BF wurde eine afghanische Tazkira und ein slowenisches Identitätsdokument sichergestellt und legte er in weiterer Folge eine Bestätigung vor, wonach er an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene teilgenommen habe.
- Am 11.02.2016 wurde eine Bestimmung des Knochenalters beim BF durchgeführt. Als Ergebnis wurde „Schmeling 4, GP 31“ festgehalten.
- Am 11.02.2016 wurde eine Bestimmung des Knochenalters beim BF durchgeführt. Als Ergebnis wurde „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ festgehalten.
- Am 19.05.2016 fand eine Untersuchung des BF zur Feststellung der Volljährigkeit statt. Als Ergebnis hielt der Sachverständige fest, dass der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18,20 Jahre alt gewesen sei und sich daraus als errechnetes „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX ergebe.
- Am 19.05.2016 fand eine Untersuchung des BF zur Feststellung der Volljährigkeit statt. Als Ergebnis hielt der Sachverständige fest, dass der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18,20 Jahre alt gewesen sei und sich daraus als errechnetes „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 ergebe.
- Am 27.10.2016 legte der BF eine deutsche Übersetzung seiner Tazkira vor.
- Im Zuge des durchgeführten Dublin-Verfahrens wurde der BF vom BFA am 09.11.2016 niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, das vom Sachverständigen festgestellte „fiktive“ Geburtsdatum XXXX nicht zu akzeptieren. Sein Geburtsdatum sei der XXXX . Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er habe in Österreich einen Onkel, der zwischen XXXX und XXXX lebe. Zudem habe er einen Cousin in XXXX . Sonst habe er hier nur Bekannte aus Afghanistan. Nach der Abhängigkeit von seinem Onkel befragt, gab der BF an, dass er bis jetzt nichts von seinem Onkel gebraucht habe. Der BF gab an, das vom Sachverständigen festgestellte „fiktive“ Geburtsdatum römisch 40 nicht zu akzeptieren. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er habe in Österreich einen Onkel, der zwischen römisch 40 und römisch 40 lebe. Zudem habe er einen Cousin in römisch 40 . Sonst habe er hier nur Bekannte aus Afghanistan. Nach der Abhängigkeit von seinem Onkel befragt, gab der BF an, dass er bis jetzt nichts von seinem Onkel gebraucht habe.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO iVm Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 Dublin III-VO Kroatien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, Dublin III-VO Kroatien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2017, Zl.: W242 2143427-1/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2017, Zl.: W242 2143427-1/2Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2017, Zl.: W242 2143427-1/4E, wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid (wegen Ablauf der Überstellungsfrist) behoben und das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz des BF zugelassen. Die Revision wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2017, Zl.: W242 2143427-1/4E, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid (wegen Ablauf der Überstellungsfrist) behoben und das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz des BF zugelassen. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Im zugelassenen Verfahren wurde der BF am 18.01.2018 vom BFA niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er habe nur leichte Krankheiten wie Grippe, Schnupfen, Husten gehabt und sei deshalb auch beim Arzt gewesen. Er habe nichts Ernstes. Befragt, ob er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und alles korrekt rückübersetzt und protokolliert worden sei, gab der BF an, dass er die Wahrheit gesagt habe und alles rückübersetzt worden sei. Es habe aber zwei Fehler (beim Reiseweg und beim Alter) gegeben. Er sei 16 Jahre alt gewesen und habe gesagt, er sei XXXX geboren worden. Allerdings sei er
der christlichen Zeitrechnung bereits 17 Jahre alt gewesen. Nachdem dem BF nochmals das medizinische Altersgutachten erklärt wurde, führte der BF aus: „Das ist das Problem vom Arzt. Ich habe das was ich weiß gesagt.“ Die Fehler seien ihm während der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Befragt, ob er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und alles korrekt rückübersetzt und protokolliert worden sei, gab der BF an, dass er die Wahrheit gesagt habe und alles rückübersetzt worden sei. Es habe aber zwei Fehler (beim Reiseweg und beim Alter) gegeben. Er sei 16 Jahre alt gewesen und habe gesagt, er sei römisch 40 geboren worden. Allerdings sei er
der christlichen Zeitrechnung bereits 17 Jahre alt gewesen. Nachdem dem BF nochmals das medizinische Altersgutachten erklärt wurde, führte der BF aus: „Das ist das Problem vom Arzt. Ich habe das was ich weiß gesagt.“ Die Fehler seien ihm während der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Weiters gab der BF an, nunmehr ein paar Unterlagen aus Afghanistan zu haben. Diese habe er von seinem Bruder vor ca. einem Jahr mittels Post geschickt bekommen. Er habe auch einen Reisepass gehabt, diesen habe er sich im März oder April 2015 in der Provinz Baghlan ausstellen lassen. Sein Rucksack mit dem Reisepass sei vom Schlepper ins Meer geworfen worden. Er könne sich noch an seine Angaben in der Erstbefragung erinnern, seine Angaben seien vollständig und er habe die Wahrheit gesagt. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und er habe die Fehler heute korrigiert. Er sei bei der Erstbefragung übermüdet gewesen und die Polizisten hätten sehr direkt gefragt. Sonst sei alles in Ordnung gewesen. Probleme habe es nicht gegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland gab der BF ergänzend an, dass seine Eltern gestorben seien, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Sein Bruder und seine beiden Schwestern (bzw. deren Familien) würden im Iran (Teheran) leben. Ein Onkel sei seit 10 Jahren in Österreich XXXX und besitze einen Aufenthaltstitel. Weiters gab er an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch ein wenig Paschtu (in Wort und Schrift). Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, als diese gestorben seien, habe ihn sein älterer Bruder aufgezogen. Er sei Schüler gewesen und habe seinem Bruder bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Das Haus, in dem sie gelebt hätten, habe seiner Familie gehört. Sie hätten keine Grundstücke gehabt, die finanzielle Situation sei normal gewesen. Er habe selbst kein Geld gehabt, sein Bruder habe ihm das Nötige gegeben. Er habe mit seinem Bruder im Iran einmal im Quartal telefonischen Kontakt. Der Familie im Iran gehe es gut, der Bruder arbeite und ernähre die Familie. Er hab auch zu keinen Freunden oder Bekannten in Afghanistan Kontakt. In Afghanistan sei er in seiner Heimatprovinz Pole Khomri, in der Provinz Sare Pole und in Mazar-e Sharif (wegen Wahlfahrten) gewesen. Er habe sein Heimatdorf am 03.12.2015 verlassen, dann sei er 10 Tage in Mazar-e Sharif gewesen, dort habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 14.12.2015 habe er Afghanistan tatsächlich verlassen. Sein Bruder habe die Kosten für die Schleppung (8.000 USD) bezahlt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland gab der BF ergänzend an, dass seine Eltern gestorben seien, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Sein Bruder und seine beiden Schwestern (bzw. deren Familien) würden im Iran (Teheran) leben. Ein Onkel sei seit 10 Jahren in Österreich römisch 40 und besitze einen Aufenthaltstitel. Weiters gab er an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch ein wenig Paschtu (in Wort und Schrift). Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, als diese gestorben seien, habe ihn sein älterer Bruder aufgezogen. Er sei Schüler gewesen und habe seinem Bruder bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Das Haus, in dem sie gelebt hätten, habe seiner Familie gehört. Sie hätten keine Grundstücke gehabt, die finanzielle Situation sei normal gewesen. Er habe selbst kein Geld gehabt, sein Bruder habe ihm das Nötige gegeben. Er habe mit seinem Bruder im Iran einmal im Quartal telefonischen Kontakt. Der Familie im Iran gehe es gut, der Bruder arbeite und ernähre die Familie. Er hab auch zu keinen Freunden oder Bekannten in Afghanistan Kontakt. In Afghanistan sei er in seiner Heimatprovinz Pole Khomri, in der Provinz Sare Pole und in Mazar-e Sharif (wegen Wahlfahrten) gewesen. Er habe sein Heimatdorf am 03.12.2015 verlassen, dann sei er 10 Tage in Mazar-e Sharif gewesen, dort habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 14.12.2015 habe er Afghanistan tatsächlich verlassen. Sein Bruder habe die Kosten für die Schleppung (8.000 USD) bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Mein Leben war in Afghanistan in gefahr, deshalb bin ich geflohen. Ich war mit der Tochter des Nachbarns, sie hieß XXXX und war die Tochter von XXXX (Titel Geistlicher) XXXX (Vorname), befreundet. Ihr Vater war der paschtunisch-sunnitische Geistliche der Moschee. Ich bin mit ihr weggelaufen. Im Gebiet XXXX lauterten uns ihre Familienangehörigen auf. Ihre Brüder und einige Freunde ihrer Familie haben uns aus dem Auto gezogen. Sie schlugen uns beide nieder, ich wurde mehrmals zu Boden geworfen und mit Faustschläge und Fußtritten maltretiert. In einem Augenblick bei dem sie nicht aufgepasst haben bin ich weggelaufen. Ich lief dann so schnell und so lange ich konnte. Ich hörte hinter mir noch Lärm. Es war Nacht, nach einiger Zeit hörte ich sie nicht mehr, sie konnten mich nicht einholen. Nach einiger Zeit hielt ich ein Fahrzeug an und mit diesem Taxi fuhr ich nach Mazar-e Sharif. Als ich in Mazar-e Sharif ankam rief ich meinen Bruder, der noch im Heimatdorf war an. Mein Bruder rief dann einen Freund in Mazar-e Sharif an der mich dann abholte. Ich war dann 10 Tage bei ihm. Er, names XXXX , erganisierte für mich das Visum für den Iran und ich flog dann in den Iran. Dann habe ich mit einem Schleppter kontakt gehabt und bin hier her gereist. A: Mein Leben war in Afghanistan in gefahr, deshalb bin ich geflohen. Ich war mit der Tochter des Nachbarns, sie hieß römisch 40 und war die Tochter von römisch 40 (Titel Geistlicher) römisch 40 (Vorname), befreundet. Ihr Vater war der paschtunisch-sunnitische Geistliche der Moschee. Ich bin mit ihr weggelaufen. Im Gebiet römisch 40 lauterten uns ihre Familienangehörigen auf. Ihre Brüder und einige Freunde ihrer Familie haben uns aus dem Auto gezogen. Sie schlugen uns beide nieder, ich wurde mehrmals zu Boden geworfen und mit Faustschläge und Fußtritten maltretiert. In einem Augenblick bei dem sie nicht aufgepasst haben bin ich weggelaufen. Ich lief dann so schnell und so lange ich konnte. Ich hörte hinter mir noch Lärm. Es war Nacht, nach einiger Zeit hörte ich sie nicht mehr, sie konnten mich nicht einholen. Nach einiger Zeit hielt ich ein Fahrzeug an und mit diesem Taxi fuhr ich nach Mazar-e Sharif. Als ich in Mazar-e Sharif ankam rief ich meinen Bruder, der noch im Heimatdorf war an. Mein Bruder rief dann einen Freund in Mazar-e Sharif an der mich dann abholte. Ich war dann 10 Tage bei ihm. Er, names römisch 40 , erganisierte für mich das Visum für den Iran und ich flog dann in den Iran. Dann habe ich mit einem Schleppter kontakt gehabt und bin hier her gereist. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: XXXX ist von Beruf Vermittler. Er organisiert für Reisewillige den Kontakt zu den Konsulaten und hat auch Kontakt zu Schleppern. Er hat meinen Schlepper für mich gefunden. Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. A: römisch 40 ist von Beruf Vermittler. Er organisiert für Reisewillige den Kontakt zu den Konsulaten und hat auch Kontakt zu Schleppern. Er hat meinen Schlepper für mich gefunden. Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: bis auf diesem einen Vorfall und kleineren Streitereien in der Schule gab es nie Probleme. Meine Familie war zweimal bei den Eltern von XXXX zwecks Brautwerbung. Er Vater lehnte ab. A: bis auf diesem einen Vorfall und kleineren Streitereien in der Schule gab es nie Probleme. Meine Familie war zweimal bei den Eltern von römisch 40 zwecks Brautwerbung. Er Vater lehnte ab. F: Wie sind die genauen Personalien von Fr. XXXX ?F: Wie sind die genauen Personalien von Fr. römisch 40 ? A: Sie heißt XXXX Tochter von XXXX . Ihre zwei Brüder heißen XXXX und XXXX .A: Sie heißt römisch 40 Tochter von römisch 40 . Ihre zwei Brüder heißen römisch 40 und römisch 40 . F: Wann haben Sie Fr. XXXX kennengelernt?F: Wann haben Sie Fr. römisch 40 kennengelernt? A: Wir sind Freund seit unserer Kindheit, wir sind zusammen aufgewachsen. Ihr Haus ist zwei Häuser von unserem entfernt. F: Wann haben Sie sich in Fr. XXXX verliebt?F: Wann haben Sie sich in Fr. römisch 40 verliebt? A: Das war im Jahr 2015. In diesem Jahr hat auch meine Familie zweimal eine Brautwerbung ausgeführt. F: Wann genau wurden die Brautwerbungen durchgeführt? A: Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war beide male im Sommer. F: Haben Sie mit Fr. XXXX eine Beziehung geführt? Wenn ja, wie sah diese Beziehung aus?F: Haben Sie mit Fr. römisch 40 eine Beziehung geführt? Wenn ja, wie sah diese Beziehung aus? A: Wir hatten keine Beziehung. Damit meine ich, dass wir nichts gemeinsam unternehmen konnten aufgrund der afghanischen Tradition. Wir hatten auch keinen sexuellen Kontakt. Wir gingen den traditionellen Weg. Deshalb schickte ich auch meine Eltern zur der Brautwerbung. F: Wie genau fiehl die Antwort der Familie von Fr. XXXX aus?F: Wie genau fiehl die Antwort der Familie von Fr. römisch 40 aus? A: Ihr Vater sagte, dass aufgrund der ethnischen und religiösen Unterschiede eine Ehe nicht in Frage kommt. Sie sind Paschtunen und Sunniten und wir sind Hazara und Schiiten. F: Wann haben Sie sich entschlossen mit Fr. XXXX zu fliehen?F: Wann haben Sie sich entschlossen mit Fr. römisch 40 zu fliehen? A: Ein Tag vor der tatsächlichen Flucht, also am 11.09.1394 (02.12.2015) traf ich sie hinter unserer Häuserreihe auf dem Feld. Da haben wir ausgemacht, dass wir am nächsten Tag, nach dem Nachtgebet gemeinsam weglaufen. Aufforderung: Beschreiben Sie unter Angaben aller Details wie dieses Gespräch zwischen ihnen und Fr. XXXX gebau ablief? Was genau haben Sie besprochen? Schildern Sie detailliert ihr Gespräch.Aufforderung: Beschreiben Sie unter Angaben aller Details wie dieses Gespräch zwischen ihnen und Fr. römisch 40 gebau ablief? Was genau haben Sie besprochen? Schildern Sie detailliert ihr Gespräch. A: Es war am Abend. Ich habe sie gesehen und deutete ihr, dass sie hinten aufs Feld gehen soll. Dort haben wir dann ausgemacht, dass wir am nächsten Tag weglaufen. F: Wohin wollten sie weglaufen? A: Wir wollten gemeinsam in die Provinz Sare Pole reisen, um dort zu heiraten und dort zu bleiben. F: Wie weit ist die Provinz Sare Pole von ihrem Heimatort entfernt? A: Zwischen meiner Heimat Provinz und der Provinz Sare Pole liegen drei weitere Provinzen. Diese lauten Samangan, Balch und Jozjan. Ich bin diese Strecke erst einmal im Leben gefahren, es war bei dieser Wahlfahrt. Da waren wir einen ganzen Tag mit dem Auto unterwegs. Aufforderung: Beschreiben Sie die Flucht mit Fr. XXXX unter Angaben aller Details. Wie war der genaue Ablauf dieser Flucht?Aufforderung: Beschreiben Sie die Flucht mit Fr. römisch 40 unter Angaben aller Details. Wie war der genaue Ablauf dieser Flucht? A: Sie kam dann nach dem Nachtgebet außer Haus und kam zu unserem Haus. Das war ca. 20 bis 30 Meter von Ihrem Haus entfernt. Wir gingen dann gemeinsam zu Fuß ca. 20 Minuten zur Hauptstraße. Dort nahmen wir uns ein vorbeifahrendes Taxi und fuhren los. Als das Taxi dann im Gebiet XXXX war lauerten uns Ihre Brüder und deren Freunde auf. Sie hatten mit dem Auto eine Abkürzung genommen und uns den Weg abgeschnitten. Sie zerrten und aus dem Auto, wowohl XXXX als auch ich wurden verprügelt. Sie haben mich einigemale zu Boden geworfen. Es gab dann einen Augenblick als sie nicht aufpassten und ich lief weg.A: Sie kam dann nach dem Nachtgebet außer Haus und kam zu unserem Haus. Das war ca. 20 bis 30 Meter von Ihrem Haus entfernt. Wir gingen dann gemeinsam zu Fuß ca. 20 Minuten zur Hauptstraße. Dort nahmen wir uns ein vorbeifahrendes Taxi und fuhren los. Als das Taxi dann im Gebiet römisch 40 war lauerten uns Ihre Brüder und deren Freunde auf. Sie hatten mit dem Auto eine Abkürzung genommen und uns den Weg abgeschnitten. Sie zerrten und aus dem Auto, wowohl römisch 40 als auch ich wurden verprügelt. Sie haben mich einigemale zu Boden geworfen. Es gab dann einen Augenblick als sie nicht aufpassten und ich lief weg. F: Wie lange fuhren Sie mit dem Taxi, bevor sie aufgehalten wurden? A: Das war ca. eine halbe Stunde. F: Woher wussten die Freunde, wo Sie sie abfangen können? A: Das weiß ich nicht genau, aber weil wir 20 Minuten zu Fuß gegangen sind, kann es sein, dass wir von jemand gesehen wurden, der die Brüder informiert hat. F: Zu welcher genauen Tageszeit flohen Sie? A: Wir sind nach dem Nachtgebet los. Es wird ca. Mittanacht gewesen sein, als sie uns aufgegriffen haben. Aufforderung: Beschreiben Sie das umliegende Gebiet zwischen Ihrem Haus und der Hauptstraße? A: Der Weg vom Dorf zur hauptstraße ist ein kleiner gewundener Feldweg, auf dem aber auch ein Auto fahren kann. Links und rechts von dem Weg sind Reisfelder. Die Reispflanzen sind relativ hoch und man sieht nicht gut auf dem Weg. F: Ist dieser Feldweg belauchtet? A: Nein. F: Gingen Sie direkt auf diesem Feldweg? A: Wir sind auf dem Feldweg gegangen, aber wenn ein Auto kam, sind wir in die Reisfelder, damit uns keiner sieht. F: Wie hätte Sie jemand bei der Familie von Fr. XXXX veraten können, wenn Sie sich doch in den Reisfelder versteckten?F: Wie hätte Sie jemand bei der Familie von Fr. römisch 40 veraten können, wenn Sie sich doch in den Reisfelder versteckten? A: Das weiß ich nicht, das war auch nur eine Vermutung. Vielleicht haben Sie auch nur zuhause gemerkt, dass Ihre Schwester weg ist. F: In welche Richtungen kann man mit diesen Taxis fahren, welche sich auf der Hauptstraße verkehren? A: In die eine Richtung geht es Richtung Norden nach Mazar-e Sharif und eben Sare Pole und in die andere Richtung geht es in die Stadt nach Pole Khamri (Distriktverwaltung). F: Aus welchem Grund wusste die Familie innerhalb von gut 30 Minuten, dass Ihre Tochter mit ihnen abgehauen ist? A: Vielleicht hat sie jemand gesehen als sie von ihrem haus zu unserem Haus gekommen ist. Sie musste die Straße entlang gehen bei der linkes und rechts Häuser stehen und sie musste auch bei der Moschee vorbei. Vielleicht wurde sie auf diesem Weg gesehen. Es ist in Afghanistan unüblich, alleine mitten in der Nacht unterwegs ist. Aufforderung: Beschreiben Sie den genauen Ablauf, als Sie von der Familie Ihrer Freundin mit dem Taxi aufgehalten wurden. Wie war der genaue Ablauf? Was genau ist passiert? A: Sie sind über eine Abkürzung gefahren. Sie kamen ca. gleichzeitig in dem Gebiet XXXX an. Sie winkten dann den Taxifahrer zur Seite und fuhr zur Seite. Sie haben uns dann aus dem Taxi rausgezogen, zerrten uns in das Feld das neben der Straße war und fingen an uns zu verprügeln.A: Sie sind über eine Abkürzung gefahren. Sie kamen ca. gleichzeitig in dem Gebiet römisch 40 an. Sie winkten dann den Taxifahrer zur Seite und fuhr zur Seite. Sie haben uns dann aus dem Taxi rausgezogen, zerrten uns in das Feld das neben der Straße war und fingen an uns zu verprügeln. F: Aus welchem Grund haben Sie dem Taxifahrer nicht gesagt, dass er nicht anhalten soll? A: Nein, dazu kamen wir nicht mehr. Als Sie den Taxifahrer zur Seite winkten fuhr er sofort rechts ran. Wir kamen nicht mehr dazu, ihm zu sagen, dass erweiterfahren sollte. Er wusste auch nichts davon. F: Wieviele Personen hielten Sie auf? A: Mir fiehlen drei bis vier Personen auf. F: Was machte der Taxifahrer bei dem Vorfall? A: Das weiß ich nicht. Ich wurde ja geschlagen und zu Boden gedrückt. Ich lief dann weg, ich sah nicht was mit dem Taxifahrer passierte und mit XXXX .A: Das weiß ich nicht. Ich wurde ja geschlagen und zu Boden gedrückt. Ich lief dann weg, ich sah nicht was mit dem Taxifahrer passierte und mit römisch 40 . F. Wie kamen die Brüder von Fr. XXXX und deren Freunde dort hin?F. Wie kamen die Brüder von Fr. römisch 40 und deren Freunde dort hin? A: Sie kamen mit dem Auto dort hin. F: Wohin liefen Sie genau, als Sie geflohen sind? A: Ich lief in die Felder hinein. F: Wie hat Ihre Freundin reagiert? A: Sie wurde auch geschlagen und als ich weggelaufen bin habe ich nicht gesehen, was mit ihr passiert ist. F: Ist es nicht ungewöhnlich, dass man als Schiite eine Paschtunin zur Frau nehmen möchte. Können Sie mir das erklären? A: Es ist nicht gewöhnlich aber weil wir uns gern hatten und heiraten wollten war dies der einzige Weg die Brautwerbung durchzuführen. F: Haben Sie geahnt, dass dies zu Problemen führen könnte? A: Ich wusste, dass das in unserem Gebiet nicht üblich ist, ich dachte aber nicht, dass es soweit kommen konnte. Desweiteren kennen sich unsere Familien sehr lange, wir waren Nachbarn. F: Haben Sie Fr. XXXX nochmals kontaktiert?F: Haben Sie Fr. römisch 40 nochmals kontaktiert? A: Nein. F. Warum nicht? A: Ich hatte keine Möglichkeit mit Ihr Kontakt aufzunehmnen. Ich habe mich aber dann erkundig. Als ich dann in österreich war, rief ich meinen Bruder, der dann schon im Iran lebte an. Er erzählte mir, dass nach den Geschehnissen XXXX nicht mehr gesehen wurde. Er weiß nicht ob sie zuhause eingesperrt oder Tod ist.A: Ich hatte keine Möglichkeit mit Ihr Kontakt aufzunehmnen. Ich habe mich aber dann erkundig. Als ich dann in österreich war, rief ich meinen Bruder, der dann schon im Iran lebte an. Er erzählte mir, dass nach den Geschehnissen römisch 40 nicht mehr gesehen wurde. Er weiß nicht ob sie zuhause eingesperrt oder Tod ist. F: Aus welchem Grund haben Sie Ihren Bruder nicht gebeten mit Fr. XXXX kontakt aufzunehmen? Sie haben Ihn nach Ankunft in der Stadt angerufen.F: Aus welchem Grund haben Sie Ihren Bruder nicht gebeten mit Fr. römisch 40 kontakt aufzunehmen? Sie haben Ihn nach Ankunft in der Stadt angerufen. A: In dem Kontakt den ich meiner Ankunft in Mazar-e Sharif mit meinem Bruder, der noch im heimatdorf war, hatte, erzählte ich ihm die Geschehnisse. Er sagte mir, dass ich nicht mehr zurückkommen soll und er wird einen Freund anrufen der mich abholt. Ich habe ihn gefragt ober er etwas über XXXX weiß. Er wusste aber nichts und ich habe dann auch nicht nachgefragt.A: In dem Kontakt den ich meiner Ankunft in Mazar-e Sharif mit meinem Bruder, der noch im heimatdorf war, hatte, erzählte ich ihm die Geschehnisse. Er sagte mir, dass ich nicht mehr zurückkommen soll und er wird einen Freund anrufen der mich abholt. Ich habe ihn gefragt ober er etwas über römisch 40 weiß. Er wusste aber nichts und ich habe dann auch nicht nachgefragt. F: Aus welchem Grund sind Sie nicht nochmals in ihr heimatdorf und haben probiert Fr. XXXX mitzunehmen?F: Aus welchem Grund sind Sie nicht nochmals in ihr heimatdorf und haben probiert Fr. römisch 40 mitzunehmen? A: Weil mein Leben in Gefahr war. da hätte ich mich ihnen ausgeliefert. Anmerkung: Eine Pause wird angeordnet. Begin der Pause: 12:15 Ende der Pause: 12:45 F. Aus welchem Grund sind Ihre Geschwister in den Iran? A: Nachdem ich flüchtete wurde die Angelegenheit dann sehr ernst. Die Polizei, der Ältestenrat wurden eingeschaltet. Der Druck auf meine Familie wuchs und diese sind dann in den Iran. F: War Ihnen bewusst, dass Sie durch Ihre Flucht mit Fr. XXXX in Gefahr bringen?F: War Ihnen bewusst, dass Sie durch Ihre Flucht mit Fr. römisch 40 in Gefahr bringen? A: Ich dachte zwar daran, dass es keine normale Situation ist. Mir war aber nicht bewusst, dass sich das ganze so steigern könnte. F: Sie wurden heute gefragte, ob Sie in der Heimat von der Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörde gesucht werden und gaben an, dass Sie so lange sie in der Heimat waren nicht gesucht wurden. Erklären Sie dies genauer? A: Als ich mit meinem Bruder Kontakt aufnahm und er schon im Iran war, erzählte er mir, dass die Angelegenheit sich steigerte, der Ältestenrat eingeschaltet wurde und dieser sich an die Staatlichen Organe wandte und dass auch die Taliban sich dann eigeschaltet haben. F: Woher wusste Ihr Bruder, dass Sie von Staatlicher Seite, vom Ältestenrat und von den Taliban gesucht werden? A: Mein Bruder war nach meiner Flucht noch ca. ein bis zwei Monate in Afghanistan. Er hat das selbst wargenommen. F: Wie kam Ihr Bruder zu den heute vorgelegten Dokumenten? A: Als ich ihm später, als er im Iran war, sprach erzählte er mir, dass manche Schriftstücke im Gebiet verteilt wurden und manche in den Garten geworfen wurde aber nähreres dazu weiß ich nicht. F: Wann haben Sie diesem Umstand von Ihrem Bruder erfahren? A: Das war vor ca. einem Jahr. F: Wann hatten Sie das erstmal von Österreich aus mit Ihrem Bruder wieder Kontakt? A: Das war vor ca. einem Jahr. Das alles sagte er mir beim ersten Kontakt, welches ich von Österreich aus mit ihm hatte. F: Wie kamen Sie zur Telefonnummer Ihres Bruders? A: Ich habe die Nummer über Freunde bekommen. F: Welche Freunde meinen Sie? A: Über meinen Onkel väterlicherseits der hier ist und Freunde aus der Region die ebenfalls hier sind. F: Haben Suie öfters Kontakt zu Ihrem Onkel hier in Österreich? A: Alle eineinhalb Monate einmal, telefonisch. Öfters können wir nicht da er tagsüber arbeitet und ich ab Abend in die Schule gehe. F: Seit wann wussten Sie, dass der Onkel hier in Österreich lebt? A: Das wusste ich bereits in Afghanistan. F: wann hatten Sie das erstmal Kontakt mit Ihrem Onkel hier in Österreich? A: Seine Telefonnummer hatte ich bis in die Türkei. Auf dem Weg von der Türkei nach Europa habe ich diese verlohren. Als ich in Österreich ankam habe ich über andere Afghanen nachforschungen gemacht. Ich wusste, dass er in XXXX lebt. So habe ich ihn dann gefunden. Den ersten Kontakt habe ich mit ihm aufgenommen, als ich gegen das Dublin-Verfahren Einspurch erhoben habe. A: Seine Telefonnummer hatte ich bis in die Türkei. Auf dem Weg von der Türkei nach Europa habe ich diese verlohren. Als ich in Österreich ankam habe ich über andere Afghanen nachforschungen gemacht. Ich wusste, dass er in römisch 40 lebt. So habe ich ihn dann gefunden. Den ersten Kontakt habe ich mit ihm aufgenommen, als ich gegen das Dublin-Verfahren Einspurch erhoben habe. F: Was genau steht in den Schreiben von den Taliban, welches sie heute vorgelegt haben? A: Kann ich es lesen? Anmkerung: Der ASt. wird aufgefordert, den Inhalt des Schreibens aus seinem Gedächtnis wiederzugeben. A: Es steht der gleiche Inhalt drinnen wie in den anderen Schriftstücken. Nur halt auf Paschtu. F: Sie kennen also den genauen Inhalt dieser Schreiben. Was genau steht nun in dem Schreiben von den Taliban? A: Im Brief der Taliban steht, dass wenn man erwischt, muss ich gesteinigt werden, weil ich die Tochter des Dorfmullas zur Flucht verholfen habe. Es war ihr freier Wille dass sie mitkommt, ich habe sie aber dazu verführt und ihr bei der Flucht geholfen. F: Was genau steht in dem Schreiben vom Ältestenrat, welchen Sie heute vorgelegt haben? A: Da steht eben das XXXX die Tochter des Dorfmullas verführt und zur Flucht geholfen hat und dass wenn ich gefasst werde ich gesteinigt werden muss.A: Da steht eben das römisch 40 die Tochter des Dorfmullas verführt und zur Flucht geholfen hat und dass wenn ich gefasst werde ich gesteinigt werden muss. F: Was genau steht in dem Bestätigungsschreiben vom Innenministerium, welches Sie heute vorgelegt haben? A: Das weiß ich nicht. A: Warum wissen Sie den Inhalt des Schreibens nicht? A: Ich habe die ersten zwei Seiten gelesen und dann alles in der Mapee eingeordnet und dort war das nun ein Jahr lang. F: Was genau steht in dem Schreiben der Sicherheitskommendatur, welches Sie heute vorgelegt haben? A: Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, dass die Kommendatur dann an die untergeordneten Posten den Auftrag zu meiner Verhaftung gegeben hat. F: Was möchten Sie mit diesen vier vorgelegten Schreiben beweisen? A: Dass mein Leben in gefahr ist und dass sowohl die Einwohner, die Polizei als auch die taliban hinter mir her sind, weil ich etwas gemacht habe was gegen die islamische Gesetzgebung ist. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein, nur die, die ich heute vorgelegt habe. Die Nummer meines Bruder bringe ich noch vorbei. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Nein, diese Informationen dieser Schreiben habe ich auch erst nach meiner Ankunft in Österreich erhalten. F: Zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise wurden Sie von staatlicher Seite nicht gesucht. Aus A:
islamischen Rechts bin ich der Übeltäter und die Polizisten sind Beamte der islamischen Republik Afghanistan. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: ich befürchte, dass ich getötet werde. Ich fürchte mich vor der Familie des Mädchens aber auch von den staatlichen Behörden. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Weil die Familie des Mädchens über die Taliban mich finden könnten aber die staatlichen Behörden sind ja auch hinter mir her. F: Zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise wussten Sie noch nicht, dass Sie von staatlicher Seite verfolgt werden. Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Zum Zeitpunkt der Ausreise wusste ich das noch nicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich hauptsächlich angst vor der Familie und deren Einfluss und dass Sie mich überall hätten finden können. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, dass er einen Deutschkurs mache und zur Abendschule gehe. Er habe gemeinnützige Arbeit geleistet. Eine Familie unterstütze ihn bei seien Bestrebungen zur Schule zu gehen und eine Arbeit zu finden. Er habe mit ihrer Hilfe eine Probearbeitsstelle als Elektrotechniker ab nächster Woche gefunden (einmonatige Probearbeit). Er bekomme Grundversorgung, wenn er das Probearbeiten bestehe, bekomme er Lehrlingsentschädigung. Dies sei ein Mangelberuf und er beginne auch eine Ausbildung zum Laiendolmetscher, für diese Ausbildung habe er schon 400 EUR bezahlt. Er lebe in einer Asylunterkunft. Zurzeit besuche er den Vorbereitungslehrgang zur 5jährigen Abend-HTL, diese beginne im Februar. Er sei Mitglied im Verein XXXX und würde unterstützt von seinem Lehrer in der HTL und seiner Deutschlehrerin. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, dass er einen Deutschkurs mache und zur Abendschule gehe. Er habe gemeinnützige Arbeit geleistet. Eine Familie unterstütze ihn bei seien Bestrebungen zur Schule zu gehen und eine Arbeit zu finden. Er habe mit ihrer Hilfe eine Probearbeitsstelle als Elektrotechniker ab nächster Woche gefunden (einmonatige Probearbeit). Er bekomme Grundversorgung, wenn er das Probearbeiten bestehe, bekomme er Lehrlingsentschädigung. Dies sei ein Mangelberuf und er beginne auch eine Ausbildung zum Laiendolmetscher, für diese Ausbildung habe er schon 400 EUR bezahlt. Er lebe in einer Asylunterkunft. Zurzeit besuche er den Vorbereitungslehrgang zur 5jährigen Abend-HTL, diese beginne im Februar. Er sei Mitglied im Verein römisch 40 und würde unterstützt von seinem Lehrer in der HTL und seiner Deutschlehrerin. Zu seinem Onkel in Österreich gab er an, dass er diesen nur besucht habe. Eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau oder einer Freundin habe er nicht. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende neue Unterlagen vor: - Schreiben des Ältestenrates in der Provinz Baghlan (AS 791); - Dokument der Sicherheitskommendatur der Provinz Baghlan (AS 795); - Bestätigung des Innenministeriums (AS 793); - Schreiben der Taliban (AS 789); - Bestätigung, wonach der BF die Einschätzung für das Sprachniveau A2 bestanden habe; - Teilnahmebestätigung für eine Kompetenzanalyse; - Kurszeugnis für eine Sommerschule für Flüchtlinge (für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch); - Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 31.08.2016; - Bestätigung, wonach der BF von November 2017 bis Juli 2018 eine Übergangsklasse eines Bundesrealgymnasiums für Berufstätige besucht habe; - Teilnahmebestätigung für das Seminar Abfalltrennung und Abfallvermeidung; - Teilnahmebestätigung für das Projekt Treffpunkt Deutsch; - Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/17 (Übergangsklasse eines BRG für Berufstätige); - Teilnahmebestätigung für das Projekt Open Learning Center für 3h/Woche; - Teilnahmebestätigung für das Start- XXXX Info-Modul;- Teilnahmebestätigung für das Start- römisch 40 Info-Modul; - Teilnahmebestätigung für ein Trainingsprogramm für Jugendliche und junge Erwachsene; - Bestätigung, wonach der BF Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte geleistet habe; - Bestätigung, wonach der BF freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt habe; - ÖSD Zertifikat A1 vom 23.06.
- In weiterer Folge beauftragte das BFA die Übersetzung der vom BF vorgelegten Unterlagen.
- Am 05.07.2018 brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage: - Arbeitsbestätigung des Verein Menschenrechte, wonach der BF seit 2018 für den Verein als Übersetzer für die Sprachen Dari und Paschtu fungiere; - ÖSD Zertifikat B2 vom 28.06.
- Am 03.01.2019 wurde dem BF vom BFA Parteiengehör eingeräumt und er dazu aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen betreffend neuer Tatsachen zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seinem Privatleben in Österreich Stellung zu nehmen.
- Am 18.01.2019 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin führt er aus, hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er beim Interview alles erzählt und die Wahrheit gesagt. Er habe nichts hinzuzufügen. Da er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan habe, wisse er nicht, ob es neue Tatsachen gebe. Zu seinem Privatleben gab er an, nicht verheiratet zu sein und in keiner ständigen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe keine Kinder. Er habe hier nur einen Onkel, der in XXXX lebe. Zu diesem habe er keine finanzielle Abhängigkeit. Der Onkel habe seit 2009 subsidiären Schutz. Er habe in Österreich einen Freundeskreis (Namen, Adressen und Telefonnummern wurden aufgezählt) und lebe mit den Freunden nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Darin führt er aus, hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er beim Interview alles erzählt und die Wahrheit gesagt. Er habe nichts hinzuzufügen. Da er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan habe, wisse er nicht, ob es neue Tatsachen gebe. Zu seinem Privatleben gab er an, nicht verheiratet zu sein und in keiner ständigen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe keine Kinder. Er habe hier nur einen Onkel, der in römisch 40 lebe. Zu diesem habe er keine finanzielle Abhängigkeit. Der Onkel habe seit 2009 subsidiären Schutz. Er habe in Österreich einen Freundeskreis (Namen, Adressen und Telefonnummern wurden aufgezählt) und lebe mit den Freunden nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Zu seinem Alltag in Österreich gab er an, hier zwei Jahre die Schule besucht zu haben (Übergangsklasse HAK, HTL-Vorbereitungsklasse für Maschinenbau). Den größten Teil seiner Zeit verbringe er mit Lernen, er habe die Prüfungen B1 und B2 gemacht, derzeit mache er einen C1 Kurs, wo er bald Prüfung habe. Er habe die Prüfung für seinen Pflichtschulabschluss gemacht. Im Heim sei er seit drei Monaten für die Sauberkeit in seinem Stockwerk verantwortlich. Seit Jänner 2018 arbeite er unentgeltlich als Dolmetscher für den Verein Menschenrechte Österreich und auch im Heim, wenn dies notwendig sei. Dafür habe er eine Ausbildung als Laiendolmetscher gemacht. In seiner Freizeit lese er gerne, er sei Mitglied der Stadtbibliothek. Er mache gerne Sport (laufen und Fahrrad fahren). Er treffe gerne seine Freunde. Er wolle gerne arbeiten und habe sich für eine Lehre als Maschinenbautechniker beworben, um im Falle eines positiven Bescheides gleich arbeiten zu können. Im Verein XXXX sei er Mitglied. Er sei manchmal für die Sauberkeit im Heim zuständig (gemeinnützige Arbeit), dafür bekomme er 3 EUR/Stunde. Die Übersetzungen mache er unentgeltlich. Derzeit habe er kein Einkommen und bekomme Grundversorgung. Er sei nicht Unterhaltspflichtig und wohne in einer Asylunterkunft. Zu seinem Alltag in Österreich gab er an, hier zwei Jahre die Schule besucht zu haben (Übergangsklasse HAK, HTL-Vorbereitungsklasse für Maschinenbau). Den größten Teil seiner Zeit verbringe er mit Lernen, er habe die Prüfungen B1 und B2 gemacht, derzeit mache er einen C1 Kurs, wo er bald Prüfung habe. Er habe die Prüfung für seinen Pflichtschulabschluss gemacht. Im Heim sei er seit drei Monaten für die Sauberkeit in seinem Stockwerk verantwortlich. Seit Jänner 2018 arbeite er unentgeltlich als Dolmetscher für den Verein Menschenrechte Österreich und auch im Heim, wenn dies notwendig sei. Dafür habe er eine Ausbildung als Laiendolmetscher gemacht. In seiner Freizeit lese er gerne, er sei Mitglied der Stadtbibliothek. Er mache gerne Sport (laufen und Fahrrad fahren). Er treffe gerne seine Freunde. Er wolle gerne arbeiten und habe sich für eine Lehre als Maschinenbautechniker beworben, um im Falle eines positiven Bescheides gleich arbeiten zu können. Im Verein römisch 40 sei er Mitglied. Er sei manchmal für die Sauberkeit im Heim zuständig (gemeinnützige Arbeit), dafür bekomme er 3 EUR/Stunde. Die Übersetzungen mache er unentgeltlich. Derzeit habe er kein Einkommen und bekomme Grundversorgung. Er sei nicht Unterhaltspflichtig und wohne in einer Asylunterkunft. Mit der Stellungnahme legte der BF folgende Unterlagen vor: - Bestätigung des Lehrgangs und Abschluss der Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule vom 30.06.2017 sowie Abschlusszeugnis; - Zertifikat für den Universitätskurs Community Interpreting vom 03.05.2018; - Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung sowie Teilprüfungszeugnisse; - ÖSD Zertifikat B1 vom 10.07.2017; - ÖSD Zertifikat A2 vom 18.04.2017; - Schulbesuchsbestätigung einer Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt (
- Klasse, Zeitraum 11.09.2017 bis 09.02.2018); - Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs vom 03.01.2018; - Teilnahmebestätigung für Deutschkurse A1.1, A1.
- und A2.1 zwischen Juli 2016 und Februar 2017; - Zertifikat, wonach der BF die heiminterne A1-Prüfung am 24.02.2017 gut bestanden habe; - Bestätigung, wonach der BF ein einem Deutschkurs für Fortgeschrittene teilgenommen habe; - Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs C1 vom 18.01.2019 sowie Anmeldungsbestätigung; - Bestätigung von Oktober 2017, wonach der BF bei einem gemeinnützigen Kulturverein seit einem Jahr bei der Organisation der Konzerte helfe; - Bestätigung, wonach der BF ehrenamtliche Dolmetschertätigkeiten für Bewohner durchführe; - Bestätigung betreffend Hilfstätigkeiten in der Unterkunft; - Ausweis der Stadtbibliothek; - Empfehlungsschreiben einer Österreicherin, die sich für einen Aufenthalt des BF in Österreich ausspricht und ihn auch finanziell unterstützen würde; - Bestätigung, wonach der BF körperliche Arbeit auf einer Alm geleistet habe; - Empfehlungsschreiben von Deutschlehrern des BF; - Bestätigungsemail, wonach sich der BF bei einer Firma beworben habe und zum Vorstellungsgespräch am 21.02.2019 eingeladen worden sei; - Einladung zum Probearbeiten am 21.01.2019 und Verschiebung des Probearbeitstermins auf 06.02.2019; - Rechnungen für den C1 Deutschkurs, den Universitätskurs und die ÖSD B2 Prüfung; - Mannschaftsfoto beim Fußballspielen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde in Spruchpunkt V. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei.
Zudem wurde in Spruchpunkt VI. festgehalten, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 16. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde in Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch sechs. festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekenne. Seine Identität stehe nicht fest. Er spreche die Sprachen Dari und Paschtu. Er stamme aus der Provinz XXXX . Er sei gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen und Schreiben seien keine tauglichen Beweismittel. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekenne. Seine Identität stehe nicht fest. Er spreche die Sprachen Dari und Paschtu. Er stamme aus der Provinz römisch 40 . Er sei gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen und Schreiben seien keine tauglichen Beweismittel. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in der Erstbefragung andere Angaben als in der niederschriftlichen Einvernahme gemacht habe. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass die Eltern der Freundin ihn verfolgt hätten, während er in der niederschriftlichen Einvernahme davon gesprochen habe, er sei von den Brüdern seiner Freundin bzw. deren Freunde verfolgt worden. Der BF habe sich somit bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen. Weiters habe der BF betreffend sein Alter absichtlich unwahre Angaben gemacht und sich als minderjährig ausgegeben. Auch habe der BF hinsichtlich der Beziehung zu seiner Freundin äußerst detailarme Antworten gegeben. Hätte er tatsächlich seine große Liebe in der Heimat gefunden, dann wäre er im Stande gewesen die Beziehung ausführlicher und gefühlvoller darzustellen bzw. seine Beziehung genau zu beschreiben. Seine Sachdarstellung habe keinerlei Gefühlsregungen beinhaltet. Auch die behaupteten Narben seien kein Beweis für sein Fluchtvorbringen. Die vorgelegten Dokumente seien kein hinreichend sicherer Beleg für sein Vorbringen, da derartige afghanische Schreiben häufig vorgelegt werden würden. Es sei somit nicht zu erkennen, dass der BF staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Eine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus Gründen der GFK sei nicht ersichtlich. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte und könne er wieder an seiner alten Adresse Unterkunft nehmen. Auch könne er eine IFA in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in Anspruch nehmen. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Schulbildung und sei als Landwirt tätig gewesen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF einen Onkel in Österreich habe, der BF aber mit ihm nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und nicht finanziell abhängig sei. Er lebe von staatlicher Unterstützung und habe ehrenamtliche sowie gemeinnützige Tätigkeiten absolviert. Er sei Mitglied in einem Verein und habe mehrere Deutschkurse/Deutschprüfungen gemacht. Der BF habe in Österreich Freunde und Bekannte. Die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr nach Afghanistan würden jedoch gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. zum Umstand, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, führt das BFA aus, dass der BF versucht habe die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen und er bewusst ein falsches Geburtsdatum XXXX angegeben habe bzw. sich mehr als zwei Jahre jünger gemacht habe (§ 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Mittels des Gutachtens sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass das spätmöglichste Geburtsdatum des BF der XXXX sei. Er sei bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt und bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse des geordneten Fremdenwesens geboten. Da sein Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg habe und ihm keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. zum Umstand, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, führt das BFA aus, dass der BF versucht habe die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen und er bewusst ein falsches Geburtsdatum römisch 40 angegeben habe bzw. sich mehr als zwei Jahre jünger gemacht habe (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Mittels des Gutachtens sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass das spätmöglichste Geburtsdatum des BF der römisch 40 sei. Er sei bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt und bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse des geordneten Fremdenwesens geboten. Da sein Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg habe und ihm keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. 17. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der BF während des gesamten Verfahrens wahre Angaben gemacht habe. Der BF habe sich eines Ehrenverbrechens schuldig gemacht. Er sei seitens der Familie seiner Freundin, der Taliban und der afghanischen Regierung bedroht und verfolgt und daher besonders gefährdet. Aufgrund der Beziehung des schiitischen BF (Hazara) mit seiner paschtunischen Freundin (Sunnitin) und der gemeinsamen Flucht – ohne Zustimmung des Vaters der Freundin – werde der BF nun von ihrer Familie verfolgt. Er habe das Familienoberhaupt und die ganze Familie dadurch beschämt. Er habe die Freundin in deren Augen „entführt“ und sich sohin eines Ehrenverbrechens schuldig gemacht. Hierfür werde er mit dem Tod – in Form von Steinigung – bestraft. Ein staatlicher Schutz würde ihm nicht zukommen. Der Dorfältestenrat, die Regierung und die Taliban würden nach ihm suchen. Auf dieses Vorbringen sei das BFA nicht hinreichend eingegangen. Auch laut UNHCR bzw. ACCORD seien Personen aufgrund eines Ehrenverbrechens mit dem Tode bedroht. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Dies deshalb, da er per Fahndung Seitens des Dorfältesten, des Innenministeriums und der Taliban gesucht werde. Zudem sei der Vater der Freundin Dorf-Mullah und somit ein einflussreicher Mann, welcher in ganz Afghanistan gut vernetzt sei. Beweismittel dazu seien bereits aktenkundig, aber vom BFA nicht ausreichend überprüft worden. In Afghanistan seien Ehrenmorde und diesbezügliche traditionelle Bräuche weit verbreitet und tief in der Gesellschaft verwurzelt. Die Angaben des BF würden auch durch die Ausführungen in der Staatendokumentation bestätigt werden. Die herangezogenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen und seien daher unzureichend. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit der Thematik der Rachemorde bzw. Ehrenmorde/Ehrenverbrechen in Afghanistan auseinanderzusetzen. Im Falle des BF liege sohin eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, welche aufgrund eines Ehrenverbrechens mit Verfolgung bedroht sei, vor. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert habe. Die Sicherheitslage sei prekär. Der BF wäre als Rückkehrer aus Europa für die Einheimischen sehr auffällig und sei das Aufsuchen eines verfolgungssicheren Ortes für ihn unmöglich. Auch eine IFA sei ihm nicht zumutbar. Er könne überall gefunden werden. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage sei in Afghanistan schwierig. Es herrsche hohe Arbeitslosigkeit und habe der BF keinen familiären Rückhalt. Er würde in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Dem BF sei somit subsidiärer Schutz zu gewähren. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF bei jeder Einvernahme sein wahres Geburtsdatum angegeben habe und zu keinem Zeitpunkt darüber getäuscht habe. Er habe auch seine Tazkira vorgelegt. Zu seiner Integration wird ausgeführt, dass der BF zahlreiche Unterlagen vorgelegt habe und über eine fortgeschrittene Integration verfüge. Mit der Beschwerde wurde eine Schulbesuchsbestätigung eines Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasiums für Berufstätige (von 18.02.2019 bis 05.07.2019) vorgelegt. 18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl.: W161 2216437-1/4Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl.: W161 2216437-1/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der BF wurde im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.10.2019 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu den Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Der BF legte in der Verhandlung folgende Unterlagen vor: - Schulbesuchsbestätigung (
- Klasse, für den Zeitraum von 09.09.2019 bis 07.02.2020) eines Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasiums für Berufstätige; - Bestätigung eines Mathematiklehrers, wonach damit zu rechnen sei, dass der BF weitere Mathematik-Module positiv abschließen werde; - Bericht „Business Insider Deutschland – Die Lage im Afghanistan-Krieg wird immer gefährlicher – auch für die Bundeswehr“ von 12.10.
- Am 28.10.2019 legte der BF ein Semesterzeugnis (
- Semester) des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vom 18.10.2019 für das Schuljahr 2018/19 vor.
- Am 11.12.2019 brachte der BF ein ÖSD-Zertifikat C1 vom 19.11.2019 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Schiit). Der BF ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu auf hohem sprachlichen Niveau. Zudem verfügt er über geringe Sprachkenntnisse in Englisch. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) - bis zu seiner Ausreise nach Europa - in einem Eigentumshaus lebte. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Eltern des BF bereits verstorben sind bzw. sich die Geschwister des BF mittlerweile im Iran aufhalten. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) - bis zu seiner Ausreise nach Europa - in einem Eigentumshaus lebte. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Eltern des BF bereits verstorben sind bzw. sich die Geschwister des BF mittlerweile im Iran aufhalten. Der BF besuchte in Afghanistan neun Jahre lang die Grundschule und hat in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen. Der BF ist gesund, leistungs- und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen betreffend die geplante unerlaubte Hochzeit/Flucht mit einem Mädchen bzw. die Verfolgung durch Familienangehörige des Mädchens ist nicht glaubwürdig. Es ist in weiterer Folge auch nicht glaubwürdig, dass Familienangehörige des BF wegen der geplanten unerlaubten Hochzeit des BF oder der Flucht des BF Probleme bekommen haben oder der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch Angehörige der Taliban, durch Dorfälteste oder die afghanische Regierung (Fahndung) ausgesetzt sein könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der schiitischen Hazara bzw. dass jeder Angehörige in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat und „westlich“ orientiert ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan psychische und/oder physische Gewalt zu befürchten hätte. Afghanische Staatsangehörige, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, droht in Afghanistan alleine aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans keine psychisch und/oder physische Gewalt. Dem BF droht individuell und konkret, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF stammt aus der Provinz XXXX . In dieser Provinz kommt es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der BF ohne Gefahr für Leib und Leben in sein Heimatdorf zurückkehren kann. Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 . In dieser Provinz kommt es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der BF ohne Gefahr für Leib und Leben in sein Heimatdorf zurückkehren kann. Dem BF steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif oder Herat – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr – neben den eigenen Ressourcen – auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht und hat bereits in der Landwirtschaft gearbeitet. Diese Berufserfahrung wird er auch in Mazar-e Sharif oder Herat nutzen können. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Auch eine grundlegende medizinische Versorgung ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vorhanden. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
- Zum (Privat) Leben des BF in Österreich: Der unbescholtene BF hält sich etwas über vier Jahre lang im Bundesgebiet auf. Er wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Dem BF ist zugutezuhalten, dass er in Österreich bereits Hilfstätigkeiten bzw. gemeinnützige Tätigkeiten (im Asylwerberheim, auf einer Alm und für einen Kulturverein) sowie ehrenamtliche Tätigkeiten (als Dolmetscher) und andere entgeltliche Tätigkeiten (in einem Pflegeheim) verrichtet bzw. verrichtet hat; er bezieht aber seit seiner Ankunft in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat auch einen Probearbeitstag in einem Betrieb absolviert, in Österreich jedoch keine Lehre begonnen. Er hat hier den Pflichtschulabschluss gemacht, derzeit besucht er ein Bundesgymnasium um die Matura zu machen. Er hat eine Ausbildung zum Laiendolmetscher absolviert, an mehreren Seminaren/Projekten für Asylwerber, einem Werte- und Orientierungskurs und an einer Sommerschule teilgenommen. Der BF spricht bereits sehr gut Deutsch, hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und Sprachzertifikate bis zum Niveau C1 erworben. In seiner Freizeit betreibt er gerne Sport und trifft sich mit Freunden. Er konnte zwar mehrere Empfehlungsschreiben (vorwiegend von Lehrern) vorlegen und hat in Österreich bereits zahlreiche soziale Kontakte geknüpft, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte. Er ist Mitglied einer Stadtbibliothek und im Verein XXXX . Der unbescholtene BF hält sich etwas über vier Jahre lang im Bundesgebiet auf. Er wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Dem BF ist zugutezuhalten, dass er in Österreich bereits Hilfstätigkeiten bzw. gemeinnützige Tätigkeiten (im Asylwerberheim, auf einer Alm und für einen Kulturverein) sowie ehrenamtliche Tätigkeiten (als Dolmetscher) und andere entgeltliche Tätigkeiten (in einem Pflegeheim) verrichtet bzw. verrichtet hat; er bezieht aber seit seiner Ankunft in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat auch einen Probearbeitstag in einem Betrieb absolviert, in Österreich jedoch keine Lehre begonnen. Er hat hier den Pflichtschulabschluss gemacht, derzeit besucht er ein Bundesgymnasium um die Matura zu machen. Er hat eine Ausbildung zum Laiendolmetscher absolviert, an mehreren Seminaren/Projekten für Asylwerber, einem Werte- und Orientierungskurs und an einer Sommerschule teilgenommen. Der BF spricht bereits sehr gut Deutsch, hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und Sprachzertifikate bis zum Niveau C1 erworben. In seiner Freizeit betreibt er gerne Sport und trifft sich mit Freunden. Er konnte zwar mehrere Empfehlungsschreiben (vorwiegend von Lehrern) vorlegen und hat in Österreich bereits zahlreiche soziale Kontakte geknüpft, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte. Er ist Mitglied einer Stadtbibliothek und im Verein römisch 40 . Laut Angaben des BF vor dem Bundesamt halten sich im Bundesgebiet ein Onkel und ein Cousin auf, wobei der Onkel nach den Angaben des BF subsidiär Schutzberechtigter ist. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Verwandten oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine nachhaltige Integration im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF führt mit seinen in Österreich aufhältigen Verwandten kein Familienleben. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 04.06.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 und dem EASO-Bericht zu Afghanistan von Juni 2019, auf welchen der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung verwies, werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/ Rückkehr). Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer „inklusiven“ zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer „inklusiven“ zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere „wichtige Dinge“ noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 – 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO – unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019). Anschläge in Kabul-Stadt Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von „mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte“ für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich „Sicherheitselemente“ um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als „Polytheisten“ bezeichnet. (LWJ 2.6.2019). Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reformand Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr.
einer Quelle profitiert die Gruppierung vom „zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern“. Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es „sehr wahrscheinlich“, dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019). … Rückkehr Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten.
dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019). KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat – Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind.
einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind.
einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere „Warlords“, statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des „Dschihad“ gegen die „US-Besatzer“ und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines „islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen“ wollten, obwohl sie dennoch keine „exklusive Herrschaft“ anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als „Haupthindernis für den Frieden“, da sie „vom Westen aufgezwungen wurde“; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, „die im Islam vorgesehen seien“ (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass „im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden“ (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch „terroristische Gruppen“ vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als „frustrierend langsam“ erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere „Warlords“, statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des „Dschihad“ gegen die „US-Besatzer“ und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines „islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen“ wollten, obwohl sie dennoch keine „exklusive Herrschaft“ anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als „Haupthindernis für den Frieden“, da sie „vom Westen aufgezwungen wurde“; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, „die im Islam vorgesehen seien“ (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass „im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden“ (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch „terroristische Gruppen“ vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als „frustrierend langsam“ erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Verschiebung der Präsidentschaftswahl Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien „zahlreiche Probleme und Herausforderungen„ welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen – so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien „zahlreiche Probleme und Herausforderungen„ welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen – so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vergleiche BAMF 25.3.2019). KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018).
dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018
SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. … In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. … Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als „politisch motiviert" und „illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als „politisch motiviert" und „illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle „Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und ande