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{'item': 'W187 2188320-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 43a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW187 2188320-1 SpruchW187 2188320-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in der afghanischen Provinz Laghman geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatland. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe bei einer amerikanischen Firma namens XXXX. Die Taliban hätten aus diesem Grund vom Beschwerdeführer verlangt, ihnen seinen Vater zu übergeben. Diesbezüglich sei er von den Taliban öfter bedroht worden. Er habe Afghanistan daher verlassen müssen. Die Taliban würden den Beschwerdeführer töten wollen.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in der afghanischen Provinz Laghman geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatland. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe bei einer amerikanischen Firma namens römisch 40 . Die Taliban hätten aus diesem Grund vom Beschwerdeführer verlangt, ihnen seinen Vater zu übergeben. Diesbezüglich sei er von den Taliban öfter bedroht worden. Er habe Afghanistan daher verlassen müssen. Die Taliban würden den Beschwerdeführer töten wollen.
  5. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten an. Aus dem Röntgenbefund und dem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, woraus sich der XXXX als spätestmögliches Geburtsdatum des Beschwerdeführers errechnet. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt, und legte sein Geburtsdatum mit XXXX fest.
  6. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten an. Aus dem Röntgenbefund und dem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von römisch 40 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, woraus sich der römisch 40 als spätestmögliches Geburtsdatum des Beschwerdeführers errechnet. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt, und legte sein Geburtsdatum mit römisch 40 fest.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Vater habe für eine ausländische Firma namens " XXXX " als Staplerfahrer im Lager gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Ware von einem Platz zum anderen zu bringen. Damals habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in XXXX in einem Miethaus gewohnt. Im Jahr XXXX habe der Vater aufgehört, für diese Firma zu arbeiten, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Heimatprovinz Laghman zurückgekehrt sei. Einige Jahre später, ungefähr im Jahr XXXX , sei der Beschwerdeführer drei bis vier Mal persönlich von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Vaters zu verraten. Die Taliban hätten den Vater festnehmen wollen, weil er bei einer ausländischen Firma gearbeitet habe. Wann genau die Taliban gekommen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Sie seien immer gegen Abend mit Autos gekommen, um ihn zu erpressen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt, weswegen er den Taliban den Aufenthaltsort seines Vaters überhaupt nicht sagen habe können. Lediglich sein Onkel sei in Kontakt mit dem Vater gestanden. Bei der letzten Bedrohung vor seiner Ausreise hätten die Taliban gemeint, sie würden den Beschwerdeführer mitnehmen, sollte er ihnen den Aufenthaltsort des Vaters nicht verraten. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe zum Ziel gehabt, nach Österreich zu kommen, um hier zu studieren und zu lernen. Diese Möglichkeit habe er in Afghanistan nicht gehabt. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Die Sicherheitslage sei schlecht. Man würde den Beschwerdeführer überall finden und töten.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Vater habe für eine ausländische Firma namens " römisch 40 " als Staplerfahrer im Lager gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Ware von einem Platz zum anderen zu bringen. Damals habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in römisch 40 in einem Miethaus gewohnt. Im Jahr römisch 40 habe der Vater aufgehört, für diese Firma zu arbeiten, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Heimatprovinz Laghman zurückgekehrt sei. Einige Jahre später, ungefähr im Jahr römisch 40 , sei der Beschwerdeführer drei bis vier Mal persönlich von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Vaters zu verraten. Die Taliban hätten den Vater festnehmen wollen, weil er bei einer ausländischen Firma gearbeitet habe. Wann genau die Taliban gekommen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Sie seien immer gegen Abend mit Autos gekommen, um ihn zu erpressen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt, weswegen er den Taliban den Aufenthaltsort seines Vaters überhaupt nicht sagen habe können. Lediglich sein Onkel sei in Kontakt mit dem Vater gestanden. Bei der letzten Bedrohung vor seiner Ausreise hätten die Taliban gemeint, sie würden den Beschwerdeführer mitnehmen, sollte er ihnen den Aufenthaltsort des Vaters nicht verraten. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe zum Ziel gehabt, nach Österreich zu kommen, um hier zu studieren und zu lernen. Diese Möglichkeit habe er in Afghanistan nicht gehabt. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Die Sicherheitslage sei schlecht. Man würde den Beschwerdeführer überall finden und töten.
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs 1 Asyl

G iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt VI.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.
  3. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  4. Am XXXX langte beim erkennenden Gericht eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX ein, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, am XXXX an einem allgemein zugänglichen, öffentlichen Ort (Volksgartenpark XXXX ) Cannabiskraut an zwei bekannte Abnehmer verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
  5. Am römisch 40 langte beim erkennenden Gericht eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, am römisch 40 an einem allgemein zugänglichen, öffentlichen Ort (Volksgartenpark römisch 40 ) Cannabiskraut an zwei bekannte Abnehmer verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
  6. Am XXXX langten eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 2a SMG durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX sowie ein Haftmeldezettel, aus dem ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft befindet, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am römisch 40 langten eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft am römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 sowie ein Haftmeldezettel, aus dem ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindet, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 2a zweiter Fall, 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs 2 SMG durch die Staatsanwaltschaft XXXX
  9. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG durch die Staatsanwaltschaft römisch 40
  10. Am XXXX informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per XXXX wegen seiner Inhaftierung.
  11. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per römisch 40 wegen seiner Inhaftierung.
  12. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Haftmeldezettel ein, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit XXXX aus der Justizanstalt XXXX entlassen wurde.
  13. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Haftmeldezettel ein, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen wurde.
  14. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer am XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG nach § 27 Abs 2a SMG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten als junger Erwachsener verurteilt wurde.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil ist infolge Rechtsmittelverzichts seit XXXX rechtskräftig.13. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten als junger Erwachsener verurteilt wurde.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil ist infolge Rechtsmittelverzichts seit römisch 40 rechtskräftig.

  1. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , betreffend den Beschwerdeführer. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.) und eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VI.).
  2. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend den Beschwerdeführer. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieses Verfahren wird beim BVwG zu XXXX geführt.Dieses Verfahren wird beim BVwG zu römisch 40 geführt.
  5. Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX über die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per XXXX wegen unbekannten Aufenthalts.
  6. Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 über die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per römisch 40 wegen unbekannten Aufenthalts.
  7. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Überstellungsankündigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein, aus der ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Slowenien aufhält und am XXXX von Slowenien nach Österreich überstellt werden wird.
  8. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Überstellungsankündigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein, aus der ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Slowenien aufhält und am römisch 40 von Slowenien nach Österreich überstellt werden wird.
  9. Die XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine Bestätigung der Hauptwohnsitzbestätigung betreffend den Beschwerdeführer.
  10. Die römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine Bestätigung der Hauptwohnsitzbestätigung betreffend den Beschwerdeführer.
  11. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine Verlustmeldung der Asylkarte des Beschwerdeführers.
  12. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine Verlustmeldung der Asylkarte des Beschwerdeführers.
  13. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt.
  14. Am XXXX informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über einen Fehleintrag der Identitätsdaten des Beschwerdeführers und übermittelte dazu ein Konvolut an Unterlagen.
  15. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über einen Fehleintrag der Identitätsdaten des Beschwerdeführers und übermittelte dazu ein Konvolut an Unterlagen.
  16. Mit Schreiben vom XXXX legte der Verein Menschenrechte Österreich die am XXXX durch den Beschwerdeführer erteilte Vollmacht nieder, da dieser den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Verein Menschenrechte Österreich die am römisch 40 durch den Beschwerdeführer erteilte Vollmacht nieder, da dieser den MigrantInnenverein St. Marx mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe.
  18. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
  19. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
  20. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  21. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  22. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
  23. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: "[...] Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Nein. [...] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Nach meiner Einreise in Österreich wurde der XXXX als Geburtsdatum eingetragen bzw. geführt. Im Verfahren wurde dann der XXXX als Geburtsdatum festgestellt. Geboren wurde ich in der Provinz Laghman.Beschwerdeführer: Nach meiner Einreise in Österreich wurde der römisch 40 als Geburtsdatum eingetragen bzw. geführt. Im Verfahren wurde dann der römisch 40 als Geburtsdatum festgestellt. Geboren wurde ich in der Provinz Laghman. Richter: Stimmt es, dass der Vorname XXXX und nicht XXXX heißt?Richter: Stimmt es, dass der Vorname römisch 40 und nicht römisch 40 heißt? Beschwerdeführer: Ja das ist richtig. Der Richter stellt fest, dass die Daten im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu korrigieren sind. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Paschtu. Darüber hinaus beherrsche ich auch Dari, sowie ein wenig Englisch und Urdu. Auf Paschtu und Dari kann ich sowohl lesen als auch schreiben. Urdu verstehe ich lediglich ein wenig. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin ledig, bin Moslem, gehöre dem Islam an. Ich bin Sunnite und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Geboren bin ich in der Provinz Laghman. Ab dem Jahr XXXX bis XXXX , habe ich mit meiner Familie in XXXX gelebt. Danach sind wir in die Heimatprovinz zurückgekehrt, wo ich dann bis zur Ausreise gelebt habe.Beschwerdeführer: Geboren bin ich in der Provinz Laghman. Ab dem Jahr römisch 40 bis römisch 40 , habe ich mit meiner Familie in römisch 40 gelebt. Danach sind wir in die Heimatprovinz zurückgekehrt, wo ich dann bis zur Ausreise gelebt habe. Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt? Beschwerdeführer: Das Haus, in dem wir in Laghman gelebt haben, hat uns gehört. In XXXX haben wir in einem Mietshaus gewohnt.Beschwerdeführer: Das Haus, in dem wir in Laghman gelebt haben, hat uns gehört. In römisch 40 haben wir in einem Mietshaus gewohnt. Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich sechs Jahre die Schule besucht. Als ich mich in Laghman aufgehalten habe, habe ich gelegentlich anderen Dorfbewohnern in der Landwirtschaft ausgeholfen. Ich wurde auch ab und zu für meine Tätigkeit bezahlt. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: Auch in Afghanistan ist es üblich, wenn man die Schule abschließt, erhält man ein Abschlusszeugnis. Ich habe nur bis zur sechsten Schulstufe die Schule besucht. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Ich habe persönlich keinen Kontakt zu meinen nahen Angehörigen. Ich habe über einen Freund, der sich in Österreich aufhält und auch ursprünglich aus Laghman ist, erfahren, dass meine Familie nach Pakistan gezogen ist. Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Nein, ich habe mit niemandem in Afghanistan Kontakt. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Von XXXX bis XXXX habe ich in Österreich die Schule besucht. Danach habe ich einen negativen Bescheid erhalten. Ich bin dann weiter nach Frankreich gezogen. Nach meiner Rückkehr habe ich versucht, mich wieder in einer Schule einzuschreiben. Ich habe mich damals in XXXX aufgehalten. Zurzeit halte ich mich in XXXX auf. In XXXX darf ich, in meinem jetzigen Zustand, die Schule nicht besuchen. Ich lebe in XXXX , bin auch dort gemeldet, in XXXX gibt es daher für mich nicht diese Option. In XXXX habe ich diese Möglichkeit nicht. Ich bekomme pro Monat € 145, damit kann ich mir die Fahrt dorthin nicht jeden Tag leisten.Beschwerdeführer: Von römisch 40 bis römisch 40 habe ich in Österreich die Schule besucht. Danach habe ich einen negativen Bescheid erhalten. Ich bin dann weiter nach Frankreich gezogen. Nach meiner Rückkehr habe ich versucht, mich wieder in einer Schule einzuschreiben. Ich habe mich damals in römisch 40 aufgehalten. Zurzeit halte ich mich in römisch 40 auf. In römisch 40 darf ich, in meinem jetzigen Zustand, die Schule nicht besuchen. Ich lebe in römisch 40 , bin auch dort gemeldet, in römisch 40 gibt es daher für mich nicht diese Option. In römisch 40 habe ich diese Möglichkeit nicht. Ich bekomme pro Monat € 145, damit kann ich mir die Fahrt dorthin nicht jeden Tag leisten. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, ich habe Freunde hier in Österreich. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Ich habe keine Mitgliedschaften, ich betreibe für mich selbst morgens Sport, ich gehe laufen. In meiner Freizeit spiele ich auch Fußball. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Ja, ich hatte ein Problem mit der Polizei. Da ging es um Marihuana. Es war an einem Freitag, da bin ich nach XXXX gefahren. Ich habe dort im Park gespielt. Zwei Burschen haben mich angesprochen und gefragt, ob ich Marihuana hätte. Ich habe daraufhin gesagt, dass ich nichts habe. Sie haben mich darum gebeten, ihnen dabei behilflich zu sein, Marihuana zu bekommen. Ich habe zuerst abgelehnt und dann habe ich ihnen gesagt, wenn ich jemanden finde, sollen sie mir dann im Gegenzug einen Joint geben. Damals habe ich selbst Drogen konsumiert. Ich habe dann dort einen Dunkelhäutigen angetroffen und im Gegenzug habe ich einen Joint erhalten. Ich wurde dann von der Polizei deswegen aufgegriffen. Die anderen Burschen haben gesagt, sie hätten das von mir erhalten. Ich habe das eigentlich von jemand anderen erhalten. Es gab auch eine Gerichtsverhandlung. Als die Polizei auf uns zugekommen ist, bin ich davongelaufen. Ich wusste nicht, dass es sich um Polizisten handelt, deswegen bin ich aus Angst davongelaufen.Beschwerdeführer: Ja, ich hatte ein Problem mit der Polizei. Da ging es um Marihuana. Es war an einem Freitag, da bin ich nach römisch 40 gefahren. Ich habe dort im Park gespielt. Zwei Burschen haben mich angesprochen und gefragt, ob ich Marihuana hätte. Ich habe daraufhin gesagt, dass ich nichts habe. Sie haben mich darum gebeten, ihnen dabei behilflich zu sein, Marihuana zu bekommen. Ich habe zuerst abgelehnt und dann habe ich ihnen gesagt, wenn ich jemanden finde, sollen sie mir dann im Gegenzug einen Joint geben. Damals habe ich selbst Drogen konsumiert. Ich habe dann dort einen Dunkelhäutigen angetroffen und im Gegenzug habe ich einen Joint erhalten. Ich wurde dann von der Polizei deswegen aufgegriffen. Die anderen Burschen haben gesagt, sie hätten das von mir erhalten. Ich habe das eigentlich von jemand anderen erhalten. Es gab auch eine Gerichtsverhandlung. Als die Polizei auf uns zugekommen ist, bin ich davongelaufen. Ich wusste nicht, dass es sich um Polizisten handelt, deswegen bin ich aus Angst davongelaufen. Richter: Was war das für ein Vorfall am XXXX in der Asyl Sonderbetreuungsstelle XXXX ?Richter: Was war das für ein Vorfall am römisch 40 in der Asyl Sonderbetreuungsstelle römisch 40 ? Beschwerdeführer: Dabei ist es zu einer Auseinandersetzung mit meinen Zimmergenossen gekommen, eigentlich einen Freund. Ich habe ihn aufgefordert, das Zimmer zu putzen und er hat sich geweigert. Richter: Warum sind Sie nach Slowenien gefahren? Wann sind Sie nach Slowenien gefahren, wann sind Sie zurückgekehrt? Was haben Sie in Slowenien gemacht? Beschwerdeführer: Als ich aus Frankreich zurückgekehrt bin, bin ich zuerst in XXXX angekommen. Dort habe ich zwei Nächte bei Freunden verbracht. Ich wollte dann weiter nach XXXX . Im Zug bin ich eingeschlafen und der Zug fuhr dann von XXXX weiter nach Slowenien. Als mir das bewusst geworden ist, habe ich die österreichischen Beamten darum gebeten, mich nach Österreich einreisen zu lassen. Sie haben mich belehrt und gesagt, dass ich keinen Ausweis hätte. Es hat dann ein Monat lang gedauert, bis die offizielle Rücküberstellung erfolgt ist. Ich wurde dort auch einvernommen. Bei der polizeilichen Befragung habe ich dann auch die ganze Wahrheit erzählt, dass ich ursprünglich in Österreich war und weiter nach Frankreich gereist bin. Die dortige Polizei hat mir gesagt, wenn ich nicht um Asyl ansuche, sind sie dazu gezwungen, mich zurückzuschieben. Die Polizei hat mich dann zwei oder drei Tage in einem geschlossenen Lager festgehalten, danach wurde ich einvernommen. Während der Befragung habe ich alles angegeben, dass ich eigentlich in Österreich um Asyl angesucht habe und nach der negativen Entscheidung nach Frankreich weitergezogen bin. Ich habe bei der Befragung erzählt, dass ich aus Frankreich zurückgekommen bin, und auch angegebenen, dass ich in das für mich zuständige Land zurückkehren möchte.Beschwerdeführer: Als ich aus Frankreich zurückgekehrt bin, bin ich zuerst in römisch 40 angekommen. Dort habe ich zwei Nächte bei Freunden verbracht. Ich wollte dann weiter nach römisch 40 . Im Zug bin ich eingeschlafen und der Zug fuhr dann von römisch 40 weiter nach Slowenien. Als mir das bewusst geworden ist, habe ich die österreichischen Beamten darum gebeten, mich nach Österreich einreisen zu lassen. Sie haben mich belehrt und gesagt, dass ich keinen Ausweis hätte. Es hat dann ein Monat lang gedauert, bis die offizielle Rücküberstellung erfolgt ist. Ich wurde dort auch einvernommen. Bei der polizeilichen Befragung habe ich dann auch die ganze Wahrheit erzählt, dass ich ursprünglich in Österreich war und weiter nach Frankreich gereist bin. Die dortige Polizei hat mir gesagt, wenn ich nicht um Asyl ansuche, sind sie dazu gezwungen, mich zurückzuschieben. Die Polizei hat mich dann zwei oder drei Tage in einem geschlossenen Lager festgehalten, danach wurde ich einvernommen. Während der Befragung habe ich alles angegeben, dass ich eigentlich in Österreich um Asyl angesucht habe und nach der negativen Entscheidung nach Frankreich weitergezogen bin. Ich habe bei der Befragung erzählt, dass ich aus Frankreich zurückgekommen bin, und auch angegebenen, dass ich in das für mich zuständige Land zurückkehren möchte. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Mein Vater hat bei einer amerikanischen Firma namens " XXXX " gearbeitet. Mein Vater hat für diese Firma gearbeitet. Nachdem wir nach Laghman zurückgekehrt sind, haben die Taliban von mir gefordert, meinen Vater ihnen zu stellen, sie wollten wissen, wo er sich aufhält. Sie wollten meinen Vater haben, er hat sich versteckt gehalten. Ich konnte nicht meinen eigenen Vater an sie verraten. Zuletzt haben sie mich angehalten, sie wollten wissen, wo sich mein Vater aufhält. Wenn ich ihnen das nicht sage, hätte ich mich ihnen anschließen müssen. Nach dieser Aufforderung habe ich Angst bekommen und bin geflüchtet.Beschwerdeführer: Mein Vater hat bei einer amerikanischen Firma namens " römisch 40 " gearbeitet. Mein Vater hat für diese Firma gearbeitet. Nachdem wir nach Laghman zurückgekehrt sind, haben die Taliban von mir gefordert, meinen Vater ihnen zu stellen, sie wollten wissen, wo er sich aufhält. Sie wollten meinen Vater haben, er hat sich versteckt gehalten. Ich konnte nicht meinen eigenen Vater an sie verraten. Zuletzt haben sie mich angehalten, sie wollten wissen, wo sich mein Vater aufhält. Wenn ich ihnen das nicht sage, hätte ich mich ihnen anschließen müssen. Nach dieser Aufforderung habe ich Angst bekommen und bin geflüchtet. Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Ja, ich wurde persönlich bedroht. Zuletzt standen sie vor unserer Haustür und wollten wissen, wo sich mein Vater aufhält. Sie sagten auch, wenn sie wiederkommen und ich ihnen nicht mitteilen kann, wo sich mein Vater aufhält, dann werden sie mich mitnehmen. Richter: Wodurch sind Sie aktuell in Afghanistan bedroht? Beschwerdeführer: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, werden sie mit mir abrechnen, weil ich ihnen nicht gesagt habe, bzw. verraten habe, wo sich mein Vater versteckt hält. Diese Leute sind so, dass man sich ihnen zu beugen hat, wenn man das nicht tut, wird man entweder getötet oder man muss mit ihnen in den Krieg ziehen. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Schlussendlich hat mein Vater mit meinem Onkel mütterlicherseits gemeinsam entschieden, dass ich in der Heimat keine Überlebensmöglichkeiten habe. Ich wurde dann weggeschickt. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Mein Onkel mütterlicherseits und mein Vater haben meine Reisekosten bezahlt. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Die Beschwerde habe ich eingebracht, weil ich möchte, dass man mir eine positive Entscheidung gibt. Davor wurde gesagt, dass mir Recht zugesprochen wird. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Sie wissen wie die Situation bzw. die Lage in Afghanistan zurzeit ist. Ich bin überzeugt davon, dass die Taliban mich über verschiedene Wege überall in Afghanistan ausfindig machen können. Sie werden auch von meiner Rückkehr erfahren. Rechtsvertreter: Was war die Aufgabe Ihres Vaters in dieser Firma? Beschwerdeführer: Die Aufgabe meines Vaters bestand darin, Lebensmittel zu transportieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX , insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer zu römisch 40 und römisch 40 , insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
  24. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht aber auch Dari, ein wenig Englisch und ein wenig Urdu. Paschtu und Dari kann der Beschwerdeführer sowohl lesen als auch schreiben. Weiter beherrscht er etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Laghman im Distrikt XXXX in einem Dorf geboren und lebte dort bis zum Jahr XXXX gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern im familieneigenen Haus. Von XXXX bis XXXX lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Miethaus in XXXX . Im Jahr XXXX kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in sein Heimatdorf zurück. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im XXXX .Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Laghman im Distrikt römisch 40 in einem Dorf geboren und lebte dort bis zum Jahr römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern im familieneigenen Haus. Von römisch 40 bis römisch 40 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Miethaus in römisch 40 . Im Jahr römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in sein Heimatdorf zurück. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX sechs Jahre die Schule. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Laghman arbeitete der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und bewirtschaftete fremde Grundstücke.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 sechs Jahre die Schule. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Laghman arbeitete der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und bewirtschaftete fremde Grundstücke. Eine Feststellung zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers kann nicht getroffen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine sechs Geschwister leben zwischenzeitlich in Pakistan. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Weitere (entfernte) Verwandte oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers leben nicht in Afghanistan. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ein weiterer Cousin lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Cousins in Österreich bzw. XXXX .Eine Feststellung zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers kann nicht getroffen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine sechs Geschwister leben zwischenzeitlich in Pakistan. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Weitere (entfernte) Verwandte oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers leben nicht in Afghanistan. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ein weiterer Cousin lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Cousins in Österreich bzw. römisch 40 . 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste illegal schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend war er bis ungefähr XXXX in Österreich aufhältig. Ungefähr im XXXX verließ der Beschwerdeführer die Republik Österreich und reiste nach Frankreich. Nach seiner Rückkehr aus Frankreich hielt sich der Beschwerdeführer zunächst in XXXX auf. Auf einer Zugfahrt von XXXX nach XXXX schlief der Beschwerdeführer ein und gelangte so nach Slowenien. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von Slowenien nach Österreich überstellt. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Er hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer reiste illegal schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend war er bis ungefähr römisch 40 in Österreich aufhältig. Ungefähr im römisch 40 verließ der Beschwerdeführer die Republik Österreich und reiste nach Frankreich. Nach seiner Rückkehr aus Frankreich hielt sich der Beschwerdeführer zunächst in römisch 40 auf. Auf einer Zugfahrt von römisch 40 nach römisch 40 schlief der Beschwerdeführer ein und gelangte so nach Slowenien. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von Slowenien nach Österreich überstellt. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Er hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er nahm seit seiner Einreise an mehreren Basisbildungs-, Deutsch- und Integrationskursen teil, hat jedoch noch keine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, auf welchem Niveau der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Von XXXX bis XXXX besuchte der Beschwerdeführer die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX . Im Jahr XXXX nahm der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Weiter verrichtete er von XXXX bis XXXX gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung in der Stadt XXXX im Ausmaß von 102,5 Stunden. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kellner machen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, hat jedoch in Österreich soziale Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern - geknüpft. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer gerne laufen oder spielt Fußball.Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er nahm seit seiner Einreise an mehreren Basisbildungs-, Deutsch- und Integrationskursen teil, hat jedoch noch keine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, auf welchem Niveau der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte der Beschwerdeführer die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 . Im Jahr römisch 40 nahm der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Weiter verrichtete er von römisch 40 bis römisch 40 gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung in der Stadt römisch 40 im Ausmaß von 102,5 Stunden. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kellner machen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, hat jedoch in Österreich soziale Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern - geknüpft. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer gerne laufen oder spielt Fußball. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Es besteht jedoch kein Kontakt. In Österreich leben - abgesehen von einem Cousin des Beschwerdeführers - keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich, noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG nach § 27 Abs 2a SMG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten als junger Erwachsener verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut) an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im XXXX , öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er 2,3 Gramm Cannabiskraut bzw. 1,3 Gramm Cannabiskraut an zwei Personen gewinnbringend veräußerte, wobei sich in unmittelbarer Tatortnähe mehr als 25 Passanten aufhielten. Weiter hat er Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum XXXX unbekannte Mengen an Cannabiskraut zum Eigenkonsum innehatte.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten als junger Erwachsener verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut) an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im römisch 40 , öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er 2,3 Gramm Cannabiskraut bzw. 1,3 Gramm Cannabiskraut an zwei Personen gewinnbringend veräußerte, wobei sich in unmittelbarer Tatortnähe mehr als 25 Passanten aufhielten. Weiter hat er Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum römisch 40 unbekannte Mengen an Cannabiskraut zum Eigenkonsum innehatte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.3 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan Der Beschwerdeführer stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge mit Verfolgung durch die Taliban wegen unterstellter politischer Gesinnung und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters sowie mit der allgemeinen Sicherheitslage.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge mit Verfolgung durch die Taliban wegen unterstellter politischer Gesinnung und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters sowie mit der allgemeinen Sicherheitslage. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Der Vater des Beschwerdeführers war von XXXX bis XXXX für ein amerikanisches Unternehmen als Lagerarbeiter bzw. Staplerfahrer tätig. Er arbeitete im Lager und war dafür zuständig, Lebensmittel von einem Platz zum anderen zu transportieren. Eine Feststellung zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers kann nicht getroffen werden.Der Vater des Beschwerdeführers war von römisch 40 bis römisch 40 für ein amerikanisches Unternehmen als Lagerarbeiter bzw. Staplerfahrer tätig. Er arbeitete im Lager und war dafür zuständig, Lebensmittel von einem Platz zum anderen zu transportieren. Eine Feststellung zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers kann nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des Vaters für ein amerikanisches Unternehmen nicht von den Taliban bedroht und auch nicht aufgefordert, den Taliban den Aufenthaltsort des Vaters bekannt zu geben. Insbesondere suchten die Taliban den Beschwerdeführer nicht zu Hause auf und drohten ihm auch nicht, ihn mitzunehmen, sollte er ihnen nicht die gewünschten Informationen geben. Dem Beschwerdeführer drohen daher im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine Übergriffe durch die Taliban bis hin zu seiner Tötung oder Entführung, weil der Vater des Beschwerdeführers in der Vergangenheit für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet hat. Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Laghman) wurde zwar im Oktober 2018 und im Jänner 2019 als eine der relativ ruhigen Provinzen Afghanistans beschrieben. Die Provinz gilt jedoch als eine der Hochburgen des ISKP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). In einigen Distrikten wurde ein Anstieg der Aktivitäten von Taliban- und ISKP-Militanten verzeichnet. Es kommt zu Kämpfen zwischen den Taliban und dem IS. In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durch afghanische Sicherheitskräfte durchgeführt und es finden bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und Regierungskräften statt. Insgesamt stellt sich die Lage in der Provinz Laghman daher als volatil dar. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Laghman droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Im Jahr 2018 wurden 1.866 zivile Opfer dokumentiert, was einer Zunahme von 2% gegenüber 2017 entspricht. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in und um die Hauptstadt Kabul durch. Im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten und ruhigsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch nicht betroffen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Aufständische sind in einigen abgelegenen Distrikten aktiv. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als sehr sicher. Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können. Die Provinzen Balkh und Herat waren von einer Dürre betroffen. Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Im Fall einer Rückführung des - gesunden und inzwischen volljährigen - Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich - wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten - eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Niederlassung in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ein mit anderen dort lebenden Afghanen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten führen können. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Er besuchte sechs Jahre die Schule in Kabul und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem spricht er insgesamt zwei Sprachen des Herkunftsstaates (Paschtu und Dari) und wurde in Afghanistan im afghanischen Familienverband sozialisiert. Dem Beschwerdeführer ist daher der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) möglich. Er hat keine Sorgepflichten. Seine Existenz könnte der Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationale Organisationen, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.4.1 Staatendokumentation (Stand 13.11.2019, außer wenn anders angegeben) 1.4.1.1 Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden

Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am

  1. und
  2. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  3. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  4. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden

Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am

  1. und
  2. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  3. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  4. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  5. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). 1.4.1.2 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  6. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  7. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
  8. Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  9. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  10. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  11. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  12. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  13. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  14. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  15. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll 12 Ableger, in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). 1.4.1.2.1 Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
  16. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den "jüngsten Einwanderern" (USIP 4.2017) (afghanische Einwan

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