GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 04.01.2019
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 05.10.2018 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.08.2018 als Verkäufer beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er das Stellenangebot erhalten habe, er allerdings die Hoffnung gehabt habe, dass er beim Kurs " XXXX " eine positive Arbeitsaufnahme erziele. Er habe gehofft, dass sich aufgrund der Überarbeitung seiner Bewerbungsgunterlagen bessere Wiedereingliederungschancen in den Arbeitsmarkt ergeben und er schneller ein Dienstverhältnis finde.Bei der am 05.10.2018 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.08.2018 als Verkäufer beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er das Stellenangebot erhalten habe, er allerdings die Hoffnung gehabt habe, dass er beim Kurs " römisch 40 " eine positive Arbeitsaufnahme erziele. Er habe gehofft, dass sich aufgrund der Überarbeitung seiner Bewerbungsgunterlagen bessere Wiedereingliederungschancen in den Arbeitsmarkt ergeben und er schneller ein Dienstverhältnis finde. Mit Bescheid des AMS vom 22.10.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 11.09.2018 bis 05.11.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 22.10.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 11.09.2018 bis 05.11.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 28.08.2018 nicht nur besagtes Stellenangebot, sondern ebenso eine Zuweisung zum Kurs " XXXX " beginnend mit dem 10.09.2018 erhalten habe. Er habe diesen Kurs pünktlich seit dem ersten Tag besucht. Dann sei ihm ab dem 11.09.2018 sein Bezug eingestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm kommuniziert worden, dass dem Stellenangebot der Vorzug zu geben sei. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er diesen Kurs zu besuchen habe und dieser Kurs die einzige Möglichkeit zur Weiterbildung für ihn darstelle. Ihm sei niemals die Information gegeben worden, dass er jegliche Weiterbildung zugunsten eines Stellenangebots abzubrechen habe. Vielmehr sei ihm bei dem Termin am 28.08.2018 und auch bereits davor in Aussicht gestellt worden, dass er jeden Kurs bis zum Ende absolvieren dürfe und er nicht in der Pflicht stünde, auf den Kurserfolg zugunsten einer Beschäftigung verzichten zu müssen. Es liege daher keine Weigerung seitens des Beschwerdeführers vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 28.08.2018 nicht nur besagtes Stellenangebot, sondern ebenso eine Zuweisung zum Kurs " römisch 40 " beginnend mit dem 10.09.2018 erhalten habe. Er habe diesen Kurs pünktlich seit dem ersten Tag besucht. Dann sei ihm ab dem 11.09.2018 sein Bezug eingestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm kommuniziert worden, dass dem Stellenangebot der Vorzug zu geben sei. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er diesen Kurs zu besuchen habe und dieser Kurs die einzige Möglichkeit zur Weiterbildung für ihn darstelle. Ihm sei niemals die Information gegeben worden, dass er jegliche Weiterbildung zugunsten eines Stellenangebots abzubrechen habe. Vielmehr sei ihm bei dem Termin am 28.08.2018 und auch bereits davor in Aussicht gestellt worden, dass er jeden Kurs bis zum Ende absolvieren dürfe und er nicht in der Pflicht stünde, auf den Kurserfolg zugunsten einer Beschäftigung verzichten zu müssen. Es liege daher keine Weigerung seitens des Beschwerdeführers vor. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.01.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 eine Beschäftigung als Verkäufer zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben. Seinem Beschwerdevorbingen, wonach ihm nicht klar gewesen sei, dass er den Kurs nicht bis zum Ende absolvieren dürfe, sondern zugunsten einer Beschäftigung darauf verzichten müsse, sei entgegenzuhalten, dass die Bewerbungspflicht klar in der Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2018 kommuniziert werde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.01.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 eine Beschäftigung als Verkäufer zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben. Seinem Beschwerdevorbingen, wonach ihm nicht klar gewesen sei, dass er den Kurs nicht bis zum Ende absolvieren dürfe, sondern zugunsten einer Beschäftigung darauf verzichten müsse, sei entgegenzuhalten, dass die Bewerbungspflicht klar in der Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2018 kommuniziert werde. Mit Schreiben vom 23.01.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. In einer mit 28.01.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zumutbarkeit der Stelle als Verkäufer bislang nicht Thema gewesen sei; er wolle nunmehr aber angeben, dass er die sich aus dem Stellenangebot ergebende Einstellvoraussetzung "abgeschlossene kaufmännische und/oder technische Ausbildung" nicht erfülle. Die ihm zugewiesene Stelle sei somit unzumutbar. Es wäre aufgrund seiner fehlenden Qualifikation nie zu einer Einstellung gekommen. Die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG sei daher unzulässig. Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, wonach die Vorgangsweise des AMS, gleichzeitig ein Stellenangebot und eine Maßnahmenzuweisung auszuhändigen, nicht korrekt sei.In einer mit 28.01.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zumutbarkeit der Stelle als Verkäufer bislang nicht Thema gewesen sei; er wolle nunmehr aber angeben, dass er die sich aus dem Stellenangebot ergebende Einstellvoraussetzung "abgeschlossene kaufmännische und/oder technische Ausbildung" nicht erfülle. Die ihm zugewiesene Stelle sei somit unzumutbar. Es wäre aufgrund seiner fehlenden Qualifikation nie zu einer Einstellung gekommen. Die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG sei daher unzulässig. Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, wonach die Vorgangsweise des AMS, gleichzeitig ein Stellenangebot und eine Maßnahmenzuweisung auszuhändigen, nicht korrekt sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschäftigung als Verkäufer war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach er die sich aus dem Stellenangebot ergebende Einstellvoraussetzung "abgeschlossene kaufmännische und/oder technische Ausbildung" nicht erfülle und die zugewiesene Stelle somit unzumutbar sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer weder in der Niederschrift vor dem AMS am 05.10.2018 noch in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Unzumutbarkeit der Stelle geltend gemacht hat.Die Beschäftigung als Verkäufer war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach er die sich aus dem Stellenangebot ergebende Einstellvoraussetzung "abgeschlossene kaufmännische und/oder technische Ausbildung" nicht erfülle und die zugewiesene Stelle somit unzumutbar sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer weder in der Niederschrift vor dem AMS am 05.10.2018 noch in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Unzumutbarkeit der Stelle geltend gemacht hat. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag gleichzeitig mit dem Einladungsschreiben zum Kurs " XXXX " ausgegeben.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag gleichzeitig mit dem Einladungsschreiben zum Kurs " römisch 40 " ausgegeben. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer den Kurs angetreten, hat sich jedoch nicht für verfahrensgegenständliche Stelle als Verkäufer beworben. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich nicht beworben hat, kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer den Kurs angetreten, hat sich jedoch nicht für verfahrensgegenständliche Stelle als Verkäufer beworben. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich nicht beworben hat, kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist im gegenständlichen Fall jedoch kein bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auf eine Vereitelung gegeben, zumal der Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Zuweisung eines Stellenangebots und einer Maßnahme keinen Vereitelungsvorsatz auf das Stellenangebot entwickeln konnte, da er der Maßnahme pflichtgemäß nachkam. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus den Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Da im gegenständlichen Fall der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag gleichzeitig mit der Einladung zur Maßnahme " XXXX " ausgegeben wurde, darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht für verfahrensgegenständliches Stellenangebot beworben hat, sohin zu keiner Sanktion
VG führen, da die belangte Behörde in diesem Fall entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versuchte ein verpöntes freies Belieben zu üben, noch dazu nicht nur im Sinne eines "entweder - oder", sondern sie versuchte sogar dieses Belieben parallelisiert zueinander walten zu lassen. Die belangte Behörde darf sich auf eine solche Vorgangsweise keinesfalls erfolgreich berufen.Da im gegenständlichen Fall der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag gleichzeitig mit der Einladung zur Maßnahme " römisch 40 " ausgegeben wurde, darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht für verfahrensgegenständliches Stellenangebot beworben hat, sohin zu keiner Sanktion
Paragraph 10, AlVG führen, da die belangte Behörde in diesem Fall entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versuchte ein verpöntes freies Belieben zu üben, noch dazu nicht nur im Sinne eines "entweder - oder", sondern sie versuchte sogar dieses Belieben parallelisiert zueinander walten zu lassen. Die belangte Behörde darf sich auf eine solche Vorgangsweise keinesfalls erfolgreich berufen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2019 zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2219472.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.