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{'item': 'W228 2220276-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW228 2220276-1 SpruchW228 2220276-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 25.02.2019 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.02.2019 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seiner AMS-Betreuerin gesagt habe, dass er bei zwei Informationsveranstaltungen bezüglich des UGP teilgenommen habe und er an diesem Gründungsprogramm teilnehmen wolle. Die AMS-Beraterin habe ihm gesagt, dass er sich nicht selbständig machen solle, da dies sehr teuer sei. Als nächstes habe sie ihn zu XXXX gebucht, mit der Begründung, dass das UGP frühestens im Mai 2019 beginne.Bei der am 25.02.2019 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.02.2019 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seiner AMS-Betreuerin gesagt habe, dass er bei zwei Informationsveranstaltungen bezüglich des UGP teilgenommen habe und er an diesem Gründungsprogramm teilnehmen wolle. Die AMS-Beraterin habe ihm gesagt, dass er sich nicht selbständig machen solle, da dies sehr teuer sei. Als nächstes habe sie ihn zu römisch 40 gebucht, mit der Begründung, dass das UGP frühestens im Mai 2019 beginne. Mit Bescheid des AMS vom 08.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm 10 AlVG für den Zeitraum 20.02.2019 bis 18.03.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.02.2019 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 08.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 20.02.2019 bis 18.03.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 20.02.2019 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Behauptungen im angefochtenen Bescheid nicht richtig seien. Er habe keine Stelle angeboten bekommen. Es sei ihm daher auch weder für den 20.02.2019 noch für einen späteren Zeitpunkt eine mögliche Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Es seien mit ihm keine Perspektiven für eine mögliche Arbeitsaufnahme besprochen worden. Zudem wolle er festhalten, dass die Firma XXXX selbst gar nicht als Arbeitgeber auftrete und daher auch im eigenen Namen gar keine Mitarbeiter anstellen könne. Der Beschwerdeführer habe den vorgeschlagenen Termin bei der Firma XXXX wahrgenommen und wäre ihm aus diesem Grund Nachsicht zu gewähren.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Behauptungen im angefochtenen Bescheid nicht richtig seien. Er habe keine Stelle angeboten bekommen. Es sei ihm daher auch weder für den 20.02.2019 noch für einen späteren Zeitpunkt eine mögliche Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Es seien mit ihm keine Perspektiven für eine mögliche Arbeitsaufnahme besprochen worden. Zudem wolle er festhalten, dass die Firma römisch 40 selbst gar nicht als Arbeitgeber auftrete und daher auch im eigenen Namen gar keine Mitarbeiter anstellen könne. Der Beschwerdeführer habe den vorgeschlagenen Termin bei der Firma römisch 40 wahrgenommen und wäre ihm aus diesem Grund Nachsicht zu gewähren. In einer Einvernahme vor dem AMS am 01.04.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am 14.02.2019 zu XXXX gebucht worden sei. Am 20.02.2019 sei er bei Mag. XXXX von XXXX gewesen und habe jenem erklärt, dass er ab Mai am UGP teilnehmen wolle um sich selbständig zu machen. Er habe jedoch keine Beschäftigung abgelehnt und habe auch nicht gesagt, dass er ausschließlich an selbständigen Tätigkeiten interessiert sei.In einer Einvernahme vor dem AMS am 01.04.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am 14.02.2019 zu römisch 40 gebucht worden sei. Am 20.02.2019 sei er bei Mag. römisch 40 von römisch 40 gewesen und habe jenem erklärt, dass er ab Mai am UGP teilnehmen wolle um sich selbständig zu machen. Er habe jedoch keine Beschäftigung abgelehnt und habe auch nicht gesagt, dass er ausschließlich an selbständigen Tätigkeiten interessiert sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.04.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der Veranstaltung von XXXX - indem er Mag. XXXX vermittelt habe, ausschließlich an einer selbständigen Tätigkeit interessiert zu sein - das Zustandekommen eines zukünftigen Dienstverhältnisses vereitelt habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.04.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der Veranstaltung von römisch 40 - indem er Mag. römisch 40 vermittelt habe, ausschließlich an einer selbständigen Tätigkeit interessiert zu sein - das Zustandekommen eines zukünftigen Dienstverhältnisses vereitelt habe. Mit Schreiben vom 15.04.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er bereits seit dem Vorjahr eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf in Betracht gezogen habe und habe er an Kursen zur Selbständigkeit bzw. Unternehmensgründung teilgenommen. Dem AMS gegenüber habe er diese Überlegung betreffend eine selbständige Tätigkeit mehrmals nachweislich mitgeteilt. Er hätte sehr wohl an dem Programm bei XXXX teilgenommen, ihm sei jedoch seitens XXXX die Teilnahme verweigert worden. Aus einer Stellungnahme von Mag. XXXX ( XXXX -Berater) vom 03.04.2019 gehe deutlich hervor, dass die Ablehnung nicht vom Beschwerdeführer, sondern von XXXX ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe diese Stellungnahme nicht in gegenständlichen Bescheid einfließen lassen. Der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt, sei sohin halt- und gegenstandslos.Mit Schreiben vom 15.04.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er bereits seit dem Vorjahr eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf in Betracht gezogen habe und habe er an Kursen zur Selbständigkeit bzw. Unternehmensgründung teilgenommen. Dem AMS gegenüber habe er diese Überlegung betreffend eine selbständige Tätigkeit mehrmals nachweislich mitgeteilt. Er hätte sehr wohl an dem Programm bei römisch 40 teilgenommen, ihm sei jedoch seitens römisch 40 die Teilnahme verweigert worden. Aus einer Stellungnahme von Mag. römisch 40 ( römisch 40 -Berater) vom 03.04.2019 gehe deutlich hervor, dass die Ablehnung nicht vom Beschwerdeführer, sondern von römisch 40 ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe diese Stellungnahme nicht in gegenständlichen Bescheid einfließen lassen. Der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt, sei sohin halt- und gegenstandslos. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am 14.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Einladungsschreiben zur Veranstaltung " XXXX " am 20.02.2019 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben über den Inhalt der Veranstaltung informiert sowie darüber, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.Am 14.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Einladungsschreiben zur Veranstaltung " römisch 40 " am 20.02.2019 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben über den Inhalt der Veranstaltung informiert sowie darüber, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruchs führt. Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge zu der Veranstaltung bei XXXX am 20.02.2019 erschienen. Er hat dort ein Gespräch mit Mag. XXXX , XXXX -Berater, geführt und im Zuge dieses Gesprächs bekannt gegeben, dass er bereits für das UGP, worauf er monatelang hingearbeitet habe, angemeldet sei. Weiters gab er gegenüber Mag. XXXX an, dass er sich in den letzten zwei Jahren als Aufzugsmonteur bei allen in Frage kommenden Firmen beworben habe und auch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei, es jedoch nie zum Abschluss eines Dienstverhältnisses gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab Mag. XXXX weiters bekannt, dass er jederzeit als Aufzugsmonteur oder generell in der Montage arbeiten würde, aber leider bekomme er die Chance nicht, sodass sich sein Schwerpunkt bei der Jobsuche nun im Bereich Fotografie bewege.Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge zu der Veranstaltung bei römisch 40 am 20.02.2019 erschienen. Er hat dort ein Gespräch mit Mag. römisch 40 , römisch 40 -Berater, geführt und im Zuge dieses Gesprächs bekannt gegeben, dass er bereits für das UGP, worauf er monatelang hingearbeitet habe, angemeldet sei. Weiters gab er gegenüber Mag. römisch 40 an, dass er sich in den letzten zwei Jahren als Aufzugsmonteur bei allen in Frage kommenden Firmen beworben habe und auch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei, es jedoch nie zum Abschluss eines Dienstverhältnisses gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab Mag. römisch 40 weiters bekannt, dass er jederzeit als Aufzugsmonteur oder generell in der Montage arbeiten würde, aber leider bekomme er die Chance nicht, sodass sich sein Schwerpunkt bei der Jobsuche nun im Bereich Fotografie bewege. Der Beschwerdeführer wurde nicht als Transitarbeitskraft bei XXXX aufgenommen. Es ist festzustellen, dass die Ablehnung der Person des Beschwerdeführers nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der Veranstaltung bei XXXX am 20.02.2019 erfolgte, sondern aus dem Grund, weil sich Mag. XXXX nicht in der Lage sah, dem Beschwerdeführer in seiner damaligen Situation bei der Jobsuche eine geeignete Unterstützung zu bieten.Der Beschwerdeführer wurde nicht als Transitarbeitskraft bei römisch 40 aufgenommen. Es ist festzustellen, dass die Ablehnung der Person des Beschwerdeführers nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der Veranstaltung bei römisch 40 am 20.02.2019 erfolgte, sondern aus dem Grund, weil sich Mag. römisch 40 nicht in der Lage sah, dem Beschwerdeführer in seiner damaligen Situation bei der Jobsuche eine geeignete Unterstützung zu bieten.
  2. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 14.02.2019 das Einladungsschreiben zur Veranstaltung " XXXX " ausgefolgt wurde, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 20.02.2019 zu der Veranstaltung bei XXXX erschienen ist.Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 14.02.2019 das Einladungsschreiben zur Veranstaltung " römisch 40 " ausgefolgt wurde, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 20.02.2019 zu der Veranstaltung bei römisch 40 erschienen ist. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit Mag. XXXX getätigten Ausführungen ergeben sich aus den Angaben des Mag. XXXX in der Stellungnahme vom 03.04.
  3. In dieser Stellungnahme bestätigt Mag. XXXX im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach jener nie gesagt habe, ausschließlich an einer selbständigen Tätigkeit interessiert zu sein. Mag. XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer sofort als Aufzugsmonteur oder generell im Bereich Montage tätig werden würde und gerne Unterstützung bei seiner Jobsuche angenommen hätte, er ihm diese Unterstützung jedoch nicht geben habe können. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Angaben des Mag. XXXX in der Stellungnahme vom 03.04.2019 in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit Mag. römisch 40 getätigten Ausführungen ergeben sich aus den Angaben des Mag. römisch 40 in der Stellungnahme vom 03.04.
  4. In dieser Stellungnahme bestätigt Mag. römisch 40 im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach jener nie gesagt habe, ausschließlich an einer selbständigen Tätigkeit interessiert zu sein. Mag. römisch 40 bestätigt, dass der Beschwerdeführer sofort als Aufzugsmonteur oder generell im Bereich Montage tätig werden würde und gerne Unterstützung bei seiner Jobsuche angenommen hätte, er ihm diese Unterstützung jedoch nicht geben habe können. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Angaben des Mag. römisch 40 in der Stellungnahme vom 03.04.2019 in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung zu dem Grund für die Ablehnung des Beschwerdeführers durch Mag. XXXX ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Mag. XXXX in der Stellungnahme vom 03.04.2019, wo jener ausführte, "dass die Ablehnung seiner Person allein dadurch begründet war, dass ich für ihn bei der Jobsuche kein beratender und betreuender Personalberater sein konnte. Hr. XXXX selbst ist wirklich aktiv bei der Jobsuche und versucht nun in einem neuen Bereich beruflich zu reüssieren. (...) Ich möchte damit nur feststellen, dass Hr. XXXX gerne Unterstützung und Hilfe bei seiner Jobsuche angenommen hätte, nur konnte ich ihm diese nicht geben. Wenn jemand ein Vorwurf zu machen ist, dann bitte allein mir."Die Feststellung zu dem Grund für die Ablehnung des Beschwerdeführers durch Mag. römisch 40 ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Mag. römisch 40 in der Stellungnahme vom 03.04.2019, wo jener ausführte, "dass die Ablehnung seiner Person allein dadurch begründet war, dass ich für ihn bei der Jobsuche kein beratender und betreuender Personalberater sein konnte. Hr. römisch 40 selbst ist wirklich aktiv bei der Jobsuche und versucht nun in einem neuen Bereich beruflich zu reüssieren. (...) Ich möchte damit nur feststellen, dass Hr. römisch 40 gerne Unterstützung und Hilfe bei seiner Jobsuche angenommen hätte, nur konnte ich ihm diese nicht geben. Wenn jemand ein Vorwurf zu machen ist, dann bitte allein mir." Dem Standpunkt des AMS, wonach der Beschwerdeführer nicht an einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung interessiert gewesen sei, sondern lediglich daran, sich als Fotograf selbständig zu machen, kann nicht gefolgt werden, zumal aus der Stellungnahme des Mag. XXXX vom 03.04.2019 eindeutig hervorgeht, dass seitens des Beschwerdeführers bei XXXX bekannt gegeben wurde, dass er als Aufzugsmonteur oder generell in der Montage sofort eine Arbeit aufnehmen würde.Dem Standpunkt des AMS, wonach der Beschwerdeführer nicht an einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung interessiert gewesen sei, sondern lediglich daran, sich als Fotograf selbständig zu machen, kann nicht gefolgt werden, zumal aus der Stellungnahme des Mag. römisch 40 vom 03.04.2019 eindeutig hervorgeht, dass seitens des Beschwerdeführers bei römisch 40 bekannt gegeben wurde, dass er als Aufzugsmonteur oder generell in der Montage sofort eine Arbeit aufnehmen würde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal weder der Beschwerdeführer noch das AMS einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat. Zudem ist festzuhalten, dass das AMS bereits im Beschwerdevorlageschreiben zum Sachverhalt Stellung genommen hat. (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal weder der Beschwerdeführer noch das AMS einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat. Zudem ist festzuhalten, dass das AMS bereits im Beschwerdevorlageschreiben zum Sachverhalt Stellung genommen hat. vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200, ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozioökonomischen Betriebes eine zumutbare Beschäftigung

§ 9Al

VG darstellt. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200, ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozioökonomischen Betriebes eine zumutbare Beschäftigung

Paragraph 9, AlVG darstellt. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer jedoch kein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Wie festgestellt, erfolgte die Ablehnung der Person des Beschwerdeführers als Transitarbeitskraft nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der Veranstaltung bei XXXX am 20.02.2019.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer jedoch kein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Wie festgestellt, erfolgte die Ablehnung der Person des Beschwerdeführers als Transitarbeitskraft nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der Veranstaltung bei römisch 40 am 20.02.2019. Im gegenständlichen Fall liegt sohin kein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe rechtfertigen könnte. Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2220276.1.00

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