GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2019 wurde dem Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.03.2019
Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2019 wurde dem Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.03.2019
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei von 02.09.1996 bis 30.04.2001, von 01.05.2001 bis 10.08.2001 und von 03.09.2001 bis 15.05.2010 als Angestellter beschäftigt gewesen sei. Von 01.01.2002 bis 31.12.2002, von 01.03.2007 bis 31.12.2007, von 01.01.2010 bis 30.04.2010 und von 01.05.2010 bis 31.12.2013 sei der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig gewesen und der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen.
VG würden selbständige Erwerbstätige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten, wenn diese vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sind. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer vom 02.09.1996 bis 15.05.2010 unselbständig erwerbstätig gewesen. Zumal er von 1996 bis 2010 somit insgesamt 14 Jahre unselbständig erwerbstätig gewesen sei, behalte er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, den er durch seine unselbständige Erwerbstätigkeit erworben habe. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer durch die unselbständige Tätigkeit sohin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der durch die unbefristete Rahmenfristerstreckung gewahrt geblieben sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei von 02.09.1996 bis 30.04.2001, von 01.05.2001 bis 10.08.2001 und von 03.09.2001 bis 15.05.2010 als Angestellter beschäftigt gewesen sei. Von 01.01.2002 bis 31.12.2002, von 01.03.2007 bis 31.12.2007, von 01.01.2010 bis 30.04.2010 und von 01.05.2010 bis 31.12.2013 sei der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig gewesen und der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen.
Paragraph 15, Absatz 5, AlVG würden selbständige Erwerbstätige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten, wenn diese vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sind. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer vom 02.09.1996 bis 15.05.2010 unselbständig erwerbstätig gewesen. Zumal er von 1996 bis 2010 somit insgesamt 14 Jahre unselbständig erwerbstätig gewesen sei, behalte er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, den er durch seine unselbständige Erwerbstätigkeit erworben habe. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer durch die unselbständige Tätigkeit sohin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der durch die unbefristete Rahmenfristerstreckung gewahrt geblieben sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.06.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass innerhalb der erstreckten gesetzlichen Rahmenfrist von 04.05.2016 bis 04.03.2019 keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden und somit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.06.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass innerhalb der erstreckten gesetzlichen Rahmenfrist von 04.05.2016 bis 04.03.2019 keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden und somit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei. Mit Schreiben vom 19.06.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.01.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 19.09.2019 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Am 31.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, in welcher auf das Beschwerdevorbringen verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH
Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH
VG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw. 12 Monate) einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft
VG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw. neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH
Paragraph 15, AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw. 12 Monate) einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft
Paragraph 14, AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw. neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH 31. 5. 2000, 98/08/0421).
VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (also 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (also 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
VG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (also 196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
1 erster Satz erfüllt.
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (also 196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Die Rahmenfrist verlängert sich unter anderem
VG um höchstens fünf Jahre um Zeiträume in denen der Arbeitslose im Inland arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist;
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG um höchstens fünf Jahre um Zeiträume in denen der Arbeitslose im Inland arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist;
VG um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) bezogen hat;
Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, AlVG um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) bezogen hat;
VG um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
Paragraph 15, Absatz 5, AlVG um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 04.03.2019 geltend gemacht. Da er bereits im Jahr 1996 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist zur Erfüllung der Anwartschaft entweder der Nachweis von 196 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, oder aber der Nachweis von 364 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab Geltendmachung des Anspruchs, erforderlich. Unter den im § 15 AlVG normierten Umständen kann die Rahmenfrist erstreckt werden.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 04.03.2019 geltend gemacht. Da er bereits im Jahr 1996 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist zur Erfüllung der Anwartschaft entweder der Nachweis von 196 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, oder aber der Nachweis von 364 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab Geltendmachung des Anspruchs, erforderlich. Unter den im Paragraph 15, AlVG normierten Umständen kann die Rahmenfrist erstreckt werden. Es ergibt sich folgende Berechnung: Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte am 04.03.2019. Die zweijährige Rahmenfrist erstreckt sich daher von 04.03.2017 bis 04.03.2019. Innerhalb dieser Rahmenfrist liegen folgende,
VG rahmenfristerstreckende Zeiten:Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte am 04.03.
Paragraph 15, AlVG rahmenfristerstreckende Zeiten: 22.01.2019 bis 03.03.2019 (41 Tage): geringfügig beschäftigt bzw. Selbstversicherung aufgrund geringfügiger Beschäftigung 23.03.2018 bis 22.09.2018 (184 Tage): pauschales Kinderbetreuungsgeld 10.05.2017 bis 27.07.2017 (79 Tage): Arbeitssuche. Die zweijährige Rahmenfrist war daher um 304 Tage bis zum 04.05.2016 zu erstrecken. Innerhalb der nun erstreckten gesetzlichen Rahmenfrist von 04.05.2016 bis 04.03.2019 liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vor und ist somit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Auch die "kleine" Anwartschaft
VG ist nicht erfüllt.Auch die "kleine" Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist nicht erfüllt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine nach dem GSVG versicherte, selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 2002 bis 2013 als Rahmenfristerstreckung anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die gesetzliche Rahmenfrist nach § 14 AlVG (12 bzw. 24 Monate) nur um die in § 15 AlVG aufgezählten Tatbestände verlängert, die innerhalb dieser (allenfalls bereits erstreckten) gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. zumindest in diese hineinreichen.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine nach dem GSVG versicherte, selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 2002 bis 2013 als Rahmenfristerstreckung anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die gesetzliche Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG (12 bzw. 24 Monate) nur um die in Paragraph 15, AlVG aufgezählten Tatbestände verlängert, die innerhalb dieser (allenfalls bereits erstreckten) gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. zumindest in diese hineinreichen. Der Beschwerdeführer war lediglich bis 31.12.2013 selbständig erwerbstätig. Da diese Zeiten weder zur Gänze innerhalb der erstreckten gesetzlichen Rahmenfrist von 04.05.2016 bis 04.03.2019 liegen bzw. auch nicht in diese hineinreichen, ist eine Berücksichtigung der selbständigen Tätigkeit zur Erstreckung der Rahmenfrist nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.03.2019 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Bezüglich eines etwaigen Fortbezugs der dem Beschwerdeführer mit 23.01.1996 für 364 Tage zuerkannten, jedoch mit 01.04.1996 unterbrochenen Notstandshilfe ist wie folgt auszuführen:
VG kann, wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
und
10.
Paragraph 37, AlVG kann, wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Der letzte Bezugstag der Notstandshilfe war der 31.03.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2223609.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.