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{'item': 'W228 2224437-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW228 2224437-1 SpruchW228 2224437-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2019 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2019 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 17.06.2019 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.05.2019 als Haushaltswarenverkäuferin zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie nicht mehr unbedingt im Verkauf arbeiten wolle und sich aus diesem Grund anderwertig - nämlich bei den XXXX als Straßenbahnfahrerin - beworben habe. Der Bewerbungsprozess bei den XXXX habe sie komplett eingenommen und sie werde sicherlich dort bald eingestellt werden.Bei der am 17.06.2019 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.05.2019 als Haushaltswarenverkäuferin zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie nicht mehr unbedingt im Verkauf arbeiten wolle und sich aus diesem Grund anderwertig - nämlich bei den römisch 40 als Straßenbahnfahrerin - beworben habe. Der Bewerbungsprozess bei den römisch 40 habe sie komplett eingenommen und sie werde sicherlich dort bald eingestellt werden. Mit Bescheid des AMS vom 17.06.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum 14.05.2019 bis 24.06.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, da sie sich für die Stelle als Haushaltswarenverkäuferin nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 17.06.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 14.05.2019 bis 24.06.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, da sie sich für die Stelle als Haushaltswarenverkäuferin nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr am 07.05.2019 ein Stellenangebot via eAMS als Haushaltswarenverkäuferin zugewiesen worden sei. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt gerade inmitten eines stressigen Bewerbungsprozesses bei den XXXX befunden habe, habe sie das Stellenangebot vom 07.05.2019 erst am 06.06.2019 gesehen. Es liege kein Fall nach § 10 AlVG vor, weil die Beschwerdeführerin seit dem ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit aktiv auf Arbeitssuche sei und sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein Dienstverhältnis mit den XXXX treten werde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr am 07.05.2019 ein Stellenangebot via eAMS als Haushaltswarenverkäuferin zugewiesen worden sei. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt gerade inmitten eines stressigen Bewerbungsprozesses bei den römisch 40 befunden habe, habe sie das Stellenangebot vom 07.05.2019 erst am 06.06.2019 gesehen. Es liege kein Fall nach Paragraph 10, AlVG vor, weil die Beschwerdeführerin seit dem ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit aktiv auf Arbeitssuche sei und sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein Dienstverhältnis mit den römisch 40 treten werde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben und sie dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben und sie dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Mit Schreiben vom 12.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bereits erstattetes Vorbringen und führte aus, dass das eAMS-Konto für sie neu gewesen sei, sie nicht so gut damit umgehen habe können und sie aufgrund der Aufregung in Bezug auf den Bewerbungsprozess bei den XXXX übersehen habe, ihr eAMS-Konto auf Nachrichten abzuchecken. Sie werde am 14.10.2019 den Vertrag bei den XXXX unterscheiben.Mit Schreiben vom 12.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bereits erstattetes Vorbringen und führte aus, dass das eAMS-Konto für sie neu gewesen sei, sie nicht so gut damit umgehen habe können und sie aufgrund der Aufregung in Bezug auf den Bewerbungsprozess bei den römisch 40 übersehen habe, ihr eAMS-Konto auf Nachrichten abzuchecken. Sie werde am 14.10.2019 den Vertrag bei den römisch 40 unterscheiben. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 07.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stellenangebot als Haushaltswarenverkäuferin per eAMS übermittelt. In diesem Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass eine schriftliche Bewerbung - bevorzugt per Email - erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben, weil sie das Stellenangebot übersehen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am 01.05.2019 als Straßenbahnfahrerin bei den XXXX beworben. Am 15.05.2019 absolvierte sie im Rahmen des Bewerbungsprozesses bei den XXXX eine Informationsveranstaltung mit Auswahlverfahren. Am 26.08.2019 stand fest, dass die Beschwerdeführerin bei den XXXX aufgenommen wird. Seit 15.10.2019 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei den XXXX .Die Beschwerdeführerin hat sich am 01.05.2019 als Straßenbahnfahrerin bei den römisch 40 beworben. Am 15.05.2019 absolvierte sie im Rahmen des Bewerbungsprozesses bei den römisch 40 eine Informationsveranstaltung mit Auswahlverfahren. Am 26.08.2019 stand fest, dass die Beschwerdeführerin bei den römisch 40 aufgenommen wird. Seit 15.10.2019 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei den römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Übermittlung und zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot übersehen und sich aus diesem Grund nicht beworben habe, ergibt sich aus den eigenen, gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin und wurde nicht bestritten. Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess der Beschwerdeführerin bei den XXXX ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen. Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit 15.10.2019 ergibt sich aus dem HVB-Auszug vom 16.01.2020.Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess der Beschwerdeführerin bei den römisch 40 ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen. Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit 15.10.2019 ergibt sich aus dem HVB-Auszug vom 16.01.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Haushaltswarenverkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Die Beschwerdeführerin hat auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass ihr die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.Die Beschäftigung als Haushaltswarenverkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Die Beschwerdeführerin hat auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass ihr die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin nicht beworben, weil sie das Stellenangebot übersehen hat. Sie hat dadurch, dass sie sich nicht beworben hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist der Beschwerdeführerin weiters vorwerfbar, dass sie keine Maßnahmen zwecks Vorbeugung ihres eingetretenen Übersehens ergriffen hat. Insofern reicht eine Rechtfertigung alleine mit Verweis auf das eigene Übersehen nach ständiger Judikatur des VwGH und des gegenständlichen Gerichts nicht aus, um von einer Sperre abzusehen. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Nichtbewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Nichtbewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach sie sich zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie verfahrensgegenständliches Stellenangebot erhalten habe, in einem Bewerbungsprozess bei den XXXX befunden habe und die Wahrscheinlichkeit einer dortigen Anstellung groß gewesen sei, reicht nicht aus um der Bewerbung bei zugewiesenen Stellen nicht mehr nachkommen zu müssen. Die Beschwerdeführerin schuldet dem AMS das Bemühen um die Bewerbung auf zugewiesene Stellen, solange die Arbeitslosigkeit nicht beendet ist und sie daher im Bezug von Leistungen steht.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach sie sich zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie verfahrensgegenständliches Stellenangebot erhalten habe, in einem Bewerbungsprozess bei den römisch 40 befunden habe und die Wahrscheinlichkeit einer dortigen Anstellung groß gewesen sei, reicht nicht aus um der Bewerbung bei zugewiesenen Stellen nicht mehr nachkommen zu müssen. Die Beschwerdeführerin schuldet dem AMS das Bemühen um die Bewerbung auf zugewiesene Stellen, solange die Arbeitslosigkeit nicht beendet ist und sie daher im Bezug von Leistungen steht. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 15.10.2019 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat; sie hat jedoch ernsthafte Bemühungen bereits durch ihre Bewerbung seit 01.05.2019 und somit vor der Vereitelungshandlung gesetzt. Der Termin am 15.05.2019 (Informationsveranstaltung mit Auswahlverfahren) stand zeitnah zur vorgeworfenen Vereitelungshandlung. Laut Aktenvermerk des AMS vom 26.08.2019 stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Beschwerdeführerin bei den XXXX aufgenommen wird. Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis seit dem Aufnahmedatum bis zum Entscheidungsdatum durchgehend andauert.Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat; sie hat jedoch ernsthafte Bemühungen bereits durch ihre Bewerbung seit 01.05.2019 und somit vor der Vereitelungshandlung gesetzt. Der Termin am 15.05.2019 (Informationsveranstaltung mit Auswahlverfahren) stand zeitnah zur vorgeworfenen Vereitelungshandlung. Laut Aktenvermerk des AMS vom 26.08.2019 stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Beschwerdeführerin bei den römisch 40 aufgenommen wird. Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis seit dem Aufnahmedatum bis zum Entscheidungsdatum durchgehend andauert. Es war somit nach Ansicht des erkennenden Senats Nachsicht zur Gänze zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2224437.1.00

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