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{'item': 'W228 2224888-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW228 2224888-1 SpruchW228 2224888-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der Bescheid vom 03.12.2018 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 03.12.2018 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 03.12.2018 wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 15.09.2018 bis 23.10.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.104,09 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 15.09.2018 bis 23.10.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig von der XXXX GmbH eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 03.12.2018 wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 15.09.2018 bis 23.10.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.104,09 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 15.09.2018 bis 23.10.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig von der römisch 40 GmbH eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass das Verfahren mit der Arbeiterkammer Wien betreffend die Urlaubsersatzleistung noch nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 17.02.2014 bis 14.09.2018 als Arbeiterin bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15.09.2018 bis 28.09.2018 hat sie eine Urlaubsersatzleistung erhalten.Die Beschwerdeführerin war vom 17.02.2014 bis 14.09.2018 als Arbeiterin bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15.09.2018 bis 28.09.2018 hat sie eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Die Beschwerdeführerin hat von 15.09.2018 bis 23.10.2018 vom AMS vorschussweise Arbeitslosengeld gewährt erhalten. Die XXXX GmbH wurde von der Gewährung des Vorschusses verständigt.Die Beschwerdeführerin hat von 15.09.2018 bis 23.10.2018 vom AMS vorschussweise Arbeitslosengeld gewährt erhalten. Die römisch 40 GmbH wurde von der Gewährung des Vorschusses verständigt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Die Feststellung zur Urlaubsersatzleistung ergibt sich aus der Information der Wirtschaftskammer Wien vom 10.04.2019, mit welcher dem AMS mitgeteilt wurde, dass in einem zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH geschlossenen Vergleich vereinbart wurde, dass der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 15.09.2018 bis 28.09.2018 bestünde. Die Legalzession trete sohin für die Zeit von 15.09.2018 bis 28.09.2018 ein.Die Feststellung zur Urlaubsersatzleistung ergibt sich aus der Information der Wirtschaftskammer Wien vom 10.04.2019, mit welcher dem AMS mitgeteilt wurde, dass in einem zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH geschlossenen Vergleich vereinbart wurde, dass der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 15.09.2018 bis 28.09.2018 bestünde. Die Legalzession trete sohin für die Zeit von 15.09.2018 bis 28.09.2018 ein. Dass die Beschwerdeführerin von 15.09.2018 bis 23.10.2018 vorschussweise Arbeitslosengeld erhalten hat, ist unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht.

§ 16Abs. 2 Al

VG wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe), ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen.

Paragraph 16, Absatz 2, AlVG wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe), ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin von 15.09.2018 bis 23.10.2018 vom AMS vorschussweise Arbeitslosengeld gewährt erhalten. Die Beschwerdeführerin lukrierte aus der Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur XXXX GmbH eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 15.09.2018 bis 28.09.2018.Die Beschwerdeführerin lukrierte aus der Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur römisch 40 GmbH eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 15.09.2018 bis 28.09.2018.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 15.09.2018 bis 28.09.2018 sohin zu Unrecht widerrufen, zumal in diesem Zeitraum eine Legalzession

§ 16Abs. 2 Al

VG eingetreten ist. Ob das im Zeitraum von 15.09.2018 bis 28.09.2018 vorschussweise gewährte Arbeitslosengeld dem AMS von Dienstgeber bereits rückersetzt wurde, spielt für gegenständliches Verfahren keine Rolle.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 15.09.2018 bis 28.09.2018 sohin zu Unrecht widerrufen, zumal in diesem Zeitraum eine Legalzession

Paragraph 16, Absatz 2, AlVG eingetreten ist. Ob das im Zeitraum von 15.09.2018 bis 28.09.2018 vorschussweise gewährte Arbeitslosengeld dem AMS von Dienstgeber bereits rückersetzt wurde, spielt für gegenständliches Verfahren keine Rolle. Auch für den Zeitraum von 29.09.2018 bis 23.10.2018 hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Unrecht widerrufen, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsersatzleistung erhalten hat. Der Widerruf für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 15.09.2018 bis 23.10.2018 erfolgte daher nicht zu Recht. Es erfolgte daher auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.104,09 zu Unrecht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid des AMS vom 03.12.2018 ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2224888.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.