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{'item': 'W228 2225506-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 36a§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 7§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW228 2225506-1 SpruchW228 2225506-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. und 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Abs. und 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2019 wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2019 wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.684,23 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine befristete selbständige Tätigkeit im oben angeführten Zeitraum die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2018 überschritten habe. Das Einkommen sei verspätet gemeldet worden. Der offene Betrag betrage € 1662,88 da bereits ein Teilbetrag einbehalten worden sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2019 wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.684,23 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine befristete selbständige Tätigkeit im oben angeführten Zeitraum die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2018 überschritten habe. Das Einkommen sei verspätet gemeldet worden. Der offene Betrag betrage € 1662,88 da bereits ein Teilbetrag einbehalten worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis befristet von 01.12.2018 bis 31.03.2019 selbständig tätig gewesen sei. Die

§ 36aAbs. 7 Al

VG errechnete Feststellung des monatlichen Einkommens bei vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit führe zu einer unbilligen Ungleichbehandlung und Schlechterstellung, wenn sich durch den Jahreswechsel die Geringfügigkeitsgrenze ändere. Hinzufügen wolle der Beschwerdeführer, dass mit der Ermittlung des monatlichen Einkommens durch Division des Rechnungsbetrages durch die Anzahl der Monate eine Größe festgestellt werde, die fiktiv sei. Faktum sei, dass im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.03.2019 € 1.770,00 vom Beschwerdeführer verrechnet worden seien. Faktum sei auch, dass das Einkommen erst durch Überweisung am 01.04.2019 auf sein Konto zugeflossen sei. Eine Beurteilung anhand einer fiktiven Größe führe dazu, dass dem Dezember 2018 ein Einkommen zugerechnet werde, das nachweislich nicht im Dezember 2018 erzielt worden sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass das AMS ein monatliches Einkommen in Höhe von € 442,50 errechne. Der Rückforderungsbetrag werde jedoch mit € 1.684,23 angegeben und übersteige demgemäß das ermittelte Einkommen. Dies stehe im Widerspruch zu der Regelung, dass der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe und sei daher die Rückforderung nicht rechtmäßig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis befristet von 01.12.2018 bis 31.03.2019 selbständig tätig gewesen sei. Die

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG errechnete Feststellung des monatlichen Einkommens bei vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit führe zu einer unbilligen Ungleichbehandlung und Schlechterstellung, wenn sich durch den Jahreswechsel die Geringfügigkeitsgrenze ändere. Hinzufügen wolle der Beschwerdeführer, dass mit der Ermittlung des monatlichen Einkommens durch Division des Rechnungsbetrages durch die Anzahl der Monate eine Größe festgestellt werde, die fiktiv sei. Faktum sei, dass im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.03.2019 € 1.770,00 vom Beschwerdeführer verrechnet worden seien. Faktum sei auch, dass das Einkommen erst durch Überweisung am 01.04.2019 auf sein Konto zugeflossen sei. Eine Beurteilung anhand einer fiktiven Größe führe dazu, dass dem Dezember 2018 ein Einkommen zugerechnet werde, das nachweislich nicht im Dezember 2018 erzielt worden sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass das AMS ein monatliches Einkommen in Höhe von € 442,50 errechne. Der Rückforderungsbetrag werde jedoch mit € 1.684,23 angegeben und übersteige demgemäß das ermittelte Einkommen. Dies stehe im Widerspruch zu der Regelung, dass der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe und sei daher die Rückforderung nicht rechtmäßig. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 36aAbs. 7 Al

VG das aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis erzielte Einkommen in Höhe von € 1.770,00 auf die Monate, in denen die Erwerbstätigkeit vorlag, sohin auf die Monate Dezember 2018 bis März 2019, aufzuteilen sei und ergebe sich in diesem Zeitraum ein anteilsmäßiges Einkommen in Höhe von € 442,50 monatlich. Dieser Betrag liege über der für das Jahr 2018 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 monatlich und gelte der Beschwerdeführer daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2018 nicht als arbeitslos.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 18.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG das aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis erzielte Einkommen in Höhe von € 1.770,00 auf die Monate, in denen die Erwerbstätigkeit vorlag, sohin auf die Monate Dezember 2018 bis März 2019, aufzuteilen sei und ergebe sich in diesem Zeitraum ein anteilsmäßiges Einkommen in Höhe von € 442,50 monatlich. Dieser Betrag liege über der für das Jahr 2018 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 monatlich und gelte der Beschwerdeführer daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2018 nicht als arbeitslos. Mit Schreiben vom 26.09.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. In einem mit 10.10.2019 datierten ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass der Einkommensbegriff falsch interpretiert worden sei. Da das AlVG auf das EStG verweise, seien die steuerrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Nach diesen würden auch anteilsmäßige Kosten für Internet und Telefon als steuerrechtliche Betriebsausgaben den Betrag verringern. Bei richtiger Berechnung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum Dezember 2018 bis März 2019 unter € 1.770,00 liege und sohin die Geringfügigkeit nicht überschreite. Zudem liege nunmehr der Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vor, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.01.2020 der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben vom 18.11.2019 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Bezifferung und Belegung der Betriebsausgaben gegeben. Am 05.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 04.02.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass ergänzend zur Aufschlüsselung des anrechenbaren Einkommens in der Beschwerde weitere Betriebsausgaben in Höhe von € 113,89 in Abzug zu bringen seien, sodass sich das anrechenbare Einkommen im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.03.2019 auf € 1656,11 belaufe. Selbst bei einfacher Viertelung des Betrages ergebe sich zweifelsfrei ein monatliches Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Wie bereits ausgeführt, sei eine bloße Viertelung des Gesamtbezuges des Zeitraumes 01.12.2018 bis 31.03.2019 unsachlich und willkürlich. Eine Verspätung der Meldung der Erwerbstätigkeit sei nicht gegeben, da die Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG auf den Erwerb abstelle. Ein solcher sei erst mit Honorarrechnungslegung am 25.03.2019 gegeben. Die Meldung dieser Erwerbstätigkeit sei sohin unverzüglich am 26.03.2019 erfolgt.Am 05.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 04.02.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass ergänzend zur Aufschlüsselung des anrechenbaren Einkommens in der Beschwerde weitere Betriebsausgaben in Höhe von € 113,89 in Abzug zu bringen seien, sodass sich das anrechenbare Einkommen im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.03.2019 auf € 1656,11 belaufe. Selbst bei einfacher Viertelung des Betrages ergebe sich zweifelsfrei ein monatliches Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Wie bereits ausgeführt, sei eine bloße Viertelung des Gesamtbezuges des Zeitraumes 01.12.2018 bis 31.03.2019 unsachlich und willkürlich. Eine Verspätung der Meldung der Erwerbstätigkeit sei nicht gegeben, da die Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG auf den Erwerb abstelle. Ein solcher sei erst mit Honorarrechnungslegung am 25.03.2019 gegeben. Die Meldung dieser Erwerbstätigkeit sei sohin unverzüglich am 26.03.2019 erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.03.2020 der belangten Behörde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.01.2020 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 übermittelt. Am 11.03.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 09.08.2018 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und wurde ihm in der Folge ab dem 09.08.2018 das Arbeitslosengeld zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.03.2019 eine befristete selbständige Tätigkeit auf Werkvertragsbasis bei der Firma XXXX ausgeübt. Er erzielte aus dieser Tätigkeit (abzüglich Umsatzsteuer und betriebsbedingter Aufwendungen) ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 1.656,11.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.03.2019 eine befristete selbständige Tätigkeit auf Werkvertragsbasis bei der Firma römisch 40 ausgeübt. Er erzielte aus dieser Tätigkeit (abzüglich Umsatzsteuer und betriebsbedingter Aufwendungen) ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 1.656,
  2. Es lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 Arbeitslosigkeit vor.
  3. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von 01.12.2018 bis 31.03.2019 eine befristete selbständige Tätigkeit auf Werkvertragsbasis bei der Firma XXXX ausgeübt hat.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von 01.12.2018 bis 31.03.2019 eine befristete selbständige Tätigkeit auf Werkvertragsbasis bei der Firma römisch 40 ausgeübt hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 1.656,11 erzielte, ergibt sich aus der Rechnung (Honorarnote) vom 25.03.2018 (gemeint offenbar: 25.03.2019) in Zusammenschau mit den von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 04.02.2020 vorgelegten Unterlagen. Aus der Rechnung vom 25.03.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 01.12.2018 bis 31.03.2019 (abzüglich Umsatzsteuer und Fahrtkostenersatz) ein Einkommen in Höhe von € 1.770,00 erzielte. Aus den am 04.02.2020 vorgelegten Unterlagen ergeben sich weitere Betriebsausgaben (für Telefon und Internet) in Höhe von € 113,89, sodass sich ein Einkommen in Höhe von € 1.656,11 ergibt. Hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt

§ 36aAbs. 7 Al

VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.03.2019 eine befristete selbständige Tätigkeit ausgeübt und daraus (abzüglich Umsatzsteuer und betriebsbedingter Aufwendungen) ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 1.656,11 erzielt.

§ 36aAbs. 7 Al

VG war das Einkommen aus der befristeten selbständigen Tätigkeit auf die Monate, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, sohin auf die Monate Dezember 2018 bis März 2019, aufzuteilen und ergibt sich sohin ein anteilsmäßiges Einkommen in Höhe von € 414,03 monatlich.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG war das Einkommen aus der befristeten selbständigen Tätigkeit auf die Monate, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, sohin auf die Monate Dezember 2018 bis März 2019, aufzuteilen und ergibt sich sohin ein anteilsmäßiges Einkommen in Höhe von € 414,03 monatlich. Der Beschwerdeführer verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Einkommen unter der für das Jahr 2018 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05. Es lag daher

§ 12Abs. 1 Al

VG Arbeitslosigkeit vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG erfolgte somit nicht zu Recht.Der Beschwerdeführer verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Einkommen unter der für das Jahr 2018 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05. Es lag daher

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit nicht zu Recht. Es erfolgte daher auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.684,23 zu Unrecht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.09.2019 zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2225506.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.