GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2019 wurde dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019
Vm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 08.07.2019 bei der Firma XXXX in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe. Er habe den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.07.2019 erst am 25.09.2019 geltend gemacht.Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2019 wurde dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 08.07.2019 bei der Firma römisch 40 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe. Er habe den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.07.2019 erst am 25.09.2019 geltend gemacht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er dem AMS sofort am 09.07.2019 telefonisch mitgeteilt habe, dass er ab 08.07.2019 eine neue Anstellung gefunden habe. Aufgrund der Öffnungszeiten des AMS, zu denen er immer arbeite, habe er es erst im September geschafft, die Dokumente persönlich abzugeben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 01.07.2019 ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden sei. Als Datum für die Antragsrückgabe sei der 11.07.2019 vermerkt gewesen. Der Antrag sei jedoch erst am 25.09.2019 beim AMS eingelangt. Da der Beschwerdeführer seit 08.07.2019 wieder in einem Dienstverhältnis stehe, sei sein Antrag daher mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen gewesen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 19.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 01.07.2019 ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden sei. Als Datum für die Antragsrückgabe sei der 11.07.2019 vermerkt gewesen. Der Antrag sei jedoch erst am 25.09.2019 beim AMS eingelangt. Da der Beschwerdeführer seit 08.07.2019 wieder in einem Dienstverhältnis stehe, sei sein Antrag daher mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 02.12.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.12.2019 langte ein mit 16.12.2019 datierte ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsaufnahme am 08.07.2019 daran gehindert gewesen sei, den Antrag persönlich am 11.07.2019 abzugeben. Dies habe er der belangten Behörde auch telefonisch mitgeteilt. Als er das Beschäftigungsverhältnis gemeldet habe, sei er von der Serviceline des AMS jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass er das Antragsformular trotzdem noch persönlich abgeben müsse. Die verspätete Übermittlung des Antragsformulars sei auf eine unvollständige Auskunft der belangten Behörde zurückzuführen und liege ein triftiger Grund für das Versäumen des Termins am 11.07.2019 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.12.2019 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 12.12.2019 übermittelt. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der 11.07.2019 als Termin zur Antragsrückgabe gesetzt. Auf seinem Formular, welches ihm am 01.07.2019 ausgehändigt wurde, war als Rückgabetermin der 11.07.2019 mit "persönlich abzugeben" vermerkt. Trotzdem wurde der Antrag vom Beschwerdeführer erst am 25.09.2019 in die Postbox des AMS eingeworfen. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer aus triftigen Gründen den Termin für die Abgabe des Antragsformulars am 11.07.2019 versäumt hat. Zu dieser Rechtsfrage ist auf die Entscheidungen des VwGH vom 15.11.2000, 96/08/0076, und vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002, zu verweisen. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass beiden Entscheidungen Sachverhaltskonstellationen zum triftigen Verhinderungsgrund Krankheit zugrunde lagen, diese also nicht deckungsgleich mit dem gegenständlichen Sachverhalt sind. Im Verfahren Ro 2014/08/0002 bezweifelte das AMS die Erkrankung nicht, war daher das Vorliegen eines zwingenden Grundes zum Absehen von der persönlichen Vorsprache anzunehmen und die Entscheidung ging zugunsten des Revisionswerbers aus. Im Verfahren 96/08/0076 bezweifelte das AMS die Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers aufgrund seiner Erkrankung und kam der VwGH daher zum Ergebnis, dass kein zwingender Grund zum Absehen von der persönlichen Vorsprache anzunehmen war, und die Entscheidung ging zu Lasten des Revisionswerbers aus, da dieser für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter sorgen hätte können. Der erkennende Senat teilt zwar die Rechtsansicht des AMS nicht, dass in Anlehnung an § 46 Abs. 6 AlVG der Antrag binnen einer Woche nach dem vereinbarten Rückgabetermin zur Post zu geben ist, da eine solche Rechtsanschauung längere zwingende Verhinderungen nicht berücksichtigt (und der Entscheidung Ro 2014/08/0002 widerspricht, die darauf hinweist, dass es keine gesetzliche Deckung für solche Fristen gibt). Allerdings erscheint im gegenständlichen Fall, legt man die Rechtsansicht des VwGH im Verfahren 96/08/0076 der gegenständlichen Entscheidung, trotz nicht deckungsgleichen Sachverhalts betreffend den Verhinderungsgrund, zugrunde, das Vorliegen eines über zweimonatigen, durchgehenden Verhinderungsgrundes nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass die "Arbeitsaufnahme" als Verhinderungsgrund nicht erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses beendet ist und daher im gegenständlichen Fall eine Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Verfahrens 96/08/0076 und somit kein triftiger Grund für die Versäumung des Antragsrückgabetermins über einen derart langen Zeitraum vorlag.Der erkennende Senat teilt zwar die Rechtsansicht des AMS nicht, dass in Anlehnung an Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Antrag binnen einer Woche nach dem vereinbarten Rückgabetermin zur Post zu geben ist, da eine solche Rechtsanschauung längere zwingende Verhinderungen nicht berücksichtigt (und der Entscheidung Ro 2014/08/0002 widerspricht, die darauf hinweist, dass es keine gesetzliche Deckung für solche Fristen gibt). Allerdings erscheint im gegenständlichen Fall, legt man die Rechtsansicht des VwGH im Verfahren 96/08/0076 der gegenständlichen Entscheidung, trotz nicht deckungsgleichen Sachverhalts betreffend den Verhinderungsgrund, zugrunde, das Vorliegen eines über zweimonatigen, durchgehenden Verhinderungsgrundes nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass die "Arbeitsaufnahme" als Verhinderungsgrund nicht erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses beendet ist und daher im gegenständlichen Fall eine Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Verfahrens 96/08/0076 und somit kein triftiger Grund für die Versäumung des Antragsrückgabetermins über einen derart langen Zeitraum vorlag. Der Antrag auf Arbeitslosengeld war daher erst ab dem Tag der tatsächlichen Abgabe (25.09.2019) zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer würde daher das Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag gebühren. Da der Beschwerdeführer jedoch seit 08.07.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht, hat die belangte Behörde dem Antrag auf Arbeitslosengeld zu Recht mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2226550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.