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{'item': 'W228 2226705-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW228 2226705-1 SpruchW228 2226705-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2019 wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2019 wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 25.09.2019 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.08.2019 als Autoverkäufer beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Angaben des Herrn XXXX , Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer beleidigend gewesen sein solle, eine glatte Lüge seien. Im Gegenteil, Herr XXXX sei dem Beschwerdeführer gegenüber von Anfang an beleidigend gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer höflich, immer korrekt und jederzeit bereit, eine Arbeit aufzunehmen.Bei der am 25.09.2019 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.08.2019 als Autoverkäufer beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Angaben des Herrn römisch 40 , Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer beleidigend gewesen sein solle, eine glatte Lüge seien. Im Gegenteil, Herr römisch 40 sei dem Beschwerdeführer gegenüber von Anfang an beleidigend gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer höflich, immer korrekt und jederzeit bereit, eine Arbeit aufzunehmen. Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm 10 AlVG für den Zeitraum 20.09.2019 bis 31.10.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als Autoverkäufer mit möglichem Arbeitsantritt am 20.09.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 20.09.2019 bis 31.10.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als Autoverkäufer mit möglichem Arbeitsantritt am 20.09.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich auf das ihm zugesandte Stellenangebot für die Firma XXXX fristgerecht beworben und einen Vorstellungstermin vereinbart habe. Er sei pünktlich zum Termin erschienen und habe sich gegenüber Herrn XXXX höflich und korrekt verhalten. Leider sei es nicht möglich gewesen, mit Herrn XXXX ein normales Vorstellungsgespräch zu führen, da dieser von Anfang an ein unhöfliches und provokantes Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit ein konkretes Arbeitsangebot erhalten und habe er daher auch einen möglichen Arbeitsantritt nicht vereiteln können. Die Angaben des Herrn XXXX und dessen Mitarbeiterin Frau XXXX würden nicht der Wahrheit entsprechen. Zur Bezeugung seines tadellosen Verhaltens bei Vorstellungsgesprächen könne er weitere Kontaktpersonen nennen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich auf das ihm zugesandte Stellenangebot für die Firma römisch 40 fristgerecht beworben und einen Vorstellungstermin vereinbart habe. Er sei pünktlich zum Termin erschienen und habe sich gegenüber Herrn römisch 40 höflich und korrekt verhalten. Leider sei es nicht möglich gewesen, mit Herrn römisch 40 ein normales Vorstellungsgespräch zu führen, da dieser von Anfang an ein unhöfliches und provokantes Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit ein konkretes Arbeitsangebot erhalten und habe er daher auch einen möglichen Arbeitsantritt nicht vereiteln können. Die Angaben des Herrn römisch 40 und dessen Mitarbeiterin Frau römisch 40 würden nicht der Wahrheit entsprechen. Zur Bezeugung seines tadellosen Verhaltens bei Vorstellungsgesprächen könne er weitere Kontaktpersonen nennen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.12.0019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den glaubwürdigen Aussagen von Herrn XXXX und Frau XXXX dahingehend zu folgen sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht habe, an der konkreten Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Er habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine Vereitelungshandlung gesetzt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.12.0019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den glaubwürdigen Aussagen von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 dahingehend zu folgen sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht habe, an der konkreten Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Er habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Schreiben vom 15.12.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und betonte nochmals, dass die Angaben, die Herr XXXX über das Vorstellungsgespräch gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe Herrn XXXX zu keinem Zeitpunkt vermittelt, dass er nur hier wäre, weil er vom AMS geschickt worden sei. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er das Stellenangebot vom AMS erhalten habe, was ja den Tatsachen entspreche. Auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nur Neuwagen verkaufen wolle, entspreche nicht der Wahrheit. Es sei keineswegs nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Angaben des potentiellen Dienstgebers mehr Glauben schenke als den Angaben des Beschwerdeführers. Zu den Angaben von Frau XXXX wolle der Beschwerdeführer mitteilen, dass diese nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, sondern nur im Hintergrund gesessen sei, sodass sie die am 19.09.2019 per Email an das AMS getätigten Angaben nur im Auftrag von Herrn XXXX gemacht haben könne. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Zeugeneinvernahme durchgeführt, zumal sie Herrn XXXX lediglich telefonisch und nicht mittels Niederschrift befragt habe. In einer Gesamtschau könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch in keiner Weise abgeleitet werden, dass er an der Stelle nicht interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei sämtlichen Bewerbungsgesprächen ernsthaft bemüht, dass eine Beschäftigung zustande komme. Er verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage der XXXX per 01.02.2020 und sei daher der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe jedenfalls nachzusehen.Mit Schreiben vom 15.12.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und betonte nochmals, dass die Angaben, die Herr römisch 40 über das Vorstellungsgespräch gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe Herrn römisch 40 zu keinem Zeitpunkt vermittelt, dass er nur hier wäre, weil er vom AMS geschickt worden sei. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er das Stellenangebot vom AMS erhalten habe, was ja den Tatsachen entspreche. Auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nur Neuwagen verkaufen wolle, entspreche nicht der Wahrheit. Es sei keineswegs nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Angaben des potentiellen Dienstgebers mehr Glauben schenke als den Angaben des Beschwerdeführers. Zu den Angaben von Frau römisch 40 wolle der Beschwerdeführer mitteilen, dass diese nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, sondern nur im Hintergrund gesessen sei, sodass sie die am 19.09.2019 per Email an das AMS getätigten Angaben nur im Auftrag von Herrn römisch 40 gemacht haben könne. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Zeugeneinvernahme durchgeführt, zumal sie Herrn römisch 40 lediglich telefonisch und nicht mittels Niederschrift befragt habe. In einer Gesamtschau könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch in keiner Weise abgeleitet werden, dass er an der Stelle nicht interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei sämtlichen Bewerbungsgesprächen ernsthaft bemüht, dass eine Beschäftigung zustande komme. Er verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage der römisch 40 per 01.02.2020 und sei daher der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe jedenfalls nachzusehen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 24.01.2020 langte ein mit 23.01.2020 datierter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit 01.02.2020 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Handlungen zur Erlangung dieser Beschäftigung würden bereits bis in den Oktober 2019 zurückgehen. Diese Handlungen wurden in der Stellungnahme näher dargelegt und mit diversen vorgelegten Unterlagen untermauert und wurde ausgeführt, dass somit unzweifelhaft ein Nachsichtgrund in Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliege.Am 24.01.2020 langte ein mit 23.01.2020 datierter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit 01.02.2020 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Handlungen zur Erlangung dieser Beschäftigung würden bereits bis in den Oktober 2019 zurückgehen. Diese Handlungen wurden in der Stellungnahme näher dargelegt und mit diversen vorgelegten Unterlagen untermauert und wurde ausgeführt, dass somit unzweifelhaft ein Nachsichtgrund in Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stellenangebot als Autoverkäufer mit möglichem sofortigen Arbeitsantritt zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle per Email am 01.09.2019 beworben und wurde in der Folge ein Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart, welches am 04.09.2019 stattgefunden hat. Der konkrete Ablauf und Inhalt des Vorstellungsgesprächs kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer erhielt am 24.10.2019 von der XXXX eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für den 31.10.

  1. Nach diesem Vorstellungsgespräch erfolgte am 13.11.2019 eine Vorbesprechung für ein Assessment-Center. Am 27.11.2019 fand schließlich das Assessment-Center statt. Nach bestandenem Assessment-Center wurde der Beschwerdeführer mit Email vom 04.12.2019 zu einer Besprechung für den 12.12.2019 eingeladen. Der Beschwerdeführer steht seit 01.02.2020 in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der XXXX .Der Beschwerdeführer erhielt am 24.10.2019 von der römisch 40 eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für den 31.10.
  2. Nach diesem Vorstellungsgespräch erfolgte am 13.11.2019 eine Vorbesprechung für ein Assessment-Center. Am 27.11.2019 fand schließlich das Assessment-Center statt. Nach bestandenem Assessment-Center wurde der Beschwerdeführer mit Email vom 04.12.2019 zu einer Besprechung für den 12.12.2019 eingeladen. Der Beschwerdeführer steht seit 01.02.2020 in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der römisch 40 .
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 28.08.2019 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat und es in Folge seiner Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch gekommen ist. Der Umstand, dass der konkrete Ablauf und Inhalt des Vorstellungsgesprächs nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass der potentielle Dienstgeber und der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu tätigten. Der konkrete Ablauf des Gesprächs ist allerdings - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - im gegenständlichen Fall nicht relevant. Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs des Bewerbungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der XXXX ergeben sich aus den von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24.01.2020 übermittelten Unterlagen.Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs des Bewerbungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der römisch 40 ergeben sich aus den von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24.01.2020 übermittelten Unterlagen. Die Feststellung zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers seit 01.02.2020 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug vom 28.03.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Autoverkäufer war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.Die Beschäftigung als Autoverkäufer war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle beworben und hat in der Folge ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Der konkrete Inhalt und Ablauf des Vorstellungsgesprächs konnte nicht festgestellt werden und konnte sohin auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während des Gesprächs eine Vereitelungshandlung

§ 10Abs. 1 Al

VG gesetzt hat.Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle beworben und hat in der Folge ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Der konkrete Inhalt und Ablauf des Vorstellungsgesprächs konnte nicht festgestellt werden und konnte sohin auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während des Gesprächs eine Vereitelungshandlung

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt hat. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann jedoch von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176).Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann jedoch von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden (VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 01.02.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Wenngleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Sperrfrist erfolgte, so fand sie doch in zeitlicher Nähe zur vorgeworfenen Vereitelung statt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat; er hat jedoch ernsthafte Bemühungen um die Stelle bereits im Oktober 2019 gesetzt, indem er am 24.10.2019, sohin noch während der Sperrfrist, mit der XXXX einen Termin für ein Vorstellungsgespräch für den 31.10.2019, ebenfalls noch während der Sperrfrist, ausgemacht hat. Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis seit dem Aufnahmedatum bis zum Entscheidungsdatum durchgehend andauert.Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat; er hat jedoch ernsthafte Bemühungen um die Stelle bereits im Oktober 2019 gesetzt, indem er am 24.10.2019, sohin noch während der Sperrfrist, mit der römisch 40 einen Termin für ein Vorstellungsgespräch für den 31.10.2019, ebenfalls noch während der Sperrfrist, ausgemacht hat. Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis seit dem Aufnahmedatum bis zum Entscheidungsdatum durchgehend andauert. Es war somit nach Ansicht des erkennenden Senats zur Gänze Nachsicht zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2226705.1.00

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