RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW249 2226681-1 SpruchW249 2226681-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.
- Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe. Dem Antrag war eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers angeschlossen.
- Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
- Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf"[...] danke für Ihren Antrag vom römisch 40 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen * Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Bitte den aktuellen Pensionsbescheid nachweisen und evtl die genaue Mietzinsaufgliederung oder den Mietvertrag nachweisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
- Der Beschwerdeführer gab hierauf am XXXX seine neue Zählpunktnummer bekannt und übermittelte einen SVA-Pensionsbescheid vom XXXX .
- Der Beschwerdeführer gab hierauf am römisch 40 seine neue Zählpunktnummer bekannt und übermittelte einen SVA-Pensionsbescheid vom römisch 40 .
- Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am XXXX folgendes Schreiben:
- Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am römisch 40 folgendes Schreiben: "[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf"[...] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen * Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes
- Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid, - Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen." Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt: Tabelle kann nicht abgebildet werden
- Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge eine Mietvorschreibung vom XXXX .
- Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge eine Mietvorschreibung vom römisch 40 .
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass sein Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige: "Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung. Evtl. die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommenssteuerbescheid fehlen."
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass sein Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige: "Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung. Evtl. die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommenssteuerbescheid fehlen." Dem Bescheid war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt: Tabelle kann nicht abgebildet werden
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Pensionseinkommen viel zu hoch angesetzt worden sei, weil in beiden Fällen (Österreich und Deutschland) die abzuführende Steuer nicht berücksichtigt worden sei; das monatliche Nettopensionseinkommen würde daher deutlich unter dem Richtsatz von 1.045,03 liegen. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung seiner Einkünfte der Jahre XXXX .
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Pensionseinkommen viel zu hoch angesetzt worden sei, weil in beiden Fällen (Österreich und Deutschland) die abzuführende Steuer nicht berücksichtigt worden sei; das monatliche Nettopensionseinkommen würde daher deutlich unter dem Richtsatz von 1.045,03 liegen. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung seiner Einkünfte der Jahre römisch 40 .
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis XXXX bestanden habe. Außerdem sei die Miete irrtümlich mit 403,53 bemessen worden (richtig sei nach Abzug der Heizkosten 397,20). Zudem liege selbst bei Berücksichtigung der Einkommenssteuer (monatlich 49,33 für die SVA-Pension und monatlich 59,42 für die deutsche Rente) eine Richtsatzüberschreitung vor.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis römisch 40 bestanden habe. Außerdem sei die Miete irrtümlich mit 403,53 bemessen worden (richtig sei nach Abzug der Heizkosten 397,20). Zudem liege selbst bei Berücksichtigung der Einkommenssteuer (monatlich 49,33 für die SVA-Pension und monatlich 59,42 für die deutsche Rente) eine Richtsatzüberschreitung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer angehalten, sein aktuelles Einkommen und seine derzeitige Miete bekannt zu geben.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer angehalten, sein aktuelles Einkommen und seine derzeitige Miete bekannt zu geben.
- Der Beschwerdeführer erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der er angab, die zur Beurteilung seines Antrages um Gebührenbefreiung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, dass sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr XXXX unter Berücksichtigung seines Hauptmietzinses 967,60 betrage. Als Anlagen wurde ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX , ein "Bescheid für XXXX über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag" sowie die aktuelle Mietvorschreibung für XXXX übermittelt.
- Der Beschwerdeführer erstattete am römisch 40 eine Stellungnahme, in der er angab, die zur Beurteilung seines Antrages um Gebührenbefreiung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, dass sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr römisch 40 unter Berücksichtigung seines Hauptmietzinses 967,60 betrage. Als Anlagen wurde ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr römisch 40 , ein "Bescheid für römisch 40 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag" sowie die aktuelle Mietvorschreibung für römisch 40 übermittelt.
- Am XXXX übersendete das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX samt den erhaltenen Dokumenten im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.
- Am römisch 40 übersendete das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 samt den erhaltenen Dokumenten im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.
- Die belangte Behörde bezog am XXXX Stellung. Diese führte an, dass für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens des Beschwerdeführers das aktuelle monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen sei, d.h. die SVA-Alterspension und die ausländische Leistung; sohin betrage die Summe der Einkünfte 1.642,
- Selbst bei Berücksichtigung der aktuellen Miete iHv 400,55 und der zuletzt festgesetzten Einkommenssteuer für Österreich iHv 51,00 und für Deutschland iHv 59,42 liege eine Richtsatzüberschreitung beim Beschwerdeführer vor.
- Die belangte Behörde bezog am römisch 40 Stellung. Diese führte an, dass für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens des Beschwerdeführers das aktuelle monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen sei, d.h. die SVA-Alterspension und die ausländische Leistung; sohin betrage die Summe der Einkünfte 1.642,
- Selbst bei Berücksichtigung der aktuellen Miete iHv 400,55 und der zuletzt festgesetzten Einkommenssteuer für Österreich iHv 51,00 und für Deutschland iHv 59,42 liege eine Richtsatzüberschreitung beim Beschwerdeführer vor.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX weitergeleitet und ihm die Möglichkeit zur Äußerung gegeben.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 weitergeleitet und ihm die Möglichkeit zur Äußerung gegeben.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Argumente aus seiner Beschwerde nur unzureichend Berücksichtigung gefunden hätten. Seiner Ansicht nach sei für das Nettoeinkommen sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX heranzuziehen und nicht der von der pensionsauszahlenden Stelle ausbezahlte Betrag iHv 1.642,
- Anhand des Einkommenssteuerbescheides komme man auf ein monatliches Nettoeinkommen iHv 1484,90 (dieser Betrag sei um 157,13 niedriger als der angesetzte Betrag iHv 1.642,03). Ziehe man davon die Summe der Abzüge ab, dann errechne sich ein Differenzbetrag iHv 973,
- Damit liege das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers deutlich unterhalb des gültigen Richtsatzes.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Argumente aus seiner Beschwerde nur unzureichend Berücksichtigung gefunden hätten. Seiner Ansicht nach sei für das Nettoeinkommen sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 heranzuziehen und nicht der von der pensionsauszahlenden Stelle ausbezahlte Betrag iHv 1.642,
- Anhand des Einkommenssteuerbescheides komme man auf ein monatliches Nettoeinkommen iHv 1484,90 (dieser Betrag sei um 157,13 niedriger als der angesetzte Betrag iHv 1.642,03). Ziehe man davon die Summe der Abzüge ab, dann errechne sich ein Differenzbetrag iHv 973,
- Damit liege das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers deutlich unterhalb des gültigen Richtsatzes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der alleinlebende Beschwerdeführer hat monatlich Einkünfte iHv 1.642,03 (Summe aus SVA-Pension iHv 1.144,98 und deutscher Rente iHv 497,05). Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen im Jahr XXXX 397,20 (Vorschreibung iHv 435,18 abzüglich Heizkosten inkl. USt iHv 37,98) und machen aktuell im Jahr XXXX 400,55 (Vorschreibung iHv 438,53 abzüglich Heizkosten inkl. USt iHv 37,98) aus.Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen im Jahr römisch 40 397,20 (Vorschreibung iHv 435,18 abzüglich Heizkosten inkl. USt iHv 37,98) und machen aktuell im Jahr römisch 40 400,55 (Vorschreibung iHv 438,53 abzüglich Heizkosten inkl. USt iHv 37,98) aus. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünften iHv 1.144,98 (SVA-Pension) und iHv 497,05 (deutsche Rente) widersprach der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde grundsätzlich nicht, vielmehr führte dieser aus, dass die angenommenen Pensionseinkommen noch um die jeweils in Österreich und in Deutschland abzuführenden Einkommenssteuern zu minimieren seien. Dazu ist anzuführen, dass derartige Aufwendungen bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nur dann als abzugsfähig zu berücksichtigen wären, wenn sie im Einkommenssteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären; dies ist nicht der Fall. Auch andere abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG sind im Einkommenssteuerbescheid des Jahres XXXX nicht ausgewiesen.Den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünften iHv 1.144,98 (SVA-Pension) und iHv 497,05 (deutsche Rente) widersprach der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde grundsätzlich nicht, vielmehr führte dieser aus, dass die angenommenen Pensionseinkommen noch um die jeweils in Österreich und in Deutschland abzuführenden Einkommenssteuern zu minimieren seien. Dazu ist anzuführen, dass derartige Aufwendungen bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nur dann als abzugsfähig zu berücksichtigen wären, wenn sie im Einkommenssteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären; dies ist nicht der Fall. Auch andere abzugsfähige Ausgaben iSd Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG sind im Einkommenssteuerbescheid des Jahres römisch 40 nicht ausgewiesen. Obiter ist zu erwähnen, dass selbst unter Berücksichtigung der an die österreichischen und deutschen Finanzämter zu leistenden Einkommenssteuern (SVA: monatlich 51,00; deutsche Rente: monatlich 59,42) jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung vorläge (vgl. Pkt. II.3.5.).Obiter ist zu erwähnen, dass selbst unter Berücksichtigung der an die österreichischen und deutschen Finanzämter zu leistenden Einkommenssteuern (SVA: monatlich 51,00; deutsche Rente: monatlich 59,42) jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung vorläge vergleiche Pkt. römisch zwei.3.5.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahmen vom XXXX darüber hinaus noch monierte, dass das monatliche Nettoeinkommen anhand seines vorgelegten Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr XXXX (monatlich 1.484,90; Einkommen des gesamten Jahres iHv 17.818,77 durch 12) und nicht anhand des der pensionsauszahlenden Stelle ausbezahlten Betrages zu berechnen sei (monatlich 1.642,03), wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.
- verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahmen vom römisch 40 darüber hinaus noch monierte, dass das monatliche Nettoeinkommen anhand seines vorgelegten Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr römisch 40 (monatlich 1.484,90; Einkommen des gesamten Jahres iHv 17.818,77 durch 12) und nicht anhand des der pensionsauszahlenden Stelle ausbezahlten Betrages zu berechnen sei (monatlich 1.642,03), wird auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.
- verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: 3.1.
- § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. [...] Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. [...] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. [...] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. [...]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. [...] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]" 3.1.
- Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lautet auszugsweise:3.1.
- Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen §
- [...]Paragraph 2, [...]
(2)Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. [...] Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [...]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...]" 3.
- Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person für das Jahr 2019 1.045,03 und für das Jahr 2020 1.082,65.3.
- Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person für das Jahr 2019 1.045,03 und für das Jahr 2020 1.082,
- 3.
- § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).3.
- Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). 3.
- Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.3.
- Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Da es sich bei den Befreiungsrichtsätzen, die an die Richtsätze für die Gewährung einer Ausgleichzulage anknüpfen, um monatliche Beträge handelt, ist für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens jeweils das aktuelle monatliche (d.h. das zwölf Mal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen (BVwG 24.11.2017, W120 2122515-1/6E). Der Oberste Gerichtshof hat in Bezug auf den Ausgleichszulagenrichtsatz Folgendes ausgesprochen (OGH 13.09.2016, 10 ObS 89/16k): "Beim Ausgleichszulagenrichtsatz (an den der für den Erhöhungsbetrag maßgebliche Grenzbetrag anknüpft) handelt es sich aber um einen jeweils auf den Monat bezogenen Betrag, der für jeden Monat einzeln zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0084844; Pfeil in SV-Komm [
- Lfg] § 293 Rz 2). Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass mit den Ausgleichszulagenrichtsätzen eine pauschalierende Beurteilung zu Zwecken der einfachen Administrierbarkeit anhand der Regelfälle vorgesehen wird (Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7 § 293 Rz 2).""Beim Ausgleichszulagenrichtsatz (an den der für den Erhöhungsbetrag maßgebliche Grenzbetrag anknüpft) handelt es sich aber um einen jeweils auf den Monat bezogenen Betrag, der für jeden Monat einzeln zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0084844; Pfeil in SV-Komm [
- Lfg] Paragraph 293, Rz 2). Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass mit den Ausgleichszulagenrichtsätzen eine pauschalierende Beurteilung zu Zwecken der einfachen Administrierbarkeit anhand der Regelfälle vorgesehen wird (Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7 Paragraph 293, Rz 2)." Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hatte (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Es kann im vorliegenden Fall daher keine Berechnung des monatlichen Einkommens wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen erfolgen: Abgesehen davon, dass der Einkommenssteuerbescheid aus XXXX nicht die aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre XXXX und XXXX abbildet (es wird eine Gebührenbefreiung ab dem Zeitraum XXXX angestrebt), setzt sich das vom Beschwerdeführer herangezogene Einkommen ("Das Einkommen im Jahr XXXX beträgt") aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben iSd § 18 EstG zusammen. Es ist richtigerweise der monatlich von der SVA an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag zur Berechnung seines Netto-Haushaltseinkommens zu berücksichtigen.Es kann im vorliegenden Fall daher keine Berechnung des monatlichen Einkommens wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen erfolgen: Abgesehen davon, dass der Einkommenssteuerbescheid aus römisch 40 nicht die aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre römisch 40 und römisch 40 abbildet (es wird eine Gebührenbefreiung ab dem Zeitraum römisch 40 angestrebt), setzt sich das vom Beschwerdeführer herangezogene Einkommen ("Das Einkommen im Jahr römisch 40 beträgt") aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben iSd Paragraph 18, EstG zusammen. Es ist richtigerweise der monatlich von der SVA an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag zur Berechnung seines Netto-Haushaltseinkommens zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,00 anzurechnen.Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,00 anzurechnen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24 Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24 Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird. 3.
- Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: 3.5.
- Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde: Tabelle kann nicht abgebildet werden Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze um 193,47 (richtigerweise: 199,80) übersteigen würde. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte an (SVA-Pension iHv 1.144,98 und deutsche Rente iHv 497,05); damit in Summe 1.642,
- Als einziger Abzugsposten wurde irrtümlich eine Miete iHv 403,53 berücksichtigt; der richtige Betrag lautet 397,20 (vgl. Pkt. II.1.).Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte an (SVA-Pension iHv 1.144,98 und deutsche Rente iHv 497,05); damit in Summe 1.642,
- Als einziger Abzugsposten wurde irrtümlich eine Miete iHv 403,53 berücksichtigt; der richtige Betrag lautet 397,20 vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). 3.5.
- Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht: Tabelle kann nicht abgebildet werden Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (SVA-Pension iHv 1.144,98 und deutsche Rente iHv 497,05) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv 1.642,03 ergab. Als einziger Abzugsposten war die Miete iHv 397,20
(2019)bzw. 400,55
(2020)zu berücksichtigen; andere abzugsfähigen Ausgaben wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug sohin 1.244,83
(2019)bzw. 1.241,48
(2020)und überschritt daher den für einen Einpersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv 1.045,03
(2019)bzw. 1.082,65
(2020)um 199,80
(2019)bzw. 158,83
(2020). 3.
- Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W249.2226681.1.00