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{'item': 'W256 2179003-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW256 2179003-1 SpruchW256 2179003-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
  2. Februar 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Ich gehöre der Volksgruppe der Gabooye an. Die Gabooye werden in Somalia diskriminiert und auch von der Terrormiliz Al-Shabaab verfolgt und getötet. Die Terrormiliz Al-Shabaab hat im Jahre 2008 meinen Vater getötet. Aus Angst um mein Leben habe ich mein Heimatland verlassen. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe". Der Beschwerdeführer wurde am
  3. April 2017 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er ergänzend und sofern hier wesentlich vor, seine Mutter habe nach dem Tod des Vaters 2014 einen gewalttätigen Mann geheiratet. Dieser habe den Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei fremden Männern entführt und in ein Ausbildungslager der al Shabaab verbracht. Dort sei ihm schlussendlich nach ungefähr 2 Wochen die Flucht und letztendlich mit Hilfe seiner Mutter die Ausreise nach Europa gelungen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung durch Al Shabaab, aber auch durch die Regierung, weil diese nun glaube, dass er mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Außerdem gehöre er einer Minderheit an. Am
  4. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatslandes, ihn vor Übergriffen - vor allem von privater als auch von staatlicher Seite - zu schützen, verlassen, weshalb er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Die Terrororganisation Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer befohlen, mit ihr zu arbeiten und zu kämpfen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer trotz seiner ausführlichen Schilderungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es werde an der geschilderten Fluchtgeschichte festgehalten und wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen der Asylstatus zuzusprechen gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht "detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel". Letztlich habe der Beschwerdeführer in Somalia auch Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Seine Volksgruppe werde diskriminiert. Allein schon deshalb liege eine asylrelevante Verfolgung vor.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatslandes, ihn vor Übergriffen - vor allem von privater als auch von staatlicher Seite - zu schützen, verlassen, weshalb er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Die Terrororganisation Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer befohlen, mit ihr zu arbeiten und zu kämpfen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer trotz seiner ausführlichen Schilderungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es werde an der geschilderten Fluchtgeschichte festgehalten und wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen der Asylstatus zuzusprechen gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht "detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel". Letztlich habe der Beschwerdeführer in Somalia auch Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Seine Volksgruppe werde diskriminiert. Allein schon deshalb liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus XXXX in der Region Gedo (angefochtener Bescheid, Seite 15).Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus römisch 40 in der Region Gedo (angefochtener Bescheid, Seite 15). Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland Somalia im Jänner 2016 verlassen und ist seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am
  6. Februar 2016 im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid Seite 15). Seine Familie ist nach wie vor in seinem Heimatort aufhältig (angefochtener Bescheid, Seite 70 und Seite 71). zur Lage in Somalia AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt. Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus mehreren Städten, darunter auch Bardheere, vertrieben (angefochtener Bescheid, Seite 24). Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten. Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (angefochtener Bescheid, Seite 29-30). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISON wurde durch die al Shabaab rekrutiert (angefochtener Bescheid, Seite 39). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12 bis 16-jährigen Buben. Manchmal wird Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Al Shabaab rekrutiert für gewöhnlich in Moscheen oder religiösen Veranstaltungen (angefochtener Bescheid, Seite 60-61). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung. Al Shabaab führt in Städten, wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen (von Kindern) mehr durch. In jenen ländlichen Gebieten, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, kommt die (Zwangs)Rekrutierung (von Kindern) immer noch vor, ist aber die Ausnahme. Generell ist es unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (angefochtener Bescheid, Seite 61). Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft. Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (angefochtener Bescheid, Seite 45). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (angefochtener Bescheid, Seite 46). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (angefochtener Bescheid, Seite 46). Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans bzw. Minderheitenclans zufällt. So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (angefochtener Bescheid, Seite 49). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert. Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen. In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt (angefochtener Bescheid, Seite 50). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen. Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt. Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein. So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (angefochtener Bescheid, Seite 50).
  7. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen (auch in der Beschwerde) unbestrittenen Feststellungen. Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung durch Al Shabaab wegen einer (versuchten) Zwangsrekrutierung konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Regierung wegen einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit Al Shabaab. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit seinem Fluchtvorbringen ausführlich auseinandergesetzt und in weiterer Folge dieses Vorbringen als nicht glaubhaft befunden. Dabei hat sie insbesondere - in ihrer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - auf seine zum Länderinformationsblatt und auch ansonsten widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben hingewiesen (angefochtener Bescheid, Seite 66: "Sie behaupteten bei Ihrer Einvernahme unter anderem auf konkrete Befragung, dass Sie Ende des Jahres 2015 von zwei Al Shabaab Männern von zu Hause abgeholt, zu einem Lager der Al Shabaab Milizen gebracht und in weiterer Folge dahingehend aufgefordert worden wären, sich ihnen anzuschließen. Was diese von Ihnen ins Treffen geführten Probleme mit den Al Shabaab Milizen betrifft, ist auszuführen, dass diese insofern nicht glaubhaft sind, als doch alle wichtigen Städte von Gedo [durch] mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrolliert werden. Zudem geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Ihrer Heimatregion - nämlich XXXX - bereits viele Garnisonen der AMISOM sind. Somit ist nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab Miliz Ende des Jahres 2015 von Ihnen verlangt hätte, sich Ihnen anzuschließen. Den Länderfeststellungen folgend sind die AMISOM-Garnisonstädte frei von Kampfeinheiten der Al Shabaab, weshalb Ihre Ausführung, Sie seien von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, den tatsächlichen Gegebenheiten in der Heimatregion widerspricht. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher kein Glaube geschenkt werden. Zudem ist die von Ihnen angeführte Vorgehensweise der Al Shabaab betreffend die Zwangsrekrutierung, keineswegs glaubhaft, da dies - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - wiederlegt wurde. So geht aus den Feststellungen hervor, dass eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in den Garnisonstädten der AMISOM sehr unwahrscheinlich ist. [...]. Darüber hinaus konnte der von Ihnen behaupteten Bedrohungssituation von Seiten der Al Shabaab Milizen kein Glaube geschenkt werden. Zumal Sie dahingehend bei der Erstbefragung nicht davon berichtet haben. So sprachen Sie bei der Erstbefragung lediglich davon, wegen der Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden zu sein. Dass Sie von Seiten der Al Shabaab Milizen eine beinahe zweiwöchige Anhaltung hinnehmen hätten müssen, war Ihrer Schilderung im Zuge der Erstbefragung nicht zu entnehmen. [...] Noch dazu sprachen Sie bei der Befragung vor dem BFA am 25.04.2017 davon, dass Ihnen die Augen verbunden worden wären, als es zu Kämpfen in der Nähe der Anhaltestelle gekommen wäre. Gleich im Anschluss änderten Sie diese Äußerung wiederum ab, indem Sie erwähnten, nicht mit verbundenen Augen abgeführt worden zu sein, sondern mit einem um den Kopf gewickelten Tuch, bei dem die Augen frei gewesen wären, ins Freie gebracht worden zu sein. Dass der Kopf mit einem Tuch vermummt gewesen sei, war Ihren Ausführungen bei der Befragung vor dem BFA am 09.10.2017 jedoch nicht zu entnehmen."[...] Auch konnten Sie die Suche durch Bedienstete der Regierung ha. nicht glaubhaft vorbringen. So schilderten Sie nämlich zunächst davon, dass Sie nach der Anhaltung nach Hause zurückgekehrt wären, um Erkundigungen bei Ihrer Mutter einzuholen. Dabei hätte Ihnen Ihre Mutter erzählt, dass Leute von der Regierung zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Diese Aussage änderten Sie dann wiederum ab, indem Sie ausführten, dass Ihre Mutter nicht zu den Beamten gesagt hätte, von den Al Shabaab Milizen mitgenommen worden zu sein, sondern davon erzählt hätte, bereits seit zwei Wochen fort zu sein. Plötzlich sprachen Sie auch noch davon, dass die Beamten während Ihrer Abwesenheit täglich bei Ihnen in Erscheinung getreten wären, um nach Ihnen zu fragen. Es kann in keinster Weise nachvollzogen werden, dass somalische Sicherheitskräfte (Polizeibeamte) nach einer Privatperson, wie es bei Ihnen der Fall ist, täglich zu Hause Nachschau halten, ob diese bereits zurückgekehrt sei. Auf konkrete Befragung betreffend den Grund der täglichen Nachschau seitens der Polzisten gaben Sie etwas später wiederum an, dass die Beamten nicht jeden Tag gekommen wären, sondern nach Ihrer Entführung von der Nachbarschaft gehört hätten, was Ihnen widerfahren wäre, weshalb die Beamten bei Ihrer Mutter nachgefragt hätten, ob Sie bereits zurückgekehrt seien. [...] Auch haben Sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, von somalischen Sicherheitskräften (Polizei) oder Regierung gesucht worden zu sein. [..]").Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit seinem Fluchtvorbringen ausführlich auseinandergesetzt und in weiterer Folge dieses Vorbringen als nicht glaubhaft befunden. Dabei hat sie insbesondere - in ihrer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - auf seine zum Länderinformationsblatt und auch ansonsten widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben hingewiesen (angefochtener Bescheid, Seite 66: "Sie behaupteten bei Ihrer Einvernahme unter anderem auf konkrete Befragung, dass Sie Ende des Jahres 2015 von zwei Al Shabaab Männern von zu Hause abgeholt, zu einem Lager der Al Shabaab Milizen gebracht und in weiterer Folge dahingehend aufgefordert worden wären, sich ihnen anzuschließen. Was diese von Ihnen ins Treffen geführten Probleme mit den Al Shabaab Milizen betrifft, ist auszuführen, dass diese insofern nicht glaubhaft sind, als doch alle wichtigen Städte von Gedo [durch] mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrolliert werden. Zudem geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Ihrer Heimatregion - nämlich römisch 40 - bereits viele Garnisonen der AMISOM sind. Somit ist nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab Miliz Ende des Jahres 2015 von Ihnen verlangt hätte, sich Ihnen anzuschließen. Den Länderfeststellungen folgend sind die AMISOM-Garnisonstädte frei von Kampfeinheiten der Al Shabaab, weshalb Ihre Ausführung, Sie seien von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, den tatsächlichen Gegebenheiten in der Heimatregion widerspricht. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher kein Glaube geschenkt werden. Zudem ist die von Ihnen angeführte Vorgehensweise der Al Shabaab betreffend die Zwangsrekrutierung, keineswegs glaubhaft, da dies - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - wiederlegt wurde. So geht aus den Feststellungen hervor, dass eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in den Garnisonstädten der AMISOM sehr unwahrscheinlich ist. [...]. Darüber hinaus konnte der von Ihnen behaupteten Bedrohungssituation von Seiten der Al Shabaab Milizen kein Glaube geschenkt werden. Zumal Sie dahingehend bei der Erstbefragung nicht davon berichtet haben. So sprachen Sie bei der Erstbefragung lediglich davon, wegen der Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden zu sein. Dass Sie von Seiten der Al Shabaab Milizen eine beinahe zweiwöchige Anhaltung hinnehmen hätten müssen, war Ihrer Schilderung im Zuge der Erstbefragung nicht zu entnehmen. [...] Noch dazu sprachen Sie bei der Befragung vor dem BFA am 25.04.2017 davon, dass Ihnen die Augen verbunden worden wären, als es zu Kämpfen in der Nähe der Anhaltestelle gekommen wäre. Gleich im Anschluss änderten Sie diese Äußerung wiederum ab, indem Sie erwähnten, nicht mit verbundenen Augen abgeführt worden zu sein, sondern mit einem um den Kopf gewickelten Tuch, bei dem die Augen frei gewesen wären, ins Freie gebracht worden zu sein. Dass der Kopf mit einem Tuch vermummt gewesen sei, war Ihren Ausführungen bei der Befragung vor dem BFA am 09.10.2017 jedoch nicht zu entnehmen."[...] Auch konnten Sie die Suche durch Bedienstete der Regierung ha. nicht glaubhaft vorbringen. So schilderten Sie nämlich zunächst davon, dass Sie nach der Anhaltung nach Hause zurückgekehrt wären, um Erkundigungen bei Ihrer Mutter einzuholen. Dabei hätte Ihnen Ihre Mutter erzählt, dass Leute von der Regierung zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Diese Aussage änderten Sie dann wiederum ab, indem Sie ausführten, dass Ihre Mutter nicht zu den Beamten gesagt hätte, von den Al Shabaab Milizen mitgenommen worden zu sein, sondern davon erzählt hätte, bereits seit zwei Wochen fort zu sein. Plötzlich sprachen Sie auch noch davon, dass die Beamten während Ihrer Abwesenheit täglich bei Ihnen in Erscheinung getreten wären, um nach Ihnen zu fragen. Es kann in keinster Weise nachvollzogen werden, dass somalische Sicherheitskräfte (Polizeibeamte) nach einer Privatperson, wie es bei Ihnen der Fall ist, täglich zu Hause Nachschau halten, ob diese bereits zurückgekehrt sei. Auf konkrete Befragung betreffend den Grund der täglichen Nachschau seitens der Polzisten gaben Sie etwas später wiederum an, dass die Beamten nicht jeden Tag gekommen wären, sondern nach Ihrer Entführung von der Nachbarschaft gehört hätten, was Ihnen widerfahren wäre, weshalb die Beamten bei Ihrer Mutter nachgefragt hätten, ob Sie bereits zurückgekehrt seien. [...] Auch haben Sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, von somalischen Sicherheitskräften (Polizei) oder Regierung gesucht worden zu sein. [..]"). Hinzu kommt, dass - wie von der belangten Behörde aufgezeigt wurde - auch der weitere Verbleib der Familie des Beschwerdeführers in Somalia und auch sein eigener unbehelligter Aufenthalt in Mogadischu vor seiner Ausreise nach Europa mit seiner Fluchtgeschichte nicht in Einklang gebracht werden kann (angefochtener Bescheid, Seite 70: "Letztendlich muss auch der Verbleib Ihrer Familie in der Heimat herangezogen werden. So gaben Sie an, dass Ihre Mutter und Ihrer Geschwister nach wie vor in der Heimatregion leben. Noch dazu muss Ihr kurzer Aufenthalt in Mogadischu herangezogen werden, zumal Sie dort ohne jegliche weitere Bedrohung seitens der Al Shabaab leben konnten. [..]. Sie konnten Ihre Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen. So wollen Sie sogar noch über den Flughafen Mogadishu ausgereist sein, was nun nicht darauf hindeutet, dass Sie Angst vor den Al Shabaab Milizen oder den Sicherheitskräften (Polizei) hätten. Hätten Sie nämlich tatsächlich Furcht vor den Al Shabaab Milizen oder den Polizisten gehabt, dann [wäre] davon auszugehen, dass Sie eine andere Reiseroute gewählt hätten, um ein etwaiges Eingreifen Ihrer Person beim Flughafen Mogadishu zu entgehen. Sie wollen jedoch problemlos von Mogadishu ausgereist sein."). Letztlich wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme durch Al Shabaab bzw. die Regierung im Zuge der Erstbefragung - wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt - durch den Beschwerdeführer nicht einmal erwähnt. Dabei wird von der erkennenden Richterin zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer seine eigentlichen Fluchtgründe im Zuge der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, diese Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, zumal diese vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in keiner Weise in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein Vorbringen sei detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den (nicht)festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingebrachten Länderinformationen keine substanziellen Widersprüche aufzeigen. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht hervorgekommen. Aber auch eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Wie den Feststellungen zur Lage in Somalia zwar zu entnehmen ist, unterliegen Angehörige eines Minderheitenclans in Somalia zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen. Von einer systematischen Vertreibung - von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Akteure - oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen sämtlicher Mitglieder der Gabooye und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation im somalischen Parlament und der somalischen Regierung - jedoch nicht ausgegangen werden. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Gabooye an, ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung aus den oben genannten Gründen im Ergebnis daher zu verneinen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  15. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  16. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und es liegt kein Hinweis auf relevante Verfahrensfehler vor. Der Beschwerdeführer hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - lediglich substanzlos bestritten und sein Vorbringen nur wiederholt und bekräftigt. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zudem haben sich seit der Erhebung der Beschwerde keine wesentlichen und entscheidungsrelevanten Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Es hat sich daher insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vlg. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2179003.1.00

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