RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW262 2207968-1 SpruchW262 2207968-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht sei 19.08.2009 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 26.03.2011 Notstandshilfe.
- In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 22.05.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und die Arbeitssuche durch lange Arbeitslosigkeit und eine fehlende Ausbildung in der Gastronomie erschwert sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Oberkellner bzw. allgemein im Bereich Gastronomie/Service. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder Oberkellner in Wien. Weiters wurde eine Unterstützung beim Überwinden von Vermittlungshindernissen durch den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX mit Bewerbertag am 30.05.2018 vereinbart.
- In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 22.05.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und die Arbeitssuche durch lange Arbeitslosigkeit und eine fehlende Ausbildung in der Gastronomie erschwert sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Oberkellner bzw. allgemein im Bereich Gastronomie/Service. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder Oberkellner in Wien. Weiters wurde eine Unterstützung beim Überwinden von Vermittlungshindernissen durch den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 mit Bewerbertag am 30.05.2018 vereinbart.
- Der Beschwerdeführer hat sich ordnungsgemäß beworben und wurde in eine Vorbereitungsphase übernommen, welche zunächst am 02.06.2018 beginnen sollte, letztlich aber auf den 05.06.2018 verschoben wurde.
- Der Beschwerdeführer ist zu dem am 05.06.2018 um 08:00 Uhr festgesetzten Dienstbeginn nicht erschienen. Am selben Tag um 08:30 Uhr meldete sich der Beschwerdeführer beim SÖB und teilte mit, dass eine Pflegefreistellung betreffend seine Lebensgefährtin vorliege. Die Vorbereitungsphase wurde daraufhin seitens des SÖB abgebrochen und dies der belangten Behörde mitgeteilt.
- Am 20.06.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung (in der Niederschrift fälschlicherweise als Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme bezeichnet) befragt wurde und angab, dass es am 07.06.2018 zu einem Abbruch der Vorbereitungsphase gekommen sei. Zur Stellungnahme des SÖB gab der Beschwerdeführer an, er habe am 06.06.2018 angerufen, um zu erfahren, wann er am Tag nach der Pflegefreistellung erscheinen sollte. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich am ersten Werktag nach der Pflegefreistellung bei der belangten Behörde zurückmelden solle, was er auch getan habe. Berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer keine an.
- Am 20.06.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung (in der Niederschrift fälschlicherweise als Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme bezeichnet) befragt wurde und angab, dass es am 07.06.2018 zu einem Abbruch der Vorbereitungsphase gekommen sei. Zur Stellungnahme des SÖB gab der Beschwerdeführer an, er habe am 06.06.2018 angerufen, um zu erfahren, wann er am Tag nach der Pflegefreistellung erscheinen sollte. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich am ersten Werktag nach der Pflegefreistellung bei der belangten Behörde zurückmelden solle, was er auch getan habe. Berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer keine an.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2018 bis 01.08.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Festanstellung verhindert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2018 bis 01.08.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Festanstellung verhindert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte vor, er habe die Annahme der Beschäftigung nicht verweigert. Seine Lebensgefährtin leide an einer Krankheit, welche der belangten Behörde bekannt sei. Er habe am letzten, zweiten Tag seiner Pflegefreistellung im Lokal angerufen und es sei ihm gesagt worden, er solle sich bei der belangten Behörde zurückmelden.
- Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein, in welchem sie den Beschwerdeführer umfassend über den von ihr angenommenen Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und ihre Schlussfolgerungen daraus informierte. Der Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme ab, welcher er ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin betreffend seine Lebensgefährtin (Diagnose Epilepsie) beilegte. Weiters wurden die Pflegefreistellung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 05.06.2018 bis 06.06.2018 und die Krankschreibung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für dieselbe Zeit nachgereicht. In einem Telefonat mit der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer schließlich noch nähere Informationen zur Krankheit seiner Lebensgefährtin bekannt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.09.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe und die Pflegefreistellung für seine Lebensgefährtin nur vorgeschoben sei. Das Beschwerdevorbringen habe an dieser Beurteilung nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.09.2018 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe und die Pflegefreistellung für seine Lebensgefährtin nur vorgeschoben sei. Das Beschwerdevorbringen habe an dieser Beurteilung nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher mit der Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2018 vorgelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht sei 19.08.2009 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 26.03.2011 bezieht er Notstandshilfe. Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und die Arbeitssuche durch lange Arbeitslosigkeit und eine fehlende Ausbildung in der Gastronomie erschwert ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Oberkellner bzw. allgemein im Bereich Gastronomie/Service. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder Oberkellner in Wien. Weiters wurde eine Unterstützung beim Überwinden von Vermittlungshindernissen durch den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX mit Bewerbertag am 30.05.2018 vereinbart.Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und die Arbeitssuche durch lange Arbeitslosigkeit und eine fehlende Ausbildung in der Gastronomie erschwert ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Oberkellner bzw. allgemein im Bereich Gastronomie/Service. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder Oberkellner in Wien. Weiters wurde eine Unterstützung beim Überwinden von Vermittlungshindernissen durch den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 mit Bewerbertag am 30.05.2018 vereinbart. Der Beschwerdeführer hat sich beworben und wurde in eine Vorbereitungsphase übernommen, welche zunächst am 02.06.2018 beginnen sollte, letztlich aber über Ersuchen des Beschwerdeführers auf den 05.06.2018 verschoben wurde. Der Grund für die Verschiebung konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist zu dem am 05.06.2018 um 08:00 Uhr angesetzten Dienstbeginn nicht erschienen. Der Beschwerdeführer war von 05.06.2018 (Beginn der Vorbereitungsphase) bis 06.06.2018 für die Pflege seiner an Epilepsie leidenden Lebensgefährtin freigestellt. Er meldete diesen Umstand am Morgen des geplanten Dienstbeginns um 08:30 Uhr seinem potentiellen Dienstgeber. Am 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführer über den Abbruch der Vorbereitungsphase durch den potentiellen Dienstgeber mangels Zuverlässigkeit in Kenntnis gesetzt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug. Die Feststellungen betreffend die Betreuungsvereinbarung, der Einladung zum SÖB XXXX , der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Vorbereitungsphase sowie deren Beginn und Abbruch bzw. den Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit dem SÖB und der belangten Behörde ergeben sich, ebenso wie die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung, aus dem Verwaltungsakt und wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.Die Feststellungen betreffend die Betreuungsvereinbarung, der Einladung zum SÖB römisch 40 , der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Vorbereitungsphase sowie deren Beginn und Abbruch bzw. den Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit dem SÖB und der belangten Behörde ergeben sich, ebenso wie die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung, aus dem Verwaltungsakt und wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Grund für die Verschiebung des Beginns der Vorbereitungsphase nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus einem Aktenvermerk über eine Nachfrage beim potentiellen Dienstgebers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 05.06.2018 bis 06.06.2018 zur Pflege seiner an Epilepsie erkrankten Lebensgefährtin ärztlich freigestellt war, ergibt sich aus der vorgelegten Pflegefreistellung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.
- Die festgestellte Erkrankung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ebenfalls im Akt befindlichen Attest desselben Arztes für Allgemeinmedizin. Der erkennende Senat vermag der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe aus dem Umstand, dass er - auch für den potentiellen Dienstgeber nicht mehr feststellbaren Gründen - den Beginn der Vorbereitungsphase um drei Tage nach hinten verschoben und seine Pflegefreistellung telefonisch bekanntgegeben habe, einen unzuverlässigen Eindruck erweckt, nicht zu folgen, zumal der Verschiebung des Dienstantrittes zugestimmt wurde und der Beschwerdeführer eine Pflegefreistellung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorlegte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich - wie von der belangten Behörde ausgeführt sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin ins MEP-Programm (Missbrauchsentdeckung und -prävention) der Krankenkasse aufgenommen wurden, zumal der 05.06.2018 als Krankenstandstag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestätigt und die Pflegefreistellung des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich - im Rahmen des oa. Programms nicht beanstandet wurde. Mag der zur Pflegefreistellung des Beschwerdeführers führende Anfall der Lebensgefährtin just zu Beginn der Vorbereitungsphase der belangten Behörde auch als "besonderer Zufall" erscheinen, kann allein daraus - insbesondere mit Blick auf die von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Pflegefreistellung - noch nicht auf eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Darüber hinaus meldete sich der Beschwerdeführer nach Ende seiner Pflegefreistellung bei der belangten Behörde und wäre ein Einstieg in die Vorbereitungsphase des SÖB zumindest ins Auge zu fassen gewesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)...
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- ... so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Gemäß § 9 Abs. 7 AlVG gilt unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht als Beschäftigung ISd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht als Beschäftigung ISd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Zumutbarkeit der Zuweisung der Beschäftigung keine Einwendungen erhoben, solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, weshalb von Zumutbarkeit und somit einer wirksamen Zuweisung auszugehen ist. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist unstrittig nicht zum vereinbarten Dienstbeginn am 05.06.2018 erschienen, hat sich jedoch umgehend beim SÖB gemeldet und seine Pflegefreistellung eines Arztes für Allgemeinmedizin bekanntgegeben, welche er in weiterer Folge auch der belangten Behörde vorgelegt hat. Des Weiteren hat er am letzten Tag der Pflegefreistellung beim SÖB nachgefragt, wann er am nächsten Tag erscheinen solle, wobei er an die belangte Behörde verwiesen wurde, welche er am ersten Werktag nach der Pflegefreistellung auch kontaktiert hat. Der Beschwerdeführer war somit lediglich aufgrund einer nachgewiesenen Pflegefreistellung für seine nachweislich an Epilepsie erkrankte Lebensgefährtin an einem zeitgerechten Arbeitsantritt gehindert und hat nach Wegfall des Hindernisses von sich aus Bereitschaft gezeigt, das Dienstverhältnis zu beginnen. Im Ergebnis kann daher nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden und der Beschwerde ist spruchgemäß stattzugeben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Pflegefreistellung für den 05.06.2018, dem vereinbarten Beginn der Vorbereitungsphase, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt wurde. Anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2019, Ro 2019/08/0009, zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im vorliegenden Fall weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Einvernahme von Zeugen beantragt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Pflegefreistellung für den 05.06.2018, dem vereinbarten Beginn der Vorbereitungsphase, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt wurde. Anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2019, Ro 2019/08/0009, zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im vorliegenden Fall weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Einvernahme von Zeugen beantragt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2207968.1.00