RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW262 2218202-1 SpruchW262 2218202-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.12.2014 Notstandshilfe. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 20.04.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder im Bereich Verkaufshelfer in Österreich unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständige Aktivitäten setzt, wie z.B. Aktivbewerbungen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gebe, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.12.2014 Notstandshilfe. In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 20.04.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder im Bereich Verkaufshelfer in Österreich unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständige Aktivitäten setzt, wie z.B. Aktivbewerbungen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gebe, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei. 2. Dem Beschwerdeführer wurden am 10.04.2018 per Post drei Vermittlungsvorschläge für die überregionale Vermittlung zugesandt, unter anderem der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorschlag für eine Stelle als Fachkraft für den Bereich Service bei Vorarlberger Gastronomiebetrieben. Der Vermittlungsvorschlag lautete: "Im Rahmen eines Jobdays suchen wir für verschiedene DienstgeberInnen in Vorarlberg für die Sommersaison 2018 (Anfang Juni bis Mitte/Ende Oktober) Fachkräfte (m/
- w)für den Bereich Service wie RestaurantleiterIn, Chef de Rang (m/w), Restaurantfachmann/-frau, ServiererIn mit Praxis, Commis de Rang (m/w), etc. Wir bieten attraktive Jobangebote in Vorarlberger Gastronomie- und Hotelbetrieben an. Freie Unterkunft und Verpflegung wird bereitgestellt. Das Mindestentgelt für Fachkräfte auf Basis einer 40-Stunden-Woche fängt bei 1.550,00 EURO brutto an und ist nach oben hin offen. Voraussetzungen: ausreichende Deutschkenntnisse für eine einwandfreie Kommunikation mit den Gästen und dem Arbeitgeber (m/
- w)und freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Im Rahmen der Jobbörse führen Sie ein Bewerbungsgespräch mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS-BeraterInnen und erhalten konkrete Stellenangebote. Bringen Sie bitte Ihren Lebenslauf zum Bewerbungsgespräch mit. TERMIN: Donnerstag, 03.05.2018 pünktlich um 11.00 Uhr!! Ort: Arbeitsmarktservice XXXXArbeitsmarktservice römisch 40 Nutzen Sie die Chance! Als MitarbeiterIn der Vorarlberger Gastfreundschaft haben Sie jetzt überall die besseren Karten und können gewisse Vorteile genießen - für mehr Information siehe www.starteam.at/card Das Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Fachkräfte (m/
- w)für den Bereich Service beträgt 1.550,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung." 3. Der Beschwerdeführer teilte ihm Rahmen des "Jobday" am 03.05.2018 mit, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen geltend zu machen. Er führte jedoch aus, dass er Anfang des Jahres Zahnimplantate erhalten habe, welche sich in der Einheilungsphase befinden würden. Zu diesem Zweck habe er in den folgenden Monaten noch einige Zahnarzttermine, welche er unbedingt wahrnehmen müsse. Daher sei eine Übersiedelung nach Vorarlberg zu diesem Zeitpunkt sehr ungünstig, auch weil der Beschwerdeführer kein Fahrzeug besitze. Ab der darauffolgenden Wintersaison sei eine Saisonbeschäftigung wieder problemlos möglich. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.06.2018 bis 26.07.2018 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei beim Jobday am 03.05.2018 anwesend gewesen und habe sich nicht bereit erklärt, eine Anstellung in einem Vorarlberger Gastronomiebetrieb anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.06.2018 bis 26.07.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei beim Jobday am 03.05.2018 anwesend gewesen und habe sich nicht bereit erklärt, eine Anstellung in einem Vorarlberger Gastronomiebetrieb anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er sich nicht geweigert habe, eine Stelle in einem Vorarlberger Gastronomiebetrieb anzunehmen. Er habe ordnungsgemäß am "Jobday" teilgenommen, wo mitgeteilt worden sei, dass sich Personen, welche aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht nach Vorarlberg übersiedeln können, sich im Erdgeschoß melden sollen. Dort habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Zahnimplantate erhalten habe, bei denen Probleme aufgetreten seien. Derzeit habe er sieben Implantate, welche sich in der Einheilungsphase befinden. Er sei nach wie vor ca. zweimal pro Monat zur Kontrolle beim Zahnarzt, welcher die Einheilung kontrolliere und die Behandlung fortsetze, welche mit dem Einsetzen der neuen Zähne enden würde. Er habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass er während der Dauer der Zahnbehandlung nicht nach Vorarlberg ziehen könne, da er regelmäßig seinen Zahnarzt konsultieren müsse, der mit dem Zahntechniker die gesamte Behandlung durchführe. Es könne ihm nicht zugemutet werden, mindestens zweimal pro Monat von Vorarlberg zurück nach Wien zu fahren. Die Anreise samt Arztbesuch würde drei Tage dauern. Der Beschwerdeführer habe beim "Jobday" auch zu Protokoll gegeben, dass er nach Abschluss der Behandlung in der Lage bzw. bereit sei, eine Stelle in Vorarlberg anzunehmen. Am Tag des "Jobday" sei ihm keine Stelle in Wien angeboten worden. Er habe die Annahme der Beschäftigung nicht schuldhaft vereitelt und sich auch nicht geweigert, die Anstellung anzunehmen. Es liege kein Verschulden vor, vielmehr sei ihm die Annahme der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. In eventu mache er seine gesundheitlichen Gründe auch als Nachsichtsgründe geltend. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zum vereinbarten "Jobday" erschienen sei, dort aber die überregionale Vermittlung nach Vorarlberg abgelehnt habe, obwohl eine derartige Vermittlung in der geltenden Betreuungsvereinbarung festgehalten und der Beschwerdeführer auch bei Kontrollmeldeterminen darüber aufgeklärt worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Zahnbehandlung gehe ins Leere, da er als Bezieher von Notstandshilfe der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung unbedingt den Vorrang einzuräumen habe. Nachsichtsgründe würden keine vorliegen, da der Beschwerdeführer nach wie vor keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, neue Beschäftigung angenommen habe und auch keine sonstigen Nachsichtsgründe vorliegen würden.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zum vereinbarten "Jobday" erschienen sei, dort aber die überregionale Vermittlung nach Vorarlberg abgelehnt habe, obwohl eine derartige Vermittlung in der geltenden Betreuungsvereinbarung festgehalten und der Beschwerdeführer auch bei Kontrollmeldeterminen darüber aufgeklärt worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Zahnbehandlung gehe ins Leere, da er als Bezieher von Notstandshilfe der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung unbedingt den Vorrang einzuräumen habe. Nachsichtsgründe würden keine vorliegen, da der Beschwerdeführer nach wie vor keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, neue Beschäftigung angenommen habe und auch keine sonstigen Nachsichtsgründe vorliegen würden. 7. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. 8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 30.04.2019 vorgelegt. 9. Der Fristsetzungsantrag des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 11.10.2019 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2019, W262 2218202-1/3E, als unzulässig zurückgewiesen, da die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen war.9. Der Fristsetzungsantrag des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 11.10.2019 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2019, W262 2218202-1/3E, als unzulässig zurückgewiesen, da die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen war. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.12.2014 Notstandshilfe. In der von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 20.04.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder im Bereich Verkaufshelfer in Österreich unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständige Aktivitäten setzt, wie z.B. Aktivbewerbungen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gibt, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich ist. Am 10.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das vorliegende Stellenangebot für eine Saisontätigkeit in Vorarlberg von Juni bis Oktober 2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer ist zum Jobday des AMS am 03.05.2018 erschienen. Dabei teilte er mit, dass er wegen einer länger andauernden Zahnbehandlung in Wien nicht in Vorarlberg arbeiten könne. Die angebotene Beschäftigung in Vorarlberg war dem Beschwerdeführer aufgrund der nachgewiesen regelmäßig notwendigen Besuche bei seinem Zahnarzt in Wien objektiv nicht zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 20.04.2018, das Stellenangebot vom 10.04.2018, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.05.2019 sowie die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar zum "Jobday" am 03.05.2018 erschienen ist, die angebotene Stelle in Vorarlberg aber nicht annehmen wollte, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Vorarlberg ergibt sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten, die regelmäßigen Zahnarztbesuche dokumentierenden Unterlagen, insbesondere der Terminkarte, aus welcher regelmäßige, teilweise kurz aufeinander folgende Zahnarzttermine zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle und darüber hinaus ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft, dass er seine laufenden Zahnbehandlungen seinem Berater beim AMS bekanntgegeben hat. Weiters ergibt sich aus einer Bestätigung des behandelnden Zahnarztes, dass der Beschwerdeführer zwischen 04.04.2018 und 11.12.2018 in Dauerbehandlung in seiner Ordination war, da vor der Implantatsetzung einige Zähne gezogen werden mussten, es aufgrund starken Knochenschwundes und Parodontose zu verstärkten Schmerzen kam und der Beschwerdeführer teilweise auch mehrmals pro Monat die Ordination aufsuchen musste. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - aufgrund des jahrzehntelangen Vertrauensverhältnisses zu seinem Wiener Zahnarzt und letztlich auch aufgrund bisher geleisteter Zahlungen - nachvollziehbar darlegen, warum die Durch- bzw. Fortführung der Zahnbehandlung bei einem Zahnarzt in Vorarlberg - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht zumutbar war, zumal es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine Saisonbeschäftigung von Juni bis Oktober gehandelt hat und eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunktes (mit dauerhaftem Wechsel des Zahnarztes) nicht im Raum stand. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit/Zumutbarkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war dem Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung in Vorarlberg mit Blick auf die laufende komplexe Zahnbehandlung nicht zumutbar, zumal es sich nur um eine Saisonbeschäftigung von Juni bis Oktober gehandelt hat. 3.
- Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich eine Erörterung der Zulässigkeit des Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe "gemäß §§ 34 und 38 iVm § 10 AlVG" mit Blick auf die Tatsache, dass es sich dabei einerseits um eine Versicherungsleistung (§ 34 AlVG bis 30.06.2018) und andererseits um den Bezug von Notstandshilfe handelt.Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich eine Erörterung der Zulässigkeit des Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe "gemäß Paragraphen 34 und 38 in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG" mit Blick auf die Tatsache, dass es sich dabei einerseits um eine Versicherungsleistung (Paragraph 34, AlVG bis 30.06.2018) und andererseits um den Bezug von Notstandshilfe handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2218202.1.00