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{'item': 'W262 2230384-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2020 GeschäftszahlW262 2230384-1 SpruchW262 2230384-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte bereits in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils für einen Zeitraum von mehreren Tagen Nachsicht vom Ruhen des Leistungsanspruches wegen Auslandsaufenthalten. Sie begründete ihre Nachsichtsansuchen jeweils mit der notwendigen Betreuung ihres über 80 Jahre alten Vaters. Dieser leide an einer Augenkrankheit und müsse sie bei wichtigen Arztwegen sowie bei wichtigen Wegen im Alltag begleiten werden. Ihre Mutter sei auch alt und können ihn nicht unterstützen. Teilweise wurde diesen Anträgen durch die belangte Behörde Folge gegeben und Nachsicht erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, W229 2202650-1/8E, vom 02.01.2019, W209 2211658-1/4E und vom 02.08.2019, W266 2216466-1/4E wurden Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen Bescheide des AMS XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet), mit denen Anträge auf Nachsichtserteilung für näher bezeichnete Zeiträume abgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Ein weiteres Verfahren ist hg. W228 2224981-1 zu protokolliert und derzeit noch anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, W229 2202650-1/8E, vom 02.01.2019, W209 2211658-1/4E und vom 02.08.2019, W266 2216466-1/4E wurden Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen Bescheide des AMS römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet), mit denen Anträge auf Nachsichtserteilung für näher bezeichnete Zeiträume abgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Ein weiteres Verfahren ist hg. W228 2224981-1 zu protokolliert und derzeit noch anhängig.
  2. Mit Schreiben vom 12.08.2019 bzw. 16.09.2019 gab die nunmehrige Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass sie aus "zwingenden familiären Gründen" zu Auslandsaufenthalten zu näher bezeichneten Zeiträumen verpflichtet sei.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 wurde mit Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe aufgrund von Auslandsaufenthalten vom 20.08.2019 bis 29.08.2018 und 17.10.2019 bis 24.10.2019 gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht. Mit Spruchpunkt B wurde die ausschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Normzweck der Regelung widerspreche und nicht überschießend sei, da das Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar seien. Dazu zählen insbesondere konkrete Vorstellungsgespräche im Ausland, dort zu absolvierende Ausbildungen oder auch zwingende familiäre Angelegenheiten.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 wurde mit Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe aufgrund von Auslandsaufenthalten vom 20.08.2019 bis 29.08.2018 und 17.10.2019 bis 24.10.2019 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht. Mit Spruchpunkt B wurde die ausschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Normzweck der Regelung widerspreche und nicht überschießend sei, da das Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar seien. Dazu zählen insbesondere konkrete Vorstellungsgespräche im Ausland, dort zu absolvierende Ausbildungen oder auch zwingende familiäre Angelegenheiten.
  5. Mit Schreiben vom 24.02.2020 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen oa. Bescheid. Sie bezog sich auf die Notwendigkeit, ihren nunmehr 89-jährigen Vater nach dem Tod der Mutter zu unterstützen, führte aus, auch im Ausland jederzeit verfügbar zu sein und tätigte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
  6. Ohne Vorlage der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an das Bundesverwaltungsgericht erließ die belangte Behörde am 24.03.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  7. Ohne Vorlage der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an das Bundesverwaltungsgericht erließ die belangte Behörde am 24.03.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  8. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.04.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils für einen Zeitraum von mehreren Tagen eine Nachsicht vom Ruhen des Leistungsanspruches wegen Auslandsaufenthalten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Nachsichtsansuchen jeweils mit der notwendigen Betreuung ihres Vaters. Ihr über 80 Jahre alter Vater leide an einer Augenkrankheit und müsse sie diesen bei wichtigen Arztwegen sowie bei wichtigen Wegen im Alltag begleiten. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 12.08.2019 bzw. 16.09.2019, dass sie aus "zwingenden familiären Gründen" zu näher bezeichneten Zeiträumen zu Auslandsaufenthalten verpflichtet ist. Sie begründete dies damit, dass ihr Vater 89 Jahre alt ist und im Alltag der Unterstützung bedarf, bei wichtigen Behörden- oder Arztwegen, wie sie auch aufgrund seiner Augenerkrankung notwendig sind. Darüber hinaus seien nunmehr insbesondere auch nach dem Tod der Mutter im April 2019 darüber hinaus seelische, moralische und religiöse Unterstützung notwendig.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt sowie in die Beschwerde und den Vorlageantrag; darüber hinaus durch Einsicht in die - gleichgelagerte Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffende - hg. zu W229 2202650-1, W209 2211658-1 und W266 2216466-1 protokollierten Verfahren. Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)-
  2. f)...
  3. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  4. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  5. h)-
  6. q)...
(2)...
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. (...)"
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. (...)" Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG insbesondere zur Wortfolge "zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung ("Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG,
  2. Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: "Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG insbesondere zur Wortfolge "zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (282 Blg römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung ("Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG,
  4. Erg-Lfg. Paragraph 16, Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: "Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, aus dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (VwGH vom 16.03.1999, 99/08/0009 mwH.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG den Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG führen würden. Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden; bei mehrmaligen Auslandsaufenthalten darf während eines Leistungsbezuges in Summe der Nachsichtszeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden (vgl. VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, nunmehr Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403).Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten (VwGH vom 16.03.1999, 99/08/0009 mwH.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG den Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würden. Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden; bei mehrmaligen Auslandsaufenthalten darf während eines Leistungsbezuges in Summe der Nachsichtszeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden vergleiche VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, nunmehr Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403). 3.
  5. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 jährlich für einen begrenzten Zeitraum von mehreren Tagen die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes beantragte. Während sie diesen Antrag im Jahr 2014 mit einer Augenoperation ihres Vaters und den diesbezüglich notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen, zu denen sie ihn begleiten müsse, begründete, begründete sie die weiteren Anträge mit dem Alter des Vaters, der aufgrund seiner Augenerkrankung Unterstützung im Alltag, bei wichtigen Wegen und wichtigen Arztwegen benötige. Nunmehr kommt hinzu, dass der Vater nach dem Tod der Mutter im April 2019 auch seelische, moralische und religiöse Unterstützung benötige. Es ist somit dem AMS zu folgen, dass es sich hierbei um eine länger währende Pflegebedürftigkeit des Vaters handelt. Wie sich jedoch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs, familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörig zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern. Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation einer Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen bzw. Hilfsdienste im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Die nicht nur kurz erforderliche Unterstützung ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2014 regelmäßig im Ausland aufhält, um ihre Eltern bzw. nunmehr ihren Vater zu unterstützen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050).Wie sich jedoch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs, familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörig zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern. Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation einer Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß vergleiche VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen bzw. Hilfsdienste im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Die nicht nur kurz erforderliche Unterstützung ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2014 regelmäßig im Ausland aufhält, um ihre Eltern bzw. nunmehr ihren Vater zu unterstützen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050). Im Ergebnis ist daher dem von der belangten Behörde nach Prüfung im Einzelfall darin zu folgen, dass bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten ist und dieser bei regelmäßigen Pflegeleistungen aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit nicht gesehen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, bei ihren Auslandsaufenthalten jederzeit erreichbar zu sein und bei einer Flugzeit von 01h30 und fünf Flügen täglich - genauso schnell verfügbar zu sein wie ein im Inland befindlicher Arbeitssuchender, der sich bei Verwandten in Tirol oder der Steiermark aufhält. 3.
  6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in den Beschwerden zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung trotz deren Beantragung durch die Beschwerdeführerin - daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in den Beschwerden zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung trotz deren Beantragung durch die Beschwerdeführerin - daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2230384.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.