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{'item': 'G306 1310256-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlG306 1310256-3 SpruchG306 1310256-3/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.06.2019, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.06.2019, Zl. römisch 40 , nach einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. wird insoweit stattgeben, als dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wird insoweit stattgeben, als dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung am XXXX 2018 wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gelichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung am römisch 40 2018 wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gelichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab.
  3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.06.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.06.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  6. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Behebung des Spruchpunktes IV bzw. die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlich Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Behebung des Spruchpunktes römisch vier bzw. die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlich Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 19.07.2019 vorgelegt.
  8. Mit Teilerkenntnis des BVwG, G14 1310256-3/2Z, vom 24.07.2019, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  9. Am 24.02.2020 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine RV persönlich teilnahmen.
  10. Am 24.02.2020 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine Regierungsvorlage persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und geschieden. Der BF wurde am XXXX 2018 im Stande der Strafhaft von Deutschland nach Österreich überstellt und unmittelbar in Haft genommen. Zuletzt war der BF im Jahr 2012 in Österreich aufhältig und lebte er zuletzt in Deutschland, wo er geboren wurde, die Schule besuchte und einen Beruf erlernte. Der BF wurde am römisch 40 2018 im Stande der Strafhaft von Deutschland nach Österreich überstellt und unmittelbar in Haft genommen. Zuletzt war der BF im Jahr 2012 in Österreich aufhältig und lebte er zuletzt in Deutschland, wo er geboren wurde, die Schule besuchte und einen Beruf erlernte. Am 13.08.2001 wurde der Aufenthaltstitel des BF in Deutschland wiederrufen und kehrte der BF im Jahr 2003 nach Serien zurück wo er sich bis Ende Juni 2006 aufhielt. Von 2006 bis 2012 hielt sich der BF in Österreich auf. Am 16.05.2012 kehrte der BF nach Serbien zurück und nahm bis 2014 immer wieder wechselweise für drei Monate in Deutschland und Serbien Aufenthalt. Ab 2014 blieb der BF in Deutschland und stellte er, unter seinem Alias-Namen, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes über deren Verfahrensstand der BF nicht Bescheid weiß.Am 16.05.2012 kehrte der BF nach Serbien zurück und nahm bis 2014 immer wieder wechselweise für drei Monate in Deutschland und Serbien Aufenthalt. Ab 2014 blieb der BF in Deutschland und stellte er, unter seinem Alias-Namen, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes über deren Verfahrensstand der BF nicht Bescheid weiß. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 11.07.2006 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.07.2006 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen. Am 11.07.2006 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007 abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshof mit Erkenntnis, Zl. B9 310.256-1/2008/6E, vom 24.10.2008, nicht stattgegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 11.12.2008, wurde gegen den ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX , ZL. XXXX , vom 31.03.2009 keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.12.2008, wurde gegen den ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , ZL. römisch 40 , vom 31.03.2009 keine Folge gegeben. Der BF wurde zuletzt in den Zeiträumen XXXX 2018 bis XXXX 2018 und XXXX 2019 bis XXXX 2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2020 wurde der BF am XXXX 2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie einer Entwöhnungsbehandlung, entlassen.Der BF wurde zuletzt in den Zeiträumen römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 und römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020 wurde der BF am römisch 40 2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie einer Entwöhnungsbehandlung, entlassen. Aktuell lebt der BF mit seiner erwachsenen Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. In Österreich halten sich neben der erwachsenen Tochter des BF, eine Schwester und Onkeln auf. Zudem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland, wobei er nur zu seinem dort lebenden Bruder Kontakt hält. Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig, beherrscht jedoch auch die serbische Sprache im hinreichenden Ausmaß. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration seitens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF ist mittellos und nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF leidet an folgenden Erkrankungen: HIV (Therapie seit 2016) Sensibilitätsstörung bd. Beine Leberzirrhose Multiple alte Verletzungen/Vernarbungen am gesamten Körper Psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom St.p. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum andere psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (Alk, Heroin, Benzos, Kokain) Die Krankheitsbilder des BF werden überwiegend medikamentös und mit Physiotherapie behandelt. Der nimmt folgende Medikamente ein: Pregabalin gen. HKPS 150 mg Terbiderm tbl. 250 mg Seractil FTBL 300 mg Euthyrox Tbl. 125 mcg Clindamycin 1a FTBL 600 mg Triumeq FTBL 50/600/300 mg Pantoprazol RTB GMBH MSR 20 mg Mirtazapin STAD FTBL 30 mg Seroquel FTBL 100 mg Dominal FTBL FTE 80 mg Diclofenac GEN FTBL 50 mg Molaxole PLV BTL Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF akut lebensbedrohlich erkrankt ist und in Serbien keine hinreichende Behandlung erhalten kann. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. Der Hat im Jahr 2010 bereits eine Entzugstherapie absolviert und wurde vom LG XXXX als Vollzugsgericht mit Beschluss, Zl. XXXX , erneut eine solche angeordnet. Der Hat im Jahr 2010 bereits eine Entzugstherapie absolviert und wurde vom LG römisch 40 als Vollzugsgericht mit Beschluss, Zl. römisch 40 , erneut eine solche angeordnet. Es konnte nicht festgestellt werde, dass der BF die Therapie begonnen hat, diese regelmäßig besucht und/oder diese bereits Erfolge zeigt. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  12. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2008, RK XXXX 2008, wegen §§ 15, 127, 129

(1)StGB: Freiheitsstrafe vom 6 Monaten bedingt nachgesehen.1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2008, RK römisch 40 2008, wegen Paragraphen 15, 127, 129,
(1)StGB: Freiheitsstrafe vom 6 Monaten bedingt nachgesehen. Der BF wurde für schuldig befunden, a. Am XXXX 2008 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Palette von 24 Getränkeflaschen a 0,5 Liter sowie eine Schachtel mit Computerhardware im Gesamtwert von EU 2.024,-, Verfügungsberechtigten eines Handelsunternehmens durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Außenscheibe des Geschäfts einschlug;a. Am römisch 40 2008 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Palette von 24 Getränkeflaschen a 0,5 Liter sowie eine Schachtel mit Computerhardware im Gesamtwert von EU 2.024,-, Verfügungsberechtigten eines Handelsunternehmens durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Außenscheibe des Geschäfts einschlug; b. Am XXXX 2008 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich vier Packungen Zigaretten im Wert von EUR 16,- einem Gastwirt nach Einschlagen einer Fensterverglasung und Einsteigen in das Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. b. Am römisch 40 2008 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich vier Packungen Zigaretten im Wert von EUR 16,- einem Gastwirt nach Einschlagen einer Fensterverglasung und Einsteigen in das Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat damit das Verbrechen des versuchten Diebstahl durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z1 StGB begangen. Der BF hat damit das Verbrechen des versuchten Diebstahl durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Z1 StGB begangen. Mildenrd wurde das Geständnis, der teilweise Versuch sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend jedoch die Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet. LG XXXX , Zl XXXX , vom XXXX 2008: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 2008: Widerruf der bedingten Strafnachsicht. 2. LG XXXX , Zl XXXX , vom XXXX 2008, RK XXXX 2008, wegen §§ 127, 129
(1), 130 S 2, 129
(2), 129
(3)StG: Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 2. LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 2008, RK römisch 40 2008, wegen Paragraphen 127, 129,
(1), 130 S 2, 129
(2), 129
(3)StG: Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Der BF wurde für schuldig befunden, in XXXX im Zeitraum XXXX 2008 bis XXXX 2008 in insgesamt 5 Angriffen, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht überteigenden Wert jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, durch Einsteigen in ein Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses und durch Einsteigen in eine Gebäude und Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde für schuldig befunden, in römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2008 bis römisch 40 2008 in insgesamt 5 Angriffen, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht überteigenden Wert jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, durch Einsteigen in ein Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses und durch Einsteigen in eine Gebäude und Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z1, 2 und 3, 130 zweiter Satz StGB begangen.Der BF hat hierdurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Z1, 2 und 3, 130 zweiter Satz StGB begangen. Mildernd wurde dabei ein Geständnis, erschwerend jedoch die erhebliche Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die Tatintensität gewertet. 3. LG XXXX , Zl XXXX , XXXX 2008, RK XXXX 2009, wegen §§ 127, 129
(2)StGB: Freiheitsstrafe 9 Monate. 3. LG römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 2008, RK römisch 40 2009, wegen Paragraphen 127, 129,
(2)StGB: Freiheitsstrafe 9 Monate. 4. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2018, RK XXXX 2018, wegen §§ 15, 127, 129
(1)StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten.4. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2018, RK römisch 40 2018, wegen Paragraphen 15, 127, 129,
(1)StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Der BF wurde für schuldig befunden zwischen XXXX 2012 und XXXX 2012 in XXXX einer männlichen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür zum Geschäftslokal, sohin durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht zu haben. Der BF wurde für schuldig befunden zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 2012 in römisch 40 einer männlichen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür zum Geschäftslokal, sohin durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht zu haben. Der BF hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129
(1)StGB begangen. Der BF hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129,
(1)StGB begangen. Der BF gestand ein, regelmäßig Drogen zu konsumieren und die Taten unter anderem deswegen begangen zu haben, um seine Drogensucht zu finanzieren. Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der Versuch, erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und diese überwiegend der Beschaffung von Suchtmittels dienten. Zudem weist der BF insgesamt 13 Vorverurteilungen in Deutschland auf:
  1. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1993, RK XXXX 1993, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a dStGB): Entzug der Fahrerlaubnis und Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen
  2. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1993, RK römisch 40 1993, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Paragraphen 316, Absatz eins und 2, 69, 69 a dStGB): Entzug der Fahrerlaubnis und Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen
  3. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1994, RK XXXX 1994, wegen versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 69, 69a dStGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 dStVG): Freiheitsentzug 2 Tage
  4. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1994, RK römisch 40 1994, wegen versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Paragraphen 316, Absatz eins und 2, 242 Absatz eins, 22, 23, 52, 53, 69, 69 a, dStGB, Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 dStVG): Freiheitsentzug 2 Tage
  5. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1995, RK XXXX 1995, wegen unerlaubtem Aufenthalt (§§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 dAUSLG): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 15,-.
  6. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1995, RK römisch 40 1995, wegen unerlaubtem Aufenthalt (Paragraphen 92, Absatz eins, Nr. 1, 3 Absatz eins, dAUSLG): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 15,-.
  7. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1996, RK XXXX 1996, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung (§§ 185, 194, 223, 232, 53 dSTGB): Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je DM 30,-
  8. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1996, RK römisch 40 1996, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung (Paragraphen 185, 194, 223, 232, 53, dSTGB): Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je DM 30,-
  9. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1997, RK XXXX 1997, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§§ 55, 56 dStGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anl. 1 zu § 1 BTMG, § 17 Abs. 2 BZRG: Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt nachgesehen.
  10. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1997, RK römisch 40 1997, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Paragraphen 55, 56, dStGB, Paragraph 29, Absatz eins, Nr. 1 in Verbindung mit Anlage eins, zu Paragraph eins, BTMG, Paragraph 17, Absatz 2, BZRG: Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt nachgesehen.
  11. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1997, RK XXXX 1997, wegen Erschleichen von Leistungen in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (§§ 265a Abs. 1 und 3, 248a, 53 dStGB): Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je DM 30,-
  12. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1997, RK römisch 40 1997, wegen Erschleichen von Leistungen in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (Paragraphen 265 a, Absatz eins und 3, 248 a, 53 dStGB): Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je DM 30,-
  13. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1999, RK XXXX 1999, wegen Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 248a d StGB): Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je DM 20,-
  14. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1999, RK römisch 40 1999, wegen Diebstahl (Paragraphen 242, Absatz eins, 248 a, d StGB): Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je DM 20,-
  15. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1999, RK XXXX 1999, wegen neun sachlich zusammentreffender versuchter Vergehen des Betruges (§§ 263 Abs 1, 53, 21, 22ff., 49 Abs. 1, 56 Abs. 1dStGB): Freiheitsstrafe von 1 Jahr beding nachgesehen. (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
  16. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1999, RK römisch 40 1999, wegen neun sachlich zusammentreffender versuchter Vergehen des Betruges (Paragraphen 263, Absatz eins, 53, 21, 22 f, f, Punkt , 49, Absatz eins, 56, Absatz eins d, S, t, G, B,): Freiheitsstrafe von 1 Jahr beding nachgesehen. (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
  17. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 1999, RK XXXX 1999, wegen zwei sachlich zusammentreffende Vergehen des Diebstahls (§§ 242, 53, 56 dStGB, § 17 dBZRG): Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt nachgesehen (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
  18. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1999, RK römisch 40 1999, wegen zwei sachlich zusammentreffende Vergehen des Diebstahls (Paragraphen 242, 53, 56, dStGB, Paragraph 17, dBZRG): Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt nachgesehen (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
  19. AG XXXX , Zl. XXXX vom XXXX 2000, RK XXXX 2000, wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen (§§ 265a Abs. 1, 248a, 53 dStGB): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 20,-.
  20. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 2000, RK römisch 40 2000, wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen (Paragraphen 265 a, Absatz eins, 248 a, 53, dStGB): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 20,-.
  21. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2000, RK XXXX 2000, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 dBTMG, § 17 Abs. 2 d BZRG): Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
  22. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2000, RK römisch 40 2000, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Paragraphen 29, Absatz eins, Nr. 3, 3 Absatz eins, 2, Absatz eins, dBTMG, Paragraph 17, Absatz 2, d BZRG): Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
  23. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2017, RK XXXX 2017, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
  24. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 2017, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, Nr. 1, 29 Absatz eins, Satz 1 Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
  25. AG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2018, RK XXXX 2018, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
  26. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2018, RK römisch 40 2018, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, Nr. 1, 29 Absatz eins, Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur allgemeinen und medizinischen Lage im Herkunftsstaat Serbien: I. Das serbische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Die folgenden Kosten und Leistungen sind von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren: volle medizinische Leistungen abgedeckt, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege; Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren: wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Wenn einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzt, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM Country Fact Sheet 2018).römisch eins. Das serbische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Die folgenden Kosten und Leistungen sind von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren: volle medizinische Leistungen abgedeckt, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege; Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren: wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Wenn einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzt, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM Country Fact Sheet 2018). In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. „Obligatorische“ Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches „Screening“) sind ebenfalls kostenlos. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden (AA 19.11.2017). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 15.10.2018c). In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich vor allem auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das auf eine alternde Bevölkerung und einen niedrigen Beschäftigungsgrad zurückgeht (GIZ Gesellschaft 9.2018). Die folgenden Personengruppen ohne Einkommen sind gesetzlich krankenversichert: Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung (maximal bis zum Erreichen des
  27. Lebensjahres), Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft bis ein Jahr nach der Geburt, Personen über 65 Jahren, sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen, Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze, Personen, die Nothilfe benötigen, Personen, die Volkszugehörige der Roma sind, Flüchtlinge und Vertriebene, Personen mit Behinderungen, Patienten mit chronischen Krankheiten: HIV/AIDS Patienten, Autoimmunerkrankungen, Infektionskrankheiten, bösartige/onkologische Erkrankungen, Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 (insulinpflichtig), chronische Psychosen (Schizophrenie), bipolare Störungen, Epilepsie, multiple Sklerose (MS), Transplantationspatienten (SEM 17.5.2017) Behandelbare Krankheiten: Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2017). Die Behandlung von bösartigen Erkrankungen einschließlich Chemotherapie und Strahlentherapie sowie Vorsorgeuntersuchungen ist von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Generell sind bei den meisten Krebsarten Behandlungen möglich (MedCOI Country Fact Sheet Serbia 2017). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujano- vac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden (AA 19.11.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018c): Serbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 29.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Gesellschsft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2018 - IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2018): Serbia - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Serbien_DE.pdf, Zugriff 29.10.2018 - MedCOI
(2017): Country Fact Sheet Serbia 2017, Summary - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (17.5.2017): Focus Serbien; Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff 29.10.2018 , II. Rückkehrrömisch zwei. Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018). In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018). Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2018): Serbia - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Serbien_DE.pdf, Zugriff 29.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430288.html, Zugriff 16.10.2018 - VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail III. 1. Besteht in Serbien die Möglichkeit einer Drogentherapie? Wenn ja, mit welchen Kosten ist dies verbunden?römisch drei. 1. Besteht in Serbien die Möglichkeit einer Drogentherapie? Wenn ja, mit welchen Kosten ist dies verbunden? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde die Fragestellung an Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass in Serbien alle Krankheitsbilder generell behandelt werden können. Im privaten Krankenhaus für Abhängigkeitserkrankungen in Belgrad kostet eine erste Untersuchung (umgerechnet und aufgerundet) EUR 50, eine zweite Untersuchung EUR 30, eine stationäre Entgiftungsbehandlung EUR 125/Tag, eine ambulante Entgiftung im Krankenhaus EUR 70/Tag, eine Entgiftung in einer Ambulanz zum Preis der Medikamente. Ein Wochenend-Präventiv-Bildungsprogramm mit Prüfung kostet EUR 120. Die Kosten einer Unterstützung mit Depotpräparat bei Opiatabhängigkeit und Alkoholheilbehandlung betragen vierteljährlich EUR 300, halbjährlich EUR 600 und jährlich EUR 1.200. Die Kosten einer Unterstützung bei der Behandlung von Kokain, Amphetamin etc. betragen vierteljährlich EUR 400, halbjährlich EUR 800 und jährlich EUR 1.500. In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen (aufgerundet) in Anspruch genommen werden: eine fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15. Laut Auskunft der IOM betrugen die durchschnittlichen Nettogehälter in Serbien im Jahr 2019 [Daten vom Oktober 2019; Anm.] 42.716,00 RSD (EUR 361,00). Einzelquelle: Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in einer Auskunft vom 31.12.2019 an, dass in Serbien alle Krankheitsbilder generell behandelt werden können. Wenn die Person ein registrierter Staatsbürger ist, der eine Krankenversicherungskarte besitzt, wird die Behandlung von der Krankenversicherung gemäß der staatlichen Gesetzgebung übernommen. Wenn die Person die Behandlung im privaten Sektor bevorzugt oder wenn die Person nicht krankenversichert ist, können diese Behandlungen gegen direkte Bezahlung durchgeführt werden. Wenn die Person krankenversichert ist, muss sie sich im örtlichen Gesundheitszentrum anmelden, um einen bestimmten Hausarzt zu erhalten. Der Hausarzt wird nach Bedarf, aktuellem Gesundheitszustand, Vorbefund und vorhandenen Berichten weitere Überweisungen vornehmen und durchführen. Wenn die Behandlung im örtlichen Gesundheitszentrum nicht durchgeführt werden kann, wird die Person an die sekundäre oder tertiäre Gesundheitseinrichtung überwiesen. Im privaten Krankenhaus für Abhängigkeitserkrankungen in Belgrad kostet eine erste Untersuchung (umgerechnet und aufgerundet) EUR 50, eine zweite Untersuchung EUR 30, eine stationäre Entgiftungsbehandlung EUR 125/Tag, eine ambulante Entgiftung im Krankenhaus EUR 70/Tag, eine Entgiftung in einer Ambulanz zum Preis der Medikamente. Ein Wochenend-Präventiv-Bildungsprogramm mit Prüfung kostet EUR 120. Die Kosten einer Unterstützung mit Depotpräparat bei Opiatabhängigkeit und Alkoholheilbehandlung betragen vierteljährlich EUR 300, halbjährlich EUR 600 und jährlich EUR 1.200. Die Kosten einer Unterstützung bei der Behandlung von Kokain, Amphetamin etc. betragen vierteljährlich EUR 400, halbjährlich EUR 800 und jährlich EUR 1.500. In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen (umgerechnet und aufgerundet) in Anspruch genommen werden: eine Fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15. Laut Auskunft der IOM betrugen die durchschnittlichen Nettogehälter in Serbien im Jahr 2019 [Daten vom Oktober 2019; Anm.] 42.716,00 RSD (EUR 361,00) : In general, all medical conditions could be treated in Serbia. If the person is registered citizen possessing health insurance card, treatment is covered by health insurance,according to state legislation. If the person prefers treatment in private sector or if the person is not covered by health insurance, the same is possible but for direct payment.In general, all medical conditions could be treated in Serbia. römisch eins f the person is registered citizen possessing health insurance card, treatment is covered by health insurance,according to state legislation. römisch eins f the person prefers treatment in private sector or if the person is not covered by health insurance, the same is possible but for direct payment. If the person is covered by health insurance, he has to register at the local health center in order to get a designated general practitioner. The general practitioner will follow up and provide further referrals according to the needs, actual medical condition, previous finding and existing reports. If the treatment could not be provided at the local health center, the person would be referred to secondary or tertiary health care levels.römisch eins f the person is covered by health insurance, he has to register at the local health center in order to get a designated general practitioner. The general practitioner will follow up and provide further referrals according to the needs, actual medical condition, previous finding and existing reports. römisch eins f the treatment could not be provided at the local health center, the person would be referred to secondary or tertiary health care levels. The costs of the drug therapy in selected private and public hospitals in Belgrade:
  1. a)Private Special Hospital for Addiction Diseases, Dr. Boro Lazic Phones: (+381) 11 3806 328, (+381) 61 616 26 01, (+381) 65 22 123 52 Email: office@spec-clinic.org; Web: www.spec-clinic.orgFirst evaluation: Serbian Dinar (RSD) 5,897.09 (EUR 50) (+381) 11 3806 328, (+381) 61 616 26 01, (+381) 65 22 123 52 Email: office@spec-clinic.org; Web: www.spec-clinic.org, First evaluation: Serbian Dinar (RSD) 5,897.09 (EUR 50) Second evaluation, follow up or consultation: RSD 3,538.26 (EUR 30) Inpatient hospital detox treatment: RSD 15,922.2 (EUR 135) per day Out-patient detox in hospital (daily stay): RSD 8,255.93 (EUR 70) per day Detoxification through outpatient treatment: at the cost of medication Weekend preventive-educational program with testing: RSD 14,153 (EUR 120) NALMEFENE CONSTA® Depot Preparation (Nalmefen Prolonged-Injection), opiate addiction support: Quarterly: RSD 35,382.60 (EUR 300) Six months: RSD 70,765.10 (EUR 600) Annual: RSD 141,530 (EUR 1,200) TEMPOSIL CONSTA® depot preparation- (Temposil Prolonged Injection) support in alcohol treatment: Quarterly: RSD 35,382.60 (EUR 300) Six months: RSD 70,765.10 (EUR 600) Annual: RSD 141,530 (EUR 1,200) VANOXERINE CONSTA® Depot Preparation (Vanoxerin Prolonged-Injection) Support in the treatment of cocaine, amphetamine etc. Quarterly: RSD 47,176.70 (EUR 400) Six months: RSD 47,176.7 (EUR 800) Annual: RSD 176,913 (EUR 1,500)
  2. b)Public Clinics Special Hospital for Addiction Diseases Address: Teodora Drajzera 44, 11000 Belgrade; Phone: +381 2662727 All medicines and treatment are covered by health insurance if the person is registered with the system. If there is no health insurance, the treatment could be obtained with following prices:All medicines and treatment are covered by health insurance if the person is registered with the system. römisch eins f there is no health insurance, the treatment could be obtained with following prices: Specialist examination: RSD 3,538.26 (EUR 30) Follow up by specialist: RSD 2,358.84 (EUR 20) Treatment as indicated by specialist: RSD 1,769.13 (EUR 15) Please note that the median net salaries amounted for RSD 42.716,00 (EUR 361) in Serbia - Statistical Office for the Republic of Serbia: https://www.stat.gov.rs/en-us/vesti/20191225-prosecne-zarade-po-zaposlenom-oktobar-2019/?s=2403 IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail 2. Sind die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Serbien behandelbar? Gibt es insbesondere die Möglichkeit einer Fortsetzung der HIV-Therapie, einer Physiotherapie und einer psychiatrischen und psychologischen Behandlung? Mit welchen Kosten ist dies verbunden? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Zu Behandlungsmöglichkeiten von diversen Erkrankungen siehe auch Antwort unter Punkt 1 („in Serbien können generell alle Krankheitsbilder behandelt werden“). Eine HIV-Behandlung wird in der Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten in Belgrad angeboten, wo die Diagnostik, Labortests und Behandlung für krankenversicherte Personen von der Versicherung übernommen werden. Wenn die Person nicht krankenversichert ist, werden die Kosten nach der Behandlung erhoben. Bei einer physikalischen Therapie und Rehabilitationsbehandlung liegt der Preis (umgerechnet und aufgerundet) für eine fachärztliche Erstbeurteilung durchschnittlich EUR 40 (plus Diagnostik). Die Rehasitzungen kosten zwischen EUR 15 und EUR 20 pro Sitzung. Psychotherapie im privaten Bereich kostet zwischen EUR 20 - 50 pro Sitzung. Laut Auskunft der IOM ist es zu beachten, dass Psychotherapie in der klassischen Form im staatlichen Sektor nicht wirklich existiert, da sie als Vorevaluierung mit anschließenden Nachuntersuchungen betrachtet wird, die nicht so häufig oder langwierig wie in der klassischen Form der Psychotherapie sind. Einzelquelle: Zu dieser Fragestellung berichtet IOM, dass die HIV-Behandlung in der Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten in Belgrad angeboten wird. Für krankenversicherte Personen werden Diagnostik, Labortests und die Behandlung von der Versicherung übernommen. Es ist zu beachten, dass es nicht möglich ist, die Preise aus der staatlichen Klinik zu entnehmen, da sie ausschließlich von der Art des Eingriffs, der Tests oder der verabreichten Medikamente abhängen. Da es sich bei HIV um eine multidiagnostische Krankheit handelt, hängen die diagnostische Bewertung und die Behandlungsmöglichkeiten vom tatsächlichen klinischen Zustand und der klinischen Orientierung des Arztes ab, die erst nach der Evaluierung bekannt werden können. Wenn die Person nicht krankenversichert ist, werden die Kosten nach der Behandlung erhoben. Bei einer physikalischen Therapie und Rehabilitationsbehandlung liegt der Preis (umgerechnet und aufgerundet) für eine fachärztliche Erstbeurteilung durchschnittlich EUR 40 (plus Diagnostik). Die Rehasitzungen kosten zwischen EUR 15 und EUR 20 pro Sitzung. Psychotherapie im privaten Bereich kostet zwischen EUR 20 - 50 pro Sitzung. Es ist zu beachten, dass Psychotherapie in der klassischen Form im staatlichen Sektor nicht wirklich existiert, da sie als Vorevaluierung mit anschließenden Nachuntersuchungen betrachtet wird, die nicht so häufig oder langwierig wie in der klassischen Form der Psychotherapie sind:
  3. a)HIV treatment is available at the Clinic for Infectious and Tropical Diseases, Address: Bulevar Oslobodjenja 16, 11000 Belgrade; Phone: +381 2685299 For citizens covered by health insurance, diagnostic procedures, lab and treatment are covered by insurance. Please note that it is not possible to extract prices from the state clinic since they exclusively depend on type of intervention, tests or medications issued. Since HIV is multi-diagnostic disease, diagnostic evaluation and treatment options pend on actual clinical condition and orientation of the doctor which could be known only after the evaluation. If the person does not have health insurance, the charges are placed after the treatment take place.For citizens covered by health insurance, diagnostic procedures, lab and treatment are covered by insurance. Please note that it is not possible to extract prices from the state clinic since they exclusively depend on type of intervention, tests or medications issued. Since HIV is multi-diagnostic disease, diagnostic evaluation and treatment options pend on actual clinical condition and orientation of the doctor which could be known only after the evaluation. römisch eins f the person does not have health insurance, the charges are placed after the treatment take place.
  4. b)Physical therapy and rehabilitation treatment: initial evaluation by specialist is at average RSD 4,717.67 (EUR 40) (plus diagnostic procedures) and the rehab sessions between RSD 1,769.13 - 2,358.84 (EUR 15 - 20) per session.
  5. c)Psychotherapy in private sector costs between RSD 2,358.84 - 5,897.09 (EUR 20 - 50) per session: Please note that psychotherapy in classic form does not really exist in state sector as it is considered as preliminary evaluations with consequent follow up visits that are not frequent or lengthy as in classic form of psychotherapy. IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail 3. Sind die folgenden Medikamente (oder vergleichbare Präparate) in Serbien erhältlich und wenn ja, was kosten sie? * Pregabalin * Terbiderm (Wirkstoff Terbinafinhydrochlorid) * Seractil (Wirkstoff Dexibuprofen) * Euthyrox (Wirkstoff Levothyroxin) * Triumeq (Wirkstoffen Dolutegravir, Abacavir und Lamivudin) * Pantoprazol * Mirtazapin * Seroquel (Wirkstoff Quetiapin) * Dominal (Wirkstoff Prothipendyl) * Diclofenac* Molaxoie (oder vergleichbare Abführmittel).* Diclofenac, * Molaxoie (oder vergleichbare Abführmittel). Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe oben. Zusammenfassung: Siehe Einzequelle. Einzelquelle: IOM gibt dazu an, dass alle angefragten Medikamente, außer Terbiderm und Dominal, in Serbien erhältlich sind. Die Preise der vorhandenen Medikamente siehe weiter unten: * Pregabalin LYRICA 28 tbl.: RSD 1,174 (EUR 9.95) * Terbiderm (active substance: terbinafine hydrochloride) LAMISIL 28 tbl: medicine is not available in Serbia; * Seractil (active ingredient: dexibuprofen) IBUPROFEN 30 tbl.: RSD 97.10 (EUR 0.82) * Euthyrox (active substance levothyroxine) EUTHYROX 50 tbl.: RSD 176.91 (EUR 1.5) * Triumeq (active ingredients Dolutegravir, Abacavir and Lamivudin) TRIUMEQ 30 pcs.: RSD 68,406 (EUR 580) * Pantoprazole PANRAZOL 14 tbl.: RSD 176.91 (EUR 1.5) * Mirtazapine MIRZATEN 30 tbl.: RSD 766.62 (EUR 6.5) * Seroquel (active ingredient Quetiapin) SEROQUEL 60 tbl.: RSD 1,297.36 (EUR 11) * Dominal (active ingredient: prothipendyl) Medicine is not available in Serbia; doctor will prescribe adequate replacement. * Diclofenac DIKLOFEN 30 tbl.: RSD 294.85 (EUR 2.5) * Molaxoie (or comparable laxatives) DULCOLAX 20 tbl.: RSD 294.85 (EUR 2.5) IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um generelle Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Im folgenden werden - über den Umfang der eigentlichen Anfrage hinaus, aber durchaus für die Fragestellung von Relevanz - aktuelle allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung in Serbien, die im Länderinformationsblatt vom 17.10.2019 nicht erfasst worden sind, zur Verfügung gestellt: Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch einige aktuelle allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem in Serbien gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Informationen zum deutschen Auswärtigen Amt (AA) sowie IOM finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig ist. Kostenfrei werden unter anderem Personen in Verbindung mit der Behandlung von ansteckenden Krankheiten sowie an Suchtkrankheiten erkrankte Personen behandelt. Auch Personen mit Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei behandelt. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Einzelquellen: Das deutsche Auswärtige Amt berichtet am 3.11.2019 Folgendes über die medizinische Versorgung in Serbien: In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. […] Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. […] Kostenfrei werden folgende Personengruppen - sofern sie registriert sind - behandelt (Gesetz über den Gesundheitsschutz und Gesetz über den Krankenversicherungsschutz, im „Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 25/19 vom 03.04.2019): […] Personen in Verbindung mit der Behandlung von ansteckenden Krankheiten (festgelegt durch das Gesetz, das den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten regelt), bösartigen Krankheiten, Zuckerkrankheit, Psychosen, Epilepsie, Multiple Sklerose, systemischer autoimmunen Krankheit, rheumatischem Fieber, seltenen Krankheiten, an Suchtkrankheiten erkrankte Personen, Personen in der terminalen Phase der chronischen Niereninsuffizienz, wie auch Personen, die vom Gesundheitsschutz erfasst sind, in Verbindung mit der Spende und Benutzung von Zellen, Geweben und Organen, […] Empfänger der Sozialhilfe bzw. Empfänger der Unterkunft in Sozialschutzanstalten oder bei anderen Familien, bzw. Empfänger einer besonderen Geldvergütung für Eltern, gemäß den Vorschriften über den Sozialschutz, Arbeitslose, deren monatliche Einnahmen unter den Einnahmen liegen, die festgelegt wurden in Einklang mit dem Gesetz, welches die Krankenversicherung regelt, […] Personen, denen die obligatorische und empfohlene Immunisierung in Einklang mit den Vorschriften, die den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten regeln, sichergestellt wird, Personen, denen gezielte präventive Untersuchungen bzw. Screening sichergestellt werden, gemäß dem entsprechenden nationalen Programm. […] Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. […] Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz, Brillen und Hörgeräte) ist eine Eigenbeteiligung von bis zu 50 % vorgeschrieben. In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Privatkrankenhäuser und Polikliniken existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. In letzter Zeit wurden auch in anderen Städten Serbiens Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) eröffnet. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht westlichen Standards und Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/20364640/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_3%2E11.2019.pdf?nodeid=20365191&vernum=-2, Zugriff 18.12.2019AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/20364640/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_3%2E11.2019.pdf?nodeid=20365191&vernum=-2, Zugriff 18.12.2019 Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2019 wird unter anderem Folgendes berichtet: Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. AA - Auswärtiges Amt (18.12.2019): Serbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 18.12.2019 Die International Organization for Migration (IOM) berichtet im Dezember 2019 in ihrem Länderinformationsblatt zu Serbien unter anderem über die räumliche Verteilung der medizinischen Einrichtungen, dem Zugang zur medizinischen Versorgung und Medikation. Der öffentliche Krankenversicherungsfond als wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Rückkehrende Personen müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um den Zugang zum Gesundheitswesen haben zu können: Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. […] Die Person muss ein Gesundheitszentrum am jeweiligen Wohnort kontaktieren. Von dort wird man, falls nötig, zur weiteren Untersuchung an ein größeres medizinisches Zentrum verwiesen. Eine Liste der medizinischen Haupteinrichtungen in den größten Städten findet man auf Seite 13. Um kostenlos behandelt zu werden, muss die Person im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. […] Ein Großteil der Medikamente ist erhältlich, meistens zu ähnlichen Preisen wie in anderen europäischen Ländern. […] Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. […] Zugang für Rückkehrende Voraussetzungen: Der öffentliche Krankenversicherungsfond ist die wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Es gibt zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten: Angestellte Bürger/-innen sind automatisch durch den Arbeitgeber krankenversichert (verpflichtend); arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. In beiden Fällen gilt, sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind arbeitslose Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Es gibt keine festgesetzte Deckungshöhe. Anmeldeverfahren: Rückkehrende müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen. Sollte die rückkehrende Person erwerbstätig sein, muss der Arbeitgeber das Anmeldeverfahren abschließen. Notwendige Dokumente: Ausgefüllte Anmeldung, serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und Nachweis über serbische Staatsbürgerschaft. IOM - International Organization for Migration (16.12.2019): Serbien, Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Serbien_DE.pdf, Zugriff 16.12.2019 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1. Insofern Feststellungen zur Identität des BF und dessen Familienstand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegisters und ergibt sich die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich aus einem Sozialversicherungsauszug. 2.2.1. Insofern Feststellungen zur Identität des BF und dessen Familienstand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. , Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegisters und ergibt sich die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich aus einem Sozialversicherungsauszug. Dem Zentralem Fremdenregister kann ferner entnommen werden, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und er am XXXX 2012 nach Serbien zurückgekehrt ist.Dem Zentralem Fremdenregister kann ferner entnommen werden, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und er am römisch 40 2012 nach Serbien zurückgekehrt ist. Im Akt finden sich zudem Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide der BH XXXX , vom 11.07.2006 (siehe AS 21), der BH XXXX vom 11.12.2008 (siehe AS 473) sowie der SID XXXX vom 31.03.2009 (siehe AS 709). Die Feststellungen zum Asylantrag und dessen Abweisung samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet beruhen wiederum auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie den Feststellungen und Ausführungen im Schubhaftbescheid der BH XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2008 (siehe AS 327). Im Akt finden sich zudem Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide der BH römisch 40 , vom 11.07.2006 (siehe AS 21), der BH römisch 40 vom 11.12.2008 (siehe AS 473) sowie der SID römisch 40 vom 31.03.2009 (siehe AS 709). Die Feststellungen zum Asylantrag und dessen Abweisung samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet beruhen wiederum auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie den Feststellungen und Ausführungen im Schubhaftbescheid der BH römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2008 (siehe AS 327). Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF. Zudem kann der BF nur auf Aufenthaltszeiten zwischen 2006 und 2012 sowie aktuell seit XXXX 2018 in Österreich, wobei die überwiegende Zeit der aktuellen Aufenthaltsnahme seitens des BF in Haft zugebracht wurde, zurückblicken, was letztlich nicht für das Vorliegen einer besonderen Integration seitens des BF spricht. Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF. Zudem kann der BF nur auf Aufenthaltszeiten zwischen 2006 und 2012 sowie aktuell seit römisch 40 2018 in Österreich, wobei die überwiegende Zeit der aktuellen Aufenthaltsnahme seitens des BF in Haft zugebracht wurde, zurückblicken, was letztlich nicht für das Vorliegen einer besonderen Integration seitens des BF spricht. Die oben zitierten Erkrankungen samt deren Behandlung sowie die vom BF eingenommenen Medikamente, vermochte der BF durch die Vorlage medizinischer Unterlagen belegen. (OZ 6). Den besagten medizinischen Unterlagen lässt sich jedoch keine krankheitsbedingte akute Lebensgefahr für den BF entnehmen. Auch seitens des BF wurde in der mündlichen Verhandlung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und/oder akute Lebensgefahr behauptet und auch keine neueren medizinischen Unteralgen in Vorlage gebracht. Wenn der BF auch an HIV (eine Hepatitis Infektion konnte vom BF nicht belegt werden) leidet, hat der BF eine sich im Endstadium befindliche Erkrankung bzw. einen lebensbedrohlichen Verlauf bei aufrechter Therapie, weder behauptet noch belegt. Vielmehr kann den medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass die jeweiligen Erkrankungen des BF bloß einer medikamentösen und ambulanten physikalischen Therapie bedürfen, was letztlich eine lebensbedrohliche Entwicklung der Krankheiten des BF ausschließt. Darüber hinaus enthalten die besagten medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass der BF arbeitsunfähig wäre. Der BF gestand zudem ein in Deutschland seinem Bruder im Autohandel geholfen zu haben und lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass der BF dauerhaften Bewegungs- und/oder Hebeeinschränkungen unterliegen würde oder sonstige allfällige Arbeiten nicht vornehmen dürfte. Vielmehr werden eine Entlassung im guten Allgemeinzustand, blande Wundverhältnisse und eine Besserung der krankheitsbedingten Symptome aufgrund ansprechender – ambulanter – Therapien attestiert. Ferner kann dem von der JA XXXX übermitteltem Auszug aus deren internen Vollzugsdatenbank entnommen werden, dass der BF der „ XXXX “ zur Arbeit zugeteilt wurde (siehe OZ 7), und sohin nicht von der im Strafvollzug vorherrschten Arbeitspflicht (siehe § 44 Abs. 1 StVG: „Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.“) befreit wurde, was wiederum dessen Arbeitsfähigkeit nahelegt. Mit der Möglichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Serbien erneut einen Autohandel zu betreiben konfrontiert äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung bloß, dass dies aufgrund der sich in Serbien allgemein geänderter Lage nicht möglich sei, da Autos die älter als 6 Jahre sind, nicht mehr nach Serbien importiert werden dürften. Andere Erwerbsmöglichkeiten schloss der BF ebenfalls aus, ohne jedoch dafür gesundheitliche oder sonstige Gründe zu thematisieren. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass auf das Bestehen von gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vordergründig in einem Rückkehrentscheidungsverfahren Bezug genommen und nicht allgemeine Erwerbshürden thematisiert würden, lässt sich im Ergebnis eine Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen. Darüber hinaus enthalten die besagten medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass der BF arbeitsunfähig wäre. Der BF gestand zudem ein in Deutschland seinem Bruder im Autohandel geholfen zu haben und lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass der BF dauerhaften Bewegungs- und/oder Hebeeinschränkungen unterliegen würde oder sonstige allfällige Arbeiten nicht vornehmen dürfte. Vielmehr werden eine Entlassung im guten Allgemeinzustand, blande Wundverhältnisse und eine Besserung der krankheitsbedingten Symptome aufgrund ansprechender – ambulanter – Therapien attestiert. Ferner kann dem von der JA römisch 40 übermitteltem Auszug aus deren internen Vollzugsdatenbank entnommen werden, dass der BF der „ römisch 40 “ zur Arbeit zugeteilt wurde (siehe OZ 7), und sohin nicht von der im Strafvollzug vorherrschten Arbeitspflicht (siehe Paragraph 44, Absatz eins, StVG: „Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.“) befreit wurde, was wiederum dessen Arbeitsfähigkeit nahelegt. Mit der Möglichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Serbien erneut einen Autohandel zu betreiben konfrontiert äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung bloß, dass dies aufgrund der sich in Serbien allgemein geänderter Lage nicht möglich sei, da Autos die älter als 6 Jahre sind, nicht mehr nach Serbien importiert werden dürften. Andere Erwerbsmöglichkeiten schloss der BF ebenfalls aus, ohne jedoch dafür gesundheitliche oder sonstige Gründe zu thematisieren. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass auf das Bestehen von gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vordergründig in einem Rückkehrentscheidungsverfahren Bezug genommen und nicht allgemeine Erwerbshürden thematisiert würden, lässt sich im Ergebnis eine Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen und die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile des LG XXXX , vom XXXX 2008 und XXXX 2008 sowie des LG XXXX vom XXXX 2018.Die bedingte Entlassung des BF aus seiner letzten Freiheitsstrafe samt den angeordneten Auflagen beruhen ebenfalls auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, sowie einer Ausfertigung des besagten Beschlusses des Vollzugsgerichtes (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll)Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen und die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile des LG römisch 40 , vom römisch 40 2008 und römisch 40 2008 sowie des LG römisch 40 vom römisch 40 2018., Die bedingte Entlassung des BF aus seiner letzten Freiheitsstrafe samt den angeordneten Auflagen beruhen ebenfalls auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, sowie einer Ausfertigung des besagten Beschlusses des Vollzugsgerichtes (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) Ferner konnte durch Abfrage des Europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS die Vorverurteilungen des BF in Deutschland ermittelt werden. Den konkreten und konsistenten Angaben des BF wiederum folgen die Feststellungen zu seiner Überstellung nach Österreich im Stande der Strafhaft, dessen Geburt in Deutschland und dortigem Schulbesuch und Lehrabschluss, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland und Österreich sowie zur Asylantragstellung in Deutschland. Ferner kann einer im damaligen Asylverfahren angefertigtem Niederschrift des Bundesasylamtes vom 02.02.2007 entnommen werden, dass der BF den Entzug seines Aufenthaltsrechtes in Deutschland im Jahre 2001 bestätigte und angab, im Jahr 2003 nach Serbien zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis zum Jahr 2006 aufhielt. Weiters gab der BF in der mündlichen Verhandlung an im Jahr 2006 nach Österreich gereist zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben, was letztlich durch ein dokumentiertes Asylverfahren in Österreich bestätigt wird. Weiters gab der BF an, nachdem er im Jahr 2012 nach Serbien zurückgekehrt sei, zwischen Serbien und Deutschland gependelt zu sein, bevor er sich ab 2014 wieder durchgehend in Deutschland niedergelassen habe. Die behauptet aktuelle Einreise des BF nach Österreich am XXXX .2018 findet zudem im Datenbestand des ZMR eine Bestätigung, zumal der BF beginnend mit diesem Datum erstmalig nach 2012 eine Wohnsitzmeldung– konkret in einer Justizanstalt – in Österreich aufweist. Die besagten Angaben des BF decken sich zudem im Wesentlichen mit den in den oben zitierten Bescheiden festgestellten Sachverhalten und lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen die auf das Vorbringen falscher Angaben seitens des BF schließen ließen. Letztlich gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein in Serbien serbisch gesprochen zu haben und über den aktuellen Stand seines in Deutschland eingeleiteten Asylverfahrens nicht Bescheid zu wissen. Zudem gab er über seine RV schriftlich bekannt (siehe OZ 20) in Deutschland eine Namensänderung vorgenommen zu haben, und das besagte Verfahren in Deutschland unter seinem oben genannten (Alias-) Namen betrieben zu haben. Ferner kann einer im damaligen Asylverfahren angefertigtem Niederschrift des Bundesasylamtes vom 02.02.2007 entnommen werden, dass der BF den Entzug seines Aufenthaltsrechtes in Deutschland im Jahre 2001 bestätigte und angab, im Jahr 2003 nach Serbien zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis zum Jahr 2006 aufhielt. Weiters gab der BF in der mündlichen Verhandlung an im Jahr 2006 nach Österreich gereist zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben, was letztlich durch ein dokumentiertes Asylverfahren in Österreich bestätigt wird. Weiters gab der BF an, nachdem er im Jahr 2012 nach Serbien zurückgekehrt sei, zwischen Serbien und Deutschland gependelt zu sein, bevor er sich ab 2014 wieder durchgehend in Deutschland niedergelassen habe. Die behauptet aktuelle Einreise des BF nach Österreich am römisch 40 .2018 findet zudem im Datenbestand des ZMR eine Bestätigung, zumal der BF beginnend mit diesem Datum erstmalig nach 2012 eine Wohnsitzmeldung– konkret in einer Justizanstalt – in Österreich aufweist. Die besagten Angaben des BF decken sich zudem im Wesentlichen mit den in den oben zitierten Bescheiden festgestellten Sachverhalten und lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen die auf das Vorbringen falscher Angaben seitens des BF schließen ließen. Letztlich gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein in Serbien serbisch gesprochen zu haben und über den aktuellen Stand seines in Deutschland eingeleiteten Asylverfahrens nicht Bescheid zu wissen. Zudem gab er über seine Regierungsvorlage schriftlich bekannt (siehe OZ 20) in Deutschland eine Namensänderung vorgenommen zu haben, und das besagte Verfahren in Deutschland unter seinem oben genannten (Alias-) Namen betrieben zu haben. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Tochter und deren Familie beruht auf den Angaben des BF, welche im Datenbestand des ZMR eine Bestätigung erfahren. In Ermangelung der Vorlage einer Bestätigung über den Besuch und/oder den Fortgang der angeordneten Therapie, konnte weder der Besuch noch ein Erfolg der besagten Therapie festgestellt werden. Darüber hinaus gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, bereits im Jahr 2010 eine Entwöhnungsbehandlung absolviert zu haben, was durch den Beschluss des LG XXXX XXXX , gemäß § 39 Abs. 1 SMG bestätigt wird (siehe AS 917) . Die Erfolglosigkeit der besagten Therapie ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF eingestanden hat, die nach 2010 begangenen Straftaten überwiegend zur Beschaffung von Suchtmitteln ausführte. Zudem lässt sich den medizinischen Unterlagen des BF entnehmen, dass er im Jahr 2018 Suchtmittel konsumiert hat und belegt die angeordnete Entwöhnungstherapie seitens des LG XXXX , eine aufrechte Suchmittelabhängigkeit beim BF. In Ermangelung der Vorlage einer Bestätigung über den Besuch und/oder den Fortgang der angeordneten Therapie, konnte weder der Besuch noch ein Erfolg der besagten Therapie festgestellt werden. Darüber hinaus gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, bereits im Jahr 2010 eine Entwöhnungsbehandlung absolviert zu haben, was durch den Beschluss des LG römisch 40 römisch 40 , gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bestätigt wird (siehe AS 917) . Die Erfolglosigkeit der besagten Therapie ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF eingestanden hat, die nach 2010 begangenen Straftaten überwiegend zur Beschaffung von Suchtmitteln ausführte. Zudem lässt sich den medizinischen Unterlagen des BF entnehmen, dass er im Jahr 2018 Suchtmittel konsumiert hat und belegt die angeordnete Entwöhnungstherapie seitens des LG römisch 40 , eine aufrechte Suchmittelabhängigkeit beim BF. Die Mittellosigkeit gestand der BF in der mündlichen Verhandlung selbst ein und wurde diese in den im Akt einliegenden Strafurteilen des BF ebenfalls festgestellt. 2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen und medizinischen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem BF wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Mit der Vorlage schlaglichtartig allgemeine Problemlagen im Herkunftsstaat aufzeigender – teils veralteter – Länderberichte, vermochte der BF die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Serbien gilt gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat. Kriegerische Auseinandersetzungen oder bürgerkriegsähnliche Geschehnisse finden in Serbien nicht statt. Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Kriegerische Auseinandersetzungen oder bürgerkriegsähnliche Geschehnisse finden in Serbien nicht statt. Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  5. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  6. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
  3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
  3. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
  4. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  5. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,),
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.2.
  2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.2.
  3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.2.
  4. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.2.
  5. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber e

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