4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Verständigung vom XXXX.2018 des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) am XXXX.2018 ein rechtskräftiges Urteil wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) ergangen sei.Mit Verständigung vom römisch 40 .2018 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .2018 ein rechtskräftiges Urteil wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) ergangen sei. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels,
1 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels,
Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 02.07.2019 des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am selben Tag, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 10.08.2019 übernommen, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt, gegen den BF
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I., II. u III.); des Weiteren wurde dem BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 10.08.2019 übernommen, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. u römisch drei.); des Weiteren wurde dem BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2010 wurde dem BF
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2010 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt. Der BF reiste am XXXX.2019 - unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe - freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus.Der BF reiste am römisch 40 .2019 - unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe - freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus. Mit Schreiben des BF - durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vom 02.09.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (Spruchpunkte I. bis IV.). Darin wurde jeweils in eventu beantrag, den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. ersatzlos zu beheben; den bekämpften Bescheid hinsichtlich der bekämpften Punkte zu beheben und dem Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen; festzustellen dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV., Einreiseverbot, ersatzlos zu beheben; den Bescheid betreffend Einreiseverbot die Dauer angemessen herabzusetzen sowie eventuell die ordentliche Revision zuzulassen.Mit Schreiben des BF - durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vom 02.09.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier.). Darin wurde jeweils in eventu beantrag, den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. ersatzlos zu beheben; den bekämpften Bescheid hinsichtlich der bekämpften Punkte zu beheben und dem Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen; festzustellen dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier., Einreiseverbot, ersatzlos zu beheben; den Bescheid betreffend Einreiseverbot die Dauer angemessen herabzusetzen sowie eventuell die ordentliche Revision zuzulassen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 09.10.2019 ein und wurde der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.09.2019 wurde dem BF aufgetragen, seine Beschwerdeeingabe zu verbessern. Mit Schreiben der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 23.09.2019, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2019, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen.Mit Schreiben der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 23.09.2019, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2019, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückgezogen. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 18.12.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G314 abgenommen und der erkennenden Gerichtsabteilung mit 07.01.2020 zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Da die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. des bekämpften Bescheides mit Schreiben vom 23.09.2019 zurückgezogen wurden, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des bekämpften Bescheides.Da die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des bekämpften Bescheides mit Schreiben vom 23.09.2019 zurückgezogen wurden, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des bekämpften Bescheides. Der BF heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien, ist ledig, beschäftigungslos und vermögenslos. Er hat keine Sorgepflichten. Die Muttersprache der BF ist albanisch.Der BF heißt, römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien, ist ledig, beschäftigungslos und vermögenslos. Er hat keine Sorgepflichten. Die Muttersprache der BF ist albanisch. Es konnten keine Feststellungen zu den privaten, familiären sowie sozialen Verhältnisse des BF in seinem Heimatsstaat Albanien getroffen werden. Es konnten auch keine Feststellungen zu den privaten, familiären sowie sozialen Verhältnissen zum Bundesgebiet getroffen werden. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldung auf: 13.07.2018 - 21.08.2019 (XXXX).Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldung auf: 13.07.2018 - 21.08.2019 (römisch 40 ). Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels,
1 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels,
Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichts wird festgestellt, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF hat das Bundesgebiet bereits am XXXX.2019 in Richtung Albanien verlassen. Der gegenwärtige Aufenthaltsort des BF ist unbekannt.Der BF hat das Bundesgebiet bereits am römisch 40 .2019 in Richtung Albanien verlassen. Der gegenwärtige Aufenthaltsort des BF ist unbekannt.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Vm . 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit . 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Ziffer 5, leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist bzw. im Bundesgebiet geblieben um seine finanzielle Situation durch einen aufgezogenen Drogenhandel zu verbessern. Schon aufgrund dessen geht die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass beim BF eine hohe Gefahr einer Tatwiederholung gegeben ist. Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF, sich unter Hinwegsetzung von Staatsgrenzen und der damit verbunden Verletzungen der Rechtsordnungen mehrerer Staaten, unrechtmäßig zu bereichern sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Konsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. So schreckte dieser nicht vor der Begehung von Verbrechen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides der Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Überlassung des Suchtmittels, in Kauf.Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF, sich unter Hinwegsetzung von Staatsgrenzen und der damit verbunden Verletzungen der Rechtsordnungen mehrerer Staaten, unrechtmäßig zu bereichern sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Konsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. So schreckte dieser nicht vor der Begehung von Verbrechen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides der Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Überlassung des Suchtmittels, in Kauf. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und konnte keine Gefahrenprognose zu Gunsten des BF erstellt werden. Auf Grund des oben angeführten geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht und kam es daher zum Erkenntnis, dass das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 5 Jahre herab zu setzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren für das dargelegte Verhalten des BF zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Man bedenke hier, dass der BF zwar zu 20 Monaten unbedingte Freiheitsstrafe verurteilt wurde, jedoch bereits nach 13 Monaten bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Die Verhängung eines 7 Jahre dauernde Einreiseverbot scheint hier überschießend.Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und konnte keine Gefahrenprognose zu Gunsten des BF erstellt werden. Auf Grund des oben angeführten geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht und kam es daher zum Erkenntnis, dass das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 5 Jahre herab zu setzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren für das dargelegte Verhalten des BF zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Man bedenke hier, dass der BF zwar zu 20 Monaten unbedingte Freiheitsstrafe verurteilt wurde, jedoch bereits nach 13 Monaten bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Die Verhängung eines 7 Jahre dauernde Einreiseverbot scheint hier überschießend. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin zum einen der Umstand der offensichtlich fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge (es wurden im gesamten Verfahren diesbezüglich keine Angaben gemacht), der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin zum einen der Umstand der offensichtlich fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge (es wurden im gesamten Verfahren diesbezüglich keine Angaben gemacht), der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Gegenständlich sind keine für das Unterlassen der Verhängung eines Einreiseverbotes sprechenden Anhaltspunkte fassbar, zumal der BF sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr für längere Zeit das Bundesgebiet nicht betreten zu dürfen von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung aufgrund der sehr angespannten auch gegenständlich zur Straftat führende finanzielle Lage nach Haftentlassung vorfinden wird - rechtfertigend die Annahme, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung aufgrund der sehr angespannten auch gegenständlich zur Straftat führende finanzielle Lage nach Haftentlassung vorfinden wird - rechtfertigend die Annahme, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK. (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG)Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK. vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut. (§ 53 Abs. 1 FPG)Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut. (Paragraph 53, Absatz eins, FPG) Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung mangeln, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren sind, sondern bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausfallen, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung ändern. Insofern kann der BF durch die verfahrensgegenständlich erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) aufgrund in Rechtskraft erwachsener Rückkehrentscheidung - und mittlerweile erfolgter Rückkehr nach Albanien sowie bereits allfällig verstrichener Zweiwochenfrist iSd. § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erster Satz FPG - auch nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb es gegenständlich am nötigen Rechtsschutzinteresse mangelt. (vgl. VfGH 24.09.2019, E162/2019-22).Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung mangeln, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren sind, sondern bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausfallen, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung ändern. Insofern kann der BF durch die verfahrensgegenständlich erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) aufgrund in Rechtskraft erwachsener Rückkehrentscheidung - und mittlerweile erfolgter Rückkehr nach Albanien sowie bereits allfällig verstrichener Zweiwochenfrist iSd. Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz FPG - auch nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb es gegenständlich am nötigen Rechtsschutzinteresse mangelt. vergleiche VfGH 24.09.2019, E162/2019-22). Eine vermittels der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Entscheidung über die erfolgte Aberkennung derselben zu beseitigende Rechtsverletzung kann verfahrensgegenständlich sohin nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2223228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.