RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlI413 2220271-1 SpruchI413 2220271-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 8
EMRK geschütztes Familienleben.Der Beschwerdeführer führt in Österreich sowie auf dem Gebiet der
Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Bagdad gelebt, dort neun Jahre lang die Schule besucht und beruflich als Fahrer sowie als Maler gearbeitet. Zuletzt hat er ab dem Jahr 2008 ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Aufgrund seiner umfangreichen Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende maßgebliche Integrationsmerkmale auf: Er hat diverse Deutsch- sowie Alphabetisierungskurse besucht und spricht Deutsch auf A1-Niveau. Weiters hat er an diversen Informationsmodulen im Rahmen von "Start Wien", der "Youth Conference Vienna" sowie an einem Workshop "Hilfe im Notfall" teilgenommen. Der Beschwerdeführer engagierte sich auch ehrenamtlich im Rahmen des Projekts "Refugees for Refugees" als Reinigungskraft sowie im Trainingsinstitut der "Bahái-Gemiende" insbesondere in Form von Kochdiensten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine ausgeprägten Bekanntschaften oder gar Freundschaften geschlossen und weist er darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen der schiitischen Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz verfolgt worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: 1.3.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR bzw. deren Metropolen FALLOUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des TIGRIS sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den IS. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert, wenn auch IS Kämpfer in manchen ländlichen Gebieten weiterhin aktiv sind (CRS 01.10.2018, MIGRI 06.02.2018). Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Im zweiten Quartal 2018 sind aus der Provinz Al-Basrah keine Todesopfer gemeldet (ACCORD 05.09.2018). Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die Zahl der Angriffe auf Personen ist seit 2016 jedoch kontinuierlich gesunken und hat 2018 einen historischen Tiefstand von durchschnittlich 1,1 Vorfällen pro Tag erreicht (vgl OFPRA 10.11.2017; vgl Joel Wing 08.07.2017, Joel Wing 04.10.2017, Joel Wing 03.07.2018). Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation und auch keine Hinweise in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die Zahl der Angriffe auf Personen ist seit 2016 jedoch kontinuierlich gesunken und hat 2018 einen historischen Tiefstand von durchschnittlich 1,1 Vorfällen pro Tag erreicht vergleiche OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 08.07.2017, Joel Wing 04.10.2017, Joel Wing 03.07.2018). Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation und auch keine Hinweise in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. 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- 1.3.1.
- Zur Sicherheitslage in Bagdad: Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und im bisherigen Jahr 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste von ISIS in den Vororten von Bagdad ("Bagdad-Gürtel") aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit von ISIS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass ISIS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den "Bagdad-Gürtel" verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll ISIS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten statt. Quelle: - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf. S 23f, Zugriff 20.04.2020 Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Quelle: - EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf. S 29, Zugriff 20.04.2020 Auch die Proteste und Demonstrationen gegen die Regierung im Herbst 2019 konzentrierten sich auf einzelne Orte und insbesondere auf öffentliche Plätze und Gebäude, sodass nicht zu erwarten ist, dass eine Person, die in Bagdad lebt, bloß aus diesem Grund Opfer von Gewalt im Zusammenhang mit diesen Protesten und Demonstrationen wird. Quelle: - UNAMI - Human Richts Special Report: Demonstrations in Iraq: updadte, 25 October - 4 November 2019, https://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&task=download&id=3360_80adc2e32ecf9cc0898e3553055e534a&Itemid=650&lang=en. Zugriff 22.04.2020 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018). Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.
- 1.3.
- Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Weder seitens des irakischen Staates noch von Milizen der PMU liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018 - Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017, Zugriff 16.10.2018 - Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html, Zugriff 16.10.2018 - Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018, Zugriff 17.10.2018 - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf, Zugriff 17.10.2018- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf, Zugriff 17.10.2018 - WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN. letzter Zugriff 17.10.2018 1.3.
- Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak: Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS-Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen. Quellen: - Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (letzter Zugriff 18.10.2018). - IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (letzter Zugriff 18.10.2018) - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (letzter Zugriff 18.10.2018). Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die AUTONOME REGION KURDISTAN einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu KURDISTAN oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der AUTONOMEN REGION KURDISTAN bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region SULAIMANIYYA zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In SULAIMANIYYA ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in SULAIMANIYYA in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in SULAIMANIYYA am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in dort die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. In BAGDAD gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet BAGDADS müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um BAGDAD herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen. Quellen: - IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (letzter Zugriff 18.10.2018) - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
- 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (letzter Zugriff 18.10.2018). 1.3.
- Dokumente: Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - BFA - Staatendokumentation (8.8.2017): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation -Irak/Syrien: Staatsbürgerschaft Kind, Vater Syrer, Mutter Irakerin, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/1407773/5209_1502703961_syri-irak-ra-staatsbuergerschaft-kind-vater-svrer-mutter-irakerin-2017-08-08-ke.doc, Zugriff 20.9.2018 - IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada (25.11.2013): Iraq: Civil Status Identification Card, including purpose and validity; requirements and procedures for the issuance, renewal and replacement of cards, including the location of issue; frequency of fraudulent identity cards, http://www.refworld.org/docid/52cd0a934.html, Zugriff 17.10.2018 - UKHO - United Kingdom Home Office (9.2018): Country Policy and Information Note - Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/738200/Iraq_-_IFA_docs_and_return_-_CPIN - v7 September_2018_.pdf, Zugriff 17.10.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.
- 1.3.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767, Zugriff 20.11.2018 - IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irakdl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 16.10.2018 Krankenhäuser und Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung sind stark auf den urbanen Raum konzentriert. Sowohl medizinische Behandlungen als auch Medikamente sind in einem öffentlichen und einem privaten System verfügbar. Ein öffentliches Krankenversicherungssystem existiert im Irak nicht. Der Mangel an Materialien und Fachpersonal führt zu Schwierigkeiten bei der Behandlung einer großen Anzahl von Patienten. Staatliche und öffentliche Gesundheitseinrichtungen haben insbesondere im Falle langfristig oder dauerhaft behandlungsbedürftiger Gesundheitsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten, eine kostenlose Behandlung sicherstellen zu können. Dennoch gestaltet sich der Mangel an medizinischem Personal und angemessener Infrastruktur im Irak nicht dergestalt, dass der Staat insoweit als Akteur im Sinne des Art 6 der Statusrichtlinie anzusehen ist, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Hierfür sind weitere, besondere Umstände in Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Verhalten eines Dritten erforderlich, um die Annahme zu rechtfertigen, eine Person würde im Irak keine angemessene Gesundheitsversorgung vorfinden.Der Mangel an Materialien und Fachpersonal führt zu Schwierigkeiten bei der Behandlung einer großen Anzahl von Patienten. Staatliche und öffentliche Gesundheitseinrichtungen haben insbesondere im Falle langfristig oder dauerhaft behandlungsbedürftiger Gesundheitsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten, eine kostenlose Behandlung sicherstellen zu können. Dennoch gestaltet sich der Mangel an medizinischem Personal und angemessener Infrastruktur im Irak nicht dergestalt, dass der Staat insoweit als Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie anzusehen ist, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Hierfür sind weitere, besondere Umstände in Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Verhalten eines Dritten erforderlich, um die Annahme zu rechtfertigen, eine Person würde im Irak keine angemessene Gesundheitsversorgung vorfinden. Nicht jede Person mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung ist angesichts der medizinischen Versorgung im Irak dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Statusrichtlinie zu erleiden, und ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder Art der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Quelle: - EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf. S 89f, Zugriff 20.04.2020 1.3.7. Behandlung nach Rückkehr: Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.06.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c28570, Zugriff 20.11.2018 - IEC - Iraq's Economic Center (24.1.2018): Rising Real Estate Prices in Iraq encourages buying abroad, http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraqencourages-buying-abroad/, Zugriff 17.10.2018 - IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq Returnees Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 16.10.2018 - IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017). https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfsirak-dl de.pdf:jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1cid294?blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 - MCH - Ministry of Construction and Housing (10.2010): Iraq National Housing Policy. https://www.humanitarianlibrary.org/sites/default/files/2013/05/634247_INHP_English_Version.pdf, Zugriff 17.10.2018 - REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles. Drivers and Return. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe in 2016 june 2017%20%281%29.pdf, Zugriff 16.10.2018 - Reuters (12.2.2018): Iraq says reconstruction after war on Islamic State to cost $88 billion. https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-reconstruction/iraq-savs-reconstruction-after-war-on-islamic-state-to-cost-88-billion-idUSKBN1FW0JB, Zugriff 17.10.2018 - UNHSP - United Nations Human Settlements Program (6.11.2017): The Council of Ministers Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction. Housing Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat. https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraq-ministry-construction-housing, Zugriff 17.10.
- Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Einvernahmen vom 28.10.2015 und 17.11.
- Weiters wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden und schriftlichen Stellungnahmen sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch die Erörterung der allgemeinen Lage im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen im Irak, seiner Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung (Protokoll vom 28.10.2015), seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 17.11.2017) sowie seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.
- Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine unbedenklichen, identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung gab er an, Omar AL-DUALAIMI zu heißen. Während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2017 behauptete er hingegen, er heiße XXXX (die falsche Protokollierung seines Namens im Rahmen der Erstbefragung gründe auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher) und brachte Kopien eines irakischen Reisepasses, Personalausweises sowie Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage. Im Verfahren behauptete er widersprüchlich, er habe seinen Reisepass auf der Überfahrt verloren (im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 28.10.2015 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 14.06.2019), vor der belangten Behörde am 17.11.2017 hingegen, er habe nie einen besessen (was nicht mit seinem Vorbringen wonach er auf dem Luftweg von Bagdad nach Erbil gereist sei, in Einklang zu bringen ist). Im Original brachte er einen irakischen Führerschein sowie eine beglaubigte Übersetzung von diesem in Vorlage. Die Authentizität dieses Führerscheines konnte nicht verifiziert werden. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak zu entnehmen ist, ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen.Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine unbedenklichen, identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung gab er an, Omar AL-DUALAIMI zu heißen. Während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2017 behauptete er hingegen, er heiße römisch 40 (die falsche Protokollierung seines Namens im Rahmen der Erstbefragung gründe auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher) und brachte Kopien eines irakischen Reisepasses, Personalausweises sowie Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage. Im Verfahren behauptete er widersprüchlich, er habe seinen Reisepass auf der Überfahrt verloren (im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 28.10.2015 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 14.06.2019), vor der belangten Behörde am 17.11.2017 hingegen, er habe nie einen besessen (was nicht mit seinem Vorbringen wonach er auf dem Luftweg von Bagdad nach Erbil gereist sei, in Einklang zu bringen ist). Im Original brachte er einen irakischen Führerschein sowie eine beglaubigte Übersetzung von diesem in Vorlage. Die Authentizität dieses Führerscheines konnte nicht verifiziert werden. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak zu entnehmen ist, ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht, ergibt sich aus einem Konvolut an vorgelegten medizinischen Unterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Wien, des SMZ-Süd (Kaiser-Franz-Josef-Spital) sowie der Gruppenpraxis "XXXX" (Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie). Aus den Befunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Dreigefäßerkrankung (eine Form der koronaren Herzerkrankung) leidet und am 29.09.2019 einen Myokardinfarkt (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) erlitten hat, wegen dem er sich bis zum 04.10.2019 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien in stationärer Behandlung befand. Hierbei wurden ihm im Zuge einer erfolgreich durchgeführten Angioplastie mehrere Stents gesetzt und zeigte sich der Beschwerdeführer nach der Intervention von kardialer Seite beschwerdefrei. Am 04.10.2019 wurde er in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Im Rahmen von Nachuntersuchungen am 19.12.2019 im SMZ-Süd sowie am 09.01.2020 bei einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wurden dem Beschwerdeführer eine medikamentöse Herzinsuffizienztherapie sowie zuletzt eine dreimonatige Kontrolle der Stoffwechsel- und Blutdruckeinstellung beim Hausarzt empfohlen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht, ergibt sich aus einem Konvolut an vorgelegten medizinischen Unterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Wien, des SMZ-Süd (Kaiser-Franz-Josef-Spital) sowie der Gruppenpraxis "XXXX" (Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie). Aus den Befunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Dreigefäßerkrankung (eine Form der koronaren Herzerkrankung) leidet und am 29.09.2019 einen Myokardinfarkt (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) erlitten hat, wegen dem er sich bis zum 04.10.2019 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien in stationärer Behandlung befand. Hierbei wurden ihm im Zuge einer erfolgreich durchgeführten Angioplastie mehrere Stents gesetzt und zeigte sich der Beschwerdeführer nach der Intervention von kardialer Seite beschwerdefrei. Am 04.10.2019 wurde er in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Im Rahmen von Nachuntersuchungen am 19.12.2019 im SMZ-Süd sowie am 09.01.2020 bei einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wurden dem Beschwerdeführer eine medikamentöse Herzinsuffizienztherapie sowie zuletzt eine dreimonatige Kontrolle der Stoffwechsel- und Blutdruckeinstellung beim Hausarzt empfohlen. Die Feststellung, wonach eine medizinische Versorgung von Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, in Bagdad gewährleistet ist, ergibt sich aufgrund einer diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das Bundesverwaltungsgericht vom 29.11.2019, wonach eine stationäre als auch ambulante Behandlung durch einen Kardiologen im privaten "Ibn Al-Bittar Specialist Hospital Al-Allawy" in Bagdad möglich ist. Ebenfalls ergibt sich aus dieser Anfragebeantwortung, dass eine internistische Versorgung von Personen mit Herzproblemen in Bagdad gegeben ist, in Form einer stationären Behandlungsmöglichkeit durch einen Internisten im privaten "Al-Yarmouk Teaching Hospital General", sowie einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit durch einen Internisten in einer Privatarztpraxis in Bagdad. Auch der Umstand, dass die seitens des Beschwerdeführers eingenommenen medikamentösen Wirkstoffe "Lisinopril", "Prasugrel hydrochlorid", "Acetylsalicylsäure", "Atorvastatin-Hemicalcium" sowie "Pantoprazol-Natrium" in Bagdad zum Teil in den öffentlichen, zum Teil in Privatapotheken erhältlich sind, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsfähig ist, sofern es sich um keine schwere körperliche Tätigkeit handelt, ergibt sich aufgrund dessen, dass seitens des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und auch den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Als Entschuldigung für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2019 brachte der Beschwerdeführer ebenfalls lediglich eine temporäre Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, vom 05.11.2019 bis zum 12.11.2019, in Vorlage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der
Art 8
EMRK geschütztes Familienleben führt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Zwar behauptete er, dass seine Schwester "Suad Mohammed" mit ihrem Ehemann und fünf Kindern als Asylberechtigte in Österreich leben würde, jedoch kann diese Behauptung insofern nicht verifiziert werden, als lediglich ein identer Datensatz einer irakischen Asylwerberin im zentralen Melderegister der Republik Österreich aufscheint, und diese bereits im Jahr 2002 wieder in den Nicht-EU-Raum verzogen ist. Ungeachtet dessen kann dieser Umstand letztlich dahingestellt bleiben, da das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zu etwaigen Angehörigen in Österreich seitens des Beschwerdeführers im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.2019 ohnedies ausdrücklich verneint wurde. Nicht zuletzt fanden im Beschwerdeverfahren etwaige familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich zu keinem Zeitpunkt auch nur rudimentär Erwähnung, sodass ein schützenswertes Familienleben insoweit ausgeschlossen werden kann.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der
Artikel 8
, EMRK geschütztes Familienleben führt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Zwar behauptete er, dass seine Schwester "Suad Mohammed" mit ihrem Ehemann und fünf Kindern als Asylberechtigte in Österreich leben würde, jedoch kann diese Behauptung insofern nicht verifiziert werden, als lediglich ein identer Datensatz einer irakischen Asylwerberin im zentralen Melderegister der Republik Österreich aufscheint, und diese bereits im Jahr 2002 wieder in den Nicht-EU-Raum verzogen ist. Ungeachtet dessen kann dieser Umstand letztlich dahingestellt bleiben, da das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zu etwaigen Angehörigen in Österreich seitens des Beschwerdeführers im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.2019 ohnedies ausdrücklich verneint wurde. Nicht zuletzt fanden im Beschwerdeverfahren etwaige familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich zu keinem Zeitpunkt auch nur rudimentär Erwähnung, sodass ein schützenswertes Familienleben insoweit ausgeschlossen werden kann. Überdies behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (Protokoll vom 17.11.2017), dass ein Bruder von ihm als Asylberechtigter in Deutschland sowie ein weiterer Bruder als Asylberechtigter in Großbritannien leben würde. Auch dieser Umstand konnte nicht verifiziert werden. Jedoch kann aufgrund des erhobenen Sachverhaltes auch diesbezüglich ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zum Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 17.11.2017) und steht demnach zweifelsfrei fest, dass er aufgrund seiner vielseitigen beruflichen Erfahrungen eine Chance hat, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A1-Niveau ergeben sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Zeugnis des ÖIF vom 12.12.
- Die Feststellungen bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers basieren auf den vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 24.10.2017 sowie vom 31.10.
- Die Feststellungen über seine Teilnahme an diversen Kursen, Informationsmodulen und einem Workshop gründen auf den diesbezüglich vorgelegten Teilnahmebestätigungen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine besonderen Integrationsmerkmale verfügt ergibt sich aus dem Umstand, dass er diesbezüglich nichts ins Treffen führte. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine überragende Integration des Beschwerdeführers in sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich nicht gegeben ist, sondern diese schwach ausgeprägt ist. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt sowohl bei seiner Ersteinvernahme als auch vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als Grund für seine Flucht aus dem Irak die Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizen an. So gab der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 28.10.2015 an, dass er Sunnit sei und im Irak von schiitischen Milizen bedroht werde. Sein Sohn sei im Mai 2015 von diesen Milizen erschossen worden. Deshalb habe er das Land verlassen und fürchte im Falle seiner Rückkehr in den Irak um sein Leben (Protokoll vom 28.10.2015, S 5). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass im Mai 2015 sein Nachbarssohn namens "Kazim" von Angehörigen der schiitischen Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz getötet worden sei. Der Bruder von "Kazim", "Kasem", habe die Ermordung seines Bruders rächen wollen, und habe deshalb den Sohn des Beschwerdeführers in dessen Friseursalon erschossen. Dies habe dem Beschwerdeführer ein weiterer Nachbar, "Abu Ali", dessen Sohn wiederum beim ermordeten Sohn des Beschwerdeführers im Friseursalon gearbeitet habe, erzählt, jedoch habe "Abu Ali" sich aus Angst geweigert, diesen Umstand vor der Polizei zu bezeugen. Im September 2015, als "Abu Ali" gerade beim Beschwerdeführer zu Besuch war, hätten sie Schüsse gehört und in weiterer Folge festgestellt, dass "Kasem", der Mörder des Sohnes des Beschwerdeführers, ebenfalls getötet worden sei. Drei Tage später, als sich der Beschwerdeführer gerade in seinem Geschäft aufgehalten habe, habe ihn seine Frau angerufen und ihm berichtet, dass soeben sechs Angehörige der Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz ihr Haus gestürmt hätten. Nachdem sie den Beschwerdeführer im Haus nicht vorgefunden hätten, hätten sie zu seiner Frau gesagt, dass er sich bei den Milizen melden solle. Da "Abu Ali" ebenfalls Angehöriger dieser Miliz gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihn angerufen und gebeten sich zu erkundigen, was es mit der Stürmung seines Hauses auf sich habe. "Abu Ali" habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge zurückgerufen und ihm mitgeteilt, dass die Familie von "Kasem" den Beschwerdeführer angezeigt habe mit der Behauptung, er habe "Kasem" umgebracht. "Abu Ali" habe sich jedoch aus Angst abermals geweigert, zu bezeugen, dass er sich zum jenem Zeitpunkt, als auf "Kasem" geschossen worden sei, gerade beim Beschwerdeführer aufgehalten habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beschlossen zu flüchten (Protokoll vom 17.11.2017, S 6ff). Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgeschichte aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen: Eingangs ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte. Auch einer in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde seines Sohnes kommt keinerlei Beweiskraft zu, einerseits aufgrund des Umstandes, dass - wie unter Punkt A) 1.3.
- dargelegt - im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann, andererseits, weil einer Sterbeurkunde ohnedies auch keinerlei Hintergrundinformationen entnommen werden können, welche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers maßgeblich stützen würden, ungeachtet des Umstandes, ob tatsächlich ein Sohn von ihm verstorben ist oder nicht. Generell verharrte der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich ausreisekausalen Vorfälle rund um die Ermordung seines Sohnes durchwegs in oberflächlichen sowie detailarmen Schilderungen, welche erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handelt. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen bei lebensnaher Betrachtung gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Emotionen bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Das gegenständliche Fluchtvorbringen erschöpfte sich hingegen in einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte. Zudem gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich. Während er im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung noch ausdrücklich zu Protokoll gab, schiitische Milizen hätten seinen Sohn im Mai 2015 erschossen (Protokoll vom 28.10.2015, S 5), so behauptete er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, sein Sohn sei von einem Nachbarn erschossen worden, welcher sich für den Mord an seinem Bruder durch schiitische Milizen rächen habe wollen (Protokoll vom 17.11.2017, S 6f). Es handelt sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde somit keineswegs um "Ergänzungen" zu seinem initialen Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird (Beschwerdeschriftsatz S 4), sondern unstreitig um einen Widerspruch. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers gemäß § 19 Abs 1 AsylG - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt (Beschwerdeschriftsatz S 4) - primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die nähren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch sind eklatante Widersprüche zu den weiteren Angaben im Verfahren nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens auszulegen, zumal grundsätzlich den ersten Angaben eines Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, VwGH 05.10.1988, 88/01/0155, VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde auf Verständigungsprobleme verweist, welche sich mit dem Arabisch-Dolmetscher im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung ergeben hätten (Protokoll vom 17.11.2017, S 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Anfang seiner Erstbefragung bestätigte, den Dolmetscher zu verstehen, am Ende der Erstbefragung wiederum bestätigte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, und auch die Richtigkeit des Protokolls nach einer Rückübersetzung durch seine unterschriftliche Unterfertigung bestätigte, wie dem Protokoll vom 28.10.2015 eindeutig zu entnehmen ist.Zudem gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich. Während er im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung noch ausdrücklich zu Protokoll gab, schiitische Milizen hätten seinen Sohn im Mai 2015 erschossen (Protokoll vom 28.10.2015, S 5), so behauptete er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, sein Sohn sei von einem Nachbarn erschossen worden, welcher sich für den Mord an seinem Bruder durch schiitische Milizen rächen habe wollen (Protokoll vom 17.11.2017, S 6f). Es handelt sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde somit keineswegs um "Ergänzungen" zu seinem initialen Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird (Beschwerdeschriftsatz S 4), sondern unstreitig um einen Widerspruch. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt (Beschwerdeschriftsatz S 4) - primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die nähren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch sind eklatante Widersprüche zu den weiteren Angaben im Verfahren nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens auszulegen, zumal grundsätzlich den ersten Angaben eines Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, VwGH 05.10.1988, 88/01/0155, VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde auf Verständigungsprobleme verweist, welche sich mit dem Arabisch-Dolmetscher im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung ergeben hätten (Protokoll vom 17.11.2017, S 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Anfang seiner Erstbefragung bestätigte, den Dolmetscher zu verstehen, am Ende der Erstbefragung wiederum bestätigte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, und auch die Richtigkeit des Protokolls nach einer Rückübersetzung durch seine unterschriftliche Unterfertigung bestätigte, wie dem Protokoll vom 28.10.2015 eindeutig zu entnehmen ist. Darüber hinaus für das Bundesverwaltungsgericht, ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers, alles andere als schlüssig, weshalb er überhaupt der Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige der schiitischen Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz ausgesetzt sei. So behauptete er, sein Nachbarsohn "Kazim", selbst Schiit, sei von den Milizen getötet worden, und dessen Bruder "Kasem", ebenfalls Schiit, habe dafür zur Rache den Sohn des Beschwerdeführers erschossen. Da es sich bei der gesamten Familie des Beschwerdeführers jedoch um Sunniten handelt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Schiit einen unbeteiligten Sunniten erschießen sollte, um Rache zu üben für einen durch schiitische Milizen an einem anderen Schiiten verübten Mord. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach man sich an Sunniten rächen habe wollen, "ganz egal wer", und Schiiten zudem den sunnitischen Namen seines Sohnes "Bakr," gehasst hätten (Protokoll vom 17.11.2017, S 7), mutet wenig überzeugend an und ist aus dieser Erklärung auch keinerlei Konnex zu der angeblich vorangegangenen Ermordung seines Nachbarsohnes ersichtlich. Ebenso wenig erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht plausibel, weshalb die Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz nach dem Mord an "Kasem" den Beschwerdeführer gesucht habe, nachdem "Kasems" Familie ihn bei der Polizei angezeigt habe und entbehrt es jeglicher rationalen Grundlage, dass die Milizen zunächst selbst "Kazim" umgebracht hätten, in weiterer Folge jedoch den Beschwerdeführer für den vermeintlichen Mord an dessen Bruder "Kasem" verfolgen würden. Darüber hinaus ebenso wenig nachvollziehbar, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad lebt, während er als einziges Mitglied seiner Familie der Gefahr einer Verfolgung durch die Milizen ausgesetzt und zur Flucht gezwungen gewesen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich mit diesem Umstand konfrontiert wurde, gab er nachträglich an, dass seine Familie nunmehr versteckt leben würde und sich eine Wohnung angemietet habe (Protokoll vom 17.11.2017, S 7), während dieses Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz noch gesteigert wird, indem die Behauptung aufgestellt wird, die "Ehefrau und seine Kinder müssten ständig umziehen und ihren Wohnort wechseln, um sich vor der Miliz zu verstecken" (Beschwerdeschriftsatz S 5). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Darüber hinaus ebenso wenig nachvollziehbar, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad lebt, während er als einziges Mitglied seiner Familie der Gefahr einer Verfolgung durch die Milizen ausgesetzt und zur Flucht gezwungen gewesen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich mit diesem Umstand konfrontiert wurde, gab er nachträglich an, dass seine Familie nunmehr versteckt leben würde und sich eine Wohnung angemietet habe (Protokoll vom 17.11.2017, S 7), während dieses Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz noch gesteigert wird, indem die Behauptung aufgestellt wird, die "Ehefrau und seine Kinder müssten ständig umziehen und ihren Wohnort wechseln, um sich vor der Miliz zu verstecken" (Beschwerdeschriftsatz S 5). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3,, E23). Ein derart vages, unschlüssiges und widersprüchliches Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Irak der Gefahr einer wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist. Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird darüber hinaus durch seine divergierenden Angaben im Verfahren hinsichtlich seines Reisepasses oder seiner Identitätsdaten in Zweifel gezogen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 2.2.). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde - was nicht der Fall ist - stellt es sich als rechtlich unerheblich dar, da seinen Angaben selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung von maßgeblicher Intensität zu entnehmen ist. Sein gesamtes Vorbringen bezogen auf etwaige Verfolgungshandlungen seiner Person gegenüber erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass seine Frau ihn einmalig im September 2015 telefonisch informiert habe, dass er von sechs Personen an seiner Wohnadresse gesucht worden sei. Konkrete Drohungen oder gar Übergriff seiner Person gegenüber hat die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur rudimentär dargelegt und gab er eingangs in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sogar noch ausdrücklich zu Protokoll, weder jemals Kontakt mit sunnitischen oder schiitischen Milizen noch Probleme mit den irakischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben (Protokoll vom 27.11.2017, S 6). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus dem initialen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.11.2017 hinsichtlich der Probleme mit den sunnitischen Brüdern seiner Ehefrau keinerlei Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergibt und aus dem diesbezüglichen Vorbringen - bei hypothetischer Wahrunterstellung - allenfalls innerfamiliäre Streitigkeiten abgeleitet werden können. Dieser Eindruck wird durch den Umstand, dass das entsprechende Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Erwähnung mehr findet, noch bekräftigt. Auch existiert im Irak keine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35 % bis 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 1.3.3.). Aus einer Gesamtschau der vagen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, weshalb er keinen Fluchtgrund glaubhaft machen konnte, sodass daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen sind. Vielmehr liegt für das Bundesverwaltungsgerichtes angesichts des Vorbingens des Beschwerdeführers, er habe bereits im Jahr 2012 seine Schwester in Österreich besucht, welche seit Jahren hier leben würde, der Schluss nahe, dass diese ihm möglicherweise die sozialen und wirtschaftlichen Vorzüge eines Lebens in Europa gegenüber jenen im Irak nähergebracht hat, und der Beschwerdeführers aufgrund dessen, sowie allenfalls aufgrund der im Jahr 2015 unstreitig volatilen Sicherheitslage, den Irak verlassen hat. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an, wonach der Beschwerdeführer in erwerbsfähigem Alter und mit umfassender Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird können, sich im Irak eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Was die Herzerkrankung des Beschwerdeführers anbelangt, so ist auf die Ausführungen unter Punkt A) 2.
- zu verweisen, wonach der Beschwerdeführers bereits in Österreich einer adäquaten medizinischen Behandlung zugeführt wurde, sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand befindet und im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation erhoben werden konnte, dass in Bagdad sowohl eine medizinische Versorgung von Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, als auch eine internistische Versorgung von Personen mit Herzproblemen gewährleistet ist und zudem all die seitens des Beschwerdeführers aktuell eingenommenen medikamentösen Wirkstoffe erhältlich sind. Auch EASO vertritt die Ansicht, dass angesichts der medizinischen Versorgung im Irak, welche insbesondere im urbanen Raum sichergestellt ist, nicht jede Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Fall ihrer Rückkehr in den Irak automatisch dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Statusrichtlinie und somit einer Verletzung in ihren durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder Art der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf. S 89f, Zugriff 20.04.2020). Ergänzend ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).Was die Herzerkrankung des Beschwerdeführers anbelangt, so ist auf die Ausführungen unter Punkt A) 2.
- zu verweisen, wonach der Beschwerdeführers bereits in Österreich einer adäquaten medizinischen Behandlung zugeführt wurde, sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand befindet und im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation erhoben werden konnte, dass in Bagdad sowohl eine medizinische Versorgung von Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, als auch eine internistische Versorgung von Personen mit Herzproblemen gewährleistet ist und zudem all die seitens des Beschwerdeführers aktuell eingenommenen medikamentösen Wirkstoffe erhältlich sind. Auch EASO vertritt die Ansicht, dass angesichts der medizinischen Versorgung im Irak, welche insbesondere im urbanen Raum sichergestellt ist, nicht jede Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Fall ihrer Rückkehr in den Irak automatisch dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Statusrichtlinie und somit einer Verletzung in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder Art der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen vergleiche EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf. S 89f, Zugriff 20.04.2020). Ergänzend ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt). Eine Rückkehr in den Irak führt somit auch angesichts der Herzerkrankung des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und seine in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 1.3.1.1.) nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Eine Rückkehr in den Irak führt somit auch angesichts der Herzerkrankung des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und seine in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt A) 1.3.1.1.) nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen der Feststellungen zitierten Meldungen und Berichten sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt für den Irak. Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Für Bagdad gilt diese Würdigung umso mehr, zumal dort auch die Infrastruktur und Bausubstanz nicht - wie etwa in Mossul weitgehend zerstört oder beschädigt wurde, zumal der IS Bagdad nie einnehmen konnte. In Bagdad sind in den letzten Jahren die Zahl der tödlichen Zwischenfälle stark zurückgegangen, sodass aus einer Zusammenschau der Quellen für Bagdad eine Sicherheitslage aufzeigt, die es einer Person dort ermöglicht, weitgehend unbehelligt leben und arbeiten zu können. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abs A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abs A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abs A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich der Gefahr eine Verfolgung durch Angehörige der schiitischen Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist überdies die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist überdies die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der