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{'item': 'I416 2222607-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 34§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 50§§ 4§ 12a§ 46a§ 28§ 58§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlI416 2222607-1 SpruchI416 2222607-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn einer kamerunischen Asylwerberin und eines ebenfalls kamerunischen Asylwerbers in Österreich geboren. Am 02.07.2019 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 34Asyl

G 2005 und führte dazu aus, dass ihr Kind keine eigenen Verfolgungsgründe habe.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 als Sohn einer kamerunischen Asylwerberin und eines ebenfalls kamerunischen Asylwerbers in Österreich geboren. Am 02.07.2019 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 34, AsylG 2005 und führte dazu aus, dass ihr Kind keine eigenen Verfolgungsgründe habe.

  1. Die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
  2. Die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
  3. Die Mutter des Beschwerdeführers war am 07.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.10.2015, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kamerun festgestellt und eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Mutter des Beschwerdeführers war am 07.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.10.2015, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kamerun festgestellt und eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 17.07.2019 wurde seine Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab Sie an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und erklärte, der seit 2016 in Kamerun herrschende Krieg würde ihrer Rückkehr entgegenstehen. Ihr wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun ausgefolgt und sie erklärte, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen.
  6. Mit Parteiengehör vom 31.07.2019 wurde der Mutter des Beschwerdeführers ein Fragenkatalog zu dessen persönlicher Situation übermittelt und ihr die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Mit Stellungnahme vom 06.08.2019 führte seine Mutter aus, dass ihr die Obsorge für den Beschwerdeführer zukomme. Der Kindsvater besuche seinen Sohn regelmäßig und verbringe zwei Wochenenden pro Monat gemeinsam mit seinem Sohn. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, gehe einer gemeinnützigen Beschäftigung nach und trage nach seinen Möglichkeiten zur Versorgung seines Sohnes bei. Es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz, aber eine partnerschaftliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers.
  7. Mit Bescheid vom 07.08.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.07.2019

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 07.08.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.07.2019

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Mit Schreiben vom 16.08.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde eine vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zugemutet werden, zumal sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit dort unmittelbar in Gefahr seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§§. 55, 57 AsylG erteilen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.8. Mit Schreiben vom 16.08.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde eine vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zugemutet werden, zumal sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit dort unmittelbar in Gefahr seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.08.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  2. Das Verfahren des Kindesvaters wurde hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, rechtskräftig negativ entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen 1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1 Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht fest. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf. Am 02.07.2019 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf. Am 02.07.2019 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Kameruns. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, wurde ein von ihr am 07.09.2013 gestellter Asylantrag in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls kamerunischer Staatsangehöriger. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebt auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hat nie mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, besucht ihn jedoch regelmäßig und verbringt jedes zweite Wochenende gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. XXXX negativ entschieden.Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls kamerunischer Staatsangehöriger. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebt auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hat nie mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, besucht ihn jedoch regelmäßig und verbringt jedes zweite Wochenende gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. römisch 40 negativ entschieden. Ergänzend wird festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. XXXX erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet angewiesen wurde. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Ergänzend wird festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. römisch 40 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet angewiesen wurde. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es liegen keine lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vor, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Eltern über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der zehn Monate alte Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich. Aufgrund seines Alters kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Gleichzeitig wäre in Hinblick auf sein junges Alter eine rasche Integration in Kamerun zu erwarten. 1.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Für den mj. Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern verfügen über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern verfügen über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. In Bezug auf das Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, sodass auch der mj. Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Kamerun lauten: Kamerun ist eine Pra¿sidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipra¿sidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Pra¿sidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspra¿sidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine u¿berragende Stellung (GIZ 4.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Das politische System Kameruns ist auf den Pra¿sidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kra¿fte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren. Dezentralisierungsbemu¿hungen wurden von der Regierung Kameruns bislang nur halbherzig durchgefu¿hrt (AA 15.1.2019).Kamerun ist eine Pra¿sidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipra¿sidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Pra¿sidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspra¿sidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine u¿berragende Stellung (GIZ 4.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Das politische System Kameruns ist auf den Pra¿sidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kra¿fte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren. Dezentralisierungsbemu¿hungen wurden von der Regierung Kameruns bislang nur halbherzig durchgefu¿hrt (AA 15.1.2019). Es gibt keine Bu¿rgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskra¿ften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskra¿ften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verscha¿rft (FH 4.2.2019). Fu¿r den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des franzo¿sischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu versta¿rkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extre^me-Nord und den no¿rdlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extre^me-Nord (FD 6.5.2019; vgl. AA 6.5.2019).Es gibt keine Bu¿rgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskra¿ften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskra¿ften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verscha¿rft (FH 4.2.2019). Fu¿r den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des franzo¿sischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu versta¿rkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extre^me-Nord und den no¿rdlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vergleiche BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extre^me-Nord (FD 6.5.2019; vergleiche AA 6.5.2019). Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevo¿lkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewaltta¿tige Zusammensto¿ße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Januar 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schu¿sse verletzt worden (EDA 6.5.2019). Obwohl die internationale Krisenwahrnehmung sich momentan eher auf die anglophone Region Kameruns fokussiert, wird der Krieg im Norden weiter gefu¿hrt. Trotz inzwischen vera¿nderter Strategien der Kriegsbeteiligten fu¿hrten und fu¿hren die Aktivita¿ten von Boko Haram zu einer zunehmenden Destabilisierung der Nordregionen Kameruns (GIZ 4.2019a). Die Ka¿mpfer der terroristischen Gruppierung Boko Haram, sind weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv. Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschla¿gen (EDA 6.5.2019). U¿bergriffe auf nordkamerunische Do¿rfer mit Toten und Entfu¿hrten sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die kamerunischen Streitkra¿fte im Norden wurden versta¿rkt und es kommt immer wieder zu gro¿ßeren Gefechten (GIZ 4.2019a). Das Rechtssystem Kameruns ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die fu¿r jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der franzo¿sischen Rechtskultur (Code Napole¿on) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de premie-re instance) und De¿partements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d ¿appel) (GIZ 4.2019a). Milita¿rgerichte ko¿nnen auch die Zusta¿ndigkeit fu¿r Zivilpersonen wegen Straftaten ausu¿ben (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabha¿ngige Justiz vor. Die Justiz wird jedoch oft vom Pra¿sidenten, seinem Stellvertreter und/oder von der regierenden Partei kontrolliert (USDOS 13.3.2019). Die Justiz ist dem Justizministerium unterstellt und politischer Einfluss und Korruption schwa¿chen die Gerichte (FH 4.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf eine faire und o¿ffentliche Verhandlung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Beho¿rden respektieren dies nicht immer. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, aber dieses Recht wird in den meisten Fa¿llen nicht respektiert; insbesondere in Fa¿llen von Komplizenschaft mit Boko Haram oder anglophonen Separatisten (USDOS 13.3.2019). Die gravierenden Schwa¿chen des Rechtssystems betreffen alle Bu¿rger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie U¿berlastung begru¿ndet. Das Justizsystem ist u¿berlastet; manche Richter und Staatsanwa¿lte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchga¿ngig gewa¿hrleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemu¿ht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Beho¿rden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevo¿lkerung aufweist (AA 15.1.2019). Die vor allem in den la¿ndlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autorita¿ten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Ha¿ufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autorita¿ten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Ko¿nige" ("Lamido") Privatgefa¿ngnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefa¿ngnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Ko¿nige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine ko¿rperliche Bestrafung anordnen ko¿nnen (AA 15.1.2019). Die Gendarmerie Nationale hat milita¿rischen Charakter und ist Teil der Streitkra¿fte. Sie interveniert im nichtsta¿dtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 4.2019a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgefu¿hrt: allgemeine Polizei (Se¿curite¿ publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Ge¿ne¿raux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontie-res) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spe¿cial d'Ope¿rations) (AA 15.1.2019). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Beka¿mpfung von Straßenra¿ubern, wie die im Ma¿rz 1998 gegru¿ndete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d'Intervention GMI, unite¿s antigangs), das 2000 gegru¿ndete Commandement Ope¿rationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR) (GIZ 3.2019a). Auch die Milita¿rpolizei darf Verhaftungen durchfu¿hren, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfa¿llen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 15.1.2019). Probleme der Polizeikra¿fte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willku¿rliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 4.2019a). Die Sicherheitskra¿fte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgeru¿stet (AA 15.1.2019). Zudem haben zivile Beho¿rden zeitweise keine wirksame Kontrolle u¿ber die Sicherheitskra¿fte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie (USDOS 13.3.2019). Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International (GIZ 4.2019a). 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere La¿nder von dieser Stelle verdra¿ngt (GIZ 3.2019a). 2018 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 152 von 180 (TI 2019; vgl. AA 21.3.2019b).Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International (GIZ 4.2019a). 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere La¿nder von dieser Stelle verdra¿ngt (GIZ 3.2019a). 2018 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 152 von 180 (TI 2019; vergleiche AA 21.3.2019b). Korruption ist allgegenwa¿rtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universita¿ten, in der Privatwirtschaft (GIZ 4.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen ga¿ngig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfa¿lle unabha¿ngig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Korruption ist allgegenwa¿rtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universita¿ten, in der Privatwirtschaft (GIZ 4.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen ga¿ngig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfa¿lle unabha¿ngig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 13.3.2019). Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber ha¿ngen (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019).Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber ha¿ngen (AA 15.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Gesetzlich sind Organisationen nicht zula¿ssig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrita¿t, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 13.3.2019). Die Bestimmungen zur Gru¿ndung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen fu¿r die Gru¿ndung gemeinnu¿tziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Dies gilt insbesondere fu¿r Menschenrechtsorganisationen, die sich fu¿r Rechte sexueller Minderheiten einsetzen (AA 15.1.2019). Letztere wurden auch schon von Strafverfolgungsbeho¿rden ins Visier genommen: Mitglieder der NGO AJO, die sich fu¿r Prostituierte und Angeho¿rige sexueller Minderheiten engagiert, wurden wegen Homosexualita¿t verhaftet und eine Woche festgehalten, bevor die Anklage wieder fallen gelassen wurde (FH 4.2.2019). Internationale Menschenrechtsbeobachter ko¿nnen weitgehend unabha¿ngig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Ta¿tigkeit im Land nach den u¿blichen Standards nachgehen und auch unangeku¿ndigte Besuche in Gefa¿ngnissen durchfu¿hren (AA 15.1.2019). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willku¿rlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwu¿rdiger Behandlung (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 13.3.2019).Internationale Menschenrechtsbeobachter ko¿nnen weitgehend unabha¿ngig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Ta¿tigkeit im Land nach den u¿blichen Standards nachgehen und auch unangeku¿ndigte Besuche in Gefa¿ngnissen durchfu¿hren (AA 15.1.2019). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willku¿rlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwu¿rdiger Behandlung (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskra¿fte nicht auf Anzeigen (z.B. wegen Drohungen, Einbru¿chen) reagieren (AA 15.1.2019). In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufkla¿rung u¿ber Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 15.1.2019). 2018 wurde Kamerun mit Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Das Bewusstsein fu¿r Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschra¿nkt ausgepra¿gt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen fu¿r eine Sensibilisierung von Bevo¿lkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfa¿llig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezu¿glich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 15.1.2019). Dabei garantiert die Verfassung von 1996 die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erkla¿rung der Menschenrechte

(1948), der Charta der Vereinten Nationen
(1945)und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Vo¿lker
(1981). Außerdem ist Kamerun an die wichtigsten Menschenrechtsabkommen gebunden. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willku¿rliche Festnahmen, u¿berlange Untersuchungshaft und Versto¿ße gegen die Privatspha¿re. Die Regierung bela¿stigt Journalisten und Separatisten und schra¿nkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schra¿nkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausu¿ben oder Ansichten a¿ußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung o¿ffentlich oder privat kritisieren, sehen sich ha¿ufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Die Regierung versucht, Kritik zu verhindern, indem sie politische Treffen u¿berwacht (USDOS 13.3.2019). Die durch die Verfassung geschu¿tzte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschra¿nkt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen fu¿r Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erho¿hten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung o¿ffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begru¿ndung, dass diese eine Gefahr fu¿r die o¿ffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019).Die durch die Verfassung geschu¿tzte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschra¿nkt (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen fu¿r Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erho¿hten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung o¿ffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begru¿ndung, dass diese eine Gefahr fu¿r die o¿ffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019). In Kamerun gibt es keine Staatsreligion (GIZ 4.2019c). Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bu¿rgern Religionsfreiheit (GIZ 4.2019c; vgl. USDOS 29.5.2018) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 4.2019c; vgl. AA 15.1.2019; vgl. FH 2016). Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religio¿sen Gru¿nden (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine Berichte u¿ber gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugeho¿rigkeit, dem Glauben oder der Religionsausu¿bung (USDOS 29.5.2018). Das Verha¿ltnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz gepra¿gt. Der interreligio¿se Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anha¿nger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft vera¿chtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarla¿ndern, keine religio¿se Gewalt (GIZ 4.2019c).In Kamerun gibt es keine Staatsreligion (GIZ 4.2019c). Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bu¿rgern Religionsfreiheit (GIZ 4.2019c; vergleiche USDOS 29.5.2018) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 4.2019c; vergleiche AA 15.1.2019; vergleiche FH 2016). Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religio¿sen Gru¿nden (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine Berichte u¿ber gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugeho¿rigkeit, dem Glauben oder der Religionsausu¿bung (USDOS 29.5.2018). Das Verha¿ltnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz gepra¿gt. Der interreligio¿se Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anha¿nger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft vera¿chtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarla¿ndern, keine religio¿se Gewalt (GIZ 4.2019c). Frauen sind verfassungsrechtlich Ma¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und es besteht weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen bestehenden Gleichstellungsrechten (GIZ 4.2019c). Beispiele sind, die alleinige Verfu¿gungsgewalt des Ehemanns u¿ber das eheliche Vermo¿gen sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufsta¿tigkeit zu untersagen, die Zula¿ssigkeit der ko¿rperlichen Zu¿chtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 15.1.2019). Auch in familia¿ren Angelegenheiten gilt der Mann als Chef, was durch traditionelles und modernes Familien- und Eherecht besta¿tigt wird. Auf dem Social Institutions and Gender Index der OECD (Familienrecht, ko¿rperliche Unversehrtheit, bu¿rgerliche Freiheiten, Bevorzugung von So¿hnen und Eigentumsrechte) belegt Kamerun Platz 71 von 86 (GIZ 4.2019c).Frauen sind verfassungsrechtlich Ma¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) und es besteht weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen bestehenden Gleichstellungsrechten (GIZ 4.2019c). Beispiele sind, die alleinige Verfu¿gungsgewalt des Ehemanns u¿ber das eheliche Vermo¿gen sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufsta¿tigkeit zu untersagen, die Zula¿ssigkeit der ko¿rperlichen Zu¿chtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 15.1.2019). Auch in familia¿ren Angelegenheiten gilt der Mann als Chef, was durch traditionelles und modernes Familien- und Eherecht besta¿tigt wird. Auf dem Social Institutions and Gender Index der OECD (Familienrecht, ko¿rperliche Unversehrtheit, bu¿rgerliche Freiheiten, Bevorzugung von So¿hnen und Eigentumsrechte) belegt Kamerun Platz 71 von 86 (GIZ 4.2019c). Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend und menschenunwu¿rdig. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es zum Beispiel keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Beho¿rden nachla¿ssig verfolgt (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), obwohl sie mit einer Haftstrafe von fu¿nf bis zehn Jahren belegt sind (USDOS 13.3.2019).Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend und menschenunwu¿rdig. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es zum Beispiel keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Beho¿rden nachla¿ssig verfolgt (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019), obwohl sie mit einer Haftstrafe von fu¿nf bis zehn Jahren belegt sind (USDOS 13.3.2019). In politischen Entscheidungspositionen sind Frauen unterrepra¿sentiert (GIZ 4.2019c) bzw. wenig pra¿sent. Die Gru¿nde dafu¿r liegen in der sozialen Abha¿ngigkeit, der Erziehung sowie darin, dass ho¿here Schulbildung Ma¿dchen noch immer in geringerem Maße zuga¿nglich ist. Die genannten Misssta¿nde werden gesellschaftlich akzeptiert und den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt. Nur wenigen Frauen gelingt es, das o¿ffentliche Leben aktiv mitzugestalten (AA 15.1.2019). Die Regierung hat sich aber verpflichtet, die Vertretung von Frauen im Parlament zu erho¿hen (FH 4.2.2019). Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann u¿ber 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Mo¿glichkeiten je nach Wohnort und ist grundsa¿tzlich in la¿ndlichen Gebieten schlechter als in den Sta¿dten. Die vor allem in den la¿ndlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autorita¿ten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Daru¿ber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders ru¿cksta¿ndig: Zahlreiche junge Ma¿dchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus a¿rmeren Verha¿ltnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie fu¿r Haushalt und Kinder zusta¿ndig, sodass ihre weiterfu¿hrende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen fu¿hren (AA 15.1.2019). Die Verstu¿mmlung weiblicher Genitalien (FGM) ist in Artikel 277-1 des neuen Strafgesetzes
(2016)verboten (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Diese ist kein Massenpha¿nomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im a¿ußersten Norden (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und den la¿ndlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 15.1.2019); im Osten sowie im Su¿dwesten bei den Ethnien der Choa und Ejagham. FGM bleibt weiterhin ein Problem, die Pra¿valenz ist aber gering (USDOS 13.3.2019)Die Verstu¿mmlung weiblicher Genitalien (FGM) ist in Artikel 277-1 des neuen Strafgesetzes
(2016)verboten (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Diese ist kein Massenpha¿nomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im a¿ußersten Norden (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) und den la¿ndlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 15.1.2019); im Osten sowie im Su¿dwesten bei den Ethnien der Choa und Ejagham. FGM bleibt weiterhin ein Problem, die Pra¿valenz ist aber gering (USDOS 13.3.2019) Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird. Das Arbeitsrecht sieht Sanktionen fu¿r die Bescha¿ftigung von Kindern unter 14 Jahren vor. Im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch ga¿ngige Praxis (AA 15.1.2019). Seit Dezember 2005 ist ein sogenanntes Anti-Kinderhandel-Gesetz in Kraft. Genaue Aussagen u¿ber Entwicklungen in diesem Bereich liegen nicht vor. Die kamerunischen Beho¿rden beobachten seit der Einfu¿hrung des Gesetzes Adoptionsaktivita¿ten wesentlich aufmerksamer. In Kamerun gibt es trotz des Gesetzes Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit. Die Regierung Kameruns arbeitet mit NGOs zusammen um Kinderarbeit und Menschenhandel zu beka¿mpfen (AA 15.1.2019). Die Verfassung und weitere Gesetze gewa¿hrleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschra¿nkt. Sicherheitskra¿fte fordern an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Die Polizei hielt ha¿ufig Reisende auf, um Identifikationsdokumente, Fahrzeugregistrierungen und Steuereinnahmen als Sicherheits- und Einwanderungsbeka¿mpfungsmaßnahmen zu u¿berpru¿fen (USDOS 13.3.2019). Jedoch ko¿nnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bu¿rger, die auf Veranlassung lokaler Beho¿rden hin verfolgt werden, ko¿nnen dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019). Die Bewegungsfreiheit ist in Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivita¿ten von Boko Haram schwierig. Die Bewegungsfreiheit in den beiden anglophonen Regionen wurde durch die anhaltende Krise behindert. Als Reaktion auf separatistische Angriffe, verha¿ngte der Gouverneur der Nordwest-Region im September 2018, eine Ausgangssperre. Die Ausgangssperre wurde Ende des Jahres voru¿bergehend aufgehoben. In den anglophonen Regionen wurde außerdem eine 48- stu¿ndige Ausgangssperre verha¿ngt, die bis zum 1.10.2018, dem "Unabha¿ngigkeitstag" der Separatisten andauert (FH 4.2.2019). Diese Bemu¿hungen sollten die mit dem selbst erkla¿rten Unabha¿ngigkeitstag von Ambazonia verbundene Gewalt einschra¿nken (USDOS 13.3.2019). In Kamerun lebten im Oktober 2018 nach Angaben des UNHCR fast 365.000 Flu¿chtlinge. Im Zuge einer massiven Fluchtbewegung aus der Zentralafrikanischen Republik sind laut UNHCR seit Ausbruch der Krise fast 263.000 Personen nach Kamerun geflohen. Dazu kommen u¿ber 100.000 Flu¿chtlinge aus Nigeria (USDOS 13.3.2019). Durch die ju¿ngsten Entwicklungen hat sich die Lage verscha¿rft (GIZ 4.2019a). Laut Regierung gibt es keine offizielle Politik der gewaltsamen Ru¿ckfu¿hrung von Flu¿chtlingen (USDOS 13.3.2019). Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 15.1.2019). Allerdings berichtete der UNHCR im August 2018 u¿ber Fa¿lle von der unrechtma¿ßigen Zwangsru¿ckfu¿hrung von mindestens 800 nigerianischen Flu¿chtlingen und Asylbewerbern zwischen Ja¿nner und Juli 2018 (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Aufgrund der laufenden milita¿rischen Aktionen werden die Flu¿chtlinge aus den Grenzregionen ins Innere verlegt (GIZ 4.2019a).In Kamerun lebten im Oktober 2018 nach Angaben des UNHCR fast 365.000 Flu¿chtlinge. Im Zuge einer massiven Fluchtbewegung aus der Zentralafrikanischen Republik sind laut UNHCR seit Ausbruch der Krise fast 263.000 Personen nach Kamerun geflohen. Dazu kommen u¿ber 100.000 Flu¿chtlinge aus Nigeria (USDOS 13.3.2019). Durch die ju¿ngsten Entwicklungen hat sich die Lage verscha¿rft (GIZ 4.2019a). Laut Regierung gibt es keine offizielle Politik der gewaltsamen Ru¿ckfu¿hrung von Flu¿chtlingen (USDOS 13.3.2019). Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 15.1.2019). Allerdings berichtete der UNHCR im August 2018 u¿ber Fa¿lle von der unrechtma¿ßigen Zwangsru¿ckfu¿hrung von mindestens 800 nigerianischen Flu¿chtlingen und Asylbewerbern zwischen Ja¿nner und Juli 2018 (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Aufgrund der laufenden milita¿rischen Aktionen werden die Flu¿chtlinge aus den Grenzregionen ins Innere verlegt (GIZ 4.2019a). Flu¿chtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flu¿chtlingsgesetz verabschiedet. Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flu¿chtlinge nicht aktiv, sondern u¿berla¿sst dies den humanita¿ren Organisationen (AA 15.1.2019). Die Gesetze sehen Mechanismen zur Gewa¿hrung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flu¿chtlingseigenschaft vor. UNHCR spielt eine bedeutende Rolle (USDOS 13.3.2019). Im Dezember 2018 gab es in den Regionen Nordwest und Su¿dwest rund 437.500 Binnenvertriebene (IDPs). Diese ka¿mpfen um Zugang zu Nahrung, Bildung und anderen Grundbedu¿rfnissen, und vertriebene Frauen sind ha¿ufig geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (FH 4.2.2019). Personen, die aufgrund des Konflikts aus den anglophonen Teilen in andere Landesteile geflohen sind, leben oft unter preka¿ren Bedingungen. Auch in Yaounde¿ gibt es anglophone IDPs, u.a. bei der (anglophonen) presbyterianischen Kirchengemeinde. Ein interviewter Binnenflu¿chtling berichtet, dass er in Yaounde¿ in Sicherheit sei. Einige IDPs werden mit Essen, Kleidung und Bargeld versorgt; einige, die nicht Franzo¿sisch ko¿nnen, stoßen auf sprachliche Barrieren. Polizisten haben nachgefragt, ob es auch bewaffnete Separatisten in den Reihen der IDPs gibt. Am 21.11.2018 hat die kamerunische Regierung eine Koordinierungsstelle fu¿r humanita¿re Soforthilfe eingerichtet. IDPs sollen dazu motiviert werden, in ihre Heimat zuru¿ckzukehren (VOA 10.12.2018). Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Mo¿glichkeiten. Die ba¿uerliche Landwirtschaft wird vernachla¿ssigt (GIZ 4.2019b). Trotzdem kann die Grundversorgung der Bevo¿lkerung mit Nahrungsmitteln als gesichert angesehen werden. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei no¿rdlichen Provinzen zu Lebensmittelengpa¿ssen fu¿hrt. Nach Angaben vom September 2018 waren u¿ber 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanita¿re Hilfe angewiesen. Wer in soziale Not gera¿t, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstu¿tzung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine la¿ngere Abwesenheit gefa¿hrdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 15.1.2019). Die Idee, die soziale Absicherung der Bevo¿lkerung hinsichtlich Gesundheits-, Altersversorgung etc. als staatliche Grundaufgabe aufzufassen, hat sich in Kamerun noch nicht wirklich eingebu¿rgert. Zwar existiert eine Caisse Nationale de la Pre¿voyance Sociale (CNPS), die ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente etc. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitra¿gen finanziert, aber die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser o¿ffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbststa¿ndiger Basis und im informellen Sektors arbeiten oder aber arbeitslos sind. Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelma¿ßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Außerdem ist die Einrichtung immer wieder von gro¿ßeren und kleineren Skandalen betroffen, was das Vertrauen ins System auch nicht fo¿rdert. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht u¿bernommen. Staatsbeamte dagegen sind u¿ber ihren Arbeitgeber versichert. Fu¿r sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 4.2019c). Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich sta¿rkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 gescha¿tzte 38,4 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar (AA 21.3.2019b). Dennoch mu¿ssen 25 % der Kameruner mit weniger als 1,90 US-Dollar auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,2), die Lebenserwartung (58,6) oder die Mu¿ttersterblichkeit (569 Sterbefa¿lle auf 100.000 Geburten), du¿rfen die großen regionalen Unterschiede nicht vergessen werden. Bei der aktuellen
(2018)statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI- Ranking 151 von 189 (GIZ 4.2019b). Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdo¿l abha¿ngig wie andere afrikanische O¿lexporteure, trotzdem wirkt sich der O¿lpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an und betra¿gt
(2017)ca. 30 % des BIP (GIZ 4.2019b). Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversita¿t geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept "Vision 2035" beinhaltet eine Erho¿hung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Fo¿rderung von Investitionen und eine Senkung des Bevo¿lkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie fu¿r Wachstum und Bescha¿ftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen, um Arbeitslosigkeit und Armut zu reduzieren. Weiterer Schwerpunkt ist die Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie, Transport und Kommunikation. Außerdem haben die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Bedeutung. Makroo¿konomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 % 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Neben der O¿l- und Gasfo¿rderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertia¿re Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitspla¿tze in gro¿ßerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 30 % nachhaltig zu senken (AA 21.3.2019b). Insbesondere der prima¿re und tertia¿re Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Roho¿l, Holz und landwirtschaftliche Produkte sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der O¿lfo¿rderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlu¿sselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung ku¿nftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse fu¿r das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekunda¿ren Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 21.3.2019b). Serio¿sen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich ha¿lt sich ein Großteil der Bevo¿lkerung (Scha¿tzungen sprechen von weit u¿ber 50 %) mit Aktivita¿ten im informellen Sektor u¿ber Wasser. Besonders fu¿r Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 % der Bevo¿lkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 4.2019b). Die medizinische Versorgung ist in Yaounde¿ und Douala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europa¿ischen Standard. In den Krankenha¿usern kommt es immer wieder zu Engpa¿ssen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden mu¿ssen. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (AA 7.5.2019). In den Sta¿dten gibt es Krankenha¿user und andere medizinische Einrichtungen, in denen u¿berlebensnotwendige Maßnahmen durchgefu¿hrt werden ko¿nnen. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den o¿ffentlichen Krankenha¿usern der gro¿ßeren Sta¿dte vorgenommen. Fu¿r HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausla¿ndischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstu¿tztes kostenloses staatliches Programm der Heilfu¿rsorge (AA 15.1.2019). Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualita¿tskontrolle und die Einbindung der Bevo¿lkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wu¿nschen u¿brig. Es herrscht A¿rztemangel und die wenigen verfu¿gbaren A¿rzte lassen sich vorwiegend in den sta¿dtischen Zentren nieder. Auch unzula¿ngliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind Misssta¿nde, welche die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verscha¿rft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 4.2019c). Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 4.2019c; vgl. AA 15.1.2019). Fu¿r bestimmte Berufsgruppen (z.B. Milita¿
  1. r)gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist mo¿glich. Generell u¿bernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 15.1.2019).Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 4.2019c; vergleiche AA 15.1.2019). Fu¿r bestimmte Berufsgruppen (z.B. Milita¿
  2. r)gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist mo¿glich. Generell u¿bernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 15.1.2019). Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Mu¿ttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffa¿llig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich das Su¿d-Nord- bzw. das Stadt-Land-Gefa¿lle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose za¿hlen zu den wichtigsten Krankheiten. Insbesondere HIV-Kranke sind nach wie vor Opfer von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung. Seit einem großen Cholera-Ausbruch im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit ist Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Su¿dkamerun, la¿ndliche Gegenden ebenso wie die Sta¿dte (GIZ 4.2019c). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt u¿berwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsa¿tzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten ist insofern problematisch, da Medikamente ohne franzo¿sischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden du¿rfen (AA 15.1.2019). Es sind keine Fa¿lle bekannt, in denen kamerunische Staatsangeho¿rige nach ihrer Ru¿ckkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar versta¿rkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fa¿lle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt ha¿tte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. In Kamerun ist es mo¿glich, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbeho¿rden zu entziehen. Jedoch ko¿nnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bu¿rger, die auf Veranlassung lokaler Beho¿rden hin verfolgt werden, ko¿nnen dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019). Eine nach Kamerun zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete. Es wurde hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun

§ 50

FPG in seinen Heimatstaat Kamerun unzulässig wäre, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass seine beiden Eltern ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun

Paragraph 50, FPG in seinen Heimatstaat Kamerun unzulässig wäre, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass seine beiden Eltern ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.

  1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. W226 2116379-1/7E und I422 2203530-1/7E. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines behördlich ausgestellten, unbedenklichen und zum Nachweis seiner Identität geeigneten Dokumentes (österreichische Geburtsurkunde) fest. Daraus gehen auch die Feststellungen zu seinen Eltern und zu seiner kamerunischen Staatsangehörigkeit hervor. Die Feststellung zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Geburt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Abfrage. Die Feststellungen zum am 24.05.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, in Zusammenschau mit einer eingeholten IZR-Auskunft. Die ergänzende Feststellung zum am 20.12.2019 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E, in Zusammenschau mit einer eingeholten IZR-Auskunft. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass sein Vater über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen seiner Mutter als gesetzliche Vertretung vor der belangten Behörde in Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2019 und der übermittelten Stellungnahme vom 06.08.
  3. Daraus ergibt sich auch, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter weder verheiratet ist, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und mit seinem Beschwerdeführer und dessen Mutter nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wobei regelmäßiger Kontakt besteht. Aus den Angaben seiner Mutter vor der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ableitbar. Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten. Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von seiner Eltern-Kind-Beziehung - über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers plausible Angaben getätigt wurden, geht die belangte Behörde nachvollziehbar von deren Richtigkeit aus. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, dies insbesondere unter Berücksichtigung seines jungen Alters. Zwar ist der Beschwerdeführer in Österreich geboren, doch befindet er sich mit seinen drei Monaten in einem anpassungsfähigen Alter. Er lebt in mit seiner aus Kamerun kommenden Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Anpassung an das Leben in Kamerun wäre ihm daher möglich. 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Er stützte sich zur Gänze auf die Fluchtgründe seiner Mutter. Eine entsprechende Erklärung wurde von seiner Mutter als gesetzliche Vertretung in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.07.2019 abgegeben. Wie jedoch aus dem Bescheid des BFA vom 13.10.2015, Zl. XXXX, sowie dem diese Entscheidung bestätigenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, hervorgeht, konnte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige existentielle Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat Kamerun nicht glaubhaft machen.Wie jedoch aus dem Bescheid des BFA vom 13.10.2015, Zl. römisch 40 , sowie dem diese Entscheidung bestätigenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W226 2116379-1/7E, hervorgeht, konnte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige existentielle Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat Kamerun nicht glaubhaft machen. Der belangten Behörde ist daher in ihrer Feststellung zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat und eine über das Vorbringen seiner gesetzlichen Vertretung hinausgehende Verfolgung oder Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervorgeht. Auch der Antrag auf internationalen Schutz des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. XXXX, negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E als unbegründet abgewiesen.Auch der Antrag auf internationalen Schutz des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2018, Zl. römisch 40 , negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, Zl. I422 2203530-1/7E als unbegründet abgewiesen. Es wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge die belangte Behörde es verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen seiner Mutter einzugehen, geht vor dem Hintergrund ihres bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages ins Leere. Der Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W22 2116379-1/7E ist ausreichend, um die mangelnde Asylrelevanz ihres Vorbringens aufzuzeigen. Im gegenständlichen Asylverfahren machte die Mutter des Beschwerdeführers nicht geltend, dass die Fluchtgründe des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers auch für den Beschwerdeführer Relevanz hätten, womit sich ein näheres Eingehen auf diese Fluchtgründe erübrigt, wobei dahingehend ergänzend auszuführen ist, dass es diesem nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe ihm Rahmen seines Asylverfahrens glaubhaft zu machen, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019 entnehmen lässt. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der minderjährige und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges Kind von seiner Mutter abhängig. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass seine Mutter bis zu ihrer Ausreise gearbeitet hat und über eine fundierte Ausbildung sowie ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt. Somit ist sie fähig, in Hinkunft für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen und würde nicht in eine hoffnungslose Lage nach ihrer Rückkehr kommen. Zudem ist auch der Kindesvater von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung betroffen, sodass auch dahingehend von einer Unterstützungsleistung durch den Kindesvater auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019a): Kamerun - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 3.4.2019 - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019b): Kamerun - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/wirtschaft/208876, Zugriff 3.4.2019 - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 25.3.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.2.2019): Briefing Notes, Kamerun, Hauptoppositionsführer verhaftet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.4.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.5.2019): Reiseinformation Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 6.5.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook - Cameroon, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cm.html, Zugriff 10.4.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2019): Kamerun - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/kamerun/reisehinweise-kamerun.html, Zugriff 6.5.2019 - FD - France Diplomatie (6.5.2019): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Sécurité,https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/#securite, Zugriff 6.5.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 6.5.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002163.html, Zugriff 2.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 3.4.2019 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436758.html, Zugriff 11.4.2019 - VOA - Voice of America (10.12.2018): Situation difficile des déplacés internes anglophones à Yaoundé, https://www.voaafrique.com/a/situation-difficile-des-d%C3%A9plac%C3%A9s-internes-anglophones-%C3%A0-yaound%C3%A9/4694234.html, Zugriff 30.4.2019 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Kamerun für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Kamerun abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Kamerun für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Kamerun abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Beschwerde trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 34 Abs. 1 und 4, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 34, Absatz eins und 4, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (2-4) ... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)...
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)...
(3)...
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges wurde jedoch nicht glaubhaft behauptet.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges wurde jedoch nicht glaubhaft behauptet. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Grundsätzlich gilt, dass wenn ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser

§ 34Asyl

G als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Grundsätzlich gilt, dass wenn ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser

Paragraph 34, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt. Anträge von den Familienangehörigen eines Asylwerbers sind gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Anträge von den Familienangehörigen eines Asylwerbers sind gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Aus den Gesamtangaben der Mutter als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit dem bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren der Kindesmutter, ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kamerun konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3 zu entnehmen ist, wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angegeben und sind solche aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.Aus den Gesamtangaben der Mutter als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit dem bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren der Kindesmutter, ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kamerun konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.3 zu entnehmen ist, wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angegeben und sind solche aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Da zudem keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch dahingehend für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung nicht in Betracht. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Dem Beschwerdeführer droht in Kamerun - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Außerdem besteht ganz allgemein in Kamerun derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Daran kann auch seine im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert aufgestellte allgemeine Behauptung, er würde im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, nichts ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Situation im Falle seiner Rückkehr sehr schwierig sei, reicht dies nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass er in die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. des Todes kommen würde. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass sowohl gegen die Kindesmutter als auch gegen den Kindesvater negative rechtskräftige Entscheidungen hinsichtlich der Asylverfahren vorliegen und dementsprechend alle in Österreich aufhältigen Mitglieder des Familienverbandes von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der minderjährige Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über ein soziales Auffangnetz in Form seiner Familie, sodass sich keine konkrete Existenzbedrohung für ihn ergibt. Dass die Familie des Beschwerdeführers allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Kamerun bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit wäre seine Existenz nicht gedeckt. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Es ist seiner Mutter darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse des Beschwerdeführers befriedigt werden und er nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

§ 57Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbr

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