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{'item': 'L508 2193602-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 29§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlL508 2193602-2 SpruchL508 2193602-2/31E Schriftliche Ausfertigung des am 03.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) reiste gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, Halbbruder, Schwester und deren Kinder) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er im Libanon geboren wurde. Er sei aber nur im Libanon geboren, habe jedoch stets in Syrien gelebt und sei dort aufgewachsen. Der Grund hierfür war, dass sein Vater in Syrien gearbeitet habe. Sein Vater sei vor drei Monaten verschwunden und wüsste er nicht was mit ihm geschehen sei. Syrien habe er verlassen, da dort Krieg herrsche. In den Libanon könne er nicht, da er dort niemanden habe. In Syrien wäre er in Lebensgefahr.
  3. Mit Bescheid vom 29.01.2015, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Libanon zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben.3. Mit Bescheid vom 29.01.2015, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben. 4. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015 kehrte die Mutter der Halbgeschwister des BF am 22.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Libanon zurück. 5. Einer gegen den oa. Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.09.2015 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BFA nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage und der Lebenssituation des BF im Libanon geführt habe.5. Einer gegen den oa. Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.09.2015 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BFA nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage und der Lebenssituation des BF im Libanon geführt habe.

  1. Das BFA führte mit dem BF in weiterer Folge am 20.01.2016 eine Einvernahme durch.
  2. In der Folge wurden zahlreiche Unterlagen zur Integration des BF in Vorlage gebracht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Libanon zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben. 9. Einer dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.09.2018 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BFA nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage und der Lebenssituation des BF im Libanon geführt habe. Darüber hinaus habe sich das BFA nicht in gehöriger Weise mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt, keine individuelle Interessenabwägung vorgenommen und sich mit den zahlreich in Vorlage gebrachten Unterlagen zur Integration nur äußerst unzureichend auseinandergesetzt. Außerdem sei zwischen der Einvernahme des BF durch das BFA am 20.01.2016 bis zur Ausfertigung des Bescheides ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen, weswegen schon hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrentscheidung eine neuerliche Befragung des BF geboten gewesen sei.9. Einer dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.09.2018 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BFA nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage und der Lebenssituation des BF im Libanon geführt habe. Darüber hinaus habe sich das BFA nicht in gehöriger Weise mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt, keine individuelle Interessenabwägung vorgenommen und sich mit den zahlreich in Vorlage gebrachten Unterlagen zur Integration nur äußerst unzureichend auseinandergesetzt. Außerdem sei zwischen der Einvernahme des BF durch das BFA am 20.01.2016 bis zur Ausfertigung des Bescheides ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen, weswegen schon hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrentscheidung eine neuerliche Befragung des BF geboten gewesen sei.

  1. Am 05.09.2018 wurde der BF als Zeuge im Asylverfahren seines Halbbruders, L508 2102925-2, niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dort führte der BF aus, dass er und sein Halbbruder Schiiten seien. Sie seien beide im Nordlibanon geboren. Sein Vater sei aus dem Südlibanon. Sein Vater habe mehrere Frauen gehabt. Seine Mutter sei die Erstfrau gewesen und die Mutter seines Halbbruders die Zweitfrau. Es lebe nur noch seine Mutter, der gemeinsame Vater sei tot.
  2. Das BFA führte mit dem Beschwerdeführer in weiterer Folge am 17.10.2018 eine Einvernahme durch. Zusammengefasst gab der BF an, er möchte wegen seiner Freundin hier in Österreich bleiben. Er habe sich hier ein Leben aufgebaut. In den Libanon möchte er nicht zurück, weil er dort von Null anfangen müsse. Dort würde er gezwungen sein sich einer politischen Partei anzuschließen, da es sonst bspw. schwer sei Arbeit zu finden. Er möchte sich jedoch keiner Partei anschließen, da diese einem dann vorschreiben würde was man machen muss. Er sei auch einmal Mitglied der Harakeh Amal Partei gewesen, um weniger zahlen zu müssen. Dafür habe er jedoch Liefertätigkeiten mit seinem eigenen Auto erledigen müssen. Gelebt habe er von 2010 - 2013 im Libanon während seines Studiums, ansonsten habe er in Syrien gelebt. Manchmal habe er auch mit seiner Familie jemanden im Libanon besucht. Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen habe er in seinem Heimatland nicht gehabt. Der BF brachte im Zuge der Einvernahme ein Konvolut an Beweismitteln in Vorlage, darunter ein Maturazeugnis, Universitätsunterlagen aus Österreich sowie aus dem Libanon, Bewerbungsunterlagen, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen von Vereinen sowie Bestätigungen von Deutschkursen, darunter ein ÖSD Zertifikat B1 (AS 525 - 533).
  3. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Beirut vom 11.01.2019 (AS 557) übermittelte die Vertretungsbehörde - entsprechend der Anfrage - ein Konvolut an Unterlagen bezüglich des BF, seines Halbbruders und seiner Halbschwester (AS 545 - 601).
  4. Das BFA führte mit dem Beschwerdeführer am 20.03.2019 eine weitere Einvernahme durch. Zusammengefasst gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, der Grund für seine Ausreise liege eigentlich bei seiner Schwester. Es gäbe aber auch politische Gründe. Die Ehe seiner Schwester XXXX sei arrangiert worden und danach habe es Probleme zwischen seiner Schwester und ihrem Mann, insbesondere zwischen seiner Schwester und der Schwiegermutter, gegeben. Die Schwiegermutter sei der Chef der Familie gewesen. Diese habe aufgrund von Eifersucht seine Schwester immer geschlagen und einmal sogar den Kopf seiner Schwester gegen die Fensterscheibe geschlagen. Der Mann seiner Schwester habe nie etwas gemacht. Auch der BF selbst habe nichts machen können, da die Familie sehr reich und einflussreich sei und sogar Kontakte zur Hisbollah und zur Partei "Bewegung Amal" habe. Der Bruder seines Schwagers - XXXX - sei darüber hinaus gut mit dem Chef des Geheimdienstes befreundet. Der BF und seine Schwester hätten daher beschlossen den Libanon zu verlassen und in ein anderes Land zu gehen. Zuvor habe sich seine Schwester von ihrem Mann scheiden lassen und es sei vereinbart worden, dass die Kinder bei seiner Schwester bleiben. Die Schwiegermutter seiner Schwester habe dies jedoch verhindern wollen. Vor der Ausreise habe der BF die Schwiegermutter seiner Schwester noch beleidigt, weswegen der Bruder von XXXX ihn töten wolle.Zusammengefasst gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, der Grund für seine Ausreise liege eigentlich bei seiner Schwester. Es gäbe aber auch politische Gründe. Die Ehe seiner Schwester römisch 40 sei arrangiert worden und danach habe es Probleme zwischen seiner Schwester und ihrem Mann, insbesondere zwischen seiner Schwester und der Schwiegermutter, gegeben. Die Schwiegermutter sei der Chef der Familie gewesen. Diese habe aufgrund von Eifersucht seine Schwester immer geschlagen und einmal sogar den Kopf seiner Schwester gegen die Fensterscheibe geschlagen. Der Mann seiner Schwester habe nie etwas gemacht. Auch der BF selbst habe nichts machen können, da die Familie sehr reich und einflussreich sei und sogar Kontakte zur Hisbollah und zur Partei "Bewegung Amal" habe. Der Bruder seines Schwagers - römisch 40 - sei darüber hinaus gut mit dem Chef des Geheimdienstes befreundet. Der BF und seine Schwester hätten daher beschlossen den Libanon zu verlassen und in ein anderes Land zu gehen. Zuvor habe sich seine Schwester von ihrem Mann scheiden lassen und es sei vereinbart worden, dass die Kinder bei seiner Schwester bleiben. Die Schwiegermutter seiner Schwester habe dies jedoch verhindern wollen. Vor der Ausreise habe der BF die Schwiegermutter seiner Schwester noch beleidigt, weswegen der Bruder von römisch 40 ihn töten wolle. Ein weiteres Problem sei, dass er im Libanon auf einer teuren Privatuniversität studiert habe und um einen Rabatt zu bekommen sich einer Partei angeschlossen habe. Diese hätten jedoch Hilfeleistungen für den Rabatt verlangt, was der BF jedoch nicht machen habe wollen. Er vermute, dass bei einer eventuellen Rückkehr in den Libanon seine Probleme mittlerweile beseitigt worden seien, es bestehe aber schon die Möglichkeit einer neuerlichen Bedrohung durch die Familie des Mannes seiner Schwester.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.05.2019 (AS 641 - 692) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.14. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.05.2019 (AS 641 - 692) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde - abgesehen von dem Wunsch nach einer Verbesserung der Lebenssituation - die Glaubwürdigkeit versagt (AS 674 - 678). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der Beschwerdeführer im Libanon in keiner Weise Verfolgungshandlungen, die unter den Tatbestand des § 3 AsylG subsumierbar sind, ausgesetzt war bzw. solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der Beschwerdeführer im Libanon in keiner Weise Verfolgungshandlungen, die unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG subsumierbar sind, ausgesetzt war bzw. solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt (AS 693).15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt (AS 693).

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.06.2019 (AS 739 - 752) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 16.
  3. Zunächst wird ausgeführt, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt habe, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere habe die Behörde unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen zum Libanon herangezogen. Da diese bestenfalls oberflächlich, lückenhaft und zudem zumindest teilweise veraltet seien, hätten sie für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes keine Relevanz. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Libanon beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF (Verfolgung durch die Hisbollah und durch die Brüder des Ehemannes der Schwester des BF) befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. 16.2 In der Folge wird ausgeführt, dass das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, da es aufgrund des im gegenständlichen Verwaltungsverfahrens geltenden Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von sich aus laden und diese in ihrer Funktion als Zeugin befragen hätte müssen. Auch der Beschwerdeführer selbst sei mangelhaft befragt worden. 16.
  4. Bei gesetzesmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen des BF zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihn nach einer mangelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die beweiswürdigenden Ausführungen hinsichtlich der Verfolgung durch die Schwager der Schwester würden sich letztlich auf den Hinweis beschränken, die Angaben seien "vage und schwammig" gewesen und der BF habe "mit allen möglichen Mitteln zu täuschen" versucht. Um welche Mittel es sich dabei handle, sei allerdings nicht erwähnt worden. Es wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe Syrer zu sein, wie dies das BFA in seinen Feststellungen ausführe. Die Beweiswürdigung sei daher nicht nachvollziehbar. Auch die Beweiswürdigung bzgl. der Verfolgung seitens der AMAL-Bewegung/Miliz sei äußerst dürftig ausgefallen. So sei nicht darauf eingegangen worden, dass diese Gruppierung über großen Einfluss verfüge und es daher durchaus sein könne, dass es für Studentenrabatte der Mitgliedschaft bei einer Partei bedarf. Mit den Konsequenzen einer Verweigerung der Kollaboration, wie sie der BF angegeben habe, habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der drohenden Verfolgung durch die AMAL ergäbe sich jedoch, dass ein Verlassen dieser Gruppierung bzw. Austreten aus der Partei weitreichende Konsequenzen habe. Abtrünnige würden als Verräter angesehen werden und Gefahr laufen, attackiert zu werden. Darüber hinaus entbehre die Verfolgung seitens der politisch bestens vernetzten Schwager der Schwester des Beschwerdeführers angesichts der Länderberichte keineswegs jeglicher Grundlage. Durch die Beleidigung der Schwiegermutter durch den BF sei es zu der von ihm geschilderten Rachesituation gekommen. Hätte das BFA näher nachgefragt, hätte der BF bspw. eine verbale Attacke von XXXX schildern können. Dieser Mann habe weitreichende Kontakte und es sei ihm ein Leichtes, entsprechende Auftragstäter zu organisieren.Darüber hinaus entbehre die Verfolgung seitens der politisch bestens vernetzten Schwager der Schwester des Beschwerdeführers angesichts der Länderberichte keineswegs jeglicher Grundlage. Durch die Beleidigung der Schwiegermutter durch den BF sei es zu der von ihm geschilderten Rachesituation gekommen. Hätte das BFA näher nachgefragt, hätte der BF bspw. eine verbale Attacke von römisch 40 schildern können. Dieser Mann habe weitreichende Kontakte und es sei ihm ein Leichtes, entsprechende Auftragstäter zu organisieren. Die Länderberichte würden bestätigen, dass die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane in den von der Hisbollah dominierten Teilen des Libanon stark eingeschränkt seien und die libanesische Regierung daher nicht in der Lage sei, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben. Der BF könne sich daher gegen die Angriffe XXXX und seiner Brüder nicht schützen. Die Hisbollah habe zwar überwiegend im Süden Libanons die Macht, doch gehe aus den aktuellen Länderberichten hervor, dass diese nach der letzten Wahl ihren Einflussbereich auf das ganze Land ausweiten hätten können.Die Länderberichte würden bestätigen, dass die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane in den von der Hisbollah dominierten Teilen des Libanon stark eingeschränkt seien und die libanesische Regierung daher nicht in der Lage sei, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben. Der BF könne sich daher gegen die Angriffe römisch 40 und seiner Brüder nicht schützen. Die Hisbollah habe zwar überwiegend im Süden Libanons die Macht, doch gehe aus den aktuellen Länderberichten hervor, dass diese nach der letzten Wahl ihren Einflussbereich auf das ganze Land ausweiten hätten können. Es erscheine aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht nachvollziehbar, dass eine wirtschaftliche Motivation für die Ausreise verantwortlich gewesen sein solle. 16.
  5. Zum Beweis, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin habe, sowie zu dessen Integration und Leben in Österreich, wird beantragt den BF und dessen Lebensgefährtin einzuvernehmen. 16.
  6. Ferner wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; * der Beschwerde stattgeben, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuerkennen;* der Beschwerde stattgeben, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt II. abändern und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abändern und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus) erteilt werde;* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. bis römisch sechs. aufzuheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus) erteilt werde; * in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 16.

  1. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. Dem Schriftsatz sind - jeweils in Kopie - eine Vollmachtserklärung, eine Bestätigung vom 16.01.2016 über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1/1 und dem Konversationcafe in XXXX , mehrere Bestätigungen über eine ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz, im Konversationcafe XXXX , beim Kulturverein XXXX , beim Verein XXXX und beim Verein XXXX , eine Bestätigung der XXXX XXXX vom 14.01.2016 über die Unterstützung als Übersetzer, ein Zeugnis vom 28.04.2017 "Deutsch als Fremdsprache", mehrere Schreiben von/an Firmen aus denen hervorgeht, dass sich der BF dort beworben hat, jedoch aufgrund der mangelnden Arbeitserlaubnis nicht eingestellt werden kann, sowie mehrere Unterstützungsschreiben in denen dem BF hervorragende Deutschkenntnisse sowie eine gute Integration in Österreich attestiert wird.Dem Schriftsatz sind - jeweils in Kopie - eine Vollmachtserklärung, eine Bestätigung vom 16.01.2016 über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1/1 und dem Konversationcafe in römisch 40 , mehrere Bestätigungen über eine ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz, im Konversationcafe römisch 40 , beim Kulturverein römisch 40 , beim Verein römisch 40 und beim Verein römisch 40 , eine Bestätigung der römisch 40 römisch 40 vom 14.01.2016 über die Unterstützung als Übersetzer, ein Zeugnis vom 28.04.2017 "Deutsch als Fremdsprache", mehrere Schreiben von/an Firmen aus denen hervorgeht, dass sich der BF dort beworben hat, jedoch aufgrund der mangelnden Arbeitserlaubnis nicht eingestellt werden kann, sowie mehrere Unterstützungsschreiben in denen dem BF hervorragende Deutschkenntnisse sowie eine gute Integration in Österreich attestiert wird.
  2. In weiterer Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Stellungnahmen und Urgenzschreiben ein und es wurde auch direkt telefonisch Kontakt aufgenommen. So langten am 12.08.2019, 30.08.2019, 06.09.2019, 26.09.2019, 30.09.2019, 02.10.2019, 08.10.2019, 15.10.2019, 24.10.2019, 28.10.2019, 07.11.2019 und am 11.12.2019 Schriftstücke ein. In den meisten wiesen der Beschwerdeführer oder dessen Lebensgefährtin auf die lange Verfahrensdauer und die damit einhergehende schwierige Situation sowie auf eine hervorragende Integration des BF in Österreich hin und baten um eine baldige Erledigung des Verfahrens. Im Schreiben vom 15.10.2019 hingegen forderte der BF die erkennende Richterin auf, solle sie ihm kein Asyl gewähren, zumindest seine Fingerabdrücke aus dem Register zu löschen, sodass er es in einem anderen Land, in welchem er vielleicht bessere Chancen habe, erneut versuchen könne. Im Schreiben vom 24.10.2019 wählte der BF einen härteren Umgangston und versuchte mit einem angedrohten Selbstmord sein Verfahren zu beschleunigen. So schrieb er der erkennenden Richterin, dass er die momentane Situation nicht mehr länger akzeptieren würde. Werde die Situation sich nicht ändern, so werde er Selbstmord begehen und die erkennende Richterin sei dann dafür verantwortlich. Unter den Schreiben finden sich bspw. aber auch Kopien vom Mietvertrag des BF sowie vom Arbeitsvorvertrag. Im Schriftstück vom 08.10.2019 befindet sich ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF an das Bundesministerium für Inneres, in welchem diese den damaligen Innenminister XXXX über die aktuelle Situation des BF und die lange Verfahrensdauer informiert und um Unterstützung bittet, sowie das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres in welchem dieses mitteilt, keinerlei Einfluss auf die Verfahrensführung des BVwG zu haben.Unter den Schreiben finden sich bspw. aber auch Kopien vom Mietvertrag des BF sowie vom Arbeitsvorvertrag. Im Schriftstück vom 08.10.2019 befindet sich ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF an das Bundesministerium für Inneres, in welchem diese den damaligen Innenminister römisch 40 über die aktuelle Situation des BF und die lange Verfahrensdauer informiert und um Unterstützung bittet, sowie das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres in welchem dieses mitteilt, keinerlei Einfluss auf die Verfahrensführung des BVwG zu haben.
  3. Am 08.01.2020 langten beim BVwG Beweisanträge vom Rechtsvertreter des BF ein, in welchem zum Beweis der Tatsache, dass der BF in Österreich bestens integriert sei und ein Familienleben (Lebensgemeinschaft) mit Frau XXXX führe, die zeugenschaftliche Einvernahme von insgesamt weiteren 12 Personen die mit dem BF in engem Kontakt stehen oder gestanden seien, beantragt wurden.
  4. Am 08.01.2020 langten beim BVwG Beweisanträge vom Rechtsvertreter des BF ein, in welchem zum Beweis der Tatsache, dass der BF in Österreich bestens integriert sei und ein Familienleben (Lebensgemeinschaft) mit Frau römisch 40 führe, die zeugenschaftliche Einvernahme von insgesamt weiteren 12 Personen die mit dem BF in engem Kontakt stehen oder gestanden seien, beantragt wurden.
  5. Am 29.01.2020 langte ein Schreiben des Leiters des BFA Außenstelle St. Pölten ein, in welchem dieser mitteilte, dass der BF unter der Verfahrensdauer leide und dankbar über jede Entscheidung sei. Bei negativer Entscheidung würde er es notfalls auch über die NAG Schiene aus dem Ausland probieren. Über einen humanitären Aufenthaltstitel wäre er jedoch glücklicher. Das Schreiben enthielt auch im Anhang eine E-Mail der Firma XXXX in der sie die Beweggründe für ihre Stellenzusage darlegen.
  6. Am 29.01.2020 langte ein Schreiben des Leiters des BFA Außenstelle St. Pölten ein, in welchem dieser mitteilte, dass der BF unter der Verfahrensdauer leide und dankbar über jede Entscheidung sei. Bei negativer Entscheidung würde er es notfalls auch über die NAG Schiene aus dem Ausland probieren. Über einen humanitären Aufenthaltstitel wäre er jedoch glücklicher. Das Schreiben enthielt auch im Anhang eine E-Mail der Firma römisch 40 in der sie die Beweggründe für ihre Stellenzusage darlegen.
  7. Am 03.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der Lebensgefährtin des BF ein, in welcher diese darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Ablehnung des Antrags auf eine Beschäftigungsbewilligung unter Depressionen leide. Der erkennenden Richterin und jedem Referenten im BFA sei dies völlig egal, weil es sich beim BF nur um einen Flüchtling handle und es davon viele gebe. Sie könne das nicht einfach hinnehmen und bittet darum das Verfahren zu beschleunigen und eine Verhandlung anzuberaumen. Im Anhang befindet sich nochmals das oa. Schreiben der Firma XXXX .
  8. Am 03.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der Lebensgefährtin des BF ein, in welcher diese darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Ablehnung des Antrags auf eine Beschäftigungsbewilligung unter Depressionen leide. Der erkennenden Richterin und jedem Referenten im BFA sei dies völlig egal, weil es sich beim BF nur um einen Flüchtling handle und es davon viele gebe. Sie könne das nicht einfach hinnehmen und bittet darum das Verfahren zu beschleunigen und eine Verhandlung anzuberaumen. Im Anhang befindet sich nochmals das oa. Schreiben der Firma römisch 40 .
  9. Am 03.03.2020 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, der mit einer Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen ist, und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung aller bisherigen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Erörterung der Länderberichte (LIB Libanon) und dem aktuellen AA-Bericht zur Situation in Libanon sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Des Weiteren vernahm das Bundesverwaltungsgericht Frau XXXX , bei welcher es sich um die Lebensgefährtin des BF handelt, als Zeugin.
  10. Am 03.03.2020 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, der mit einer Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen ist, und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung aller bisherigen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Erörterung der Länderberichte (LIB Libanon) und dem aktuellen AA-Bericht zur Situation in Libanon sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Des Weiteren vernahm das Bundesverwaltungsgericht Frau römisch 40 , bei welcher es sich um die Lebensgefährtin des BF handelt, als Zeugin. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter ein Fotobuch des BF und seiner Lebensgefährtin, einen Antrag Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und der darauf folgende Bescheid vom 20.12.2019 mit welchem der Antrag des BF abgewiesen worden ist; ein Arbeitsvorvertrag vom 18.10.2019 abgeschlossen zwischen dem BF und XXXX , aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels; ein Auszug des E-Mail Verkehrs des BF mit einem Vertreter des BFA vom Jänner 2019, in welchem dem BF zuerst eine Entscheidung mit humanitärem Aufenthaltsrecht prognostiziert wird; eine Zusage der Firma XXXX über ein Ferialpraktikum im Juli 2018, sowie mehrere Schreiben von/an Firmen welche bereits schon einmal im Zuge der Beschwerde vorgelegt worden sind.Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter ein Fotobuch des BF und seiner Lebensgefährtin, einen Antrag Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und der darauf folgende Bescheid vom 20.12.2019 mit welchem der Antrag des BF abgewiesen worden ist; ein Arbeitsvorvertrag vom 18.10.2019 abgeschlossen zwischen dem BF und römisch 40 , aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels; ein Auszug des E-Mail Verkehrs des BF mit einem Vertreter des BFA vom Jänner 2019, in welchem dem BF zuerst eine Entscheidung mit humanitärem Aufenthaltsrecht prognostiziert wird; eine Zusage der Firma römisch 40 über ein Ferialpraktikum im Juli 2018, sowie mehrere Schreiben von/an Firmen welche bereits schon einmal im Zuge der Beschwerde vorgelegt worden sind. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 12.03.2020 beantragte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 03.03.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist schiitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Die Mutter des BF und die Eltern seines Halbbruders leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten im Libanon. Dem Fluchtvorbringen des BF wird zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt. Dies gilt sowohl in Bezug auf sein Vorbringen bezüglich seines angeblichen Aufenthaltes in Syrien, wie auch die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie des Ex-Mannes seiner Schwester. Auch das erstmals in der Einvernahme am 20.03.2019 erstattete Vorbringen, nämlich für den Erhalt finanzieller Unterstützung im Rahmen des Studiums Arbeiten für eine Partei durchführen zu müssen, wird zum einen als nicht glaubhaft erachtet und zum anderen handelt es sich dabei um vage und rein spekulative Mutmaßungen des BF, welchen keine Asylrelevanz beizumessen ist. Selbiges gilt auch für das völlig unsubstantiierte Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach der BF Probleme mit den Parteien bekommen könnte, wenn er etwas gegen diese sagen würde und für das lediglich im Beschwerdeschriftschatz erstattete vorbringen, dass er als Abtrünniger von der AMAL-Bewegung im Libanon verfolgt worden sei. Das weitere Ausreisevorbringen, nämlich eine allgemein unsichere Situation sowie eine schlechte Arbeitsmarktsituation im Libanon, wird grundsätzlich als nicht unwahr erachtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher er gemeinsam nach Österreich gereist ist, kehrte am 22.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Libanon zurück. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX rund 80 Kilometer südlich von Beirut. Der BF besuchte mehrere Jahre die Grundschule und hat drei Jahre lang Maschinenbau an der XXXX studiert. Der BF verließ im Herbst 2014 den Libanon und reiste im Oktober 2014 auf legalem Wege in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt römisch 40 rund 80 Kilometer südlich von Beirut. Der BF besuchte mehrere Jahre die Grundschule und hat drei Jahre lang Maschinenbau an der römisch 40 studiert. Der BF verließ im Herbst 2014 den Libanon und reiste im Oktober 2014 auf legalem Wege in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein Halbbruder, eine Schwester und zwei Neffen sowie drei Nichten des BF befinden sich in Österreich. Er verfügt lediglich mit seinem Halbbruder über einen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht jedoch weder zwischen dem BF und seinem Halbbruder noch zwischen dem BF und seiner Schwester und deren minderjährigen Kindern ein ein- oder wechselseitiges - finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerde gegen den (in allen Spruchpunkten) negativen Asylbescheid des Halbbruders des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine dagegen eingebrachte Revision mit Erkenntnis vom 21.01.2020, XXXX zurückgewiesen. Eine Abschiebung des Halbbruders des BF in den Libanon war bis zum 03.03.2020 noch nicht erfolgt.Die Beschwerde gegen den (in allen Spruchpunkten) negativen Asylbescheid des Halbbruders des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine dagegen eingebrachte Revision mit Erkenntnis vom 21.01.2020, römisch 40 zurückgewiesen. Eine Abschiebung des Halbbruders des BF in den Libanon war bis zum 03.03.2020 noch nicht erfolgt. Das Asylverfahren der Schwester sowie deren minderjährigen Kinder (Nichten und Neffen des BF) befindet sich in Beschwerde und ist aktuell (noch) beim BVwG anhängig. Auch das Beschwerdeverfahren des Ex-Gatten der Schwester ist aktuell beim BVwG anhängig. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und hat die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 absolviert. Er hat auch den Deutschkurs C1 besucht, diesen jedoch noch nicht positiv absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Kursbesuche in Österreich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist seit April 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF und seine Freundin in einem gemeinsamen Haushalt leben, zumal die Freundin des BF dort bislang nicht melderechtlich erfasst ist und der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit seinem Halbbruder eine Wohnung teilt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis, die beiden haben keine Kinder; die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger. Er verfügt über einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte, insbesondere aufgrund seiner vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten, auch mit österreichischen Staatsangehörigen normale soziale Kontakte und lernte hier ein Leben in Freiheit, Sicherheit und Demokratie kennen. Ein Konvolut an Unterstützungserklärungen wurde vorgelegt. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist derzeit auf der Technischen Universität Wien im Studiengang Maschinenbau inskribiert. Den Bachelor hat er noch nicht abgeschlossen. Der BF ist Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz Niederösterreich, beim Verein " XXXX , XXXX ", beim Verein " XXXX " sowie beim XXXX XXXX und hat im Zuge seiner Vereinsmitgliedschat immer wieder ehrenamtlich mitgearbeitet. Darüber hinaus hat er auch ehrenamtlich im XXXX XXXX ausgeholfen und andere bei Behördengängen als Übersetzer unterstützt.Der BF ist Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz Niederösterreich, beim Verein " römisch 40 , römisch 40 ", beim Verein " römisch 40 " sowie beim römisch 40 römisch 40 und hat im Zuge seiner Vereinsmitgliedschat immer wieder ehrenamtlich mitgearbeitet. Darüber hinaus hat er auch ehrenamtlich im römisch 40 römisch 40 ausgeholfen und andere bei Behördengängen als Übersetzer unterstützt. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Libanon verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten (Eltern) aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und auch Englisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon festzustellen ist. 2.1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon war insbesondere festzustellen: Zur Lage im Libanon werden insbesondere folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.21.) und der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen (etwa LIB Libanon der Staatendokumentation vom 12.09.2018 sowie Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.02.2019) dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage im Libanon werden insbesondere folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.21.) und der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen (etwa LIB Libanon der Staatendokumentation vom 12.09.2018 sowie Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.02.2019) dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden; der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 1.3.2018). Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am
  5. September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung" (AA 1.3.2018). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte (AA 1.3.2018). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander im Libanon unversöhnlich gegenüberstehen: * die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und * die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  6. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).* die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  7. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
  8. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
  9. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6/2018).Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6 aus 2018,). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Am
  10. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
  11. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6/2018).Am
  12. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
  13. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6 aus 2018,). Im Juni 2017 konnte sich das politische Establishment schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem vor, das Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht abzulösen. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden, doch das von den Regierungsparteien außerhalb des Parlaments verhandelte Wahlgesetz enthält zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden. Wenn es in einem Wahlkreis die Festlegung gibt, dass hier zwei Sitze für Christen und drei Sitze für Muslime vergeben werden, müssen hier die Parteien eine gemeinsame Liste bilden, um antreten zu dürfen. Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6/2018).Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6 aus 2018,). Am
  14. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung schließlich erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr
  15. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17; Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr
  16. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17; Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Hisbollah und ihre politischen Verbündeten (darunter auch das Free Patriotic Movement FPM, eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die wie 2009 knapp zwanzig Sitze erringen konnte), gewannen somit mit 65 knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Premierminister Saad al-Hariri zwar mehr als ein Drittel seiner Sitze verlor, aber mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist. Zu diesem Block gehört auch die christliche, gegen die Hisbollah auftretende anti-syrische Partei "Libanese Forces", die als zweiter großer Sieger bei dieser Wahl ihre Mandate gegenüber der Wahl 2009 beinahe verdoppelte. Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vgl. ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 29.5.2018).Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vergleiche ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 29.5.2018). Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vgl. GIZ 6/2018). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
  17. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6/2018, vgl. AA 1.3.2018).Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
  18. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche AA 1.3.2018). Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016). Der Libanon ist kein funktionierender Staat, deshalb haben sich die Menschen im Libanon immer mehr auf Klientelismus, anstatt auf den Staat verlassen. Politiker benutzen Geld, Ressourcen und Dienstleistungen, um sich eine Basis in der Bevölkerung zu schaffen. Diese Entwicklung in Kombination mit den konfessionellen Spannungen sowie den Auswirkungen von der Syrienkrise steht ernstzunehmenden Entwicklungsprozessen entgegen (Daily Star 30.12.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin - BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 24.8.2018 - CIA (14.8.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 17,8,2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018 - ICG - International Crisis Group (23.2.2016): Arsal in the Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Border Town: http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1456410095_b046-arsal-in-the-crosshairs-the-predicament-of-a-small-lebanese-border-town.pdf; Zugriff am 24.8.2018 - ICG - International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon's Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 24.8.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html Zugriff 30.8.2018 - The Daily Star (21.12.2017): Census finds 174,422 Palestinian refugees in Lebanon, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2017/Dec-21/431109-census-finds-174422-palestinian-refugees-in-lebanon.ashx, Zugriff 10.9.2018 - The Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx, Zugriff 24.8.2018 - UN Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701

(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf Zugriff 7.8.2018) - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Sicherheitslage Im folgenden Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zur Sicherheitslage. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese auch kurzfristig Änderungen unterworfen sein kann. Der besseren Übersichtlichkeit wegen ist die Darstellung der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge zu finden. Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, Christen und Drusen. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte regelmäßig als Vorwand genutzt, um in dem Land einzugreifen. Darüber hinaus hat insbesondere die Präsenz der palästinensischen und syrischen Flüchtlinge immer wieder zu Konflikten Anlass gegeben. Von 1975 bis 1990 herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten (BBC 4.11.2014). Anschließend kam es von 1992 bis 2004 zu einer Phase der Entspannung. Im Februar 2005 fiel der damalige Premierminister Rafik Hariri einem Attentat zum Opfer. Als Folge brach die sogenannte Zedernrevolution aus, die als Hauptforderung den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon postulierte. Die sogenannte
  1. März-Bewegung machte Syrien direkt für die Ermordung Hariris verantwortlich, zumal dieser zuvor die Stationierung syrischer Truppen im Libanon kritisiert und die Umsetzung der UN-Resolution 1559 gefordert hatte. Diese sieht den Rückzug aller ausländischen Truppen aus dem Libanon und die Entwaffnung und Auflösung der im Libanon aktiven Milizen vor, womit insbesondere die Hisbollah gemeint ist. Tatsächlich zog Syrien noch im April 2005 seine Truppen aus dem Libanon ab. Die zivilen Behörden übten zwar weiterhin die Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitskräfte aus, gleichzeitig operierten aber palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hisbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2013 hatte die EU die Hisbollah auf die Terrorliste gesetzt; im Gegensatz zu den USA allerdings nur deren militärischen Arm und nicht den im Parlament vertretenen politischen Arm (SpiegelOnline 22.7.2013). Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018).Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Grundsätzlich ist es im Libanon so, dass die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff haben. Dies gilt insbesondere für die meisten palästinensischen Flüchtlingslager. Die Sicherheitslage dort blieb im Allgemeinen stabil. Im Lager Ein El Helweh bei Sidon kam es allerdings zu einigen gewalttätigen Zwischenfällen und Schießereien. Bei Zusammenstößen im März und April 2018 zwischen extremistischen Gruppen und palästinensischen Streitkräften wurden vier Menschen getötet und elf verletzt (UN 13.7.2018). Detaillierte Informationen zur Lage in den Palästinenserlagern finden sich in Abschnitt
  2. Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018).Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018). Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hisbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hisbollah bestätigte weiterhin öffentlich, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Somit ist die libanesische Regierung weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UN 13.7.2018). Am
  3. und
  4. April 2018 inhaftierten die libanesischen Streitkräfte 15 der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe verdächtigte syrische Staatsangehörige, und beschlagnahmten während einer Razzia in einer informellen syrischen Flüchtlingssiedlung in Arsal Waffen und Munition. Am
  5. Mai verhaftete die libanesische General Security in Al-Hirmil zwei syrische Staatsangehörige wegen ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen. Am
  6. Mai 2018 wurde ein angeblicher Waffenhändler in Akkar im Nordlibanon von den Streitkräften der Internen Sicherheit verhaftet (UN 13.7.2018). Das österreichische Außenministerium hat für das gesamte syrische Grenzgebiet, die Bekaa-Ebene nördlich von Baalbek und für die Palästinenserlager und deren Umgebung, insbesondere Ein Al-Hilweh und Mieh Mieh bei Saida (Sidon) und Nahr al Bared und Beddawi bei Tripoli Reisewarnungen ausgesprochen. Ein hohes Sicherheitsrisiko wird allgemein für die Provinzen Tripoli und Akkar, die südlichen Vororte Beiruts (Dahiye), die südlichen Stadtränder von Sidon/Saida (Ein El-Hilweh), das israelische Grenzgebiet und die restliche Bekaa-Ebene, einschließlich Baalbek ausgewiesen (BMeiA 11.7.2018). Das Schweizer Außenministerium warnt vor zahlreichen nicht explodierten Bomben und Minen in der Bekaa-Ebene. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. In und um die Stadt Arsal (Anmerkung: auch Ersal, Irsal, Aarsal geschrieben) sowie um Ras Baalbek und Qaa kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen entladen. Im Juni 2016 forderten Selbstmordanschläge in Qaa mehrere Todesopfer und Verletzte. Im März 2011 wurde in der Nähe von Zahlé in der südlichen Bekaa-Ebene eine Gruppe ausländischer Touristen entführt und mehrere Monate lang festgehalten. Seither sind mehrere Entführungen bekannt geworden. Besonders die Zahl von Entführungen mit hohen Lösegeldforderungen hat zugenommen (EDA 5.12.2017). Die Spannungen in den Flüchtlingslagern sind groß und können sich auch aus geringen Anlässen in Gewalttaten entladen. In Saïda (Sidon) kommt es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Im Südlibanon finden laufend Truppenverschiebungen statt. Insbesondere im libanesisch-israelischen Grenzgebiet und nochmal verstärkt südlich des Litani-Flusses bis zur israelischen Grenze sind die Spannungen sehr hoch (EDA 5.12.2017). Auch das Britische Außenministerium betont die permanente Gefahr von Terroranschlägen (gov.uk o.D.). Ende März 2018 verabschiedete das libanesische Kabinett eine nationale Strategie zur Verhinderung von gewalttätigem Extremismus - eine Initiative, die der inzwischen geschäftsführende Ministerpräsident Saad Hariri im Rahmen eines globalen Aktionsplans der Vereinten Nationen vorangetrieben hat. Es wird geschätzt, dass der Prozess weitere acht Monate [Anm: bis Anfang 2019] dauern wird, bis die Bürger ihn in ihren Gemeinden umsetzen werden. Neben Tunesien und Marokko ist der Libanon einer der Pioniere in der Region, der eine solche Strategie umsetzt (Daily Star 27.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin - AI - Amesty International (23.5.2018): Libanon 2017/2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/libanon, Zugriff 10.9.2018- AI - Amesty International (23.5.2018): Libanon 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/libanon, Zugriff 10.9.2018 - BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 30.1.2015 - BMeiA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Stand 3.9.2018, unverändert gültig seit: 11.07.2018): Reiseinformation Libanon, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libanon/, Zugriff 3.9.2018 - Daily Star (27.6.2018): Strategizing prevention of violent extremism, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Jun-27/454477-strategizing-prevention-of-violent-extremism.ashx, Zugriff 5.9.2018 - Spiegel Online (22.7.2013): EU setzt Hisbollah-Miliz auf Terrorliste, http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-setzt-hisbollah-miliz-auf-die-eu-terrorliste-a-912397.html, Zugriff 10.9.2018 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (5.12.2017): Reisehinweise für den Libanon Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html, Zugriff 29.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/; Zugriff 8.8.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/; Zugriff 8.8.2018 - Gov.uk (o.D.): Foreign Travel Advice; Lebanon; Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/lebanon/safety-and-security, Zugriff 29.8.2018 - UN Security Council (13.7.2018): Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen vom
  7. März bis
  8. Juni 2018 (Sicherheitslage; Entwaffnung bewaffneter Gruppen; politische Stabilität; weitere Themen) https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 21.8.2018) - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Angeklagte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, die Richter können aber geschlossene Gerichtsverhandlungen anordnen. Angeklagte haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein, sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten, Zeugen zu befragen, Beweise vorzulegen und in Berufung zu gehen (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet. Die Strafprozessordnung stattet die Ermittlungsbehörden mit weitreichenden Vollmachten aus, schreibt aber auch Rechte des Beschuldigten fest, z. B. das Recht auf unverzügliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Ärzten und Familienangehörigen. Angeklagte haben weiters das Recht auf rechtlichen Beistand; allerdings existiert kein staatlich finanziertes System der Pflichtverteidigung. Die Anwaltskammer stellt bei Bedarf Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dolmetscher müssen in der Regel durch den Angeklagten selbst gestellt werden (AA 1.3.2018). Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vgl.: AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vgl. HRW 18.1.
  9. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen).Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vergleiche, AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vergleiche HRW 18.1.
  10. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen zeigten sich besorgt über die Praxis, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, über das Maß an Prozessrechten für Angeklagte sowie die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche durch reguläre Gerichte (USDOS 20.4.2018). Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 1.3.2018). In den palästinensischen Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung abseits der Kontrolle des Staates (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018 - The Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights group, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 30.8.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.
  11. 2018 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch "Internal Security Force" - ISF] ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 1.3.2018). Die LAF [Lebanese Armed Forces] unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die externe Sicherheit verantwortlich, haben aber aus Gründen der Staatssicherheit auch die Befugnis, Verdächtige zu verhaften (USDOS 20.4.2018). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 1.3.2018). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula - Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch - militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili - Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt zusammen, auch wenn nicht immer eine klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen gegeben ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 1.3.2018). Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung (USDOS 20.4.2018). Sowohl das General Directorate for State Security als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen. Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen. Verhaltensvorschriften der ISF definieren die Pflichten der ISF-Mitglieder sowie die verpflichtenden gesetzlichen und ethischen Standards. Verschiedene Sicherheitskräfte erhielten Training zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Trotz effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte genießen letztere Berichten zufolge ein gewisses Maß an Straflosigkeit, nicht zuletzt weil es an öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen über den Ausgang von Verfahren fehlt. Außerdem fehlen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen und Korruption (USDOS 20.4.2018). Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 1.3.2018). Trotz der Anwesenheit von libanesischen Sicherheitskräften und UNO-Einheiten behielt die Hisbollah signifikanten Einfluss über Teile des Landes und die Regierung machte keinen konkreten Fortschritt, um die bewaffneten Milizen aufzulösen und zu entwaffnen. Palästinensische Flüchtlingslager stellen [Anm.: mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared] weiterhin sich selbst regierende Einheiten dar und betreiben Sicherheits- und Militärkräfte, die nicht unter der Kontrolle von Regierungsbeamten stehen (USDOS 20.4.2018; siehe hierzu auch den Abschnitt 19). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Korruption

Transparency International's Corruption Perceptions Index

(2017)hat sich der Libanon in Bezug auf Korruption seit 2015 um 20 Plätze auf Platz 143 (von 169 bzw. 180 untersuchten Ländern/Territorien) verschlechtert (TI 2017, vgl. TI 2015).

Transparency International's Corruption Perceptions Index

(2017)hat sich der Libanon in Bezug auf Korruption seit 2015 um 20 Plätze auf Platz 143 (von 169 bzw. 180 untersuchten Ländern/Territorien) verschlechtert (TI 2017, vergleiche TI 2015). Korruption und Vetternwirtschaft sind im Libanon weit verbreitet. Selbst unter führenden Politikern sind Bestechungen in großem Stil keine Seltenheit. In ihrem Schutz bildeten sich weit verästelte Netzwerke organisierter Korruption. Mangelnde Transparenz und Korruption sind laut der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit die Ursache für die missliche Lage des Landes und hemmen überdies die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 6/2018).Korruption und Vetternwirtschaft sind im Libanon weit verbreitet. Selbst unter führenden Politikern sind Bestechungen in großem Stil keine Seltenheit. In ihrem Schutz bildeten sich weit verästelte Netzwerke organisierter Korruption. Mangelnde Transparenz und Korruption sind laut der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit die Ursache für die missliche Lage des Landes und hemmen überdies die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 6 aus 2018,). Zu den hauptsächlichen Korruptionsformen gehörten systematischer Klientelismus, richterliche Unterlassung (insbesondere bei Untersuchungen von politisch motivierten Morden), Wahlbetrug (erleichtert durch das Fehlen von vorgedruckten Stimmzetteln) und Bestechung. Die parlamentarische bzw. prüfungsbehördliche Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben ist nicht in ausreichendem Maße gegeben (USDOS 20.4.2018). Unternehmen zahlen regelmäßig Bestechungsgelder und pflegen Beziehungen zu Politikern, um Aufträge zu erhalten. Auch die Flüchtlingshilfe vor Ort ist nicht frei von Korruption. Berichten zufolge haben einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) - in Zusammenarbeit mit korrupten libanesischen Beamten - Gelder von internationalen Organisationen abgezweigt oder Ressourcen für überhöhte Gehälter und Leistungen für leitende Angestellte verschwendet. Die Besorgnis der Geber über vorhandene Korruption gilt als einer der Gründe für die chronischen Defizite bei der finanziellen Unterstützung für syrische Flüchtlinge (FH 1.2017). Ex lege sind zwar strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vorgesehen; eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung solcher Sanktionen erfolgt aber nicht. Die staatliche Korruptionskontrolle wird von Beobachtern als unzureichend eingestuft (USDOS 20.4.2018). Der Präsident der Republik, die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Ministerrates sowie Minister, Abgeordnete und Richter, Gemeindevorsteher und Beamte sind zwar gesetzlich verpflichtet, ihr Finanzvermögen bei Amtsantritt und auch wieder bei Ausscheiden aus dem Amt bekanntgeben, aber diese Informationen sind nicht öffentlich zugänglich. Wird der Staatsrat wegen Nichterfüllung angerufen, verhängt der Staatsrat verwaltungsrechtliche Sanktionen, die darin bestehen, die Amtszeit des Amtsinhabers zu beenden (USDOS 20.4.2018). In diesem Kontext werden immer wieder Journalisten wegen Recherchen über Korruption zu Geldstrafen verurteilt (GIZ 6/2018).In diesem Kontext werden immer wieder Journalisten wegen Recherchen über Korruption zu Geldstrafen verurteilt (GIZ 6 aus 2018,). Der Leiter des Supreme Disciplinary Boards hat die grassierende Korruption unter den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes massiv kritisiert und gemeint, dass die Hälfte von ihnen entlassen werden sollte. Er erklärte, dass sein Vorstand für die Durchführung von Prozessen gegen korrupte Mitarbeiter für Verstöße wie Bestechung oder Veruntreuung öffentlicher Gelder verantwortlich sei, stellte aber gleichzeitig klar, dass er keine Maßnahmen ergreifen könne, wenn das Zentralkontrollamt kaum Beschwerden gegen Arbeitnehmer untersucht und einreicht (Daily Star 12.9.2018). Eine von der Konrad Adenauer Stiftung in Auftrag gegebene Umfrage unter 21-29 jährigen Libanesen untersuchte unter anderem, welche Themen die Jugendlichen vor allem beschäftigen: Dies ist neben der wirtschaftlichen Situation (45%) und der hohen Arbeitslosigkeit (43%) vor allem auch die Korruption (27%) (KAS 1.5.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1/2017): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 31.8.2018- FH - Freedom House (1 aus 2017,): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 31.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.5.2018): Der Libanon vor den ersten Parlamentswahlen seit 2009, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52311-544-1-30.pdf?180504145038, Zugriff 30.8.2018 - The Daily Star (12.9.2018): Judge calls for firing of 50 pct of public employees for corruption, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Sep-12/463162-judge-calls-for-firing-of-50-pct-of-public-employees-for-corruption.ashx, Zugriff 11.9.2018 - TI - Transparency International
(2017): Corruption by Country/Territory, https://www.transparency.org/country/LBN, Zugriff 29.8.2018 - TI - Transparency International
(2015): Corruption Perception Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 31.8.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon: https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html; Zugriff 28.8.2018 NGOs, Menschenrechtsaktivisten Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die häufig offiziell mit staatlichen Stellen, Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten bei der Aus- und Fortbildung in Menschenrechtsfragen zusammenarbeiten. Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Seit 2005 können Menschenrechtsorganisationen grundsätzlich frei arbeiten und Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert - wie lokale NGOs - regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) befasst sich insbesondere mit der Situation in den Gefängnissen, wobei auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Regierung aus dem Jahr 2007 auch Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums zugestanden wird (AA 1.3.2018). Das bedeutet nicht, dass keine Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure zu verzeichnen wären (AA 1.3.2018). Unabhängige NGOs waren in Gebieten, die von der Hisbollah dominiert werden, mit Schikanen und Einschüchterungen konfrontiert - einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck. Die Hisbollah bezahlte Jugendliche, damit sie die Mitarbeit in "inakzeptablen" NGOs einstellten (USDOS 20.4.2018). Laut Amnesty International wurde in letzter Zeit eine Reihe von Menschen wegen ihrer politischen Meinung oder ihres Menschenrechtsaktivismus verhaftet, verhört und eingeschüchtert; Als Bedingung für Ihre Freilassung wurden sie zur Unterzeichnung von Zusagen gedrängt, zukünftig bestimmte Handlungen zu unterlassen (AI 7.8.2018). NGOs müssen sich grundsätzlich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, sich einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und Informationen zu den Gründern einholen. Staatliche Repräsentanten müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 1/2017).NGOs müssen sich grundsätzlich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, sich einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und Informationen zu den Gründern einholen. Staatliche Repräsentanten müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 1 aus 2017,). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 1.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin - AI - Amnesty International (11.7.2018): Lebanon: Detained activists blackmailed into signing illegal pledges, https://www.ecoi.net/de/dokument/1438609.html, Zugriff 7.8.2018 - FH - Freedom House (1/2017): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018- FH - Freedom House (1 aus 2017,): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Deutschen Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 1.3.2018). Ab 17 bis 30 Jahren kann man im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten. Für Offizierskadetten ist das Eintrittsalter 18 bis 24 Jahre (CIA 6.4.2016).Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Deutschen Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 1.3.2018). Ab 17 bis 30 Jahren kann man im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten. Für Offizierskadetten ist das Eintrittsalter 18 bis 24 Jahre (CIA 6.4.2016). Rekrutierungen durch die Hisbollah beruhen auf Freiwilligkeit, wenngleich durchaus ein gewisser sozialer Druck innerhalb schiitischer Familien gegeben sein kann, sich der Hisbollah anzuschließen. Fälle von "Zwangsrekrutierung" sind nicht bekannt. Der Prozess der Mobilisierung und Radikalisierung der potenziellen Rekruten der Hisbollah beginnt bereits in jungen Jahren. Kinder im Alter von sechs oder sieben Jahren werden ermutigt, an der Jugendbewegung der Hisbollah teilzunehmen, allerdings werden keine Kämpfer unter achtzehn Jahren aufgenommen (IRB 17.11.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon; Stand Dezember 2017, Berlin - CIA: The World Factbook (20.8.2018): Lebanon, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html; Zugriff 29.8.2018 - IRB Canada (17.11.2017): veröffentlicht im Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre Libanon (Anfragebeantwortung zu Rekrutierung für Krieg in Syrien), https://www.justice.gov/sites/default/files/pages/attachments/2015/09/29/lbn104638.e.pdf, Zugriff 30.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6/2018).Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6 aus 2018,). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen [Anm.: teilweise allerdings mit wesentlichen Vorbehalten zu einzelnen Artikeln]: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der rassischen Diskriminierung - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Übereinkommen über die Rechte des Kindes - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Der Libanon hat am 22. Dezember 2008 als erster Staat der Region auch das entsprechende Fakultativprotokoll ratifiziert Weiters hat der Libanon 2007 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, allerdings bisher beide nicht ratifiziert. Ebenso wenig wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen ratifiziert, so beispielsweise auch nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 1.3.2018). Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht

internationalen Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6/2018).Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht

internationalen Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6 aus 2018,). Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6/2018).Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6 aus 2018,). Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der militärische Nachrichtendienst, sollen nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen immer wieder Festnahmen vornehmen, auch wenn kein dafür erforderlicher richterlicher Beschluss vorliegt, bzw. Personen festhalten, nachdem die gesetzlich vorgesehene Frist von 48 Stunden nach Festnahme verstrichen ist. Die Regierung gibt derartige Vorkommnisse durchaus zu, macht aber geltend, dass entsprechende richterliche Beschlüsse jeweils nachgeholt würden und längere Haftdauern im Polizeigewahrsam nur deswegen zu Stande kämen, weil die Gefängnisse überfüllt seien. Verschleppungen durch nichtstaatliche Akteure, v.a. Hisbollah, kommen vor (AA 1.3.2018). Es gibt immer wieder Versuche, Zivilisten einschli

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