GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2016, Zl. 1085570007/151270564,
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2016, Zl. 1085570007/151270564,
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
GB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 21.11.2019, XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 21.11.2019, römisch 40 , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. 3. Mit Schreiben des BFA vom 10.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den zuerkannten Status des Asylberechtigten
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abzuerkennen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in diesem Schreiben an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. In seiner Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen nur teilweise.3. Mit Schreiben des BFA vom 10.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in diesem Schreiben an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. In seiner Stellungnahme beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen nur teilweise. 4. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020, Zl. 1085570007/190019170, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020, Zl. 1085570007/190019170, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückverweisung an das BFA:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
G wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes aberkannt. Der Beschwerdeführer sei
G durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes aberkannt. Der Beschwerdeführer sei
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es für die Erstellung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Das BFA hat keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, weshalb das BFA bloß ansatzweise ermittelt hat. Die Begründung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist daher im angefochtenen Bescheid auch entsprechend formelhaft und somit ohne jeden Begründungswert ausgefallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es für die Erstellung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Das BFA hat keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, weshalb das BFA bloß ansatzweise ermittelt hat. Die Begründung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist daher im angefochtenen Bescheid auch entsprechend formelhaft und somit ohne jeden Begründungswert ausgefallen. Die Voraussetzung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, hat das BFA nicht geprüft, da es der Ansicht ist, dies wäre nicht notwendig. Dem widerspricht aber die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Die Voraussetzung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, hat das BFA nicht geprüft, da es der Ansicht ist, dies wäre nicht notwendig. Dem widerspricht aber die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz fehlt es an jeglicher Ermittlungstätigkeit durch das BFA. Das BFA richtete zwar Fragen an den Beschwerdeführer, aber dieser äußerte sich in seiner Stellungnahme diesbezüglich nicht. Das BFA führte sodann auch keine Einvernahme durch, um auf eine Klärung dieser Fragen hinzuwirken. Der Sachverhalt ist daher gänzlich ungeklärt geblieben. Die Feststellungen, welche dann im angefochtenen Bescheid getroffen werden, sind daher einerseits rein spekulativ und andererseits aktenwidrig. So führt das BFA beispielsweise aus, dass der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Mossul habe und im Falle der Rückkehr von seinen Verwandten unterstützt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat aber in seiner Stellungnahme nicht vorgebracht, dass er Verwandte in Mossul habe, sondern spricht nur allgemein davon, dass seine Eltern und Schwestern im Irak leben würden. Zur Unterstützung durch seine Verwandten äußerte sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme nicht. Wie das BFA zu seinen Feststellungen gelangen konnte, ist daher unklar. Das BFA legt in der Beweiswürdigung auch nicht offen, wie es zu diesen Feststellungen gelangte, sondern trifft in der Beweiswürdigung rechtliche Erwägungen. Das BFA richtete zahlreiche Fragen an den Beschwerdeführer, die es offenkundig für erforderlich erachtete, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner halbseitigen Stellungnahme nur unzureichend zu den ihm gestellten Fragen geäußert und einige Fragen gar nicht beantwortet, was das BFA aber nicht dazu veranlasste, auf eine Klärung dieser Fragen hinzuwirken. Um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, wäre dies aber notwendig gewesen. Das BFA hat den Sachverhalt aber dennoch nicht weiter ermittelt, sondern sogleich den Bescheid erlassen. Damit hat das BFA nur ansatzweise ermittelt. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, so dass hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit eine Gefährdungsprognose getroffen werden kann. Betreffend den subsidiären Schutz ist ebenso der Sachverhalt durch Befragung des Beschwerdeführers zu ermitteln. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2229464.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.