Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und 1a sowie § 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 1 und 1a sowie Paragraph 410, Absatz 1 Ziffer 5 ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und ergänzend klargestellt, dass die XXXX zur Entrichtung des von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beitragszuschlags verpflichtet ist.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und ergänzend klargestellt, dass die römisch 40 zur Entrichtung des von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beitragszuschlags verpflichtet ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Masseverwalter wurde erst nach der Betretung bestellt. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die Beschwerdeführerin in Konkurs, der Masseverwalter war bereits bestellt. Zwischenzeitlich wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben
Paragraph 139, IO und Ausschüttung einer näher bezeichneten Quote. 1.
Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007) können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007) im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die zwei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Fassader-Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Die Beschwerdeführerin meldete die Betretenen unstrittig einige Stunden später bei der Sozialversicherung an und bestritt auch in der Beschwerde die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen bzw. ihre eigene Dienstgebereigenschaft nicht. Die Beschwerde führt lediglich aus, dass nicht der Masseverwalter als Dienstgeber und daher als Verpflichteter anzusehen sei. Dies trifft schon deshalb zu, weil der Masseverwalter im Zeitpunkt der Betretung noch nicht bestellt war. Als Dienstgeberin und damals Meldepflichtige ist daher die Beschwerdeführerin anzusehen, welche auch die verspätete Meldung der Betretenen vornahm, wovon nach dem Inhalt des Bescheides auch die belangte Behörde ausging, die allerdings wegen des damaligen Konkursverfahrens den Spruch im Hinblick auf den Masseverwalter als Masseverwalter im Konkursverfahren fasste. Im Beschwerdefall ist daher unstrittig von einem Beschäftigungsverhältnis der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 zur Beschwerdeführerin auszugehen, welche es als Dienstgeberin unterlassen hat, die Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und daher gegen ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Daher ist Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.Im Beschwerdefall ist daher unstrittig von einem Beschäftigungsverhältnis der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, zur Beschwerdeführerin auszugehen, welche es als Dienstgeberin unterlassen hat, die Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und daher gegen ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Daher ist Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. Dies wurde in der Beschwerde beantragt.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 herabgesetzt werden. Dies wurde in der Beschwerde beantragt. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die beiden Arbeiter an derselben Arbeitsstätte und zeitgleich betreten wurden und je angetroffenem Dienstnehmer ein gesonderter Teilbetrag verrechnet wurde, obwohl der belangten Behörde dadurch kein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei, wird festgehalten, dass bereits der klare Wortlaut des § 113 Absatz 2 ASVG einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich um eine Pauschalierung, weshalb sich Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Mehraufwandes erübrigen (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, § 113 Rn. 24 mit Judikaturverweis).Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die beiden Arbeiter an derselben Arbeitsstätte und zeitgleich betreten wurden und je angetroffenem Dienstnehmer ein gesonderter Teilbetrag verrechnet wurde, obwohl der belangten Behörde dadurch kein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei, wird festgehalten, dass bereits der klare Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 2 ASVG einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich um eine Pauschalierung, weshalb sich Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Mehraufwandes erübrigen (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, Paragraph 113, Rn. 24 mit Judikaturverweis). Die belangte Behörde hat zugestanden, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 33 Absatz 1 ASVG handelt. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218).Die belangte Behörde hat zugestanden, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen Paragraph 33, Absatz 1 ASVG handelt. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218). Eine derartige Konstellation liegt aber im Beschwerdefall nicht vor, da die Meldung unstrittig erst mehrere Stunden nach der Betretung erfolgte. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, § 113 Rn. 24f Judikaturverweis).Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, Paragraph 113, Rn. 24f Judikaturverweis). Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Betretenen ist zur Entrichtung des Beitragszuschlages verpflichtet. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W167.2184549.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.