RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlW215 2128865-2 SpruchW215 2128865-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.05.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2016, Zahl 1073479108-150664947, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.05.2017 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zahl 1073479108-150664947, zugestellt am 01.06.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; Spruchpunkte II. und III. des Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zahl 1073479108-150664947, zugestellt am 01.06.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2017, Zahl W215 2128865-1/3E, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäßMit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2017, Zahl W215 2128865-1/3E, wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; eine Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 15.02.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Mal ausführlich niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt. Sie gab zusammengefasst an, ihr Vater sei im April 2012 gestorben oder umgebracht worden, vielleicht sei es al-Schabaab gewesen; die Beschwerdeführerin wisse es nicht. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt 11 Geschwister, darunter auch Halbgeschwister. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester, ebenso ein Halbbruder und eine Halbschwester leben bei ihrer Mutter in Kenia. Ein weiterer Bruder lebe in XXXX und unterstütze die Familie finanziell. Eine Tante der Beschwerdeführerin, genauer die Schwester ihres Vaters, lebe nach wie vor in XXXX . Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Vater habe ausschließlich in XXXX gelebt und die restliche Familie sei ohne ihn 2010 nach XXXX umgezogen. Der Koranlehrer der Beschwerdeführerin sei Mitglied von al-Schabaab gewesen und habe der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern und allen anderen Schülern alles über al-Schabaab beigebracht und gesagt, dass sie alle an Kämpfen teilnehmen müssten. Sie seien vom Lehrer zusätzlich zum Koran auch über Kriege und Kämpfe unterrichtet worden, Mädchen müssten Bomben tragen, dann würden sie in den Himmel kommen. Als die Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin alle ihre Kinder zu Hause gelassen habe, sei sie vom Lehrer mit Ermordung bedroht worden, was die Mutter dem in XXXX lebenden Vater telefonisch mitgeteilt habe. Danach seien sie im Jahr 2010 nach Kenia gezogen. Die Beschwerdeführerin gab konkret nachgefragt an, dass sie pharaonisch beschnitten sei, deswegen in Österreich nicht in Behandlung und eine neuerliche Beschneidung, auf Grund der bereits erfolgten Beschneidung, nicht möglich sei; ihre Mutter sei eine Gegnerin von Beschneidungen geworden.Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 15.02.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Mal ausführlich niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt. Sie gab zusammengefasst an, ihr Vater sei im April 2012 gestorben oder umgebracht worden, vielleicht sei es al-Schabaab gewesen; die Beschwerdeführerin wisse es nicht. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt 11 Geschwister, darunter auch Halbgeschwister. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester, ebenso ein Halbbruder und eine Halbschwester leben bei ihrer Mutter in Kenia. Ein weiterer Bruder lebe in römisch 40 und unterstütze die Familie finanziell. Eine Tante der Beschwerdeführerin, genauer die Schwester ihres Vaters, lebe nach wie vor in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Vater habe ausschließlich in römisch 40 gelebt und die restliche Familie sei ohne ihn 2010 nach römisch 40 umgezogen. Der Koranlehrer der Beschwerdeführerin sei Mitglied von al-Schabaab gewesen und habe der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern und allen anderen Schülern alles über al-Schabaab beigebracht und gesagt, dass sie alle an Kämpfen teilnehmen müssten. Sie seien vom Lehrer zusätzlich zum Koran auch über Kriege und Kämpfe unterrichtet worden, Mädchen müssten Bomben tragen, dann würden sie in den Himmel kommen. Als die Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin alle ihre Kinder zu Hause gelassen habe, sei sie vom Lehrer mit Ermordung bedroht worden, was die Mutter dem in römisch 40 lebenden Vater telefonisch mitgeteilt habe. Danach seien sie im Jahr 2010 nach Kenia gezogen. Die Beschwerdeführerin gab konkret nachgefragt an, dass sie pharaonisch beschnitten sei, deswegen in Österreich nicht in Behandlung und eine neuerliche Beschneidung, auf Grund der bereits erfolgten Beschneidung, nicht möglich sei; ihre Mutter sei eine Gegnerin von Beschneidungen geworden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zahl 1073479108-150664947, wurde im (einzigen) Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
VmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zahl 1073479108-150664947, wurde im (einzigen) Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27.03.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 24.04.2018 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Beschwerdevorlage vom 25.04.2018 langte am 02.05.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien die, damals noch minderjährige, Beschwerdeführerin mit ihrer gesetzlichen Vertretung. Auf die Anwesenheit der, nicht erschienen, Rechtsberatung wurde ausdrücklich verzichtet. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertretung verzichteten auf deren Ausfolgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Sie wurde in XXXX geboren und hat den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern XXXX gelebt und ist dort jahrelang zur Schule gegangen.
- Die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Sie wurde in römisch 40 geboren und hat den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern römisch 40 gelebt und ist dort jahrelang zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2016, Zahl 1073479108-150664947, bezüglich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.05.2017 erteilt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2017, Zahl W215 2128865-1/3E, behoben und die Angelegenheit gemäßDie Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2016, Zahl 1073479108-150664947, bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.05.2017 erteilt. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2017, Zahl W215 2128865-1/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde; eine Revision wurde gemäßParagraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde; eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zahl 1073479108-150664947, wurde im (einzigen) Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
VmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zahl 1073479108-150664947, wurde im (einzigen) Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen; dagegen richtet sich gegenständliche Beschwerde.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; dagegen richtet sich gegenständliche Beschwerde. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2012/Jahr 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus der Bundesrepublik Somalia nach Kenia und von dort im April/Juni 2015 Richtung Österreich reiste, weil der Beschwerdeführerin und einigen/allen Geschwistern in der Koranschule mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin, ihre Geschwister sowie und alle anderen Schüler in den Dschihad ziehen müsse, oder die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Somalia jemals von al-Schabaab verfolgt wurde oder im Fall ihrer Rückkehr verfolgt wird. 3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 11,7 Millionen Menschen (CIA Factbook last update 16.03.2020, abgefragt am 16.04.2020). Die Bundesrepublik Somalia ist eine parlamentarische Demokratie mit starker Stellung des Präsidenten Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Premierminister ist Hassan Ali Khayre (AA Steckbrief Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020). Somalia ist ein Staat im Osten Afrikas, am Horn von Afrika. Nach dem Sturz des autoritären Regimes Siad Barres 1991 war das Land gekennzeichnet von Staatszerfall, Bürgerkrieg, Clanrivalitäten und islamistischem Terror. Im Nordwesten Somalias beansprucht das relativ stabile Somaliland seit 1991 internationale Anerkennung als eigenständiger Staat. Die Region Puntland besitzt weitgehende Autonomie, strebt aber keine Unabhängigkeit an und hat den Status eines föderalen Gliedstaats, wie auch die anderen Bundesstaaten Jubbaland, Südwest, Galmudug und Hirshabelle. Mit der Übergangsverfassung von 2012 schreitet der Staatsaufbau voran, Somalia gilt nunmehr als fragiler Staat. 2017 wurde Mohamed Abdullahi Mohamed zum Präsidenten gewählt. Seine Regierung verfolgt eine ehrgeizige Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit Offizielles Ziel der Regierung sind allgemeine Wahlen 2020 (AA politisches Porträt Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:
- a)Somalia In den föderalen Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der moderaten Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu. Der Gliedstaat Puntland im Norden des Landes, direkt an der Spitze des Horns von Afrika, hat sich bereits 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden zu Galmudug sowie im Nordwesten zu Somaliland nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, in den Regionen Sool und Sanaag auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- b)Somaliland Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es vor allem im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Die Lage bleibt weiterhin angespannt. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen in Somalia sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 02.04.2020). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 02.04.2020). ad
- a)Somalia Seit Jahrzehnten haben keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene stattgefunden. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, in Selektionsprozessen vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte sowie auch Binnenflüchtlinge sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000, von Clanältesten bestimmten Wahlmännern ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Wenngleich dieser Prozess einen bemerkenswerten demokratischen Fortschritt darstellte, war er von erheblichen Korruptions- und Manipulationsvorwürfen überschattet. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, Premierminister ist seit März 2017 Hassan Ali Khayre. Für Ende 2020/Anfang 2021 sind erstmals allgemeine Parlamentswahlen in den Gebieten vorgesehen, in denen die Sicherheitslage solche Wahlen erlaubt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, ob es tatsächlich dazu kommen oder ob stattdessen erneut ein clanbasierter Selektionsprozess wie 2016 stattfinden wird (AA 02.04.2020). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Somalia, last update 16.03.2020, abgefragt am 16.04.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html AA, Auswärtiges Amt, Somalia, politisches Porträt, Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Steckbrief, Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130) Parteiensystem ad
- a)Somalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clanzugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, manifestiert sich das Clansystem auch in den neuen Parteien. Dutzende Parteien haben sich provisorisch registriert, weisen jedoch mehrheitlich keine erkennbaren inhaltlich-programmatischen Konzepte auf. Das nächste Parlament soll Ende 2020 erstmals in einer allgemeinen und freien Wahl - dort, wo die Sicherheitslage dies erlaubt - bestimmt werden. Ob eine solche Wahl tatsächlich und im vorgegeben Zeitrahmen stattfinden wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Dies gilt auch für die Frage, ob sich diese Wahlen erstmals an der Parteizugehörigkeit der Kandidaten orientieren werden (AA 02.04.2020). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Gaaljecel/Galje¿el Die Hawiye leben hauptsächlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (U.K. Jänner 2019). Die Hawiye findet man in Süd- und Zentralsomalia, und insbesondere die Habar Gedir und Abgaal-Gruppen dominieren in Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent, und generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd- und Zentralsomalia. "Mukulal Madow" bezeichnet die Knüpfung von Heiratsbeziehungen zwischen Rer Hamar-Haushalten (und anderen Benadiri-Gruppen) und den mächtigen "noblen" Clans (insbesondere den Hawiye-Gruppen Abgaal und Habr Gedir). Daher stehen Rer Hamar-Haushalte, die ihre Tochter bzw. Töchter an mächtige Clans verheiratet haben, bis zu einem gewissen Grad unter dem den Schutz dieser Clans (Accord 15.05.2009). In Somalia gilt ferner das System von "hosts and guests". Demnach sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste", die mit den dominanten Hawiye eine Vereinbarung treffen müssen (EJPD 31.05.2017). Es gibt keine Übersicht bezüglich der Clanzusammensetzung in Mogadischu, aber Quellen sind sich einig, dass die Stadt von Hawiye-Clans dominiert wird, insbesondere von den beiden Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir. Den Quellen zufolge stellen diese Clans einen bedeutenden Teil der Bevölkerung und der Regierungstruppen in Mogadischu. Nach Einschätzung von Landinfo ist es daher in erster Linie an den Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir, als Abschreckung für potenzielle Aggressoren in Mogadischu zu erscheinen (U.K. Jänner 2019). Dahir Amin Jesow, Mitglied des Clans der Hawiye, Subclan Gaaljecel, Subsubclan Cifaaf Abdi aus der Region Hiraan, nahm im März 2014 in Begleitung eines Ältesten des Clans der Hawiye, Subclan Gaaljecel, Herrn Ugaas Abdirahman Ugaas Abdullahi, an einem Treffen des Gagaaljecel Clans in Den Haag (Niederlande) in Anwesenheit von Clanmitgliedern aus Belgien, Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich teil (UN SEC 13.10.2014). Trotz ihrer ideologischen Starrheit sind substantielle Konsultationen mit Clanältesten auf lokaler Ebene ein Markenzeichen von al-Schabaab. Deren Aufmerksamkeit gegenüber Clans hat im Verhältnis zu ihren territorialen Verlusten zugenommen [...] beispielsweise [...] "Gaaljecel und al-Schabaab unterzeichnen eine Vereinbarung bezüglich der Eroberung von Kismayo", Puntland Observer News, 31.03.2013 (ICG 26.06.2014). In einem Artikel von Africa Confidential vom 20.02.2009 heißt es, dass die Oppositionsgruppe der bewaffneten Milizen Jabhat al Islamiyya (Islamische Front [Jabhatul Islamiya, Jabatulla Islamiya]), von einem Mitglied der Ajuran geführt und von den Garee und Gaaljecel rekrutiert wurde, die als "alle Hawiye-Gruppen mit kriegerischer Tradition" bezeichnet wurden (IRB 31.08.2016). Laut Human Rights Watch (25.06.2013) kam es vor allem zwischen den Clanmilizen Ras Kamboni, Ormale und den Gaaljecel zu Kämpfen. Laut dem leitenden somalischen Berater von Saferworld können Mitglieder des nicht gewalttätigen Badi-Ade-Clans jederzeit leicht Opfer anderer benachbarter Clans [wie] Gaaljecel, Jajeelo oder Hawaadle [Hawadle] werden. Human Rights Watch berichtete, dass es im Oktober 2015 an einem Kontrollpunkt in Beletweyn gewalttätige Zusammenstöße zwischen Clanmilizen der Gagaaljecel und der Baadicade gab, bei denen ein Reporter von Somalia Channel TV mit Sitz in Beletweyne in seinem linken Arm erschossen wurde (IRB 12.04.2018). Bei Kämpfen zwischen Clans kam zu Toten und Verletzten. In Hiiraan wurden beispielsweise 16 Zivilisten getötet und 28 verletzt, als es in Beledweyne und ländlichen Dörfern in der Region immer wieder zu Kämpfen zwischen Gagaaljecel und Jajeele kam (USDOS März 2017). Nach einer Berichterstattung des UN-Generalsekretärs über den Zeitraum vom 01.05.bis 22.08.2017 verschärfte der Wettbewerb um die durch die Dürre erschöpften Ressourcen die Clankonflikte, was zu 175 zivilen Opfern führte, verglichen mit 77 im vorangegangenen Berichtszeitraum. Die meisten waren das Ergebnis von Konflikten zwischen Gagaaljecel und Jejele Clanmilizen in HirShabelle und zwischen den Duduble- und Cayr-Clans in der Galguduud Region (ARC 25.01.2018). Am 18.02.2019 haben Kämpfer der al-Schabaab nach einem Streit über Steuerabgaben einen Angehörigen des Clans Gaaljecel in Kismayo getötet (Accord 18.06.2019). (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf ICG, International Crisis Group, Somalia al-Schabaab, Africa briefing No. 99, 26.06.2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1144683/1002_1403878048_b099-somalia-al-shabaab-it-will-be-a-long-war.pdf UNSC, UN Security Council, Brief vom 10.10.2014, S/2014/726,13.10.2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1199912/1226_1426687824_n1452986-727.pdf IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia, Clan der Ajuran, 31.08.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1401592.html USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016, Somalia, März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia, Clan der Badi Ado, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005860.html ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Sicherheitslage Kismayo, 18.06.2019, Zahl a-11012-1, 18.06.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010706.html) Sicherheitslage Es besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr. Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 16.03.2020 abgefragt 15.04.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die Autorität der somalischen Bundesregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. Darüber hinaus bestehen politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten (02.04.2020). Zwischen November 2019 und Anfang Februar 2020 war die Sicherheitslage weiterhin volatil. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle stieg von 239 im November 2019 auf 266 im Dezember 2019. Im Jänner 2020 wurden 235 Zwischenfälle verzeichnet. Bei den Zwischenfällen handelte es sich um Angriffe der al-Schabaab auf Sicherheitskräfte, Autobomben, Bomben- und Granatenanschläge sowie kriminelle Taten. In der Region Lower Juba kam es Anfang Februar 2020 zu Kämpfen zwischen Clans mit mindestens 20 Toten. Ende Dezember 2019 wurde ein Friedensabkommen zwischen zwei sich bekämpfenden Subclans in der Region Sanaag geschlossen. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden bei Angriffen der al-Schabaab im März 2020 mindestens 22 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab am 25.03.2020 wurden fünf Zivilisten in Lower Juba getötet. In Middle Juba exekutierte die al-Schabaab am 31.03.2020 sechs Zivilisten, die von der Gruppe der Spionage bezichtigt wurden. In Mogadischu griff die al-Schabaab ein UNO-Gelände mit Granaten an. Bei einem Selbstmordanschlag wurden am 25.03.2020 mindestens vier Personen getötet. In Puntland töteten al-Schabaab-Kämpfer zwischen 17. und 29.03.2020 drei örtliche Beamte. Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu. Bei Zusammenstößen zwischen al-Schabaab und Sicherheitskräften und bei Angriffen der al-Schabaab zwischen 07. und 25.01.2020 wurden in den Regionen Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle mindestens 16 Soldaten und Zivilisten sowie etwa 80 Aufständische getötet. In Hiraan töteten Sicherheitskräfte am 05.03.2020 acht al-Schabaab-Mitglieder. Am 16.03.2020 nahmen Sicherheitskräfte die Stadt Janaale ein. Zwischen 21. und 29.03.2020 töteten die Sicherheitskräfte mindestens 37 Aufständische in den Regionen Lower Juba und Lower Shabelle. Am 02.03.2020 kam es in der Stadt Bula Hawa erneut zu Zusammenstößen zwischen somalischen Truppen und Truppen Jubalands. Berichten zufolge wurden mindestens elf Zivilisten und Kämpfer getötet. Im Februar 2020 kam es nach den Wahlen in der Region Galmudug zur Stationierung von Truppen der somalischen Regierung. Am 04.02.2020 griffen Regierungstruppen die Städte Dolow und Bula Hawa an und nahmen diese ein. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und Streitkräften Jubalands wurden am 08.02.2020 mindestens zwei Personen getötet. Am 12.02.2020 kam es zudem zu Kampfhandlungen in Kismayo. Am 27. und 28.02.2020 kam es zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften der somalischen Regierung und der paramilitärischen Gruppe Ahlu Sunnah Waa-Jama'a (ASWJ). Mindestens 22 Personen wurden getötet. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden zwischen 02. und 27.02.2020 mindestens 34 Soldaten und 61 Aufständische bei Sicherheitsoperationen und al-Schabaab-Angriffen getötet. Zwischen 02. und 28.02.2020 wurden zehn al-Schabaab-Kämpfer bei US-Luftangriffen getötet. Bei US-Luftangriffen wurden zwischen 03. und 27.01.2020 neun al-Schabaab-Mitglieder getötet. In Bosaso töteten Sicherheitskräfte am 06.01.2020 vier mutmaßliche IS-Mitglieder. Am 21.01.2020 erschossen mutmaßliche IS-Mitglieder in Bosaso einen ehemaligen Beamten Accord Sicherheitslage 15.04.2020). ad
- a)Somalia In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein Lkw brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu gegeben. Ende Dezember 2019 kamen bei der Explosion einer Autobombe an einem Checkpoint am Stadtrand von Mogadischu bis zu 100 Personen ums Leben. Auch in anderen Landesteilen kommt es regelmäßig zu Anschlägen, Tötungen und Entführungen durch al-Schabaab (AA 02.04.2020). Mutmaßliche Kämpfer der islamistischen Terrorgruppe al-Schabaab haben am 12.12.2019 einen Militärstützpunkt 25 Kilometer nördlich der Hauptstadt Mogadischu angegriffen und mindestens sechs Menschen getötet. Nach Regierungsangaben handelt es sich bei den Opfern um zwei Soldaten und vier Zivilisten. Soldaten hätten die Angreifer zurückdrängen können. Wie viele der Extremisten getötet wurden, war zunächst unklar. Al-Schabaab beanspruchte die Tat im Radiosender Al-Andalus für sich. Erst zwei Tage zuvor hatten Kämpfer der Miliz ein Hotel in Mogadischu angegriffen, bei dem mindestens elf Menschen starben (BAMF 16.12.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Am 21.12.2019 wurde eine Autobombe vor dem Global Hotel in Galkayo in der Region Mudug gezündet, in dem sich Militärbeamte befanden. Es wird von sechs Toten und zehn Verletzten berichtet. Derartige Angriffe finden in der Hauptstadt der Region Mudug verhältnismäßig selten statt. Keine Gruppe hat die Verantwortung für den Vorfall übernommen, allerdings führt al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Hotels durch. Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020) Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet. Am 18.01.2020 griff ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab türkische Arbeiter auf einer Baustelle an einer Straße bei Afgoye (30 Kilometer von Mogadischu entfernt) an. Die meisten Opfer waren somalische Polizisten, die für die Sicherheit der türkischen Arbeiter sorgten, aber auch türkische Staatsangehörige befanden sich unter den Todesopfern. Insgesamt wurden vier Tote und viele weitere Verletzte gemeldet (BAMF 20.01.2020). Der ehemalige Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur (auch bekannt als Abdirashid Janan), wurde am 31.08.2019 wegen Verbrechen gegen das Völkerrecht und anderen Menschenrechtsverletzungen, u.a. die Tötung von Zivilisten und die Behinderung humanitärer Hilfe, verhaftet. Am 28.01.2020 entkam er aus der Haft und soll anschließend nach Kenia geflohen sein. Am 04.02.2020 kehrte er aus Nairobi in seinen Heimatort in Jubbaland zurück. Amnesty International (
- ai)hat die kenianische Regierung aufgefordert Abdirashid zu verhaften und zur Strafverfolgung nach Somalia zurückzubringen. Abdirashid genießt die Unterstützung der regionalen Behörden in Jubbaland, die mit der somalischen Zentralregierung im Konflikt steht. Zusammenstöße zwischen Clans im Süden des Landes Berichten vom 04.02.2020 zufolge wurden bei Zusammenstößen zwischen zwei Clans am Rande von Kismayo in der Region Lower Jubba mindestens 20 Menschen getötet und weitere 20 verletzt. Die Regierung von Jubbaland habe versucht, die Kämpfe um Landressourcen zu beenden, sei aber bisher erfolglos geblieben (BMEIA 10.02.2020). Am 19.02.2020 soll al-Schabaab zwei Militärstutzpunkte in der Region Lower Shabelle angegriffen haben. Bei einem Angriff stürmten die al-Schabaab die el-Salini-Militärbasis und besetzten sie kurzzeitig, wobei sie Waffen und Fahrzeuge erbeuteten. Der zweite Angriff fand auf einem Militärstützpunkt in der Stadt Qoryoley statt, wo somalische und ugandische AMISOM-Soldaten stationiert sind. Eine unbekannte Anzahl an Soldaten wurde getötet (BAMF 24.02.2020). Am 29.02.2020 soll sich die Milizgruppe Ahlu Sunnah Wal Jama'a (ASWJ) nach zweitägigen Zusammenstößen in den Städten Dhusamareb und Guriel (Region Galguduud) der somalischen Regierung ergeben haben. Mehrere Menschen sollen getötet worden sein. ASWJ spielt eine wichtige Rolle im Kampf gegen al-Schabaab und sollte in die staatlichen Sicherheitskräfte integriert werden. Die Präsidentschaftswahlen in Galmudug State Anfang 2020 haben allerdings zu Spannungen geführt, da drei rivalisierende Politiker von sich behaupteten, die Wahl gewonnen zu haben, darunter auch ein Vertreter der ASWJ. Mit der Kapitulation gab die ASWJ jedoch auch ihre politischen Bestrebungen auf (BAMF 02.03.2020). Seit dem 02.03.2020 kämpfen in der Region Gedo Einheiten der Somali National Army (SNA) und der regionalen Jubbaland-Kräfte gegeneinander. Die Kämpfe fanden zunächst rund um die Grenzstadt Bula Hawo in Somalia statt, haben sich aber auch auf die Stadt Mandera auf der kenianischen Seite der Grenze ausgebreitet. Tausende von Familien wurden zur Flucht aus dem Gebiet gezwungen. Die SNA will angeblich den ehemaligen Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur, gefangen nehmen. Abdirashid wurde im August 2019 von der somalischen Regierung verhaftet, entkam aber am 28.01.2020 aus einem Gefängnis in Mogadischu. Am 04.02.2020 kehrte er nach Jubbaland zurück. Ein Beamter des regionalen Gerichts wurde am 03.03.2020 in der Hauptstadt der Region Sool in Somaliland, Las Anod, durch eine Autobombe getötet. Es ist nicht klar, wer hinter dem Anschlag stand. Solche Angriffe kommen in der Region relativ selten vor. Berichten zufolge wurden durch die Explosion einer Bombe am 01.03.2020 vier Regierungssoldaten getötet und viele weitere verletzt. Die Soldaten waren mit einem Militärkonvoi auf der Straße zwischen Wanlaweyn und Afgoye unterwegs. Für den Anschlag soll al-Schabaab verantwortlich sein. Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte "Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die "Green Zone" gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der "Green Zone" erschossen (BAMF 09.03.2020). Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020). Am 25.03.2020 wurden der Gouverneur von Ras Kamboni, sein Fahrer und drei seiner Leibwächter bei einer Landminenexplosion in der Nähe von Ras Kamboni in der Region Lower Juba getötet. Al-Schabaab bekannte sich zu dem Angriff und teilte mit, dass sie auf die kenianischen Verteidigungskräfte zielten, die zusammen mit dem Gouverneur unterwegs waren. Am 29.03.2020 starb der Gouverneur der Region Nugaal nach einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab. Der Angriff erfolgte auf eine Polizeistation. Selbstmordattentäter greifen Geschäft an. Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen. Der Polizeichef des Bezirks Afgoye und drei seiner Leibwächter wurden am 22.03.2020 bei einer Bombenexplosion in Hawa Abdi in der Nähe von Afgoye getötet. Niemand hatte unmittelbar nach dem Anschlag die Verantwortung übernommen (BAMF 30.03.2020). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 16.03.2020, Stand 15.04.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022112/briefingnotes-kw51-2019.pdf Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025566/briefingnotes-kw09-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027815/briefingnotes-kw10-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027825/briefingnotes-kw14-2020.pdf Accord, Themendossier zur Somalia, Sicherheitslage 15.04.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028082.html) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Bei dem Anschlag mit einer Autobombe wurden mindestens 76 Personen getötet und 90 weitere verletzt (BBC 28.12.2019). In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020). Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020). Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet (BAMF 20.01.2020). Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte "Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die "Green Zone" gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der "Green Zone" erschossen (BAMF 09.03.2020). Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen (BAMF 30.03.2020). Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen (BAMF 06.04.2020). Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete die al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu (Accord 15.04.2020). (AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html BBC News, Autobombe tötet Duzende in Somalias Hauptstadt, 28.12.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-50932130 BBC News, Anschlag in Somalia, Demonstrationen folgen in Mogadischu, 02.01.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-50971759 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027825/briefingnotes-kw14-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf Accord, Themendossier zur Somalia, Sicherheitslage 15.04.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028082.html) al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen. Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der "Flucht" in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel "Outcome" haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = "Besitztum" von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier - dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 03.06.2019, dass der Islamische Staat in Somalia (ISS) weiterhin rekrutiert und derzeit etwa 300 Kämpfer hat. Davon operieren die meisten in Puntland. AFRICOM hat seit April 2019 mehrere Luftangriffe gegen den ISS durchgeführt (BAMF 17.06.2019). In Somalia berichteten die Mitgliedstaaten, dass die bisherige beunruhigende Ruhe zwischen al-Schabaab und ISIL (Islamischer Staat im Irak und der Levante) nicht lange gedauert hat. In Puntland, wo der ISIL kleinere Überfälle gemacht hatte, und in Mogadischu kam es Anfang 2019 zu Zusammenstößen. Der ISIL in Somalia geriet sowohl wegen al-Schabaab, als auch wegen fortgesetzter Einsätze der AMISOM (African Union Mission in Somalia), unter Druck. Al-Schabaab war danach in der Lage, einige ISIL-Stützpunkte in Puntland zu besetzen und den ISIL in den Untergrund zu zwingen, sogar in seiner Hochburg Ceelasha Biyaha in der Nähe von Mogadischu. Ungeachtet dieser Rückschläge gelang es dem ISIL, einige operative Stützpunkte zu erhalten und er konnte immer noch begrenzt tödliche Anschläge gegen Geschäftsleute und Regierungsbeamte in Boosaaso durchführen (UNSC 31.07.2019). ad
- a)Somalia In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungswirklichkeit eine andere. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von Gewaltenteilung kann so nicht gesprochen werden. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu militärischen Zielen erklärt und zur gezielten Tötung freigegeben. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten wird oppositionelles Handeln nicht geduldet. Al-Schabaab geht brutal vor und schreckt auch vor Hinrichtungen von politischen Gegnern nicht zurück. Zu den von einzelnen Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor. In den von al-Schabaab gehaltenen Gebieten besteht keine Versammlungsfreiheit und keine Vereinigungsfreiheit (AA 02.04.2020). Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 Kilometer südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019). Laut staatlichem Radio wurde Baschir Mohamed Qorgab, Anführer der al-Schabaab, bei einem Luftangriff in Sakow getötet (BBC 08.03.2020). Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering Al Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Berichte zur Gruppe Islamischer Staat und mit ihr verbündeter Gruppen, 31.07.2019, S/2019/612, https://undocs.org/S/2019/612 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BBC News, Al-Shabab's Bashir Mohamed Qorgab 'killed in air strike in Somalia, 08.03.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-51789724 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf) Justiz ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Sicherheitsbehörden ad
- a)Somalia Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Ca. 80% der öffentlichen Stellen befinden sich im Sicherheitssektor, der zudem ein Drittel der Staatshausausgaben umfasst. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzu kommt, dass der Sold für die Sicherheitskräfte häufig sehr unregelmäßig ausgezahlt wird, was korruptes oder erpresserisches Verhalten befördert. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur bruchstückhaft bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Militärgerichte in Somalia/Somaliland verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art (auch über zivilrechtliche Fälle), die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und missachten dabei teilweise international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren. 2017 kam es mindestens zu 23 Verurteilungen durch Militärgerichte, die meisten aufgrund von Terrorismusanklagen. Sieben minderjährige Angeklagte, wurden am 13.02.2017 in Puntland wegen Verdacht auf Mord von einem Militärgericht schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt, größtenteils aufgrund von Geständnissen, die mutmaßlich unter Folter des Puntland Intelligence Service (PIS) erlangt wurden. Fünf von ihnen wurden im April 2017 durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Zurzeit waren in Puntland mindestens vier Minderjährige im Zentralgefängnis von Bosasso inhaftiert (Stand September 2019 [AA 02.04.2020]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)Somalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Korruption/Dokumente In den Jahren 2018 und 2019 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2018, TI 2019). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seither eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) bekleidet. Er besuchte fünf Mal das Land, zuletzt im Juli 2019. Weitere Special Procedure Visits nach Somalia waren: Walter Kälin, der Vertreter des Generalsekretärs für Binnenflüchtlinge (seit 2009 mehrere Besuche, zuletzt im Herbst 2018), Sonderberichterstatterin Rashida Manjoo zum Thema Gewalt gegen Frauen
(2011), sowie die Arbeitsgruppe zu Mercenaries (Söldnern)
(2012). 2019 besuchten darüber hinaus die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für sexualisierte Gewalt in Konflikten als auch die Beauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten das Land. Somalia wurde zum 01.01.2019 als ordentliches Mitglied des UN Menschenrechtsrates berufen und hat dort einen Sitz bis 2021 (AA 02.04.2020). ad
- a)Somalia Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, ratifiziert am 26.08.1975 (CERD), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ratifiziert am 24.01.1990 (CCPR), Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert am 24.01.1990 (CESCR), Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ratifiziert am 24.01.1990 (CAT), Übereinkommen über die Rechte des Kindes, ratifiziert am 01.10.2015 (CRC), Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ratifiziert am 06.08.2019 (CRPD), Konvention zu Schutz und Hilfe von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala Konvention der AU-Mitgliedsländer), ratifiziert am 26.11.2019 Am 31.12.2018 unterschrieb der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Farmaajo ein nationales Gesetz zur Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Menschen mit Behinderung. Diese soll durch staatliche Mittel finanziert werden und die Rechte körperlich behinderter Personen im Land wahren (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Religion ad
- a)Somalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2019 wurden mindestens 70 Personen zum Tode verurteilt. Insgesamt wurden nach Informationen von UNSOM im selben Jahr 17 Todesurteile vollstreckt. Damit nahm sowohl die Zahl der Todesurteile als auch der Vollstreckungen im Vergleich zum Vorjahr (31 bzw. 08) zu. Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sogenannten "Hochrisikofällen", die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erreichen zu können erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 02.04.2020). Somalia hat seine Exekutionen halbiert, von 24 im Jahr 2017 auf 13 im Jahr 2018; davon erfolgten 10 in Jubaland und drei im Gebiet der Zentralregierung (AI 10.04.2019). Berichten zufolge wurden am 14.06.2019 als Vergeltung für die Ermordung eines Polizisten durch al-Schabaab am Rande der Stadt Galkayo (Region Mudug) neun Zivilisten von einer lokalen Miliz getötet. Die Zivilisten, die alle zum Rahanweyn-Klan gehörten, standen im Verdacht, mit al-Schabaab zusammenzuarbeiten (BAMF 17.06.2019). Berichten zufolge hat das somalische Militär drei Mitglieder von al-Schabaab hingerichtet, die wegen eines Angriffs auf das Hotel Nasa-Hablod in der Hauptstadt Mogadischu im Oktober 2017 verurteilt worden waren. Bei dem Angriff wurden 18 Menschen getötet und 47 weitere verletzt (BAMF 15.07.2019). Ein Militärgericht in Mogadischu hat am 02.09.2019 einen Polizisten zum Tode verurteilt. Er wurde am 26.07.2019 in Mogadischu für schuldig befunden, einen Jugendlichen getötet zu haben. Somalische Militärgerichte verhängen und vollstrecken regelmäßig Todesurteile (BAMF 09.09.2019). In Somalia wird die Todesstrafe vor allem von Militärgerichten verhängt. Im vergangenen Jahr wurden in Somalia nach Angaben von Amnesty International 13 Menschen hingerichtet, halb so viele wie noch in 2017 (BAMF 11.11.2019). Zwei Männer wurden am 11.02.2020 in Bosaso, Puntland, für die Gruppenvergewaltigung und den Mord an einem zwölfjährigen Mädchen hingerichtet. Die Hinrichtung eines dritten Mannes soll sich verzögert haben. Das Mädchen, Aisha Ilyes Aden, wurde im Februar 2019 auf einem Markt in Galkayo entführt. Ihre Leiche wurde am nächsten Morgen in der Nähe ihres Hauses gefunden. Der Vorfall löste große Demonstrationen aus. Der Prozess war der erste in Somalia bei dem DNA zur Ermittlung der Täter verwendet wurde. Verurteilungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen sind in Somalia allerdings immer noch selten (BAMF 17.02.2020). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013151/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf) Medizinische Versorgung Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen. Puntland hat eine Ausgangssperre von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang verhängt und Sicherheitskräfte in die größeren Städte zu ihrer Durchsetzung entsandt. Puntland kündigte zudem an, seine Grenzen zu Somaliland und Äthiopien für einige Wochen zu schließen. Bislang wurden in Somalia sieben Personen positiv auf das Virus getestet (BAMF 06.04.2020). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 55 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen. Dagegen hat das IKRK im Zuge einiger Sicherheitszwischenfälle (u. a. die Entführung einer deutschen Mitarbeiterin im Mai 2018) seine Aktivitäten reduziert und setzt de facto kaum noch internationale Mitarbeiter in Somalia ein (AA 02.04.2020). Die Gesundheitsbehörden haben gestern in Puntland und Somaliland eine Polio-Kampagne gestartet, um mehr als 940 000 Kinder unter fünf Jahren zu impfen, um einen anhaltenden Ausbruch eines Poliovirus-Stamms zu stoppen. Die Kampagne läuft vom 24. bis 27.06.2019 mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF). Es richtet sich an alle Kinder in den zwölf Distrikten in Somaliland und den neun Distrikte in Puntland (WHO 25.06.2019). Mehrere Gebiete in Somalia sind aufgrund langwieriger Konflikte, Klimaschock, Mangel an Wasser und Sanitäreinrichtungen und des schwachen öffentlichen Gesundheitssystems anfällig für Choleraepidemien. Das Bundesministerium für Gesundheit, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Partner setzen nachhaltige Lösungen zur Reduzierung von Ausbrüchen um. Im Jahr 2017 sah sich Somalia mit über 78.000 gemeldeten Fällen, darunter 1.159 Todesfällen, mit einem der größten Choleraausbrüche konfrontiert. Seitdem haben verbesserte Möglichkeiten innerhalb des Gesundheitssystems Cholera zu erkennen, zu behandeln und zu verhindern, die Cholera unter Kontrolle gehalten. In diesem Jahr wurden aus 25 Distrikten bisher nur 1.040 Fälle von Choleraverdacht in den Einzugsgebieten der Flüsse Juba und Shabelle gemeldet, darunter ein damit in Zusammenhang stehender Todesfall. Diese Fortschritte müssen jedoch durch Investitionen in nachhaltige Lösungen zur Minimierung wiederkehrender Cholera-Bedrohungen aufrechterhalten werden. Die Gesundheitsbehörden Somalias und die WHO führen, mit Unterstützung von UNICEF, Gavi, der Impfallianz und der Global Task Force für Cholerakontrolle, eine der größten Impfkampagnen Afrikas mit oralen Cholera-Impfstoffen (OCV) durch. In der ersten Runde der Kampagne, die vom 22.06 bis 28.06.2019 in Hochrisikogebieten durchgeführt wurde, wurden über 621.800 Kinder ab einem Jahr geimpft, um das Risiko der Krankheit bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu eliminieren und ein Wiederauftreten von Choleraausbrüchen im Land zu verhindern (UN OCHA 31.07.2019). (WHO, World Health Organization, WHO und UNICEF rufen Somalier zur Impfung ihrer Kinder gegen Kinderlähmung auf, 25.06.2019, http://www.emro.who.int/som/somalia-news/who-and-unicef-somalia-and-partners-call-on-all-somalis-to-vaccinate-children-against-polio.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 01.07.2019 bis 31.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014046/July+2019+Humanitarian+Bulletin-Final.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf) Rückkehr Bis 29.02.2020 sind 91.673 Flüchtlinge in die Bundesrepublik Somalia zurückgekehrt. Diese Zahl umfasst 84.974 freiwillige Rückführer aus Kenia und 5.221 unterstütze, spontane Rückkehrer aus dem Jemen sowie 1.478 Rückkehrer aus anderen Staaten, wie etwa Dschibuti, Libyen, Sudan, Eritrea, Angola, Tunesien, Gambia, China, Kambodscha sowie weiteren Ländern. Somalische Flüchtlinge aus diesen oder anderen Ländern, die spontan ohne Unterstützung von UNHCR zurückkehren, wurden mitgezählt (UNHCR 30.03.2020). ad
- a)Somalia Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/der IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Ggf. werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, sondern - wie oben beschrieben - die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabsprachen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen nicht öffentlich kommuniziert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Refugee returnees to Somalia at 29.02.2020, 30.03.2020, https://www.unhcr.org/news/press/2019/10/5db8299e4/somali-refugees-return-home-yemen-latest-unhcr-facilitated-departure.html) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Glaube und Wohnort (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum erstinstanzlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.) ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2. Dass weder festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2012 oder im Jahr 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus der Bundesrepublik Somalia nach Kenia und von dort erst im April oder Juni 2015 Richtung Österreich reiste, weil der Beschwerdeführerin und einigen oder allen Geschwistern in der Koranschule mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin, ihre Geschwister sowie und alle anderen Schüler in den Dschihad ziehen müssen, noch festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Somalia jemals von al-Schabaab verfolgt wurde oder im Fall ihrer Rückkehr verfolgt wird (siehe Feststellungen 2.), beruht auf dem Umstand, dass das Vorbringen zu den Ausreisegründen nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst angegeben, dass sie im Februar 2012/Jahr 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus der Bundesrepublik Somalia nach Kenia floh, weil der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern in der Koranschule mitgeteilt wurde, dass alle Schüler in den Dschihad ziehen müssen. In Kenia sei die Beschwerdeführerin nicht verfolgt worden, sei aber wegen der günstigen Gelegenheit - man hat einen fremden Reisepass besorgt und die Beschwerdeführerin mit diesem unter falscher Identität nach Österreich gebracht -, wo sie im Juni 2015 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Drei Geschwister zogen von Kenia nach Südafrika, Frankreich bzw. in die Schweiz, die Mutter und andere Geschwister leben jedoch, ohne Furcht vor Verfolgung, nach wie vor in Kenia: "...2012 habe ich den Entschluss gefasst und bin nach [...] Kenia geflüchtet [...] Ich war mit meinen Geschwistern in der Koranschule. Dort wurde uns dann mitgeteilt, dass wir in den Dschihad, also Krieg ziehen müssen [...] Was befürchten Sie im bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst um mein Leben, weil die Dschihadisten noch immer in Somalia sind..." (niederschriftliche Befragung am 12.06.2015) "...Ich war in der Koranschule [...] Der Lehrer Hussein, hat zu den vielen Studenten und Studentinnen gesagt, sie müssen in den Dschihad gehen aber dürfen den Eltern nichts sagen. Er sagte es ist nun die Zeit um in den Dschihad zu gehen. [...] F: Ist es üblich, dass Frauen in den Dschihad gehen? A: Ja, die Frau muss mitgehen um das Essen zu machen und alles andere. Also Ja die Frauen gehen auch mit. [...] AW gibt an: Wenn sie dich mitnehmen dann geben sie dir eine Bombe um den Körper und diese explodiert und man tötet auch andere Leute. [...] Befragt gebe ich an, dass all Meine Geschwister mit mir in der Koran Schule waren. [...] F: Wieviele Personen waren mit Ihnen in der Koran Schule? A: Genau weiß ich es nicht, es waren vl ca. 50 Kinder. F: Sind von diesen ca. 50 Kindern, Kinder in den Dschihad gegangen? A: Das weiß ich nicht, wir haben das Land verlassen..." (niederschriftliche Befragung am 19.04.2016) "...F: Von wann bis wann sind Sie in die Koranschule gegangen? A: Ich würde sagen ca. 7 Jahre. [...] Wann konkret haben Sie Somalis verlassen? A: Februar 2012. [...] Meine Mutter hat uns Kinder in die Koranschule gebracht. Der Lehrer hat uns am Nachmittag erzählt, was al shabaab macht und wofür sie da sind. Eines Tages sagte er, dass er uns alles beigebracht hat, was al shabaab tut. Er wolle, dass wir an den Kämpfen für al shabaab teilnehmen. [...] Der Lehrer sagte, dass es nicht die Zeit ist um den Koran zu lernen, es ist an der Zeit für sein Land zu kämpfen. Er hat meine Mutter bedroht und hat gesagt, wenn sie uns nicht in die Schule schickt, dann wir er uns umbringen [...] Auff: Bitte machen Sie konkrete Angaben! Ihre Fluchtgründe sind noch vage und unkonkret. Schilder Sie Ihre Fluchtgründe aus Somalia detailgenau und chronologisch mit Zeitangaben. Wer, wann, was, wo, wie, wieso! A: Das war genau 2010. Der Lehrer heiß Hussein. Ich kenne nur den Namen Hussein. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein, ich wollte nur sagen, dass Kämpfe gegeben hat und wegen den Kämpfen haben wir das Land verlassen. Später müssen wir auch Bomben tragen und wir hatten natürlich große Angst vor solchen Sachen. [...] F: Was haben Sie in der Koranschule gelernt? A: Wir haben den Koran gelernt und er hat uns auch über die Kriege und Kämpfe unterrichtet. F: Was heißt er hat Sie über die Kriege und Kämpfe unterrichtet? A: Er hat uns erzählt, warum die Kämpfe wichtig sind usw. über solche Sache hat er uns erzählt. F: Hat Ihnen der Koranlehrer einen Sold in Aussicht gestellt, wenn Sie für al shabaab arbeiten? A: Nein. Er hat gesagt, dass wir kämpfen sollen und wenn wir sterben, werden wir in den Himmel kommen. Das wäre die Belohnung. F: Sowohl die Burschen als auch die Mädchen hätten für al shabaab kämpfen sollen? A: Die Burschen hätten Kämpfen sollen und später diese Bomben tragen. Die Mädchen hätten kochen sollen etc. Anmerkung nach Rückübersetzung: Auch wir Mädchen müssen diese Bomben tragen..." (niederschriftliche Befragung am 15.02.2018) "...R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen? P: Abgesehen von Al Shabaab wäre es als alleinstehende Frau schwierig und ich hätte Angst dort zu leben. Damals hat Al Shabaab versucht, mich mitzunehmen, damit ich kämpfe. R: Meines Wissens nach kämpfen die Männer und nicht die somalischen Frauen? P: Doch, die Frauen auch. Die Selbstmordanschläge machen die Frauen. R: Meinen Sie mit kämpfen mit Waffen kämpfen, oder meinen Sie die Selbstmordanschläge? P: Ich weiß das nicht genau. Man hat nur gesagt, ich soll am Kampf teilnehmen. Das war nicht konkreter. Unser Lehrer hat gesagt, dass wir die Kämpfer mit Wasser und Nahrung versorgen sollen und den Männern die Waffen geben sollen. Außerdem begehen Frauen Selbstmordattentate. Er hat uns auch gesagt, wenn einem Kämpfer eine Frau gefällt, wird sie mit ihm verheiratet... (Verhandlungsschrift Seite 08). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch auf Grund des extrem vagen Vorbringens, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Februar 2012/Jahr 2010, als damals erst XXXX Mädchen, in den "Dschihad gehen" bzw. "den Krieg ziehen", oder für die Kämpfer doch "nur" "Essen machen", oder selbst "an den Kämpfen für al-Schabaab teilnehmen", oder eine "Bombe um den Körper explodieren lassen hätte sollen" oder wie neu in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, "verheiratet" werden hätte sollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin glaubt mit derartigen Behauptungen die einem gewissen Allgemeinwissen zur Situation im Herkunftsstaat, nicht aber tatsächlich Erlebtem, entsprechen, in Österreich automatisch Asyl zu erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Somalia jemals von al-Schabaab verfolgt wurde oder im Fall ihrer Rückkehr XXXX konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch auf Grund des extrem vagen Vorbringens, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Februar 2012/Jahr 2010, als damals erst römisch 40 Mädchen, in den "Dschihad gehen" bzw. "den Krieg ziehen", oder für die Kämpfer doch "nur" "Essen machen", oder selbst "an den Kämpfen für al-Schabaab teilnehmen", oder eine "Bombe um den Körper explodieren lassen hätte sollen" oder wie neu in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, "verheiratet" werden hätte sollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin glaubt mit derartigen Behauptungen die einem gewissen Allgemeinwissen zur Situation im Herkunftsstaat, nicht aber tatsächlich Erlebtem, entsprechen, in Österreich automatisch Asyl zu erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Somalia jemals von al-Schabaab verfolgt wurde oder im Fall ihrer Rückkehr römisch 40 konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Da die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat bereits nach somalischem Brauch beschnitten wurde, deswegen aber nicht ausgereist ist und ihr in Österreich bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist dieses Thema nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Die Beschwerdeführerin gib an, dem Clan der Gaaljecel/Galje¿el, einem Subclan des einflussreichen Clans der Hawiye, anzugehören, hatte nie Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit und derartiges geht auch nicht aus den Länderfeststellungen hervor (siehe Feststellungen 3. Gaaljecel/Galje¿el), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Bundesrepublik Somalia, wegen ihrer Clanzugehörigkeit, asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt wäre. 3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt einen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen BescheidesZu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides Im angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäßIm angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Bundesrepublik Somalia verlassen haben soll, wie weiter oben ausgeführt nicht glaubhaft sind (siehe Beweiswürdigung 2.), ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) für die Beschwerdeführerin zu erkennen. Die Beschwerdeführerin konnte, aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen, keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, sodass sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erübrigt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.), dass die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.), dass die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W215.2128865.2.00