← Österreich

{'item': 'W228 2207757-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 101§ 75§ 10§ 15§§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlW228 2207757-1 SpruchW228 2207757-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Landesschulrat für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl. XXXX ,

§ 101Abs.

4 PG 1965 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Jahre 1989 bis 1992 die im Bescheid näher angeführten Teilgutschriften im Pensionskonto gebühren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund auf eine Planstelle beim Telegraphenbauamt Salzburg der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg ernannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für seine ab 27.02.1989 bis 31.07.1992 ausgeübte unterrichtende Tätigkeit beim Landesschulrat für Salzburg nicht dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zur Dienstleistung zugewiesen worden, sondern es sei ihm mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10.05.1989 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge

§ 75Abs.

1 BDG 1979 für die Zeit vom 01.08.1989 bis 31.07.1992 gewährt worden. Dieser Karenzurlaub sei

§ 75Abs.

2 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Demnach sei der Karenzurlaub

§ 10Abs.

4 Gehaltsgesetz 1956 in der im August 1989 geltenden Fassung mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Eine Entscheidung über die Ruhegenussfähigkeit des Karenzurlaubes sei nicht getroffen worden; der Karenzurlaub zähle daher nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und es seien keine Pensionsbeiträge nach § 22 Gehaltsgesetz zu entrichten. Die Beitragsgrundlagen für die Monate des Karenzurlaubes (August 1989 bis Juli 1992) betragen daher € 0,00. Mit Wirksamkeit vom 01.08.1992 sei der Beschwerdeführer längstens bis 30.09.1992 der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen worden. Für die Dauer der Dienstzuteilung seien die Bezüge durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Verkehr flüssig gemacht worden. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 sei der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Fachlehrers im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ernannt worden. Mit diesem Tag habe die Dienstzuteilung geendet. Die Beitragsgrundlagen für die Zeit der Dienstzuteilung (August bis September 1992) und ab Ernennung (ab Oktober 1992) seien im Pensionskonto eingetragen worden.Der Landesschulrat für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 101, Absatz 4, PG 1965 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Jahre 1989 bis 1992 die im Bescheid näher angeführten Teilgutschriften im Pensionskonto gebühren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund auf eine Planstelle beim Telegraphenbauamt Salzburg der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg ernannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für seine ab 27.02.1989 bis 31.07.1992 ausgeübte unterrichtende Tätigkeit beim Landesschulrat für Salzburg nicht dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zur Dienstleistung zugewiesen worden, sondern es sei ihm mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10.05.1989 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 01.08.1989 bis 31.07.1992 gewährt worden. Dieser Karenzurlaub sei

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Demnach sei der Karenzurlaub

Paragraph 10, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 in der im August 1989 geltenden Fassung mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Eine Entscheidung über die Ruhegenussfähigkeit des Karenzurlaubes sei nicht getroffen worden; der Karenzurlaub zähle daher nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und es seien keine Pensionsbeiträge nach Paragraph 22, Gehaltsgesetz zu entrichten. Die Beitragsgrundlagen für die Monate des Karenzurlaubes (August 1989 bis Juli 1992) betragen daher € 0,00. Mit Wirksamkeit vom 01.08.1992 sei der Beschwerdeführer längstens bis 30.09.1992 der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen worden. Für die Dauer der Dienstzuteilung seien die Bezüge durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Verkehr flüssig gemacht worden. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 sei der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Fachlehrers im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ernannt worden. Mit diesem Tag habe die Dienstzuteilung geendet. Die Beitragsgrundlagen für die Zeit der Dienstzuteilung (August bis September 1992) und ab Ernennung (ab Oktober 1992) seien im Pensionskonto eingetragen worden. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei. Seine Dienststelle sei damals das Telegraphenbauamt Salzburg der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg gewesen. Mit 27.02.1989 sei er ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer eingegangen und sei

§ 75BDG bis einschließlich 31.07.1992 karenziert worden.

Nach damaliger Rechtslage sei dieser Karenzurlaub für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen gewesen. Allerdings habe § 75 Abs. 3 BDG normiert, dass, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend seien und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die zuständige Zentralstelle verfügen könne, dass die Folgen der Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes nicht eintreten sollten. Da im gegenständlichen Fall der Karenzurlaub gewährt worden sei, damit der Beschwerdeführer für den Landesschulrat für Salzburg als Vertragslehrer tätig werden konnte, liege klar auf der Hand, dass diese Verfügung getroffen hätte werden müssen bzw. auch getroffen worden sei, da es sich dabei um ein gebundenes Ermessen der Behörde gehandelt habe, nämlich immer dann, wenn ein Beamter karenziert wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen gewesen sei. Nach Ende des gewährten Karenzurlaubes sei der Beschwerdeführer der Höheren technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen und mit 01.10.1992 auf die Planstelle eines Fachlehrers ernannt worden. Der Beschwerdeführer stehe daher seit seiner Ernennung mit 01.10.1982 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sei während der Zeit seines Karenzurlaubes als Vertragslehrer verwendet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum in seinem Pensionskonto für die Jahre 1990 und 1991 überhaupt keine, und für die Jahre 1989 und 1992 nur eine verminderte Teilgutschrift aufscheine. Richtigerweise müssten für die Jahre 1989 bis 1992 Teilgutschriften in der gesetzlichen Höhe und unter Berücksichtigung der Anrechnung des Karenzurlaubes aufscheinen.Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei. Seine Dienststelle sei damals das Telegraphenbauamt Salzburg der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg gewesen. Mit 27.02.1989 sei er ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer eingegangen und sei

Paragraph 75, BDG bis einschließlich 31.07.1992 karenziert worden. Nach damaliger Rechtslage sei dieser Karenzurlaub für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen gewesen. Allerdings habe Paragraph 75, Absatz 3, BDG normiert, dass, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend seien und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die zuständige Zentralstelle verfügen könne, dass die Folgen der Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes nicht eintreten sollten. Da im gegenständlichen Fall der Karenzurlaub gewährt worden sei, damit der Beschwerdeführer für den Landesschulrat für Salzburg als Vertragslehrer tätig werden konnte, liege klar auf der Hand, dass diese Verfügung getroffen hätte werden müssen bzw. auch getroffen worden sei, da es sich dabei um ein gebundenes Ermessen der Behörde gehandelt habe, nämlich immer dann, wenn ein Beamter karenziert wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen gewesen sei. Nach Ende des gewährten Karenzurlaubes sei der Beschwerdeführer der Höheren technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen und mit 01.10.1992 auf die Planstelle eines Fachlehrers ernannt worden. Der Beschwerdeführer stehe daher seit seiner Ernennung mit 01.10.1982 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sei während der Zeit seines Karenzurlaubes als Vertragslehrer verwendet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum in seinem Pensionskonto für die Jahre 1990 und 1991 überhaupt keine, und für die Jahre 1989 und 1992 nur eine verminderte Teilgutschrift aufscheine. Richtigerweise müssten für die Jahre 1989 bis 1992 Teilgutschriften in der gesetzlichen Höhe und unter Berücksichtigung der Anrechnung des Karenzurlaubes aufscheinen. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorlage des rechtskräftigen Bescheides, die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss anzurechnen, aufgetragen. Am 28.01.2020 langte eine mit 23.01.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Karenzierungsbescheid vom 10.05.1989 nicht bekämpft habe, weil er der Meinung gewesen sei, die Zeit als Lehrer wäre ihm ohnehin anzurechnen. Ob die Verfügung

§ 75Abs.

3 BDG getroffen worden sei oder nicht, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer sei unverständlich, dass seine Dienstzeit nicht zur Gänze für die Vorrückung berücksichtigt worden sei, obwohl in seinem Dienstvertrag vom 28.03.1989 dies explizit festgelegt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung der Karenzzeit stellen hätte sollen, wenn dies ohnehin im Dienstvertrag ausdrücklich festgelegt worden sei. Weiters sei es dem Beschwerdeführer unerklärlich, warum aufgrund eines dreijährigen Karenzurlaubes bei einem anderen Arbeitgeber eine vollständige Anrechnung seines parallellaufenden Arbeitsverhältnisses als Lehrer nicht erfolgt sei. Somit würden ihm eineinhalb Jahre für seine Vorrückung fehlen und fehle diese Zeit auch im Pensionskonto. Diese Hälfte-Anrechnung wäre für den Beschwerdeführer nur verständlich, wenn er nach dem Karenzurlaub zur Telekom zurückgekehrt wäre. Tatsächlich sei er aber mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 auf die Planstelle eines Fachlehrers ernannt worden. Obwohl er bereits seit 27.02.1989 als Lehrer beschäftigt sei, werde ihm die Zeit vom 01.08.1989 bis 31.07.1992 nur zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet und seien die Teilgutschriften im Pensionskonto in den Jahren 1989 bis 1992 zu niedrig. Der Beschwerdeführer fühle sich gegenüber anderen Kollegen massiv diskriminiert. Er ersuche, diese Rechtswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen und die Teilgutschriften im Pensionskonto zu erhöhen.Am 28.01.2020 langte eine mit 23.01.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Karenzierungsbescheid vom 10.05.1989 nicht bekämpft habe, weil er der Meinung gewesen sei, die Zeit als Lehrer wäre ihm ohnehin anzurechnen. Ob die Verfügung

Paragraph 75, Absatz 3, BDG getroffen worden sei oder nicht, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer sei unverständlich, dass seine Dienstzeit nicht zur Gänze für die Vorrückung berücksichtigt worden sei, obwohl in seinem Dienstvertrag vom 28.03.1989 dies explizit festgelegt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung der Karenzzeit stellen hätte sollen, wenn dies ohnehin im Dienstvertrag ausdrücklich festgelegt worden sei. Weiters sei es dem Beschwerdeführer unerklärlich, warum aufgrund eines dreijährigen Karenzurlaubes bei einem anderen Arbeitgeber eine vollständige Anrechnung seines parallellaufenden Arbeitsverhältnisses als Lehrer nicht erfolgt sei. Somit würden ihm eineinhalb Jahre für seine Vorrückung fehlen und fehle diese Zeit auch im Pensionskonto. Diese Hälfte-Anrechnung wäre für den Beschwerdeführer nur verständlich, wenn er nach dem Karenzurlaub zur Telekom zurückgekehrt wäre. Tatsächlich sei er aber mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 auf die Planstelle eines Fachlehrers ernannt worden. Obwohl er bereits seit 27.02.1989 als Lehrer beschäftigt sei, werde ihm die Zeit vom 01.08.1989 bis 31.07.1992 nur zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet und seien die Teilgutschriften im Pensionskonto in den Jahren 1989 bis 1992 zu niedrig. Der Beschwerdeführer fühle sich gegenüber anderen Kollegen massiv diskriminiert. Er ersuche, diese Rechtswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen und die Teilgutschriften im Pensionskonto zu erhöhen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.10.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund auf eine Planstelle als Werkmeister beim Telegraphenbauamt Salzburg der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg ernannt. Von 27.02.1989 bis 31.07.1992 war der Beschwerdeführer als Vertragslehrer für den Landesschulrat für Salzburg tätig. Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 10.05.1989 wurde dem Beschwerdeführer für seine ausgeübte unterrichtende Tätigkeit beim Landeschulrat für Salzburg auf sein Ansuchen vom 03.01.1989

§ 75Abs.

1 BDG 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.08.1989 bis einschließlich 31.07.1992 gewährt. In diesem Bescheid vom 10.05.1989 wurde ausgeführt, dass dieser Urlaubszeitraum

§ 75Abs.

2 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 10.05.1989 wurde dem Beschwerdeführer für seine ausgeübte unterrichtende Tätigkeit beim Landeschulrat für Salzburg auf sein Ansuchen vom 03.01.1989

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.08.1989 bis einschließlich 31.07.1992 gewährt. In diesem Bescheid vom 10.05.1989 wurde ausgeführt, dass dieser Urlaubszeitraum

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.08.1992 bis zu seiner Ernennung, längstens jedoch bis 30.09.1992, der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugeteilt. Für die Dauer der Dienstzuteilung wurden die Bezüge des Beschwerdeführers durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr flüssig gemacht worden. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 wurde der Beschwerdeführer

§§ 3

bis 5 BDG 1979 auf die Planstelle eines Fachlehrers im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ernannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer weiterhin der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen.Mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 3 bis 5 BDG 1979 auf die Planstelle eines Fachlehrers im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ernannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer weiterhin der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. Es liegt kein rechtskräftiger Bescheid, mit welchem die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss angerechnet wird, vor.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vertragslehrer, hinsichtlich der Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge, hinsichtlich der Dienstzuteilung sowie hinsichtlich der Ernennung des Beschwerdeführers auf die Planstelle eines Fachlehrers ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen und sind unstrittig. Der Umstand, dass kein rechtskräftiger Bescheid, mit welchem die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss angerechnet wird, vorliegt, ergibt sich daraus, dass ein solcher im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurde. In der Beschwerde wird zwar argumentiert, dass - da der Karenzurlaub gewährt worden sei, damit der Beschwerdeführer für den Landesschulrat für Salzburg als Vertragslehrer tätig werden konnte - klar auf der Hand liege, dass diese Verfügung, wonach die Folgen der Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes nicht eintreten sollen, getroffen hätte werden müssen bzw. auch getroffen worden sei; es wurden jedoch keinerlei Unterlagen zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2020 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss angerechnet wird, aufgefordert; der Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen und wurde kein solcher Bescheid vorgelegt. Darüber hinaus wurde nicht einmal ein Antrag nach § 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 idF BGBl Nr. 24/1991 iVm § 241a Abs. 1 BDG 1979 idGF, die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss anzurechnen, vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2020 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss angerechnet wird, aufgefordert; der Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen und wurde kein solcher Bescheid vorgelegt. Darüber hinaus wurde nicht einmal ein Antrag nach Paragraph 75, Absatz eins bis 3 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 idGF, die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss anzurechnen, vorgelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 10.05.1989 für seine ausgeübte unterrichtende Tätigkeit beim Landeschulrat für Salzburg auf sein Ansuchen vom 03.01.1989

§ 75Abs.

1 BDG 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.08.1989 bis einschließlich 31.07.1992 gewährt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass dieser Urlaubszeitraum

§ 75Abs.

2 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 10.05.1989 für seine ausgeübte unterrichtende Tätigkeit beim Landeschulrat für Salzburg auf sein Ansuchen vom 03.01.1989

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.08.1989 bis einschließlich 31.07.1992 gewährt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass dieser Urlaubszeitraum

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.

§ 75Abs.

3 BDG 1979 in der maßgeblichen Fassung kann die zuständige Zentralstelle, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründen vorliegen, verfügen, dass die

Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der maßgeblichen Fassung kann die zuständige Zentralstelle, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründen vorliegen, verfügen, dass die

Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Zumal im vorliegenden Fall eine solche Verfügung nicht getroffen wurde - wovon auszugehen war, zumal kein rechtskräftiger Bescheid, mit welchem die verfahrensgegenständliche Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss angerechnet wird, vorliegt - zählt der Karenzurlaub daher nicht zur ruhegenussfähigen Dienstzeit. Ein solcher Bescheid ergeht auch nicht amtswegig, sondern bedarf eines Antrags, weshalb der Argumentation in der Beschwerde, dass klar auf der Hand liege, dass diese Verfügung, wonach die Folgen der Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubes nicht eintreten sollen, getroffen hätte werden müssen bzw. auch getroffen worden sei, der Boden entzogen ist (siehe dazu VwGH vom 27.06.2017, Zl. Ra 2016/12/0084). Die belangte Behörde hat daher die Teilgutschriften des Beschwerdeführers im Pensionskonto für die Jahre 1989 bis 1992 in korrekter Höhe festgestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2207757.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.