Z 6 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark XXXX 2" und legte Projektunterlagen vor.Mit Schreiben vom 12.03.2018 stellte die römisch 40 AG, vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwalts KG, römisch 40 , bei der Steiermärkischen Landesregierung (im folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde den Antrag
Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 6, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark römisch 40 2" und legte Projektunterlagen vor. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2019 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.06.2019, Zl. XXXX (in der Folge angefochtener Bescheid), die beantragte Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), nach dem Forstgesetz 1975, nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), nach dem Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992), nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005, nach dem Gesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971), nach dem Gesetz, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG), nach dem Gesetz vom 16.05.2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017), nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 - DVO 2008) erteilt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2019 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 (in der Folge angefochtener Bescheid), die beantragte Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), nach dem Forstgesetz 1975, nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), nach dem Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992), nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005, nach dem Gesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971), nach dem Gesetz, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG), nach dem Gesetz vom 16.05.2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017), nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 - DVO 2008) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 19.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 19.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 27.11.2019 übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, die eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor. Da sich im übermittelten Verfahrensakt Hinweise darauf fanden, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 29.07.2019 (per E-Mail) zugegangen ist, wurde der Beschwerdeführerin eine mögliche Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten. In einer darauf erstatteten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und erklärte unter Verweis auf § 22 AVG, dass die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erst am 07.11.2019 ordnungsgemäß (mit Zustellnachweis) an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die Beschwerde vom 19.11.2019 sei daher rechtzeitig.Da sich im übermittelten Verfahrensakt Hinweise darauf fanden, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 29.07.2019 (per E-Mail) zugegangen ist, wurde der Beschwerdeführerin eine mögliche Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten. In einer darauf erstatteten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und erklärte unter Verweis auf Paragraph 22, AVG, dass die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erst am 07.11.2019 ordnungsgemäß (mit Zustellnachweis) an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die Beschwerde vom 19.11.2019 sei daher rechtzeitig. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 12.03.2018 stellte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde den Antrag
Vm Z 6 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark XXXX 2" und legte Projektunterlagen vor.Mit Schreiben vom 12.03.2018 stellte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde den Antrag
Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 6, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark römisch 40 2" und legte Projektunterlagen vor. Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von der Umweltorganisation XXXX (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) Einwendungen erhoben.Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von der Umweltorganisation römisch 40 (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) Einwendungen erhoben. Bei der Umweltorganisation XXXX handelt es sich derzeit um eine anerkannte Umweltorganisation. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und dem aktuellen Überprüfungsbescheid vom 22.11.2019, Zl. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019. Die Beschwerdeführerin scheint auch in der vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) geführten "Liste der anerkannten Umweltorganisationen
7 UVP-G 2000" (Stand: 23.03.2020) auf. Sie hat sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom 12.07.2018 bis zum 31.08.2018 festgelegten Auflagefrist
1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.Bei der Umweltorganisation römisch 40 handelt es sich derzeit um eine anerkannte Umweltorganisation. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und dem aktuellen Überprüfungsbescheid vom 22.11.2019, Zl. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019. Die Beschwerdeführerin scheint auch in der vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) geführten "Liste der anerkannten Umweltorganisationen
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000" (Stand: 23.03.2020) auf. Sie hat sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom 12.07.2018 bis zum 31.08.2018 festgelegten Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben. Die Entscheidung in dem von der Konsenswerberin mit ihrem Antrag vom 12.03.2018 initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019, Zl. XXXX . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und allen mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde am 03.07.2019 auf der Homepage der UVP-Behörde veröffentlicht.Die Entscheidung in dem von der Konsenswerberin mit ihrem Antrag vom 12.03.2018 initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und allen mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde am 03.07.2019 auf der Homepage der UVP-Behörde veröffentlicht. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde den Verfahrensparteien mit RSb-Brief zugestellt. Das Original des Bescheides wurde elektronisch signiert. Auf diesen Umstand wird auf jeder Seite der Ausfertigung ausdrücklich hingewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Post eine Ortsabwesenheitserklärung (14.06.2019 bis 31.08.2019) abgegeben hatte, wurde ihr am 04.07.2019 u.a. eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" betreffend den angefochtenen Bescheid zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 20.07.2019 eine Protestnote bei der Post ein, informierte mit E-Mail vom 23.07.2019 die steiermärkische Landesamtsdirektion über den Sachverhalt und ersuchte "nochmals um Zusendung des behördlichen Dokuments". Das E-Mail an die steiermärkische Landesamtsdirektion wurde von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ( XXXX ) abgesendet.Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Post eine Ortsabwesenheitserklärung (14.06.2019 bis 31.08.2019) abgegeben hatte, wurde ihr am 04.07.2019 u.a. eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" betreffend den angefochtenen Bescheid zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 20.07.2019 eine Protestnote bei der Post ein, informierte mit E-Mail vom 23.07.2019 die steiermärkische Landesamtsdirektion über den Sachverhalt und ersuchte "nochmals um Zusendung des behördlichen Dokuments". Das E-Mail an die steiermärkische Landesamtsdirektion wurde von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) abgesendet. Per 21.07.2019 wurde, wie die Beschwerdeführerin erklärte (Beschwerde, S. 1), die Ortsabwesenheitserklärung der Beschwerdeführerin widerrufen. Aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid am 29.07.2019 um 15:49 Uhr fernschriftlich an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt. Dies ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung vom 29.07.2019. Mit E-Mail vom 06.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin der steiermärkischen Landesamtsdirektion mit, dass die (von der Post bestätigte) Ortsabwesenheitserklärung (26.08.-30.09.2019) terminlich ausgelaufen sei, sodass nunmehr die Zustellung des Genehmigungsbescheides zum "Windpark XXXX 2" per RSb-Brief erfolgen könne.Mit E-Mail vom 06.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin der steiermärkischen Landesamtsdirektion mit, dass die (von der Post bestätigte) Ortsabwesenheitserklärung (26.08.-30.09.2019) terminlich ausgelaufen sei, sodass nunmehr die Zustellung des Genehmigungsbescheides zum "Windpark römisch 40 2" per RSb-Brief erfolgen könne. Mit E-Mail vom 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX 2" zum wiederholten Male zugestellt und die schriftliche Ausfertigung spätestens am 16.09.2019 von AFN-Geschäftsführer Mag. XXXX nachweislich übernommen worden sei.Mit E-Mail vom 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid für den "Windpark römisch 40 2" zum wiederholten Male zugestellt und die schriftliche Ausfertigung spätestens am 16.09.2019 von AFN-Geschäftsführer Mag. römisch 40 nachweislich übernommen worden sei. Per E-Mail vom 23.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass Herrn Mag. XXXX nicht der Genehmigungsbescheid zum "Windpark XXXX 2" zugestellt worden sei, sondern jener zum "Windpark XXXX ". Da der Beschwerdeführerin der Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX " zweimal zugestellt worden sei - nämlich einmal dem Generalsekretär und einmal dem l. Vorsitzenden der Umweltorganisation XXXX , gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Missgeschick dahingehend unterlaufen sein dürfte, dass es ihr zwar zweimal den Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX " per RSb-Brief zustellen habe lassen, aber nicht jenen zum Vorhaben "Windpark XXXX 2".Per E-Mail vom 23.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass Herrn Mag. römisch 40 nicht der Genehmigungsbescheid zum "Windpark römisch 40 2" zugestellt worden sei, sondern jener zum "Windpark römisch 40 ". Da der Beschwerdeführerin der Genehmigungsbescheid für den "Windpark römisch 40 " zweimal zugestellt worden sei - nämlich einmal dem Generalsekretär und einmal dem l. Vorsitzenden der Umweltorganisation römisch 40 , gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Missgeschick dahingehend unterlaufen sein dürfte, dass es ihr zwar zweimal den Genehmigungsbescheid für den "Windpark römisch 40 " per RSb-Brief zustellen habe lassen, aber nicht jenen zum Vorhaben "Windpark römisch 40 2". Per E-Mail vom 24.10.2019 bestätigte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin, dass Herrn Mag. XXXX nicht der Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX 2" zugestellt worden sei, sondern jener für den "Windpark XXXX ". Weiters wurde in dieser E-Mail mitgeteilt, dass der Bescheid für den Windpark XXXX 2 deshalb nicht (neuerlich) übermittelt worden sei, da dieser bereits per E-Mail vom 29.07.2019 an die Beschwerdeführerin übersendet worden sei. Diese Übermittlungsart scheine aus Sicht der belangten Behörde gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin selbst am 23.07.2019 per E-Mail um neuerliche Zusendung des Dokumentes gebeten habe. Die elektronischen Zustell- und Lesebestätigungen, beide vom 29.07.2019, würden keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Bescheid an diesem Tag in die Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gelangt sei.Per E-Mail vom 24.10.2019 bestätigte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin, dass Herrn Mag. römisch 40 nicht der Genehmigungsbescheid für den "Windpark römisch 40 2" zugestellt worden sei, sondern jener für den "Windpark römisch 40 ". Weiters wurde in dieser E-Mail mitgeteilt, dass der Bescheid für den Windpark römisch 40 2 deshalb nicht (neuerlich) übermittelt worden sei, da dieser bereits per E-Mail vom 29.07.2019 an die Beschwerdeführerin übersendet worden sei. Diese Übermittlungsart scheine aus Sicht der belangten Behörde gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin selbst am 23.07.2019 per E-Mail um neuerliche Zusendung des Dokumentes gebeten habe. Die elektronischen Zustell- und Lesebestätigungen, beide vom 29.07.2019, würden keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Bescheid an diesem Tag in die Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gelangt sei. Per RSb-Brief vom 05.11.2019 (GZ: ABT13-11.10-465/2017-74) übermittelte schließlich das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) den Genehmigungsbescheid zum "Windpark XXXX 2" in Papierform an die Beschwerdeführerin und wies ausdrücklich darauf hin, dass "durch diese neuerliche Zustellung kein neuer Fristenlauf verbunden" sei. Das Schreiben GZ: ABT13-11.10-465/2017-74 wurde der Beschwerdeführerin am 07.11.2019 zugestellt.Per RSb-Brief vom 05.11.2019 (GZ: ABT13-11.10-465/2017-74) übermittelte schließlich das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) den Genehmigungsbescheid zum "Windpark römisch 40 2" in Papierform an die Beschwerdeführerin und wies ausdrücklich darauf hin, dass "durch diese neuerliche Zustellung kein neuer Fristenlauf verbunden" sei. Das Schreiben GZ: ABT13-11.10-465/2017-74 wurde der Beschwerdeführerin am 07.11.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.11.2019 erhob die Umweltorganisation XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22.11.2019 beim Amt der steiermärkischen Landesregierung protokolliert.Mit Schreiben vom 19.11.2019 erhob die Umweltorganisation römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22.11.2019 beim Amt der steiermärkischen Landesregierung protokolliert. All dies ergibt sich aus den von der belangten Behörde unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit:
1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 7 zu § 31 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR
1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat."9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen
Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat." "Mehrmalige Zustellung §
Vm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung
Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen: 1. zugelassener Zustelldienst
zugelassener Zustelldienst
Paragraph 30,, 2. Kommunikationssystem der Behörde
Kommunikationssystem der Behörde
Paragraph 37,, 3. elektronischer Rechtsverkehr
den §§ 89a ff GOG,3. elektronischer Rechtsverkehr
den Paragraphen 89 a, ff GOG, 4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement. Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
..." "Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." "Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
10 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Da die Beschwerdeführerin sich am Behördenverfahren beteiligt und während der Auflagefrist
GH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden - Beschwerdelegitimation zu.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 6 und 7 UVP-G 2000. Als solche hat sie
Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Da die Beschwerdeführerin sich am Behördenverfahren beteiligt und während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat, kommt ihr jedenfalls - auch unabhängig vom Urteil des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden - Beschwerdelegitimation zu. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.06.2019, Zl. XXXX , wurde am 03.07.2019 auf der Homepage der UVP-Behörde veröffentlicht. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde den Verfahrensparteien mit RSb-Brief zugestellt.Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde am 03.07.2019 auf der Homepage der UVP-Behörde veröffentlicht. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde den Verfahrensparteien mit RSb-Brief zugestellt. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin konnte die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vorerst nicht zugestellt werden, da sie bei der Post eine Ortsabwesenheitserklärung abgegeben hatte. Nachdem ungeachtet dieser Ortsabwesenheitserklärung ein Zustellversuch unternommen und der Beschwerdeführerin eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" zugestellt worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 23.07.2019 die belangte Behörde per E-Mail "nochmals um Zusendung des behördlichen Dokuments". Daraufhin wurde am 29.07.2019 eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übersendet. Mit RSb-Brief vom 05.11.2019 wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides auch in Papierform an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 07.11.2019. Das Zustellgesetz (ZustG) regelt u.a. die Zustellung der von Gerichten in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente (§ 1 ZustG).Das Zustellgesetz (ZustG) regelt u.a. die Zustellung der von Gerichten in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente (Paragraph eins, ZustG). Ein "Dokument" im zustellrechtlichen Sinn ist "eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung" (§ 2 Z 2 ZustG). Der angefochtene Bescheid ist eine behördliche schriftliche Erledigung und daher ohne jeden Zweifel ein "Dokument" im Sinne des § 2 Z. 2 ZustG.Ein "Dokument" im zustellrechtlichen Sinn ist "eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung" (Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG). Der angefochtene Bescheid ist eine behördliche schriftliche Erledigung und daher ohne jeden Zweifel ein "Dokument" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG. Die Zustellung eines Dokumentes ist der Vorgang, durch den dem Empfänger des Dokumentes die Gelegenheit geboten wird, von einem an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h u.a.). Die Zustellung besteht aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich einerseits der Zustellverfügung und andererseits dem eigentlichen Zustellvorgang. Die Zustellverfügung legt den Empfänger fest, während der "eigentliche Zustellvorgang" die Zustellverfügung ausführt (vgl. etwa OGH 28.4.1992, 10 ObS 87/92; 2 Ob 273/02i; 8 Ob 50/12d; 8 ObA 4/14t; 5 Ob 149/15w).Die Zustellung eines Dokumentes ist der Vorgang, durch den dem Empfänger des Dokumentes die Gelegenheit geboten wird, von einem an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h u.a.). Die Zustellung besteht aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich einerseits der Zustellverfügung und andererseits dem eigentlichen Zustellvorgang. Die Zustellverfügung legt den Empfänger fest, während der "eigentliche Zustellvorgang" die Zustellverfügung ausführt vergleiche etwa OGH 28.4.1992, 10 ObS 87/92; 2 Ob 273/02i; 8 Ob 50/12d; 8 ObA 4/14t; 5 Ob 149/15w). "Empfänger" eines Dokumentes im zustellrechtlichen Sinn ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person" (§ 2 Z. 1 ZustG). Die Empfänger des angefochtenen Bescheides werden im Verteiler des Dokumentes aufgelistet. Unter der Z. 14 scheint dort die Umweltorganisation XXXX auf. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin als "Empfängerin" des angefochtenen Bescheides anzusehen ist."Empfänger" eines Dokumentes im zustellrechtlichen Sinn ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Die Empfänger des angefochtenen Bescheides werden im Verteiler des Dokumentes aufgelistet. Unter der Ziffer 14, scheint dort die Umweltorganisation römisch 40 auf. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin als "Empfängerin" des angefochtenen Bescheides anzusehen ist. Das Dokument ist dem Empfänger grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG). "Abgabestelle" ist "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers" (§ 2 Z 4 ZustG) und befindet sich demnach im Fall der Beschwerdeführerin an der Adresse Thaliastraße 7, 1160 Wien.Das Dokument ist dem Empfänger grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). "Abgabestelle" ist "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers" (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) und befindet sich demnach im Fall der Beschwerdeführerin an der Adresse Thaliastraße 7, 1160 Wien. Vorerst wurde am 04.07.2019 eine Zustellung durch die Post an dieser Abgabestelle versucht, es wurde jedoch an der Abgabestelle niemand angetroffen. Für diesen Fall sieht § 17 Abs. 1 ZustG vor, dass dann, wenn "das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden" kann "und ... der Zusteller Grund zur Annahme" hat, "daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ... das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle ... zu hinterlegen" ist.Vorerst wurde am 04.07.2019 eine Zustellung durch die Post an dieser Abgabestelle versucht, es wurde jedoch an der Abgabestelle niemand angetroffen. Für diesen Fall sieht Paragraph 17, Absatz eins, ZustG vor, dass dann, wenn "das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden" kann "und ... der Zusteller Grund zur Annahme" hat, "daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ... das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle ... zu hinterlegen" ist. Grundsätzlich ist der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr Teil der Zustellung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger das hinterlegte Dokument abholt (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 31.8.1995, 95/19/0324). Dies auch deshalb, weil der Empfänger in der Regel verpflichtet ist, das an ihn adressierte Dokument anzunehmen (vgl. Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 1 ZustG Rz 5).Grundsätzlich ist der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr Teil der Zustellung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger das hinterlegte Dokument abholt (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 31.8.1995, 95/19/0324). Dies auch deshalb, weil der Empfänger in der Regel verpflichtet ist, das an ihn adressierte Dokument anzunehmen vergleiche Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph eins, ZustG Rz 5). In diesem Sinne wurde der angefochtene Bescheid hinterlegt und eine Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Dokument (der angefochtene Bescheid) wurde ab 05.07.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings bei der Post eine Ortsabwesenheitsmitteilung erstattet, sodass der Zusteller keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung war daher nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG zulässig, wäre aber gleichwohl, sofern die Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Abholfrist vom Hinterlegungsvorgang Kenntnis erlangt und das Dokument abgeholt hätte, dennoch wirksam gewesen. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch, wie sich aus ihrer Mitteilung an die Landesamtsdirektion ergibt, erst spätestens am 23.07.2019, folglich erst nach dem Ende der 2-wöchigen Abholfrist, Kenntnis vom Zustellvorgang. Das Dokument konnte daher nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gelten und wurde am 24.07.2019 von der Post mit dem handschriftlichen Vermerk an die belangte Behörde rückübermittelt, dass der Kunde bis 31.08.2019 "Ortsabwesenheit gehabt" habe. Diese Zustellung ist daher gegenüber der Beschwerdeführerin nicht wirksam erfolgt und konnte folglich auch keinen Fristenlauf auslösen.In diesem Sinne wurde der angefochtene Bescheid hinterlegt und eine Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Dokument (der angefochtene Bescheid) wurde ab 05.07.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings bei der Post eine Ortsabwesenheitsmitteilung erstattet, sodass der Zusteller keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung war daher nicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG zulässig, wäre aber gleichwohl, sofern die Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Abholfrist vom Hinterlegungsvorgang Kenntnis erlangt und das Dokument abgeholt hätte, dennoch wirksam gewesen. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch, wie sich aus ihrer Mitteilung an die Landesamtsdirektion ergibt, erst spätestens am 23.07.2019, folglich erst nach dem Ende der 2-wöchigen Abholfrist, Kenntnis vom Zustellvorgang. Das Dokument konnte daher nicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gelten und wurde am 24.07.2019 von der Post mit dem handschriftlichen Vermerk an die belangte Behörde rückübermittelt, dass der Kunde bis 31.08.2019 "Ortsabwesenheit gehabt" habe. Diese Zustellung ist daher gegenüber der Beschwerdeführerin nicht wirksam erfolgt und konnte folglich auch keinen Fristenlauf auslösen. Das Zustellgesetz (§ 37 ZustG) bietet allerdings auch die Möglichkeit der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse. Eine "elektronische Zustelladresse" ist "eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse" (§ 2 Z 5 ZustG). Nach der Rechtsprechung bedarf es zur Gültigkeit einer elektronischen Zustellung auf dem zuzustellenden Dokument einer Amtssignatur nach § 19 E-GovG (vgl. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033: "[es] ist vorauszuschicken, dass das Erkenntnis mit einer Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetzes versehen war, weshalb die in der hg. Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken an der ordnungsgemäßen Fertigung von per Telefax übermittelten Erledigungen ... im gegenständlichen Fall nicht auftauchen"; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0015: "Die Zustellung, die per Telefax erfolgte, war
G rechtswirksam, die Ausfertigung des Erkenntnisses trug unbestritten eine Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetzes"). Diesem Erfordernis entsprach das von der belangten Behörde am 29.07.2019 an der Beschwerdeführerin übermittelte Dokument.Das Zustellgesetz (Paragraph 37, ZustG) bietet allerdings auch die Möglichkeit der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse. Eine "elektronische Zustelladresse" ist "eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse" (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG). Nach der Rechtsprechung bedarf es zur Gültigkeit einer elektronischen Zustellung auf dem zuzustellenden Dokument einer Amtssignatur nach Paragraph 19, E-GovG vergleiche VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033: "[es] ist vorauszuschicken, dass das Erkenntnis mit einer Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-Government-Gesetzes versehen war, weshalb die in der hg. Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken an der ordnungsgemäßen Fertigung von per Telefax übermittelten Erledigungen ... im gegenständlichen Fall nicht auftauchen"; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0015: "Die Zustellung, die per Telefax erfolgte, war
Paragraph 37, ZustG rechtswirksam, die Ausfertigung des Erkenntnisses trug unbestritten eine Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-Government-Gesetzes"). Diesem Erfordernis entsprach das von der belangten Behörde am 29.07.2019 an der Beschwerdeführerin übermittelte Dokument. Die elektronische Zustelladresse kann der Behörde unter anderem dadurch "angegeben" werden, dass das Ersuchen um Zustellung des Dokumentes von dieser elektronischen Adresse abgesendet wird. Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt, indem die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 23.07.2019 um Zusendung des behördlichen Dokuments ersuchte. Dieses Ersuchen wurde von der E-Mail-Adresse XXXX abgesendet, an welche von der belangten Behörde am 29.07.2019 eine elektronische Ausfertigung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurde.Die elektronische Zustelladresse kann der Behörde unter anderem dadurch "angegeben" werden, dass das Ersuchen um Zustellung des Dokumentes von dieser elektronischen Adresse abgesendet wird. Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt, indem die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 23.07.2019 um Zusendung des behördlichen Dokuments ersuchte. Dieses Ersuchen wurde von der E-Mail-Adresse römisch 40 abgesendet, an welche von der belangten Behörde am 29.07.2019 eine elektronische Ausfertigung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurde. Allgemein kann von einer "Angabe" einer elektronischen Zustelladresse in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren ausgegangen werden, wenn der Empfänger die elektronische Zustelladresse beispielsweise auf seinem Eingabeschriftsatz anführt oder seinen Antrag über diese - etwa per E-Mail - eingebracht hat (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz [Stand: 1.1.2018], § 2 ZustG K18). Letzteres ist gegenständlich der Fall, da die Beschwerdeführerin die für die Übersendung des angefochtenen Bescheides verwendete E-Mail-Adresse XXXX in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Es handelt sich daher bei dieser E-Mail-Adresse um eine taugliche elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin.Allgemein kann von einer "Angabe" einer elektronischen Zustelladresse in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren ausgegangen werden, wenn der Empfänger die elektronische Zustelladresse beispielsweise auf seinem Eingabeschriftsatz anführt oder seinen Antrag über diese - etwa per E-Mail - eingebracht hat (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz [Stand: 1.1.2018], Paragraph 2, ZustG K18). Letzteres ist gegenständlich der Fall, da die Beschwerdeführerin die für die Übersendung des angefochtenen Bescheides verwendete E-Mail-Adresse römisch 40 in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat vergleiche VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Es handelt sich daher bei dieser E-Mail-Adresse um eine taugliche elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin. Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse wird nach § 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger wirksam. Auf den Zeitpunkt des Öffnens des Dokuments kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Die Übermittlung einer elektronischen, digital signierten Kopie des angefochtenen Bescheides an die elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin erfolgte am 29.07.2019.Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse wird nach Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz ZustG mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger wirksam. Auf den Zeitpunkt des Öffnens des Dokuments kommt es nicht an vergleiche VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Die Übermittlung einer elektronischen, digital signierten Kopie des angefochtenen Bescheides an die elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin erfolgte am 29.07.
GVG vier Wochen, wobei (allfällige) Verfahrenshandlungen der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes den Lauf der Beschwerdefrist weder hemmen noch verlängern können (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Selbst wenn eine Rechtsmittelbelehrung eine falsche Fristangabe enthält (was gegenständlich nicht der Fall ist), hemmt dies den Eintritt der Rechtskraft nicht, allenfalls könnte dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (Fister, § 7 Anm 13; Götzl, § 7 Rz 24; VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026). Die 4-wöchige Beschwerdefrist war ab dem Datum der ersten (elektronischen) Zustellung, d.h. ab dem 29.07.2019 zu berechnen und endete daher am 26.08.2019.Wie bereits ausgeführt wurde, wurde der angefochtene Bescheid am 29.07.2019 per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene elektronische Zustelladresse übermittelt und am 07.11.2019 in Papierform mit RSb-Brief ein zweites Mal zugestellt, wobei die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihrer Ansicht nach mit der neuerlichen Zustellung kein neuer Fristenlauf verbunden ist. Aufgrund der klaren Anordnung des Paragraph 6, Zustellgesetz löste diese 2. Zustellung im Sinne der genannten Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen aus und führte insbesondere nicht zu einem neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen, wobei (allfällige) Verfahrenshandlungen der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes den Lauf der Beschwerdefrist weder hemmen noch verlängern können (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Selbst wenn eine Rechtsmittelbelehrung eine falsche Fristangabe enthält (was gegenständlich nicht der Fall ist), hemmt dies den Eintritt der Rechtskraft nicht, allenfalls könnte dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (Fister, Paragraph 7, Anmerkung 13; Götzl, Paragraph 7, Rz 24; VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026). Die 4-wöchige Beschwerdefrist war ab dem Datum der ersten (elektronischen) Zustellung, d.h. ab dem 29.07.2019 zu berechnen und endete daher am 26.08.
G stellt der Versuch der Zustellung an einer
G nicht vorgesehenen Adresse einen Zustellmangel dar. Dass es sich bei der Zustellung an einer anderen als der in der Zustellverfügung genannten Adresse oder an einer Adresse, an der die Behörde eine Zustellung nicht verfügen darf, um einen (heilbaren) Zustellmangel handelt, ist eine Selbstverständlichkeit und braucht daher nicht ausdrücklich normiert zu werden (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 352 f FN 17)").Selbst bei mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung jedoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, Zustellgesetz; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; 24.04.2012, 2012/22/0013) und damit der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht wurde (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067 mwN). Eines formellen Zustellnachweises bedarf es dafür nicht (VwGH 25.4.2006, 2003/21/0034). Heilbar sind demnach grundsätzlich alle Zustellmängel, soweit sie nicht einen unrichtigen Empfänger betreffen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz [Stand: 1.1.2018], Paragraph 7, ZustG K3). In diesem Sinne ist eine zwar rechtswidrige, aber dennoch wirksame Zustellung sogar "auf der Straße" möglich, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103 mwN; vergleiche auch EBRV 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 18: "
Paragraph 7, Absatz 2, ZustG stellt der Versuch der Zustellung an einer
Paragraph 4, ZustG nicht vorgesehenen Adresse einen Zustellmangel dar. Dass es sich bei der Zustellung an einer anderen als der in der Zustellverfügung genannten Adresse oder an einer Adresse, an der die Behörde eine Zustellung nicht verfügen darf, um einen (heilbaren) Zustellmangel handelt, ist eine Selbstverständlichkeit und braucht daher nicht ausdrücklich normiert zu werden vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 352 f FN 17)"). Dem Empfänger "tatsächlich zugekommen" ist das Dokument, wenn es in den "Besitz" (Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2
ZustG (ZustG) gehandelt habe, zumal auch keine Lesebestätigung erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 25.10.2019 den Antrag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) gerichtet habe, den Genehmigungsbescheid zum Vorhaben "Windpark XXXX 2" per RSb-Brief zustellen zu lassen. Dadurch wird jedoch, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführerin durch die im E-Mail der belangten Behörde vom 29.07.2019 ergangene Aufforderung, den Empfang des mit diesem E-Mail übermittelten Dokumentes zu bestätigen, zu Bewußtsein kommen müssen, dass es sich dabei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handeln könnte, die allenfalls die Einhaltung einer Frist erfordert (VwGH 07.04.1995, 95/02/0017).Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde (und darauf verweisend in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt) die Meinung, dass es sich bei der Übermittlung des Bescheides per E-Mail am 29.07.2019 nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung
ZustG (ZustG) gehandelt habe, zumal auch keine Lesebestätigung erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 25.10.2019 den Antrag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) gerichtet habe, den Genehmigungsbescheid zum Vorhaben "Windpark römisch 40 2" per RSb-Brief zustellen zu lassen. Dadurch wird jedoch, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführerin durch die im E-Mail der belangten Behörde vom 29.07.2019 ergangene Aufforderung, den Empfang des mit diesem E-Mail übermittelten Dokumentes zu bestätigen, zu Bewußtsein kommen müssen, dass es sich dabei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handeln könnte, die allenfalls die Einhaltung einer Frist erfordert (VwGH 07.04.1995, 95/02/0017). Aus all dem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 29.07.2019 wirksam zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt
GVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist
GVG nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist
Paragraph 17, VwGVG nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnen.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher für die Beschwerdeführerin am 29.07.2019 zu laufen und endete für sie in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 26.08.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W248.2226256.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.