← Österreich

{'item': 'W256 2220159-1'}

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlW256 2220159-1 SpruchW256 2220159-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2019 infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2019 infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer brachte in seiner an die belangte Behörde gerichteten (verbesserten) Beschwerde vom 3. August 2018 vor, sein Nachbar, XXXX (im Folgenden: Nachbar) habe im Eingangsbereich seines Hauses eine Videoüberwachungsanlage installiert, welche auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers erfassen würde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch bereits ein - bislang unbeantwortetes - Auskunftsbegehren an seinen Nachbarn gerichtet. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge seinem Nachbarn auftragen, der Auskunftspflicht nachzukommen sowie diesem die in Rede stehende Bildaufnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Liegenschaft zu untersagen.Der Beschwerdeführer brachte in seiner an die belangte Behörde gerichteten (verbesserten) Beschwerde vom 3. August 2018 vor, sein Nachbar, römisch 40 (im Folgenden: Nachbar) habe im Eingangsbereich seines Hauses eine Videoüberwachungsanlage installiert, welche auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers erfassen würde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch bereits ein - bislang unbeantwortetes - Auskunftsbegehren an seinen Nachbarn gerichtet. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge seinem Nachbarn auftragen, der Auskunftspflicht nachzukommen sowie diesem die in Rede stehende Bildaufnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Liegenschaft zu untersagen. Dazu führte der belangte Nachbar über Aufforderung der belangten Behörde in seinen Stellungnahmen aus, nicht er, sondern sein gehbehinderter Vater, XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) habe auf seiner Liegenschaft eine Kamera als "Türspion" installiert.Dazu führte der belangte Nachbar über Aufforderung der belangten Behörde in seinen Stellungnahmen aus, nicht er, sondern sein gehbehinderter Vater, römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) habe auf seiner Liegenschaft eine Kamera als "Türspion" installiert. Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 u.a. Folgendes aus: "Hilfsweise und für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass tatsächlich [die mitbeteiligte Partei] aufgrund der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die gegenständliche Kameraanlage verantwortlich zeichnet, wird die gegenständliche Beschwerde auch gegen diese[..] gerichtet. Vor diesem Hintergrund werden die aus dem gegenständlichen und maßgeblichen Sachverhalt resultierenden Anträge konkretisiert insofern, als der Antrag gestellt wird: Die Datenschutzbehörde möge dem [Nachbarn], eventualiter [der mitbeteiligten Partei] auftragen:

  1. a)seiner [ihrer] Auskunftspflicht nachzukommen, sowie
  2. b)die auf der Liegenschaft XXXXb) die auf der Liegenschaft römisch 40 in eventu XXXX installierte Kameraanlage zu entfernen."römisch 40 installierte Kameraanlage zu entfernen." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2018, GZ: DSB - XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dass nicht der Nachbar, sondern dessen Vater, die mitbeteiligte Partei Verantwortlicher der in Rede stehenden Videoüberwachungsanlage sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 den Antrag gestellt, dass sich seine Beschwerde eventualiter auch gegen die mitbeteiligte Partei richten solle. Dieses Verfahren sei jedoch, da es einen anderen Beschwerdegegner betreffe, gesondert zu führen und werde insofern ein entsprechendes Verfahren von der belangten Behörde eingeleitet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2018, GZ: DSB - römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dass nicht der Nachbar, sondern dessen Vater, die mitbeteiligte Partei Verantwortlicher der in Rede stehenden Videoüberwachungsanlage sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 den Antrag gestellt, dass sich seine Beschwerde eventualiter auch gegen die mitbeteiligte Partei richten solle. Dieses Verfahren sei jedoch, da es einen anderen Beschwerdegegner betreffe, gesondert zu führen und werde insofern ein entsprechendes Verfahren von der belangten Behörde eingeleitet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX protokollierte Verfahren ist nach wie vor offen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 protokollierte Verfahren ist nach wie vor offen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 2019 wurde die gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. August 2018 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Bildaufnahme des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei hervorgebracht, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vorliegen könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe sich mit der vorliegenden Bildaufnahme, aber auch mit der Rolle der mitbeteiligten Partei als Verantwortlicher nur unzureichend auseinandergesetzt. Unter anderem wurde darin auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2019 den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen und die Beschwerde im Hinblick auf die Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen wurde. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts XXXX .Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts römisch 40 . III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Ausgangspunkt des vor der belangten Behörde geführten und damit auch hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. August 2018. Darin hat dieser seine bereits gegen seinen Nachbarn erhobene Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft eventualiter (und zwar "hilfsweise und für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass tatsächlich [die mitbeteiligte Partei] aufgrund der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die gegenständliche Kameraanlage verantwortlich zeichnet") auf die mitbeteiligte Partei ausgeweitet. Ein solcher Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH, 27.2.2007, 2005/21/0041 m.w.H.).Ein solcher Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche VwGH, 27.2.2007, 2005/21/0041 m.w.H.). Das bedeutet, dass über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden darf, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH, 26.3.2015, Ra 2015/07/0040).Das bedeutet, dass über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden darf, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH, 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Im vorliegenden Fall wurde dem Hauptantrag des Beschwerdeführers, nämlich seiner Beschwerde gegen seinen Nachbarn mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2018 nicht stattgegeben. Das dagegen durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitete Beschwerdeverfahren ist nach wie vor offen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen folgt daraus aber, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die lediglich eventualiter gegen die mitbeteiligte Partei erhobene Beschwerde vom 28. August 2018 mangels rechtskräftiger Erledigung der primär gestellten Beschwerde gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers gar nicht ermächtigt war. Da somit aber der die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei (teilweise) erledigende Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 7. März 2019 und damit auch die (endgültig) an seine Stelle tretende (abändernde) Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde unzuständiger Weise erfolgt ist, war die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß ersatzlos zu beheben (siehe zum Verhältnis Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung ausführlich VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auf das (sonstige) Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Abs. Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2220159.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.