Obsah (10)
Art. 133§ 4§ 14§ 20a§ 35a§ 46b§ 46§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2020 GeschäftszahlW265 2230181-1 SpruchW265 2230181-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 12.10.1950 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der als Dienstbeschädigung festgestellten Gesundheitsschädigungen "Teilverlust des linken Oberarmes" und "Granatsplitterverletzung an der linken Schulter und am Hals" eine Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v. H. zuerkannt. Mit Bescheid vom 20.08.1963 gewährte die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit Wirkung vom 01.04.1962 eine Pflegezulage nach Stufe I nach dem KOVG.Mit Bescheid vom 20.08.1963 gewährte die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit Wirkung vom 01.04.1962 eine Pflegezulage nach Stufe römisch eins nach dem KOVG. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 21.01.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) die Erhöhung der ihm gewährten Grundrente. Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.03.2016 wurden der Teilverlust des linken Oberarms und die Granatsplitterverletzung der linken Schulter und des Halses als kausale Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. eingestuft. Betreffend die weiteren festgestellten Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Fingerarthrosen", "Hüftgelenksabnützungen", "Herzschrittmacher", "Hypertonie, Z.n. TIA ohne Folgen" und "Z.n. Darmpolypenentfernung, Stuhlhalteschwäche" wurde ausgeführt, dass kein kausaler Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung bestehe. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der gewährten Grundrente ab. Am 11.10.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde erneut einen Antrag auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente und schloss ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag stufte der medizinische Sachverständige den Teilverlust des linken Oberarms mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. und die Granatsplitterverletzung der linken Schulter und des Halses mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. als kausale Dienstbeschädigungen ein. Die kausale Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage 70 v.H. Bei den weiteren festgestellten Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Geringe Hüftgelenksarthrosen", "Z. n. Meniscusoperation linkes Knie", "Herzschrittmacher bei Rhythmusstörung", "Hypertonie", "Z.n. Darmpolypenentfernung", "Schulterarthrosen" und den neu erfassten Leiden "Einschränkung rechte Hand nach Nervenoperation (Carpaltunnelsyndrom)" und "fallweise orthostatischer Schwindel (Kreislauf)" handle sich um akausale Leiden ohne kausalen Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 12.10.1950 gewährten Grundrente
§ 4, 7, 11 und 52 Abs.
2 KOVG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 12.10.1950 gewährten Grundrente
Paragraph 4, 7, 11 und 52 Absatz 2, KOVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.12.2019, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt werde, hervorgehe, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 12.101950 zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.09.1950 keine maßgebende Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausschließlich auf die akausalen Leiden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer erhalte weiterhin eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 70 v.H. Mit Schreiben vom 11.02.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass - laut Begründung des angefochtenen Bescheides - gegenüber dem Vergleichsgutachten aus dem Jahr 1950 keine maßgebende Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 1950, und vor allem in den vergangenen Jahren, maßgeblich geändert, was selbstverständlich direkt und kausal auf dem Fakt beruhe, dass er seit seiner Kriegsverletzung nur mit einem Arm bzw. einer Hand lebe. Die zusätzlichen, immer gravierender werdenden Gesundheitsschädigungen würden daher rühren, dass er alle manuellen Tätigkeiten ein Leben lang mit einer Hand ausführen habe müssen. Es bestehe somit sehr wohl ein kausaler Zusammenhang seiner Leiden mit der Dienstbeschädigung. Die Untersuchung durch den Sachverständigen sei dahingehend bemerkenswert gewesen, dass der Beschwerdeführer mit den Worten "Da werden wir nicht viel machen können" begrüßt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er mit seiner Hand keine Faust mehr machen könne, und die Greifbewegung extrem eingeschränkt sei, habe der Gutachter mit Gewalt die Finger des Beschwerdeführers direkt auf seine frische Wunde der Hand-Operation vom 13.12.2019 gedrückt, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Die behandelnden Ärzte im Krankenhaus haben dem Beschwerdeführer zuvor aufgetragen gehabt, die Hand zwei bis drei Monate zu schonen und nicht zu belasten. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Befunden an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er bezieht aufgrund der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen "Teilverlust linker Oberarm" und "Granatsplitterverletzung linke Schulter und Hals", welche seit 12.10.1950 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 v.H. eingestuft sind, eine Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG). Am 11.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente. Folgende Dienstbeschädigungen liegen aktuell beim Beschwerdeführer vor: - Teilverlust linker Oberarm - Granatsplitterverletzung linke Schulter und Hals Die weiteren Leiden: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Geringe Hüftgelenksarthrosen - Meniscusoperation linkes Knie - Herzschrittmacher bei Rhythmusstörung - Hypertonie - Z. n. Darmpolypentfernung - Schulterarthrosen - Einschränkung rechte Hand nach Nervenoperation (Carpaltunnelsyndrom) - Fallweise orthostatischer Schwindel (Kreislauf) stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf seine akausalen Leiden zurückzuführen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H., aufgrund derer der Beschwerdeführer eine Grundrente nach dem KOVG bezieht, ergeben sich aus dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 12.10.1950, welchem ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 27.09.1950 zugrunde gelegt wurde. Die Feststellung zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen und dass die seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausschließlich auf die akausalen Leiden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Bereits bei seinem letzten Antrag auf Erhöhung der gewährten Grundrente im Jahr 2016 bestanden beim Beschwerdeführer die akausalen Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Fingergelenksabnützungen", "Herzschrittmacher, Hypertonie, Z.n. TIA ohne Folgen" und "Z. n. Darmpolypentfernung, Stuhlhalteschwäche". Seit dem letzten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2016 wurden im aktuellen und dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.12.2019 die weiteren neu hinzugekommenen Leiden "Einschränkung rechte Hand nach Nervenoperation (Carpaltunnelsyndrom)" und "fallweise orthostatischer Schwindel (Kreislauf)" festgestellt. Der Gutachter führt dazu schlüssig aus, dass sämtliche sonstigen Leiden in keinem kausalen Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Kriegsverletzung nur mit einem Arm bzw. einer Hand lebe und alle manuellen Tätigkeiten daher mit einer Hand ausführen habe müssen, durchaus ein Kausalzusammenhang der übrigen Leiden mit der Dienstbeschädigung besteht, ist zunächst festzuhalten, dass dies nur auf das Carpaltunnelsyndrom in der rechten Hand zutreffen würde. Die übrigen Leiden betreffen nicht die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers. Zum Carpaltunnelsyndrom ist jedoch zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer erst am 13.12.2019, somit eine Woche vor der Untersuchung durch den Sachverständigen, einer entsprechenden Operation unterzogen hat. Dass die frische Operationsnarbe und die noch eingeschränkte Streck-, Beuge- und Greiffähigkeit der Finger samt Schmerzen bei der Untersuchung am 20.12.2019 noch bestanden hat, ist demnach nachvollziehbar. Grundsätzlich diente der Eingriff aber der Besserung des Leidenszustandes, welcher nach Abheilung der Operationsfolgen voraussichtlich auch eintreten wird. Auch wenn im nervenfachärztlichen Attest vom 27.09.2019 ausgeführt wird, dass die Multimorbidität und die funktionelle Einarmigkeit das Carpaltunnelsyndrom weiter aggravieren, hält der Facharzt für Neurologie darin ebenfalls fest, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen durch das fortgeschrittene Lebensalter bedingt sind - und somit nicht in Kausalzusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehen. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde bestätigen die im Sachverständigengutachten vom 20.12.2019 festgestellten Leiden. Sie sind jedoch nicht geeignet, einen kausalen Zusammenhang zwischen der Dienstbeschädigung und den übrigen Leiden zu belegen und eine andere Beurteilung der kausalen Leiden mit einem eventuell höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der kausalen Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.12.2019 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 lauten auszugsweise: Versorgungsberechtigte Personen § 1.
(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.Paragraph eins,
(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. § 3.
(1)Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.Paragraph 3,
(1)Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger. § 4.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.Paragraph 4,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 6,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 6,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Gegenstand der Versorgung § 6.
(1)Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:Paragraph 6,
(1)Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
- Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
- berufliche und soziale Maßnahmen;
- Heilfürsorge;
- Orthopädische Versorgung. Beschädigtenrente § 7.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 7,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen. § 9.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 9,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H. § 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.Paragraph 10, Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet. § 11.
(1)Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:Paragraph 11,
(1)Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 412,93 Anmerkung 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH. § 52.
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen
den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse
§ 14
, das Kleider- und Wäschepauschale
§ 20a
, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
§ 35a
und der Zuschüsse
§ 46b
sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
- September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
- September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.Paragraph 52,
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen
den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse
Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale
Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
Paragraph 35 a und der Zuschüsse
Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
- September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
- September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die
§ 46Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die
Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erlitt als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht eine Gesundheitsschädigung.
§ 1Abs.
1 und § 3 Abs. 1 KOVG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz damit vor.
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, KOVG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz damit vor. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 12.10.1950 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der als Dienstbeschädigung festgestellten Gesundheitsschädigungen "Teilverlust des linken Oberarmes" und "Granatsplitterverletzung an der linken Schulter und am Hals" eine Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v. H. zuerkannt. Wie bereits unter Punkt II.
- ausgeführt, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2019, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 12.10.1950 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine maßgebliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf akausale Leiden zurückzuführen, somit ergibt sich keine Änderung der Richtsatzeinschätzung und damit auch keine Erhöhung der gewährten Grundrente.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2019, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 12.10.1950 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine maßgebliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf akausale Leiden zurückzuführen, somit ergibt sich keine Änderung der Richtsatzeinschätzung und damit auch keine Erhöhung der gewährten Grundrente. Der Beschwerdeführer ist - wie ebenfalls bereits unter Punkt II.
- ausgeführt - den gutachterlichen Beurteilungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Der Beschwerdeführer ist - wie ebenfalls bereits unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt - den gutachterlichen Beurteilungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und die damit einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in einem kausalen Zusammenhang mit der bei ihm festgestellten Dienstbeschädigung steht. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieses vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und die damit einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in einem kausalen Zusammenhang mit der bei ihm festgestellten Dienstbeschädigung steht. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieses vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W265.2230181.1.00