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{'item': 'L501 2205697-1'}

Obsah (15)§§ 28Art. 133§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 2§ 54§ 55§§ 51§ 31§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2020 GeschäftszahlL501 2205697-1 SpruchL501 2205697-1/12EL501 2205697-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Spruchpunkte III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.A) Die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP), eine irakische Staatsangehörige, stellte im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), sprach aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), sprach aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Einvernahme der bP und Feststellungen zur Person aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates ebenso wenig festgestellt haben werden können, wie dass die bP im Fall ihrer Rückkehr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.2018 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.2018 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 erhob die rechtsfreundlich vertretene bP ristgerecht eine Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.09.2019 teilte die bP unter Vorlag derselben mit, dass sie vom XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers erhalten habe, da sie mit ihrer deutschen Ehegattin in Österreich lebe. Mit Schreiben vom 03.04.2020 zog die bP die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück und beantragte die Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.09.2019 teilte die bP unter Vorlag derselben mit, dass sie vom römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers erhalten habe, da sie mit ihrer deutschen Ehegattin in Österreich lebe. Mit Schreiben vom 03.04.2020 zog die bP die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück und beantragte die Aufhebung der Rückkehrentscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige des Iraks, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischen Glaubens. Seit 17.01.2020 bis laufend ist sie unselbständig erwerbstätig. Sie lebt mit ihrer Ehegattin, Frau XXXX , Staatsangehörigkeit Deutschland, in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin ist seit 02.11.2018 bis laufend in Österreich unselbständig erwerbstätig. Der bP wurde vom XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers ausgestellt.Die bP führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige des Iraks, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischen Glaubens. Seit 17.01.2020 bis laufend ist sie unselbständig erwerbstätig. Sie lebt mit ihrer Ehegattin, Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Deutschland, in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin ist seit 02.11.2018 bis laufend in Österreich unselbständig erwerbstätig. Der bP wurde vom römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers ausgestellt. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt I. A) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Die bP hat mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.04.2020 ihre gegen die Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides gerichtete Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.Die bP hat mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.04.2020 ihre gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides gerichtete Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der bP weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der bP weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der bP vorliegt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß im genannten Umfang einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der bP vorliegt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß im genannten Umfang einzustellen. II.3.2. Zu Spruchpunkt II. A) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides II.3.2.1. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.2.1. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften

§ 2Abs. 1 Z 20c Asyl

G bzw § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG bzw Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

§ 52Abs.

2 letzter Satz FPG ist gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG ist gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 55Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. II.3.2.

  1. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren Bei der bP handelt es sich um eine begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 20c AsylG; § 2 Abs. 4 Z 11 FPG), da sie Ehegattin einer in Österreich niedergelassenen EWR-Bürgerin ist und über eine vom XXXX ausgestellte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers verfügt.Bei der bP handelt es sich um eine begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG; Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG), da sie Ehegattin einer in Österreich niedergelassenen EWR-Bürgerin ist und über eine vom römisch 40 ausgestellte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers verfügt. Mangels rechtlicher Möglichkeit zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G kommt folglich auch ein Abspruch darüber nicht in Frage. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war sohin ersatzlos zu beheben.Mangels rechtlicher Möglichkeit zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG kommt folglich auch ein Abspruch darüber nicht in Frage. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war sohin ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG gleichfalls unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).Im Hinblick auf den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG gleichfalls unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014). Die seitens des BFA mit den angefochtenen Spruchpunkten IV und V ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak war daher folglich zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 FPG nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war.Die seitens des BFA mit den angefochtenen Spruchpunkten römisch vier und römisch fünf ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak war daher folglich zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, FPG nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war. II.3.

  1. Zu den Spruchpunkten I. und II., jeweils B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei.3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei., jeweils B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2205697.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.