GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt. „1.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8 A, b, s, 4 AsylG 2005wird römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt. 2.)
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt. 2.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8 A, b, s, 4 AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt. 3.)
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt. 3.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8 A, b, s, 4 AsylG 2005wird römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt. 4.)
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt. 4.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8 A, b, s, 4 AsylG 2005wird römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt. 5.)
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt. 5.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8 A, b, s, 4 AsylG 2005wird römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt. 6.)
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird - 10 - XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt.“6.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8 A, b, s, 4 AsylG 2005wird - 10 - römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem in den gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
dem in den gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. In den gegenständlichen Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler, indem der Spruch in der oa. Weise formuliert wurde. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG, amtswegig berichtigt. In den gegenständlichen Erkenntnissen befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler, indem der Spruch in der oa. Weise formuliert wurde. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, amtswegig berichtigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich hierdurch am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert, zumal
der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Spruch und dessen Begründung eine Einheit bilden und so der normative Wille des ho. Gerichts, nämlich dem Betroffenen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen, trotz des aufgetretenen Tippfehlers erkennbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2178023.1.01
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