RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2020 GeschäftszahlL521 2220300-1 SpruchL521 2220300-1/39EDAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHTER MMAG. MATHIAS KOPF, LL.M. ÜBER DEN ANTRAG DES XXXX , GEB. XXXX , STAATSANGEHÖRIGKEIT TÜRKEI, VERTRETEN DURCH WEH RECHTSANWALT GMBH IN 6900 BREGENZ, WOLFEGGSTRAßE 1, DER GEGEN DAS AM 11.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETE UND AM 15.01.2020 SCHRIFTLICH AUSGEFERTIGTE ERKENNTNIS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES, L521 2220300-1/29E, ERHOBENEN REVISION DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUZUERKENNEN, DEN BESCHLUSS GEFASST:L521 2220300-1/39E, DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHTER MMAG. MATHIAS KOPF, LL.M. ÜBER DEN ANTRAG DES römisch 40 , GEB. römisch 40 , STAATSANGEHÖRIGKEIT TÜRKEI, VERTRETEN DURCH WEH RECHTSANWALT GMBH IN 6900 BREGENZ, WOLFEGGSTRAßE 1, DER GEGEN DAS AM 11.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETE UND AM 15.01.2020 SCHRIFTLICH AUSGEFERTIGTE ERKENNTNIS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES, L521 2220300-1/29E, ERHOBENEN REVISION DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUZUERKENNEN, DEN BESCHLUSS GEFASST:, GEMÄß § 30 ABS. 2 VWGG WIRD DEM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN.GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 VWGG WIRD DEM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN., TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte und einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes aus:römisch eins. Verfahrensgang:, Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte und einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. , Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber erlaubt sich, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seiner Integration auf das materielle Vorbringen in dieser Revision zu verweisen. Eine Güterabwägung wird daher ergeben, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Bescheides bei Weitem überwiegen.“II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist (VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass gemäß § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, diese aber auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240 mwN). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie ist die wider den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht durchsetzbar. Die Revision tritt diesen Ausführungen nicht entgegen. Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung für die Dauer des Strafaufschubes einem Vollzug nicht zugänglich ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (derzeit) nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 04.11.2019, Ra 2019/21/0335-4). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Der Revisionswerber erlaubt sich, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seiner Integration auf das materielle Vorbringen in dieser Revision zu verweisen. Eine Güterabwägung wird daher ergeben, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Bescheides bei Weitem überwiegen.“, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre., Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339)., Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist (VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104 mwN)., Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, diese aber auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240 mwN). Für die Dauer des Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie ist die wider den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht durchsetzbar. Die Revision tritt diesen Ausführungen nicht entgegen. , Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung für die Dauer des Strafaufschubes einem Vollzug nicht zugänglich ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (derzeit) nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 04.11.2019, Ra 2019/21/0335-4). , Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2220300.1.01
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