GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins.I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
G von Amts wegen aberkannt.Spruchpunkt römisch eins.: Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt. Spruchpunkt II.: Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
G entzogen.Spruchpunkt römisch zwei.: Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Spruchpunkt III.: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.Spruchpunkt römisch drei.: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Spruchpunkt IV.:
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer
2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen.Spruchpunkt römisch vier.:
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Spruchpunkt V.: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt.Spruchpunkt römisch fünf.: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
9 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt. Spruchpunkt VI.:
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Spruchpunkt römisch sechs.:
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Spruchpunkt VII.:
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen worden. Es sei jedoch festgestellt worden, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zukomme. Außerdem sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt worden.Er sei spätestens am 12.06.2016 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zahl 1118514208 - 160819085, sei sein Asylantrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen worden. Es sei jedoch festgestellt worden, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zukomme. Außerdem sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt worden. Er sei im Bundesgebiet mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1
PO unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit eingestellt worden, jedoch habe er in der Befragung vor dem Richter diesen Sachverhalt eindeutig zugegeben. In darauffolgenden kurzen zeitlichen Abständen sei er mehrmals angezeigt worden: Am 27.02.2018 sei er wegen des Verdachts der Körperverletzung von der Polizeiinspektion XXXX angezeigt worden. Am 23.07.2018 sei bei der Behörde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes nach § 28a SMG eingelangt. Am 24.08.2018 sei bei der Behörde ein Abschlussbericht wegen des Verdachts der Begehung der Delikte der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung eingelangt. Am 17.09.2018 sei er vom Landesgericht XXXX schuldig gesprochen worden, in der Zeit von Mitte 2017 bis zum 08.06.2018 etwa 2.650 Gramm Cannabiskraut, etwa 100 Gramm Canabisharz und etwa 0,5 Gramm Amphetamin an mehrere namentliche bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Des Weiteren sei er schuldig, etwa 500 Gramm Canabiskraut am 06.06.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und von XXXX nach XXXX befördert zu haben. Zudem habe er eine Person vorsätzlich verletzt, indem er dieser einen Kopfstoß gegen die Nase versetzt habe, sodass diese einen Nasenbeinbruch erlitten habe.Seine Verurteilung ergebe sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft und aus dem im Akt befindlichen Urteil. Die Feststellung, dass von seiner Person eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, ergebe sich aus folgenden Umständen: Bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise und noch während seines Asylverfahrens sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei im Zuge eines Streits handgreiflich gegenüber seiner Frau und einem Mitbewohner in seiner Unterkunft geworden. Zudem habe er randaliert und wild herumgeschrien. Er sei wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie wegen Körperverletzung von der Polizeiinspektion römisch 40 angezeigt worden. Das Verfahren sei in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 11.09.2017 zwar
Paragraphen 199 und 203 Absatz 3, StPO unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit eingestellt worden, jedoch habe er in der Befragung vor dem Richter diesen Sachverhalt eindeutig zugegeben. In darauffolgenden kurzen zeitlichen Abständen sei er mehrmals angezeigt worden: Am 27.02.2018 sei er wegen des Verdachts der Körperverletzung von der Polizeiinspektion römisch 40 angezeigt worden. Am 23.07.2018 sei bei der Behörde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes nach Paragraph 28 a, SMG eingelangt. Am 24.08.2018 sei bei der Behörde ein Abschlussbericht wegen des Verdachts der Begehung der Delikte der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung eingelangt. Am 17.09.2018 sei er vom Landesgericht römisch 40 schuldig gesprochen worden, in der Zeit von Mitte 2017 bis zum 08.06.2018 etwa 2.650 Gramm Cannabiskraut, etwa 100 Gramm Canabisharz und etwa 0,5 Gramm Amphetamin an mehrere namentliche bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Des Weiteren sei er schuldig, etwa 500 Gramm Canabiskraut am 06.06.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und von römisch 40 nach römisch 40 befördert zu haben. Zudem habe er eine Person vorsätzlich verletzt, indem er dieser einen Kopfstoß gegen die Nase versetzt habe, sodass diese einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Befragt zu diesen Anzeigen und Verurteilungen habe er keinerlei Reue gezeigt, sondern versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren. Er habe die begangene Körperverletzung damit begründet, dass er sich mit einem Afghanen gestritten hätte, der ihn lediglich beleidigt hätte. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Drogenhandels habe er angeführt, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, da er Geld benötigt hätte. Befragt, wofür er das Geld benötigt hätte, habe er angegeben, dass er das Geld für seine Familie benötigt hätte. Ihm sei vorgehalten worden, dass ihm und seiner Familie die Grundversorgung alles bieten sollte, was er zum Leben brauche. Er habe entgegnet, dass das Geld nicht für Essen, Putzmittel und Zigaretten gereicht hätte und dass er ohne Zigaretten nicht leben hätte können. Aus Sicht der Behörde habe er keinerlei Einsehen oder Reue gezeigt und versucht, sein Verhalten durch Ausflüchte zu rechtfertigen. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Dass Gewaltdelikten und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, sei notorisch bekannt. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe. Nicht zuletzt deshalb bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit". In die gleiche Kerbe schlage auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführe, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten würden, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Hinsichtlich einer zu erstellenden Gefährdungsprognose komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesetzten Verhaltens auch unter Berücksichtigung aller Erschwernis- bzw. etwaiger Milderungsgründe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.Befragt zu diesen Anzeigen und Verurteilungen habe er keinerlei Reue gezeigt, sondern versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren. Er habe die begangene Körperverletzung damit begründet, dass er sich mit einem Afghanen gestritten hätte, der ihn lediglich beleidigt hätte. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Drogenhandels habe er angeführt, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, da er Geld benötigt hätte. Befragt, wofür er das Geld benötigt hätte, habe er angegeben, dass er das Geld für seine Familie benötigt hätte. Ihm sei vorgehalten worden, dass ihm und seiner Familie die Grundversorgung alles bieten sollte, was er zum Leben brauche. Er habe entgegnet, dass das Geld nicht für Essen, Putzmittel und Zigaretten gereicht hätte und dass er ohne Zigaretten nicht leben hätte können. Aus Sicht der Behörde habe er keinerlei Einsehen oder Reue gezeigt und versucht, sein Verhalten durch Ausflüchte zu rechtfertigen. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Dass Gewaltdelikten und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, sei notorisch bekannt. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe. Nicht zuletzt deshalb bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit". In die gleiche Kerbe schlage auch der OGH vergleiche u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführe, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten würden, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Hinsichtlich einer zu erstellenden Gefährdungsprognose komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesetzten Verhaltens auch unter Berücksichtigung aller Erschwernis- bzw. etwaiger Milderungsgründe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die belangte Behörde erwog Folgendes: "Zu Spruchpunkt I"Zu Spruchpunkt römisch eins
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen. Wie zur Situation im Fall einer Rückkehr ausgeführt, kann in Syrien nicht von einer solchen Verbesserung der Lage im Hinblick auf die Sicherheitslage, unter Einbeziehung Ihrer persönlichen Umstände, gegenüber der Lage, wie Sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes herrschte, ausgegangen werden, sodass nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann, dass Ihre Rückkehr gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde.Wie zur Situation im Fall einer Rückkehr ausgeführt, kann in Syrien nicht von einer solchen Verbesserung der Lage im Hinblick auf die Sicherheitslage, unter Einbeziehung Ihrer persönlichen Umstände, gegenüber der Lage, wie Sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes herrschte, ausgegangen werden, sodass nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann, dass Ihre Rückkehr gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde. Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
G abzuerkennen war.Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuerkennen war. In diesen Fällen ist
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund
G vorliegt, das heißt wennIn diesen Fällen ist
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt, das heißt wenn
G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Dieser Bestimmung entsprechend war die Behörde verpflichtet, Ihnen die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G hat das Bundesamt
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
1 Z 1 oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. In Ihrem Fall liegen keine Gründe vor, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G begründen. Daher war eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen.In Ihrem Fall liegen keine Gründe vor, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG begründen. Daher war eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt IVZu Spruchpunkt römisch vier Ihnen war der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da ein Aberkennungsgrund
G vorliegt.
G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Ihnen war der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G sowie
2 Z 4 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie leben in Österreich seit der Einreise mit Ihrer Ehefrau ... und Ihren beiden Kindern .... zusammen. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Sie leben in Österreich seit der Einreise mit Ihrer Ehefrau ... und Ihren beiden Kindern .... zusammen. Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher einen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass wenn auch bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass wenn auch bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). In Ihrem Fall richten sich die von Ihnen verübten Straftaten indirekt auch gegen das Wohl Ihrer Kinder, was infolge zu einer Schwächung der Schutzwürdigkeit Ihres Familienlebens führt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Sie halten sich seit 12.06.2016 in Österreich auf und sind seit 17.01.2018 subsidiär schutzberechtigt. Sie haben lediglich einen Deutschkurs besucht und sprechen bzw. verstehen die deutsche Sprache kaum. Dies zeigt sich vor allem in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.2018, wo es Ihnen auch bei einfachsten Fragestellungen nicht möglich war, diese ohne Hilfe des Dolmetschers zu verstehen oder zu beantworten. Sie sind erst seit 06.08.2018 bei der ... in ... als Arbeiter beschäftigt. Aufgrund der kurzen Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses ist nicht davon auszugehen, dass Sie im betrieblichen Umfeld besonders stark verankert sind. Einem vorliegenden Sozialversicherungsauszug konnte entnommen werden, dass Sie seit Ihrer Einreise in Österreich ansonsten keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie haben bis dato Ihren Lebensunterhalt fast ausschließlich aus Sozialleistungen bestritten. Abgesehen davon, haben Sie im Bundesgebiet keine Integrationsbemühungen dargelegt. Sie sind weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Engere Beziehungen oder Freundschaften zu Personen im Bundesgebiet, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, verneinten Sie auch auf Nachfrage. Ihre privaten und familiären Interessen wurden durch Ihr eigenes Verhalten nicht unerheblich geschwächt: Sie wurden mit dem Urteil des XXXX vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1.,2. und 3. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall) SMG und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.Sie wurden mit dem Urteil des römisch 40 vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.,2. und 3. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall) SMG und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Auf Grund der in dieser Entscheidung mehrfach beschriebenen Deliktsart und des damit verbundenen Unrechtsgehalts der Tat an sich haben Ihre familiären und privaten Interessen im Sinne einer Güterabwägung hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK hintanzutreten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung ist somit auch verhältnismäßig.Auf Grund der in dieser Entscheidung mehrfach beschriebenen Deliktsart und des damit verbundenen Unrechtsgehalts der Tat an sich haben Ihre familiären und privaten Interessen im Sinne einer Güterabwägung hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK hintanzutreten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung ist somit auch verhältnismäßig.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ihre Verurteilung macht deutlich, dass Sie an der Einhaltung der Gesetze in Österreich kein Interesse haben und aufgrund Ihres im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens wurden Sie auch als Gefahr für die Allgemeinheit eingestuft. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von Ihnen begangenen Straftagen erheblich beeinträchtigt. Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. In einer individuellen Gesamtabwägung wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer als Ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.In einer individuellen Gesamtabwägung wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer als Ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung iSd Artikel 8, EMRK verhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung
1 - 3 BFA-VG zulässig ist, ist
G und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig ist, ist
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt VZu Spruchpunkt römisch fünf
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Ihre Abschiebung nach Syrien ist
G unzulässig.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Ihre Abschiebung nach Syrien ist
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist
1 Z 2 FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt. Zu Spruchpunkt VIZu Spruchpunkt römisch sechs
FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. Zu Spruchpunkt VIIZu Spruchpunkt römisch sieben Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).
3 FPG ist dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Sie wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
1 Z 1 B-VG.5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde vorgebracht: Die belangte Behörde begründe die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer
G eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob die Taten des Beschwerdeführers auch im konkreten Einzelfall so schwerwiegend seien, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre. Bei einer Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Fremder, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden soll, eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie begangen habe. In jedem Fall sei bei den Aberkennungsgründen des Art. 17 Abs. 1 lit. a bis d der Richtlinie auf eine konkrete Prüfung im Einzelfall abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Betroffenen für die Zukunft. Die anderen Tatbestände, wie Verbrechen gegen den Frieden, Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit des Landes würden einer konkreten Betrachtung des Einzelfalles bedürfen. In diesem Sinne sei es nur konsequent, dass diese Betrachtungsweise auch in die Auslegung des Begriffes der "schweren Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie Eingang finde. Innerstaatliches Recht sei "so weit wie möglich" im Einklang mit Unionsrecht auszulegen und anzuwenden. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatbestand ist, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat im Sinne von Art. 17 der Statusrichtlinie darstellt, somit ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß. Der von der Behörde herangezogene § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zeige Defizite bei der Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie und sei daher richtlinienkonform zu interpretieren oder unangewendet zu lassen. Während Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie von Aberkennungsmöglichkeiten des subsidiären Schutzes bei Begehung schwerer Straftaten spreche, werde dies innerstaatlich mit einem abstrakten Verweis auf § 17 StGB und die Definition des Verbrechens umgesetzt. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertigen würde, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Die Taten des Beschwerdeführers würden naturgemäß erhebliche Straftaten darstellen. Insofern die Behörde anführe, dass es notorisch bekannt sei, dass Gewaltdelikte und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, handle es sich jedoch um eine Pauschalierung, die keinerlei Begründungswert habe. Der Beschwerdeführer sei einmal wegen Körperverletzung und Suchtgift verurteilt worden. Woher die belangte Behörde die Tatsache nehme, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein Familienleben in Österreich führe und sich bemüht habe, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zusammen. Er habe einen Deutschkurs besucht und drei Monate bei der Fa. XXXX in XXXX gearbeitet. Derzeit sei der Beschwerdeführer wieder auf Arbeitssuche. Er bereue seine Taten und wolle zukünftig ein straffreies Leben führen. Somit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig und dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. All diese Umstände würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen und daher würde keine Wiederholungsgefahr bestehen.Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde vorgebracht: Die belangte Behörde begründe die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob die Taten des Beschwerdeführers auch im konkreten Einzelfall so schwerwiegend seien, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre. Bei einer Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Fremder, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden soll, eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie begangen habe. In jedem Fall sei bei den Aberkennungsgründen des Artikel 17, Absatz eins, Litera a bis d der Richtlinie auf eine konkrete Prüfung im Einzelfall abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Betroffenen für die Zukunft. Die anderen Tatbestände, wie Verbrechen gegen den Frieden, Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit des Landes würden einer konkreten Betrachtung des Einzelfalles bedürfen. In diesem Sinne sei es nur konsequent, dass diese Betrachtungsweise auch in die Auslegung des Begriffes der "schweren Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie Eingang finde. Innerstaatliches Recht sei "so weit wie möglich" im Einklang mit Unionsrecht auszulegen und anzuwenden. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatbestand ist, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat im Sinne von Artikel 17, der Statusrichtlinie darstellt, somit ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß. Der von der Behörde herangezogene Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zeige Defizite bei der Umsetzung des Artikel 17, der Richtlinie und sei daher richtlinienkonform zu interpretieren oder unangewendet zu lassen. Während Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie von Aberkennungsmöglichkeiten des subsidiären Schutzes bei Begehung schwerer Straftaten spreche, werde dies innerstaatlich mit einem abstrakten Verweis auf Paragraph 17, StGB und die Definition des Verbrechens umgesetzt. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertigen würde, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Die Taten des Beschwerdeführers würden naturgemäß erhebliche Straftaten darstellen. Insofern die Behörde anführe, dass es notorisch bekannt sei, dass Gewaltdelikte und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, handle es sich jedoch um eine Pauschalierung, die keinerlei Begründungswert habe. Der Beschwerdeführer sei einmal wegen Körperverletzung und Suchtgift verurteilt worden. Woher die belangte Behörde die Tatsache nehme, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein Familienleben in Österreich führe und sich bemüht habe, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zusammen. Er habe einen Deutschkurs besucht und drei Monate bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Derzeit sei der Beschwerdeführer wieder auf Arbeitssuche. Er bereue seine Taten und wolle zukünftig ein straffreies Leben führen. Somit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig und dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. All diese Umstände würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen und daher würde keine Wiederholungsgefahr bestehen. Zur Rückkehrentscheidung/zum Familienleben in Österreich wurde vorgebracht: Allgemein formulierte Interessen würden im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen und er kümmere sich gut um seine Familie. Auch die Behörde habe hinsichtlich des Beschwerdeführers ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK festgestellt und habe ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangen kann und die Rückkehrentscheidung dann trotzdem als zulässig beurteilt. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen den Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.Zur Rückkehrentscheidung/zum Familienleben in Österreich wurde vorgebracht: Allgemein formulierte Interessen würden im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen und er kümmere sich gut um seine Familie. Auch die Behörde habe hinsichtlich des Beschwerdeführers ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK festgestellt und habe ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangen kann und die Rückkehrentscheidung dann trotzdem als zulässig beurteilt. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen den Artikel 8, EMRK. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht: Bestritten werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach, sowie in eventu die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes. Es sei festgehalten, dass nicht zwingend mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Das
Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren begründe die belangte Behörde mit den begangenen Straftaten und einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des Beschwerdeführers für die österreichische Gesellschaft. Unbestritten sei die Verurteilung, bestritten werde jedoch, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle. Der Beschwerdeführer zeige Reue und bemühe sich derzeit um einen neuen Arbeitsplatz. Er lebe mit seiner Familie zusammen und werde von dieser unterstützt.Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht: Bestritten werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach, sowie in eventu die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes. Es sei festgehalten, dass nicht zwingend mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Das
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren begründe die belangte Behörde mit den begangenen Straftaten und einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des Beschwerdeführers für die österreichische Gesellschaft. Unbestritten sei die Verurteilung, bestritten werde jedoch, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle. Der Beschwerdeführer zeige Reue und bemühe sich derzeit um einen neuen Arbeitsplatz. Er lebe mit seiner Familie zusammen und werde von dieser unterstützt.
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2019, 7 Hv 28/19h, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lagen folgende Tathandlungen des Beschwerdeführers zu Grunde: * Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung
GB: Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2018 in XXXX seine Ehefrau XXXX durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht am Körper misshandelt und sie dadurch fahrlässig in Form einer zwei bis drei Stunden sichtbaren Rötung an der rechten Wange am Körper verletzt.* Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB: Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2018 in römisch 40 seine Ehefrau römisch 40 durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht am Körper misshandelt und sie dadurch fahrlässig in Form einer zwei bis drei Stunden sichtbaren Rötung an der rechten Wange am Körper verletzt. * Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung
GB: Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2019 in XXXX seine Ehefrau XXXX dadurch am Körper verletzt, dass er ihr mit der Faust auf den Hinterkopf und mit einem Gürtel auf den linken Oberarm geschlagen hat, wodurch sie eine Kopfprellung und eine Prellung des linken Oberarms samt Hämatom erlitten hat.* Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB: Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2019 in römisch 40 seine Ehefrau römisch 40 dadurch am Körper verletzt, dass er ihr mit der Faust auf den Hinterkopf und mit einem Gürtel auf den linken Oberarm geschlagen hat, wodurch sie eine Kopfprellung und eine Prellung des linken Oberarms samt Hämatom erlitten hat. * Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2019 in XXXX in drei Angriffen seine Ehefrau XXXX gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr in zwei Angriffen geäußert hat, er werde sie umbringen bzw. er werde heute um 10:00 Uhr (gemeint 22:00 Uhr) zu ihr kommen, um sie umzubringen bzw. im Beisein von BeamtInnen der Polizeiinspektion XXXX , indem er zu ihr sinngemäß geäußert hat, er werde sie umbringen, wenn er wieder aus dem Gefängnis komme.* Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2019 in römisch 40 in drei Angriffen seine Ehefrau römisch 40 gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr in zwei Angriffen geäußert hat, er werde sie umbringen bzw. er werde heute um 10:00 Uhr (gemeint 22:00 Uhr) zu ihr kommen, um sie umzubringen bzw. im Beisein von BeamtInnen der Polizeiinspektion römisch 40 , indem er zu ihr sinngemäß geäußert hat, er werde sie umbringen, wenn er wieder aus dem Gefängnis komme. Bei der Strafbemessung (Strafe nach § 107 Abs. 1 StGB) wertete das genannte Strafgericht mildernd das überwiegende Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.Bei der Strafbemessung (Strafe nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) wertete das genannte Strafgericht mildernd das überwiegende Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Das Gericht fasste am 12.04.2019 zur Zahl 7 Hv 28/19h überdies den Beschluss, vom Widerruf der zur Zahl 10 Hv 52/18h des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit aus Anlass der neuerlichen Verurteilung auf fünf
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
G hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn3.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Verbrechen sind nach § 17 StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). § 28a SMG ("Suchtgifthandel") lautet:Paragraph 28 a, SMG ("Suchtgifthandel") lautet: "§ 28a.
1 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.09.2018 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.