Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch HASLINGER/NAGELE, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend die Feststellung, ob für das Vorhaben " römisch 40 " eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist, zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides werden durch folgende Spruchpunkte ersetzt:Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden durch folgende Spruchpunkte ersetzt: I.
Vm Z 25 Anhang l UVP-G 2000 wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.römisch eins.
Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 25, Anhang l UVP-G 2000 wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. II. Im Übrigen werden die gestellten Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die gestellten Anträge zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 WRG 1989 entschieden werden könne, beantragte die Projektwerberin mit Schreiben vom 12.09.2019 die Feststellung,2. Nach Zweifeln der Behörde, ob im Rahmen des UVP-Verfahrens auch - wie von der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehen - über eine Änderung des Bescheids der BH römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend das "Wasserschutzgebiet römisch 40 "
Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1989 entschieden werden könne, beantragte die Projektwerberin mit Schreiben vom 12.09.2019 die Feststellung, 1. ob für das Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs XXXX " einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder1. ob für das Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs römisch 40 " einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder 2. a) ob für das beschriebene Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs XXXX " - ohne die begehrte Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und diesfallsa) ob für das beschriebene Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs römisch 40 " - ohne die begehrte Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und diesfalls b) ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.b) ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Vm Z 25 Anhang l und § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697/1993 idgF iVm § 39 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben ohne die begehrte Änderung einer Anordnung
Abs 1 letzter Satz WRG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 25, Anhang l und Paragraph 39, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697 aus 1993, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben ohne die begehrte Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. II.römisch zwei.
Vm Z 25 Anhang l und § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697/1993 idgF iVm § 39 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF wird der Antrag der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs XXXX " einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, abgewiesen.
Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 25, Anhang l und Paragraph 39, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697 aus 1993, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF wird der Antrag der römisch 40 , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben "Erweiterung des Steinbruchs römisch 40 " einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, abgewiesen. III:
Vm Anhang l und § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697/1993 idgF iVm § 39 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF wird der Antrag der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, festzustellen, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
Abs 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, abgewiesen."
Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang l und Paragraph 39, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBI. Nr. 697 aus 1993, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF wird der Antrag der römisch 40 , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, festzustellen, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, abgewiesen." Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, das Vorhaben stelle eine Erweiterung zum bisherigen Kalksteintagbau dar. Es handle sich um eine Entnahme von Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht. Das Projekt befinde sich in einem Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang II UVP-G 2000, da es sich
der Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes XXXX in XXXX , LGBI.Nr. XXXX, auf den geschützten Landschaftsteil XXXX erstrecke. Die Kategorie C nach Anhang II UVP-G 2000 komme dagegen, da es sich weder um eine Nassbaggerung noch eine Torfgewinnung handle, nicht zur Anwendung.Das Projekt befinde sich in einem Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang römisch zwei UVP-G 2000, da es sich
der Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes römisch 40 in römisch 40 , LGBI.Nr. römisch 40 , auf den geschützten Landschaftsteil römisch 40 erstrecke. Die Kategorie C nach Anhang römisch zwei UVP-G 2000 komme dagegen, da es sich weder um eine Nassbaggerung noch eine Torfgewinnung handle, nicht zur Anwendung. Da ein Erweiterungsvorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie A vorliege, sei Z 25 lit.
1 Z 2 UVP-G 2000 seien Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang l ein Änderungstatbestand festgelegt sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt sei und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.
4 UVP-G 2000 entfalle die Einzelfallprüfung
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 dieser Bestimmung, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantrage. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.
Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 seien Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang l ein Änderungstatbestand festgelegt sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt sei und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei.
Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 entfalle die Einzelfallprüfung
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 dieser Bestimmung, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantrage. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragstellerin beabsichtige ferner, eine Abänderung der Schutzgebietsauflagen dahingehend zu erreichen, dass Spruchpunkt IV/2 des Bezug habenden Bescheids der BH XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend das "Wasserschutzgebiet Pumpwerk XXXX " entsprechend angepasst werde. Die Abänderung einer Anordnung im Wasserschutzgebiet könne aber nicht unter den Begriff des Vorhabens iSd UVP-G 2000 subsumiert werden, da es sich weder um die Errichtung einer Anlage noch um einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft handle (ganz im Gegenteil solle ja durch die Anordnung die Natur geschützt werden). Darüber hinaus sei der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht isoliert zu sehen, sondern diene der Auslegung der jeweils maßgeblichen Tatbestände des Anhangs l. Die Abänderung der Anordnung könne jedoch unter keinen Tatbestand des Anhang l subsumiert werden. Sie könne auch nicht als zum verfahrensgegenständlichen Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahme iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gesehen werden. Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 hätten wasserpolizeilichen Charakter. Sie seien kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden. Solche Anordnungen seien daher von Amts wegen zu treffen.Die Antragstellerin beabsichtige ferner, eine Abänderung der Schutzgebietsauflagen dahingehend zu erreichen, dass Spruchpunkt IV/2 des Bezug habenden Bescheids der BH römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend das "Wasserschutzgebiet Pumpwerk römisch 40 " entsprechend angepasst werde. Die Abänderung einer Anordnung im Wasserschutzgebiet könne aber nicht unter den Begriff des Vorhabens iSd UVP-G 2000 subsumiert werden, da es sich weder um die Errichtung einer Anlage noch um einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft handle (ganz im Gegenteil solle ja durch die Anordnung die Natur geschützt werden). Darüber hinaus sei der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht isoliert zu sehen, sondern diene der Auslegung der jeweils maßgeblichen Tatbestände des Anhangs l. Die Abänderung der Anordnung könne jedoch unter keinen Tatbestand des Anhang l subsumiert werden. Sie könne auch nicht als zum verfahrensgegenständlichen Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahme iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 gesehen werden. Bescheide nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 hätten wasserpolizeilichen Charakter. Sie seien kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden. Solche Anordnungen seien daher von Amts wegen zu treffen. Die von der Projektwerberin gewünschte Abänderung der Anordnung könne daher nicht als mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahme angesehen werden, sondern werde im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung durch die zuständige Behörde erlassen. Aus den angeführten Gründen seien die diesbezüglichen Anträge der Projektwerberin abzuweisen gewesen. Auf eine allfällige UVP-Pflicht auf Basis des Rodungstatbestands (Anhang I Z 46 UVP-G 2000) sei vor diesem Hintergrund nicht mehr näher einzugehen gewesen.Auf eine allfällige UVP-Pflicht auf Basis des Rodungstatbestands (Anhang römisch eins Ziffer 46, UVP-G 2000) sei vor diesem Hintergrund nicht mehr näher einzugehen gewesen. 3. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 erhob die Projektwerberin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte entscheidungswesentlich aus, sie habe bereits anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens deutlich gemacht, dass sie das Genehmigungsverfahren jedenfalls einer UVP unterziehen wolle. Sie nehme in diesem Zusammenhang ihr Recht in Anspruch, auf die Möglichkeit einer UVP-freien Änderung nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung zu verzichten und für ihr Vorhaben die Feststellung einer UVP-Pflicht zu beantragen. Die Beschwerdeführerin strebe eine Feststellung an, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Die Beschwerdeführerin strebe eine Feststellung an, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aufgrund des Bescheids der BH XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend das durch das Vorhaben betroffene "Wasserschutzgebiet Pumpwerk XXXX " seien die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen verboten.
1 letzter Satz WRG sei die Änderung solcher Anordnungen zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestatte oder erfordere.Aufgrund des Bescheids der BH römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend das durch das Vorhaben betroffene "Wasserschutzgebiet Pumpwerk römisch 40 " seien die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen verboten.
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG sei die Änderung solcher Anordnungen zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestatte oder erfordere. Unter Berufung auf diese Bestimmung beabsichtige die Projektwerberin, eine Abänderung der Schutzgebietsauflagen dahingehend zu erreichen, dass diese mit der Realisierung des Vorhabens der Projektwerberin vereinbar seien. Im vorliegenden Zusammenhang gehe es dabei ausschließlich um die Frage, im Rahmen welchen Verfahrens (nach UVP-G 2000 oder nach WRG) der entsprechende Abänderungsantrag einzubringen sei. Die Projektwerberin sei jedenfalls Schutzgebietsbelastete und komme ihr als solcher aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit in bestehenden Rechten ein Antragsrecht auf Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zu.Im vorliegenden Zusammenhang gehe es dabei ausschließlich um die Frage, im Rahmen welchen Verfahrens (nach UVP-G 2000 oder nach WRG) der entsprechende Abänderungsantrag einzubringen sei. Die Projektwerberin sei jedenfalls Schutzgebietsbelastete und komme ihr als solcher aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit in bestehenden Rechten ein Antragsrecht auf Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 zu. Der Feststellungsantrag vom 12.09.2019 habe darauf abgezielt, Rechtssicherheit zu erlangen, ob ein Antrag auf Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vom Konzentrationsbefehl des UVP-G 2000 umfasst sei und daher nur mit dem UVP-Antrag gestellt und behandelt werden könne oder ob es zulässig bzw. geboten sei, diesen Antrag zuvor bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde einzubringen.Der Feststellungsantrag vom 12.09.2019 habe darauf abgezielt, Rechtssicherheit zu erlangen, ob ein Antrag auf Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 vom Konzentrationsbefehl des UVP-G 2000 umfasst sei und daher nur mit dem UVP-Antrag gestellt und behandelt werden könne oder ob es zulässig bzw. geboten sei, diesen Antrag zuvor bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde einzubringen. Der Spruch der belangten Behörde lasse diesbezüglich die erforderliche Klarheit vermissen. Zwar erscheine der Standpunkt der belangten Behörde in der Hauptfrage durchaus vertretbar, es könnte aber auch Gegenteiliges argumentiert werden (mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung des EuGH). Ohne die beantragte UVP-Feststellung könnte der Projektwerberin deshalb in einem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde über den Abänderungsantrag
1 letzter Satz WRG 1959 entgegengehalten werden, dass auch dieses Verfahren von der Sperrwirkung der Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sei.Ohne die beantragte UVP-Feststellung könnte der Projektwerberin deshalb in einem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde über den Abänderungsantrag
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 entgegengehalten werden, dass auch dieses Verfahren von der Sperrwirkung der Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sei. Mit der Verweigerung einer klaren Feststellung betreffend die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren nach § 34 WRG 1959 belaste die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Eine Abweisung eines Feststellungsbegehrens sei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht vorgesehen. Mit ihrer Entscheidung nehme die belangte Behörde eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr § 3 Abs. 7 UVP-G nicht einräume. Darüber hinaus sei die Behörde vom Antragsgegenstand abgewichen. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G seien nicht vorgelegen. Somit sei das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.Mit der Verweigerung einer klaren Feststellung betreffend die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren nach Paragraph 34, WRG 1959 belaste die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Eine Abweisung eines Feststellungsbegehrens sei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht vorgesehen. Mit ihrer Entscheidung nehme die belangte Behörde eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G nicht einräume. Darüber hinaus sei die Behörde vom Antragsgegenstand abgewichen. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G seien nicht vorgelegen. Somit sei das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
7 UVP-G 2000 auch von Amts wegen einleiten könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde drei Spruchpunkte angeführt, in welchen sie über jeden Antrag abgesprochen habe. So habe sie insbesondere auch festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ohne die Abänderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei und bezüglich der Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Vorhaben mit der begehrten Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, entschieden, dass diese nicht unter das UVP-G 2000 subsumiert werden könne, weswegen dieser Antrag abzuweisen gewesen sei. Eine Abweisung sei auch für den Antrag auf Feststellung, ob für die Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, erfolgt. Somit sei über sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge in Spruchpunkten abgesprochen worden.Die Projektwerberin übersehe ferner, dass es sich beim UVP-Feststellungsverfahren nicht um einen ausschließlich antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle, sondern dass die Behörde ein UVP-Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auch von Amts wegen einleiten könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde drei Spruchpunkte angeführt, in welchen sie über jeden Antrag abgesprochen habe. So habe sie insbesondere auch festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ohne die Abänderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei und bezüglich der Frage, ob für das verfahrensgegenständliche Vorhaben mit der begehrten Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, entschieden, dass diese nicht unter das UVP-G 2000 subsumiert werden könne, weswegen dieser Antrag abzuweisen gewesen sei. Eine Abweisung sei auch für den Antrag auf Feststellung, ob für die Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, erfolgt. Somit sei über sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge in Spruchpunkten abgesprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Projektwerberin betreibt am Standort XXXX seit mehreren Jahrzehnten einen Kalksteintagbau. Die gegenständliche Kalklagerstätte zählt zu den bedeutendsten regionalen Festgesteinsvorkommen für die Bauwirtschaft (insbesondere auch für den Bedarf an Wasserbausteinen). Aktuell erfolgt die Gewinnung im Zuge einer Vertiefung innerhalb der bestehenden Abbaufelder " XXXX " und " XXXX " nach Maßgabe der dazu erteilten naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligungen (zuletzt Bescheid der BH XXXX vom XXXX , Zln. XXXX und XXXX sowie der Vorschreibungen der Montanbehörde (zuletzt Bescheid des BMWFJ vom XXXX , Zl. XXXX . Da sich der Abbau im derzeit bewilligten Bereich in der Endphase befindet (voraussichtliches Abbauende 2024), ist für die Fortsetzung der Gewinnung ein Erweiterungsprojekt geplant.Die Projektwerberin betreibt am Standort römisch 40 seit mehreren Jahrzehnten einen Kalksteintagbau. Die gegenständliche Kalklagerstätte zählt zu den bedeutendsten regionalen Festgesteinsvorkommen für die Bauwirtschaft (insbesondere auch für den Bedarf an Wasserbausteinen). Aktuell erfolgt die Gewinnung im Zuge einer Vertiefung innerhalb der bestehenden Abbaufelder " römisch 40 " und " römisch 40 " nach Maßgabe der dazu erteilten naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligungen (zuletzt Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 , Zln. römisch 40 und römisch 40 sowie der Vorschreibungen der Montanbehörde (zuletzt Bescheid des BMWFJ vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Da sich der Abbau im derzeit bewilligten Bereich in der Endphase befindet (voraussichtliches Abbauende 2024), ist für die Fortsetzung der Gewinnung ein Erweiterungsprojekt geplant. Das Projekt erstreckt sich sowohl in einen Bereich, der das "Wasserschutzgebiet XXXX " (Bescheid der BH XXXX vom XXXX , Zl. XXXX in der "Zone II" berührt, als auch auf den naturschutzrechtlich geschützten Landschaftsteil " XXXX in XXXX "
VO LGBl. Nr. XXXX.Das Projekt erstreckt sich sowohl in einen Bereich, der das "Wasserschutzgebiet römisch 40 " (Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in der "Zone II" berührt, als auch auf den naturschutzrechtlich geschützten Landschaftsteil " römisch 40 in römisch 40 "
VO Landesgesetzblatt Nr. römisch 40 . Die geplante Fortsetzung des im Abbau befindlichen Tagebaus XXXX befindet sich am orographisch rechtsseitigen östlichen XXXX im Grenzbereich der Städte XXXX und XXXX in der markanten Hangverflachung von " XXXX ", d.h. östlich oberhalb der Häuser der Parzellen von XXXX und XXXX und unterhalb der Hangverflachung von XXXX .Die geplante Fortsetzung des im Abbau befindlichen Tagebaus römisch 40 befindet sich am orographisch rechtsseitigen östlichen römisch 40 im Grenzbereich der Städte römisch 40 und römisch 40 in der markanten Hangverflachung von " römisch 40 ", d.h. östlich oberhalb der Häuser der Parzellen von römisch 40 und römisch 40 und unterhalb der Hangverflachung von römisch 40 . Die geplante Tagbauerweiterung betrifft ausschließlich Wald- und Felsflächen. Betroffen sind die folgenden Grundflächen: * Grdst.-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX im Eigentum von Herrn XXXX, XXXX, XXXX - gesamte Erweiterungsfläche einschließlich der Erschließungswege.* Grdst.-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 im Eigentum von Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 - gesamte Erweiterungsfläche einschließlich der Erschließungswege. * Grdst.-Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX , XXXX , im Eigentum der Stadt XXXX -Ausfahrtsbereich des Erschließungs- und Förderstollens.* Grdst.-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , römisch 40 , im Eigentum der Stadt römisch 40 -Ausfahrtsbereich des Erschließungs- und Förderstollens. * Grdst.-Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX , XXXX , im Eigentum der Stadt XXXX - obertägiger Anschluss an den bestehenden Tagbau.* Grdst.-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , römisch 40 , im Eigentum der Stadt römisch 40 - obertägiger Anschluss an den bestehenden Tagbau. Zur Sicherung des Betriebsstandorts ist geplant, die Fortsetzung des bestehenden Tagbaus XXXX in drei wesentlichen Abbauabschnitten, die insgesamt 6 Abtragsetappen enthalten, auszuführen. Diese drei Abbauabschnitte sind in der Weise angelegt, dass nach dem ersten und dem zweiten Abbauabschnitt mit den Abtragsetappen l - IV die Abbautätigkeit beendet ist und die Renaturierung ausgeführt werden kann. Während der drei vorgeschlagenen Abtragsabschnitte mit insgesamt sechs Abbauetappen soll das zu gewinnende Festgestein (insbesondere Schrattenkalk) in einem "Kesselbruch" gewonnen werden. Das gewonnene Lagerstättengut wird auf innerhalb der jeweiligen Abtragsabschnitte gelegenen Wegen zu den innerhalb der Abbaugrenzen zu Beginn der Abtragsabschnitte l und 3 errichteten Sturzschächte transportiert und dort eingegeben. Im Fußbereich dieser beiden Sturzschächte wird das gewonnene Material auf ein Förderband bzw. SLKW aufgegeben und über einen Förderstollen abtransportiert. Dieser Förderstollen wird gleichzeitig als Drainagestollen für die in der Erweiterungsfläche anfallenden Oberflächen- und Bergwässer genutzt und leitet diese Wässer nach der Reinigung (sofern erforderlich) wieder dem XXXX zu.Zur Sicherung des Betriebsstandorts ist geplant, die Fortsetzung des bestehenden Tagbaus römisch 40 in drei wesentlichen Abbauabschnitten, die insgesamt 6 Abtragsetappen enthalten, auszuführen. Diese drei Abbauabschnitte sind in der Weise angelegt, dass nach dem ersten und dem zweiten Abbauabschnitt mit den Abtragsetappen l - römisch vier die Abbautätigkeit beendet ist und die Renaturierung ausgeführt werden kann. Während der drei vorgeschlagenen Abtragsabschnitte mit insgesamt sechs Abbauetappen soll das zu gewinnende Festgestein (insbesondere Schrattenkalk) in einem "Kesselbruch" gewonnen werden. Das gewonnene Lagerstättengut wird auf innerhalb der jeweiligen Abtragsabschnitte gelegenen Wegen zu den innerhalb der Abbaugrenzen zu Beginn der Abtragsabschnitte l und 3 errichteten Sturzschächte transportiert und dort eingegeben. Im Fußbereich dieser beiden Sturzschächte wird das gewonnene Material auf ein Förderband bzw. SLKW aufgegeben und über einen Förderstollen abtransportiert. Dieser Förderstollen wird gleichzeitig als Drainagestollen für die in der Erweiterungsfläche anfallenden Oberflächen- und Bergwässer genutzt und leitet diese Wässer nach der Reinigung (sofern erforderlich) wieder dem römisch 40 zu. Die Erschließung und der Ablauf der Abbautätigkeit ist derart geplant, dass die gesamte Eingriffsfläche von 92.400 m2 in drei Abtragsabschnitten geöffnet wird. Der Abtragsabschnitt l umfasst eine Eingriffsfläche von ca. 49.700 m2, der Abtragsabschnitt 2 eine zusätzliche Eingriffsfläche von ca. 31.100 m2 sowie der Abtragsabschnitt 3 eine zusätzliche Eingriffsfläche von ca. 11.300 m2. Insgesamt werden in der geplanten Fortsetzung ca. 5,8 Mio. m3 (fest) Lagerstätteninhalt - insbesondere hochfester Schrattenkalk - gewonnen. Für eine Deckung der mittelfristig zu erwartenden benötigten Rohstoffmengen durch den neuen Tagebau wird zumindest eine Jahresabbaumenge von 200.000 m3 Festgestein benötigt. Bei einer jährlichen Abbaumenge von ca. 200.000 m3 (fest) kann mit dem neuen Tagbau die autarke Rohstoffversorung für die nächsten gut 30 Jahre gewährleistet werden. Nach Beendigung der Abtragstätigkeit (Gewinnung von Festgestein) kann der geöffnete Abbauhohlraum als Waldfläche wieder genutzt werden. Die derzeit genehmigte Abbaufläche hat eine Größe von 6 ha. Die geplante Fortsetzung umfasst eine Fläche von 9,24 ha. Für die Fortsetzung wird mit einer max. Jahresförderleistung von ca. 200.000 m3/a gerechnet. Das Material wird sprengtechnisch gewonnen. Der Transport zur bereits bestehenden Aufbereitungsanlage erfolgt über einen Sturzschacht und ein Förderband bzw. LKW. Eine Erweiterung oder Versetzung der Aufbereitungsanlagen sind nicht vorgesehen. Der Abtransport des aufbereiteten Materials erfolgt mit LKW direkt über das hochrangige Straßennetz ( XXXX ) oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - per Bahn über den bestehenden Gleisanschluss des Unternehmens.Die derzeit genehmigte Abbaufläche hat eine Größe von 6 ha. Die geplante Fortsetzung umfasst eine Fläche von 9,24 ha. Für die Fortsetzung wird mit einer max. Jahresförderleistung von ca. 200.000 m3/a gerechnet. Das Material wird sprengtechnisch gewonnen. Der Transport zur bereits bestehenden Aufbereitungsanlage erfolgt über einen Sturzschacht und ein Förderband bzw. LKW. Eine Erweiterung oder Versetzung der Aufbereitungsanlagen sind nicht vorgesehen. Der Abtransport des aufbereiteten Materials erfolgt mit LKW direkt über das hochrangige Straßennetz ( römisch 40 ) oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - per Bahn über den bestehenden Gleisanschluss des Unternehmens. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , ZI. XXXX , wurden
1 WRG 1959 auf Antrag der Stadt XXXX Schutzgebiete (Schutzzone l - Fassungsgebiet und Schutzzone II - engeres Schutzgebiet) für die Quellen der Trinkwasserversorgungsanlage XXXX in XXXX festgelegt. In eben diesem Bescheid wurde unter Spruchpunkt IV/2. angeordnet: "Die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen sind verboten."Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurden
Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 auf Antrag der Stadt römisch 40 Schutzgebiete (Schutzzone l - Fassungsgebiet und Schutzzone römisch zwei - engeres Schutzgebiet) für die Quellen der Trinkwasserversorgungsanlage römisch 40 in römisch 40 festgelegt. In eben diesem Bescheid wurde unter Spruchpunkt IV/
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
Absätze 1 und 2; ii) Durchführung von Konsultationen
und, soweit relevant, Artikel 7; iii) Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger
Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen
Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde; iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung
Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen
der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung
den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung
den Absätzen 4 und 5 unterliegen. [...]." Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018: "Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.
Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. [...].
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. [...]. Änderungen § 3a.
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
UVP-pflichtigen Vorhaben."Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. [...]. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bergbau Z 25Ziffer 25
G (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen
Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen." Anhang 2 UVP-G 2000 beinhaltet folgende Auflistung: "Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete
, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete
Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft)
8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
Abs. 2 findet § 114 Anwendung.
Absatz 2, findet Paragraph 114, Anwendung.
Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine
Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig."
Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine
Absatz 2, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig." b) Rechtliche Würdigung: Zum Verfahren: Die vorliegende Beschwerde erweist sich
Vm § 7 Abs. 4 VwGVG als rechtzeitig und zulässig.Die vorliegende Beschwerde erweist sich
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als rechtzeitig und zulässig. Zum Inhalt: Der vorliegende Fall dreht sich in der Hauptsache um die Frage, welche Stellung das Verfahren nach § 34 WRG 1959 im Gefüge der UVP einnimmt. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die von der Projektwerberin gestellten Feststellungsanträge formal korrekt erledigt wurden.Der vorliegende Fall dreht sich in der Hauptsache um die Frage, welche Stellung das Verfahren nach Paragraph 34, WRG 1959 im Gefüge der UVP einnimmt. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die von der Projektwerberin gestellten Feststellungsanträge formal korrekt erledigt wurden. Zur Klärung dieser Fragen sind insbesondere der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000, der rechtliche Charakter des Verfahrens nach § 34 WRG 1959, das Institut der Verfahrens- bzw. Genehmigungskonzentration nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sowie die Frage, was Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens bilden kann, in Bezug zueinander zu setzen.Zur Klärung dieser Fragen sind insbesondere der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000, der rechtliche Charakter des Verfahrens nach Paragraph 34, WRG 1959, das Institut der Verfahrens- bzw. Genehmigungskonzentration nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 sowie die Frage, was Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens bilden kann, in Bezug zueinander zu setzen. Demgegenüber tritt die Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens als solchem in den Hintergrund. Diese wurde von der Projektwerberin nicht in Zweifel gezogen, weshalb darauf auch nicht näher eingegangen wird. Zum Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000: Zuzugestehen ist der Projektwerberin, dass der Vorhabensbegriff nach Maßgabe der UVP-Richtlinie im Rahmen des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit gefasst ist. Demnach ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige technische Anlage, sondern umfasst auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen; vgl. dazu jüngst mwN VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014-9, Rz. 58.Zuzugestehen ist der Projektwerberin, dass der Vorhabensbegriff nach Maßgabe der UVP-Richtlinie im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit gefasst ist. Demnach ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige technische Anlage, sondern umfasst auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen; vergleiche dazu jüngst mwN VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014-9, Rz. 58. Das Vorhaben umfasst somit im Wesentlichen alle faktischen Vorkehrungen zur Umsetzung des Vorhabens und deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt. Beabsichtigt die Projektwerberin, ihr Vorhaben in einer solchen Weise auszuführen, dass es aus ihrer Warte zu einer Lockerung der Festlegungen im Bescheid der BH XXXX betreffend "Wasserschutzgebiet XXXX " kommen kann, sind die diesbezüglichen Vorkehrungen in ihrer konkreten Ausgestaltung Teil des Vorhabens der Projektwerberin. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob über eine Änderung des angeführten Bescheides im Rahmen des UVP-Verfahrens zu entscheiden ist.Das Vorhaben umfasst somit im Wesentlichen alle faktischen Vorkehrungen zur Umsetzung des Vorhabens und deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt. Beabsichtigt die Projektwerberin, ihr Vorhaben in einer solchen Weise auszuführen, dass es aus ihrer Warte zu einer Lockerung der Festlegungen im Bescheid der BH römisch 40 betreffend "Wasserschutzgebiet römisch 40 " kommen kann, sind die diesbezüglichen Vorkehrungen in ihrer konkreten Ausgestaltung Teil des Vorhabens der Projektwerberin. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob über eine Änderung des angeführten Bescheides im Rahmen des UVP-Verfahrens zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Vorhaben in der beabsichtigten Form der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Verfahren nach § 34 WRG 1959:Verfahren nach Paragraph 34, WRG 1959: Bei Bescheiden nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich nach wohl überwiegender Lehre und Rechtsprechung um Bescheide mit wasserpolizeilichem Charakter. Sie sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Anordnungen iSd § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind daher von Amts wegen zu treffen; vgl. mwN Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00, § 34, Rz. 7 (Stand 15.7.2018, rdb.
1 UVP-G 2000 zu verstehen ist.Für den vorliegenden Fall kann allerdings gefragt werden, ob sich nicht aus Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 nach Maßgabe des eingangs Ausgeführten ergibt, dass ein allfälliges Änderungsverfahren nach Paragraph 34, WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens durchzuführen wäre. Damit ist zu klären, was unter "Genehmigungsvoraussetzungen"
Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 zu verstehen ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als "Genehmigungen" die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 gelten als "Genehmigungen" die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Nach Schmelz/Schwarzer sind unter "Akten" Verleihungen von Rechten zu verstehen, die für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens im Sinne einer Genehmigungspflicht erforderlich sind. "Unterlassungen" meinen nach den Autoren die Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Anzeigen, wenn für das Vorhaben eine Anzeige vorgeschrieben ist und die Behörde von der Befugnis zur Zurückweisung oder Abweisung der Anzeige oder von der Befugnis zur Untersagung der angezeigten Maßnahme nicht Gebrauch macht. Keine Rolle spiele, wie die Akte oder Unterlassungen bezeichnet seien; die Begriffe Genehmigung, Bewilligung und Feststellung seien nur beispielhaft angeführt. Unter die Definition fielen jedenfalls alle bundes- und landesrechtlich normierten Genehmigungen und Bewilligungen aufgrund von Genehmigungsanträgen sowie Nicht-Untersagungen und Kenntnisnahmen aufgrund von Anzeigen für Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft. Erfasst seien lediglich behördliche Akte oder Unterlassungen, die sich auf das Vorhaben bezögen. Nicht inkludiert seien demnach z.B. behördliche Akte oder Unterlassungen, die sich auf Vorarbeiten richteten. Ebenso wenig erfasst seien persönliche Berechtigungen; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 40 f.; im Wesentlichen übereinstimmend Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz. 17 ff zu § 2 sowie Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 59 f.. Folglich kann der Fall eintreten, dass ein Antrag mehr umfasst, als von der (im vorliegenden Zusammenhang) Konzentrationswirkung des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 erfasst; vgl. Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz. 10 zu § 17.Erfasst seien lediglich behördliche Akte oder Unterlassungen, die sich auf das Vorhaben bezögen. Nicht inkludiert seien demnach z.B. behördliche Akte oder Unterlassungen, die sich auf Vorarbeiten richteten. Ebenso wenig erfasst seien persönliche Berechtigungen; vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 2, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 40 f.; im Wesentlichen übereinstimmend Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz. 17 ff zu Paragraph 2, sowie Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 59 f.. Folglich kann der Fall eintreten, dass ein Antrag mehr umfasst, als von der (im vorliegenden Zusammenhang) Konzentrationswirkung des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 erfasst; vergleiche Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz. 10 zu Paragraph 17, Zwischenergebnis: Nach dem bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Änderungsverfahren nach § 34 WRG 1959 nicht um ein Genehmigungsverfahren iSd § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 handelt, sodass es nicht von dessen Konzentrationswirkung und dementsprechend auch nicht von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 erfasst ist (vgl. idS zu Gewinnungsbewilligungen nach dem MinroG VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).Nach dem bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Änderungsverfahren nach Paragraph 34, WRG 1959 nicht um ein Genehmigungsverfahren iSd Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 handelt, sodass es nicht von dessen Konzentrationswirkung und dementsprechend auch nicht von der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 erfasst ist vergleiche idS zu Gewinnungsbewilligungen nach dem MinroG VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Zum Inhalt des UVP-Feststellungsverfahrens:
7 UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dazu ist festzuhalten, dass der Projektwerberin zwar zuzustimmen ist, wenn sie meint, dass das UVP-Feststellungsverfahren dazu dienen soll, Rechtssicherheit im Hinblick auf das anzuwendende Verfahren herzustellen. Dabei geht es jedoch um die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht und nicht um die Frage, welche Materiengesetze für das konkrete Verfahren zu beachten sind. In diesem Zusammenhang erscheint fraglich, ob es zulässig ist, dass ein Projektwerber/eine Projektwerberin den Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens insofern - abweichend von der gesetzlichen Regelung - determinieren können soll, als er seine Antragstellung um zusätzliche Aspekte (im vorliegenden Fall die Stellung des Verfahrens nach § 34 WRG im Gefüge des UVP-G 2000) anreichert, um so eine Klärung dieser Fragestellung bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erreichen.In diesem Zusammenhang erscheint fraglich, ob es zulässig ist, dass ein Projektwerber/eine Projektwerberin den Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens insofern - abweichend von der gesetzlichen Regelung - determinieren können soll, als er seine Antragstellung um zusätzliche Aspekte (im vorliegenden Fall die Stellung des Verfahrens nach Paragraph 34, WRG im Gefüge des UVP-G 2000) anreichert, um so eine Klärung dieser Fragestellung bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erreichen. Aus Warte des BVwG erweist sich eine Anreicherung im beschriebenen Sinn als unzulässig, da die Klärung der Frage, welche Genehmigungstatbestände für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen sind, dem UVP-Genehmigungsverfahren oder den jeweiligen Verfahren nach den Materiengesetzen vorbehalten bleiben muss, in dessen bzw. deren Rahmen erst eine in die Tiefe gehende Auseinandersetzung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens erfolgen kann. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist lediglich zu ermitteln, ob und wenn ja, welchen Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 das Vorhaben in seiner vom Projektwerber/der Projektwerberin gewählten Ausgestaltung erfüllt.Aus Warte des BVwG erweist sich eine Anreicherung im beschriebenen Sinn als unzulässig, da die Klärung der Frage, welche Genehmigungstatbestände für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen sind, dem UVP-Genehmigungsverfahren oder den jeweiligen Verfahren nach den Materiengesetzen vorbehalten bleiben muss, in dessen bzw. deren Rahmen erst eine in die Tiefe gehende Auseinandersetzung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens erfolgen kann. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist lediglich zu ermitteln, ob und wenn ja, welchen Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 das Vorhaben in seiner vom Projektwerber/der Projektwerberin gewählten Ausgestaltung erfüllt. Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids um die Erwähnung des Änderungsverfahrens
Im Übrigen waren die Anträge der Projektwerberin zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids um die Erwähnung des Änderungsverfahrens
Paragraph 34, WRG 1959 zu bereinigen. Im Übrigen waren die Anträge der Projektwerberin zurückzuweisen. Zum Antrag, für den Fall des Zutreffens der Variante 2. des Feststellungsantrages festzustellen, "ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
1 letzter Satz WRG 1959 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist", ist zu ergänzen, dass sich dieser weder auf ein konkretes Vorhaben nach dem UVP-G 2000 noch auf einen von diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungstatbestand bezieht.Zum Antrag, für den Fall des Zutreffens der Variante 2. des Feststellungsantrages festzustellen, "ob für die begehrte Änderung einer Anordnung
Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist", ist zu ergänzen, dass sich dieser weder auf ein konkretes Vorhaben nach dem UVP-G 2000 noch auf einen von diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungstatbestand bezieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die vorliegende Sachverhaltskonstellation soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage betreffend den möglichen Inhalt eines UVP-Feststellungsverfahrens erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Aus der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens kann auf VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rz. 54, verwiesen werden. Demgegenüber ist die grundsätzliche UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unbestritten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die vorliegende Sachverhaltskonstellation soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage betreffend den möglichen Inhalt eines UVP-Feststellungsverfahrens erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Aus der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens kann auf VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rz. 54, verwiesen werden. Demgegenüber ist die grundsätzliche UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unbestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W118.2230397.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.