4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 21 Abs. 1 ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei.Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.03.2020, Zl. 483215/19/ZD/0320, dem Beschwerdeführer am 23.03.2020 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst
Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei. 3. Beschwerde Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es infolge der bestehenden Ausgangsbeschränkungen im Ordinationsbetrieb seines Vaters zu personellen Ausfällen gekommen sei, weshalb die Mithilfe des Beschwerdeführers in der Ordination dringend erforderlich sei. Obwohl diese Umstände der belangten Behörde bereits mitgeteilt worden seien, hätte diese den bekämpften Bescheid erlassen. Zudem seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die durch das Covid 19 ausgelösten Folgen im Bereich der Gesundheitsversorgung bzw. der Pflege das Ausmaß eines nationalen Notstandes erreicht hätten, unrichtig.
ZDG könne die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichten. Aus dieser Bestimmung lasse sich eindeutig schließen, dass ein außergewöhnlicher Notstand nicht etwa dann vorliege, wenn aufgrund von Epidemien ein erhöhter Bedarf an Rettungsfahrten und Pflegehelfern bestehe, sondern etwa in Kriegszeiten, in denen Soldaten zum Kampfeinsatz geholt würden. Daher lägen die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum ao. Zivildienst nicht vor. Darüber hinaus sei eine Heranziehung nur im personellen und zeitlichen Ausmaß zulässig, weshalb auch zu berücksichtigen sei, welche Personen - wie der Beschwerdeführer - systemrelevante Aufgaben im Gesundheitsbereich übernehmen. Außerdem habe die belangte Behörde unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, indem sie das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers außer Acht gelassen habe, weshalb sie auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe.Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es infolge der bestehenden Ausgangsbeschränkungen im Ordinationsbetrieb seines Vaters zu personellen Ausfällen gekommen sei, weshalb die Mithilfe des Beschwerdeführers in der Ordination dringend erforderlich sei. Obwohl diese Umstände der belangten Behörde bereits mitgeteilt worden seien, hätte diese den bekämpften Bescheid erlassen. Zudem seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die durch das Covid 19 ausgelösten Folgen im Bereich der Gesundheitsversorgung bzw. der Pflege das Ausmaß eines nationalen Notstandes erreicht hätten, unrichtig.
Paragraph 21, ZDG könne die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichten. Aus dieser Bestimmung lasse sich eindeutig schließen, dass ein außergewöhnlicher Notstand nicht etwa dann vorliege, wenn aufgrund von Epidemien ein erhöhter Bedarf an Rettungsfahrten und Pflegehelfern bestehe, sondern etwa in Kriegszeiten, in denen Soldaten zum Kampfeinsatz geholt würden. Daher lägen die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum ao. Zivildienst nicht vor. Darüber hinaus sei eine Heranziehung nur im personellen und zeitlichen Ausmaß zulässig, weshalb auch zu berücksichtigen sei, welche Personen - wie der Beschwerdeführer - systemrelevante Aufgaben im Gesundheitsbereich übernehmen. Außerdem habe die belangte Behörde unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, indem sie das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers außer Acht gelassen habe, weshalb sie auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 ZDG.Gem. Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen, sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins, ZDG) hinaus erforderlich wird. Dies gilt als außerordentlicher Zivildienst
Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a ZDG sinngemäß.Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige gem. Paragraph 21, Absatz eins, ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins, ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, ZDG sinngemäß. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: "Es ist zwischen der Zivildienstpflicht und der Ableistung des ordentlichen oder gegebenenfalls auch des außerordentlichen Zivildienstes zu unterscheiden.
Abs 4 des ZDG 1986 wird mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche
G 2001 - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Dass die Zivildienstpflicht auch nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fortbesteht, zeigt auch § 21 Abs 1 ZDG 1986, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat." (Verwaltungsgerichtshof, 27.05.2010, 2008/03/0028).Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: "Es ist zwischen der Zivildienstpflicht und der Ableistung des ordentlichen oder gegebenenfalls auch des außerordentlichen Zivildienstes zu unterscheiden.
Paragraph eins, Absatz 4, des ZDG 1986 wird mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche
Paragraph 10, Absatz eins, WehrG 2001 - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Dass die Zivildienstpflicht auch nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fortbesteht, zeigt auch Paragraph 21, Absatz eins, ZDG 1986, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat." (Verwaltungsgerichtshof, 27.05.2010, 2008/03/0028).
ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Paragraph 12, ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zum außerordentlichen Zivildienst deswegen nicht rechtmäßig sei, weil die Folgen der Corona-Epidemie keinen außerordentlichen Notstand im Sinne des § 21 ZDG darstellen würde, sei auf die Erläuterungen zu Art 14 des
4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes [hier: Zivildienst] oder auf Aufschub eine Einberufung nicht, sondern wird
Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN). Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Interessen, die der Beschwerdeführer in seinen Befreiungsantrag geltend macht, nicht seine eigene Person betreffen, sondern Interessen seines Vaters an der reibungslosen Aufrechterhaltung seines Ordinationsbetriebes darstellen. Da der Einsatz des tauglichen Beschwerdeführers als Zivildienstleistender aufgrund der aktuellen Situation zur pandemiebedingten Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich ist, keine Zuweisungshindernisse vorliegen und der Beschwerdeführer nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich des Fortbestandes der Zivildienstpflicht auch über die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hinaus, von dieser eindeutig beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine einfache Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2230188.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.