GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der gesetzlichen Vertretung des BF fristgerecht ein Rechtsmittel (Berufung) eingebracht.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2002 wurde der Asylantrag des BF (sowie jener seiner Mutter und seiner Geschwister) ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der gesetzlichen Vertretung des BF fristgerecht ein Rechtsmittel (Berufung) eingebracht.
G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
G für zulässig erachtet. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der gesetzlichen Vertretung des BF fristgerecht ein Rechtsmittel (Berufung) eingebracht.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2003 wurde der Asylantrag des BF (sowie jener seiner Mutter und seiner Geschwister)
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
Paragraph 8, AsylG für zulässig erachtet. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der gesetzlichen Vertretung des BF fristgerecht ein Rechtsmittel (Berufung) eingebracht.
G 1997 derselbe Schutz gewährt wurde.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2005 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF vom 29.04.2004 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zugesprochen, weil seinem Vater
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 derselbe Schutz gewährt wurde.
GB und des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe (12 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.9. Am 17.02.2015 wurde der BF (als junger Erwachsener) vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe (12 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
GB und des Vergehens der Nötigung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.11. Am 03.10.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.
G 2005 ab.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
und V.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2020, Zl. 740951209/191287185, erkannte das BFA den am 30.03.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des BF fest. Hinsichtlich der Beweismittel verwies das BFA auf die Einvernahmen des BF vor dem BFA, den vorgelegten Dienstzettel, auf den Inhalt seines Asylaktes samt aller darin befindlichen Unterlagen, einen aktuellen Strafregisterauszug sowie die landeskundlichen Feststellungen zur Russischen Föderation (Stand Februar 2020, letzte Kurzinfo von 03.12.2019). Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei und in Tschetschenien geboren worden sei. Er habe Russland als Kind verlassen und bestehe zwischen ihm und seiner Kernfamilie kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe Berufserfahrung, sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse. Er gehe einer geregelten Arbeit nach. Ihm sei im Zuge eines Familienverfahrens (Asylerstreckungsantrag) - abgeleitet von seiner Mutter - Asyl gewährt worden. Seine damalige gesetzliche Vertretung (Mutter) habe keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht. Für den BF würden nun wesentliche, relevante Änderungen der Umstände vorliegen. Er sei volljährig und habe sich auch die Lage im Heimatland wesentlich geändert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einem diesen gleichkommenden Zustand ausgesetzt wäre. Er sei in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Eine für den BF bestehende Bedrohung oder gegen ihn gerichtete Gewalt in seinem Heimatstaat habe nicht festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr wäre er in keiner aussichtslosen Lage. Er sei mehrmals straffällig und verurteilt worden. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG erfüllt.Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei und in Tschetschenien geboren worden sei. Er habe Russland als Kind verlassen und bestehe zwischen ihm und seiner Kernfamilie kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe Berufserfahrung, sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse. Er gehe einer geregelten Arbeit nach. Ihm sei im Zuge eines Familienverfahrens (Asylerstreckungsantrag) - abgeleitet von seiner Mutter - Asyl gewährt worden. Seine damalige gesetzliche Vertretung (Mutter) habe keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht. Für den BF würden nun wesentliche, relevante Änderungen der Umstände vorliegen. Er sei volljährig und habe sich auch die Lage im Heimatland wesentlich geändert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einem diesen gleichkommenden Zustand ausgesetzt wäre. Er sei in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Eine für den BF bestehende Bedrohung oder gegen ihn gerichtete Gewalt in seinem Heimatstaat habe nicht festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr wäre er in keiner aussichtslosen Lage. Er sei mehrmals straffällig und verurteilt worden. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG erfüllt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Anwendung der Beendigungsklausel der geänderten Umstände im Herkunftsland von drei Voraussetzungen abhängig sei. Die Änderung der Verhältnisse müsse grundlegend und dauerhaft sein und müsse aufgrund dieser Veränderung sichergestellt sein, dass der BF in seiner Heimat effektiven Schutz erlangen könne. Die Asylgewährung des BF beruhe auf seiner Familieneigenschaft. Der BF sei in seiner Heimat nicht verfolgt worden und drohe ihm im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung. Für ihn bestehe daher auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass er in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und ihm aufgrund eines Familienverfahrens - abgleitet von der Mutter - Asyl gewährt worden sei. Eine bestehende Bedrohung oder gegen ihn gerichtete Gewalt im Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, er wäre bei einer Rückkehr nicht in einer aussichtslosen Lage. Weiters führte das BFA aus, dass der BF in Tschetschenien über Familienangehörige verfüge. Für ihn bestehe die Möglichkeit in der Russischen Föderation eine Existenz aufzubauen und würden ihn soziale Dienste und NGOs dabei unterstützen. Nach Aufzählung der strafrechtlichen Verurteilungen des BF (unter Anführung der jeweiligen Milderungs- und Erschwerungsgründe) führte das BFA aus, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, er einschlägig vorbestraft sei und durch seine wiederkehrende Straffälligkeit wiederholt keinen Willen gezeigt habe, sich der herrschenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Von einer ernstzunehmenden Integration könne nicht ausgegangen werden. Er verfüge trotz langjährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich über ein marginales Grundwissen über Österreich. Zum Einreiseverbot wurde angegeben, dass § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG erfüllt sei, da der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX aufgrund mehrmaligen Verübens des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem sei er wegen Raub und Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Er sei wegen Verübung einschlägiger Delikte verurteilt worden und deshalb ein Wiederholungstäter. § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG sei daher zutreffend.Zum Einreiseverbot wurde angegeben, dass Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG erfüllt sei, da der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 aufgrund mehrmaligen Verübens des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem sei er wegen Raub und Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Er sei wegen Verübung einschlägiger Delikte verurteilt worden und deshalb ein Wiederholungstäter. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG sei daher zutreffend. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliege, wobei nach der Judikatur des VwGH eine wesentliche und nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat, ein Wegfall der Verfolgungsgründe iSd GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung vorausgesetzt werde. Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfülle den Tatbestand nicht automatisch. Die Änderungen müssten nachhaltig und nicht bloß vorübergehend sein. Dem BF sei daher
G der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Er habe den Asylstatus im Jahr 2004 im Familienverfahren aufgrund der damaligen Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation bekommen. Laut den Länderfeststellungen habe sich die Situation jedoch um ein wesentliches verbessert. Eine Verfolgung seiner Person durch die russische Regierung unter Bezugnahme seiner mehr als 10jährigen Abwesenheit sei ausgeschlossen.In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliege, wobei nach der Judikatur des VwGH eine wesentliche und nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat, ein Wegfall der Verfolgungsgründe iSd GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung vorausgesetzt werde. Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfülle den Tatbestand nicht automatisch. Die Änderungen müssten nachhaltig und nicht bloß vorübergehend sein. Dem BF sei daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Er habe den Asylstatus im Jahr 2004 im Familienverfahren aufgrund der damaligen Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation bekommen. Laut den Länderfeststellungen habe sich die Situation jedoch um ein wesentliches verbessert. Eine Verfolgung seiner Person durch die russische Regierung unter Bezugnahme seiner mehr als 10jährigen Abwesenheit sei ausgeschlossen. Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass zum derzeitigen Stand eine Gefährdung des BF nicht festzustellen gewesen sei. Weder aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, noch aus in der Person des BF selbst, ergebe sich eine Gefährdung. Wie sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ergebe, stelle sich die Lage keineswegs derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle einer Rückkehr in eine auswegslose Situation geraten würde. Dem BF sei es als erwachsene, gesund sowie arbeitsfähige Person zumutbar zu arbeiten. Auch gäbe es in Russland eine große Anzahl an Wanderarbeitern. Aufgrund der vorherrschenden tschetschenischen Community in Österreich spreche der BF nach wie vor seine Muttersprache - gegenteiliges habe er nicht angeführt - und sei er daher mit der tschetschenischen Tradition vertraut. Eine Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien sei gewährleistet. Durch die nach der Rückkehr vorzunehmende Registrierung habe er Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Der BF erfülle auch keine der in § 57 AsylG genannten Voraussetzung zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".Der BF erfülle auch keine der in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzung zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF ledig sei und keine Kinder habe. Er stehe zu seiner Mutter und den Geschwistern in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Er sei mehrmals straffällig geworden. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der BF Deutschkenntnisse erlangt habe, sich seit 2005 im Bundesgebiet aufhalte und ein Privatleben aufweise. Für eine Rückkehrentscheidung spreche allerdings, dass der BF illegal eingereist sei, hier mehrmals straffällig geworden sei, ein schweres Verbrechen verübt habe, ein Wiederholungstäter sei, zu den verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, er weder in einem Verein oder einer Organisation in Österreich Mitglied sei, er die tschetschenische Sprache als Muttersprache beherrsche, seine Volksgruppe im Heimatland lebe, er in Österreich mit seiner Familie leben und sonst Kontakt zu anderen Tschetschenen habe, weshalb er bei einer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft keine unüberwindbaren Hindernisse bestehen würden und von einer starken Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen sei. Zudem habe er trotz mehrjährigem Aufenthalt in Österreich keine besonderen Bindungen zu Österreich darlegen können und habe er sich nur marginales Wissen über Österreich angeeignet. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens würden in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF ledig sei und keine Kinder habe. Er stehe zu seiner Mutter und den Geschwistern in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Er sei mehrmals straffällig geworden. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der BF Deutschkenntnisse erlangt habe, sich seit 2005 im Bundesgebiet aufhalte und ein Privatleben aufweise. Für eine Rückkehrentscheidung spreche allerdings, dass der BF illegal eingereist sei, hier mehrmals straffällig geworden sei, ein schweres Verbrechen verübt habe, ein Wiederholungstäter sei, zu den verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, er weder in einem Verein oder einer Organisation in Österreich Mitglied sei, er die tschetschenische Sprache als Muttersprache beherrsche, seine Volksgruppe im Heimatland lebe, er in Österreich mit seiner Familie leben und sonst Kontakt zu anderen Tschetschenen habe, weshalb er bei einer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft keine unüberwindbaren Hindernisse bestehen würden und von einer starken Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen sei. Zudem habe er trotz mehrjährigem Aufenthalt in Österreich keine besonderen Bindungen zu Österreich darlegen können und habe er sich nur marginales Wissen über Österreich angeeignet. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens würden in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt VII. (Verhängung eines Einreiseverbotes) finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Erwägungen.Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Verhängung eines Einreiseverbotes) finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Erwägungen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen vergleiche in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung. Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
G abzuerkennen gewesen sei.In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde dann zwar anfangs zum Ergebnis, dass der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliege, das BFA stützte sich dann aber - nach Zitierung von Judikaten des VwGH (aus den Jahren 1997 und 2002) - auf eine völlig andere Rechtsgrundlage und führte aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen gewesen sei. Geht man nun davon aus, dass sich das BFA - so wie im Spruch angeführt - auf den Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) gestützt hat, so ist zunächst anzuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Geht man nun davon aus, dass sich das BFA - so wie im Spruch angeführt - auf den Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK) gestützt hat, so ist zunächst anzuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Eine solche - wie vom VwGH geforderte - amtswegige Ermittlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde verweist im verfahrensgegenständlichen Bescheid zwar darauf, dass dem BF - abgeleitet von seiner Mutter - Asyl gewährt worden sei, dies ist jedoch nicht mit dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2005 (Asylzuerkennungsbescheid) vereinbar, zumal daraus eindeutig hervorgeht, dass der Asylstatus des BF von seinem Vater - somit aus den Asylgründen des Vaters - abgeleitet wurde. Den Asylakt des Vaters hat das BFA allerdings nicht beigeschafft und können dem BFA die Asylgründe des Vaters daher gar nicht bekannt sein. Das BFA hat sich mit den Asylgründen des Vaters somit nicht einmal ansatzweise beschäftigt, diese in keiner Weise ermittelt und in der angefochtenen Entscheidung nicht dargestellt. Der Umstand, dass die belangte Behörde die Asylgründe des Vaters nicht kennt ist auch deutlich aus dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll erkennbar, zumal das BFA dem BF keine konkreten Fragen zu den Asylgründen des Vaters stellte, sondern nur allgemein gehaltene Fragen zu seinen Fluchtgründen an ihn richtete ("Wissen Sie den Grund, weshalb Sie das Heimatland verlassen haben?", vgl. AS 18).Das BFA hat sich mit den Asylgründen des Vaters somit nicht einmal ansatzweise beschäftigt, diese in keiner Weise ermittelt und in der angefochtenen Entscheidung nicht dargestellt. Der Umstand, dass die belangte Behörde die Asylgründe des Vaters nicht kennt ist auch deutlich aus dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll erkennbar, zumal das BFA dem BF keine konkreten Fragen zu den Asylgründen des Vaters stellte, sondern nur allgemein gehaltene Fragen zu seinen Fluchtgründen an ihn richtete ("Wissen Sie den Grund, weshalb Sie das Heimatland verlassen haben?", vergleiche AS 18). Ohne Kenntnis der Gründe, warum dem Vater überhaupt Asyl gewährt wurde, kann somit die erkennende Behörde nunmehr im Aberkennungsverfahren schlichtweg nicht beurteilen, in welcher Weise sich die Situation für den BF nunmehr wesentlich verbessert habe bzw. eine Verfolgung des BF nunmehr ausgeschlossen sein soll. Soweit das BFA in der rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der BF den Asylstatus "aufgrund der damaligen Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation bekommen habe" so kann es sich dabei - ohne den Asylakt des Vaters zu kennen - nur um eine schlichte Vermutung der belangten Behörde handeln. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen die seinerzeitigen Fluchtgründe feststellen müssen - im konkreten Fall auch das Vorbringen des Vaters zu prüfen gehabt - erst daran anschließend kann die belangte Behörde überhaupt Überlegungen anstellen, ob die seinerzeitigen Gründe, die zur Schutzgewährung geführt haben, aktuell sind oder nicht. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFA auch die aktuelle Rechtsprechung des VwGH völlig ignoriert bzw. außer Acht gelassen. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.10.2019 (Ra 2019/19/0059) ausgeführt, dass: "Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen [hier dem BF] im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände es darauf ankommt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson [hier wohl der Vater des BF] als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen." Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat das BFA daher in Bezug auf den Aberkennungsgrund kaum Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht beinahe sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA ist aber noch in weiteren Punkten mangelhaft. So führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass "der BF in Tschetschenien über Familienangehörige verfügen würde" und ua. daher für ihn die Möglichkeit bestehe, sich in der Russischen Föderation eine Existenz aufzuhaben. Wie das BFA zu diesem Umstand gelangt ist, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal der BF in seiner Einvernahme deutlich angab, dass sich seine ganze Familie in Österreich aufhalte bzw. er zu Freunden oder Bekannten im Heimatland keinen Kontakt habe (vgl. AS 18 und 19).So führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass "der BF in Tschetschenien über Familienangehörige verfügen würde" und ua. daher für ihn die Möglichkeit bestehe, sich in der Russischen Föderation eine Existenz aufzuhaben. Wie das BFA zu diesem Umstand gelangt ist, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal der BF in seiner Einvernahme deutlich angab, dass sich seine ganze Familie in Österreich aufhalte bzw. er zu Freunden oder Bekannten im Heimatland keinen Kontakt habe vergleiche AS 18 und 19). Auch die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung weist gravierende Mängel bzw. Aktenwidrigkeiten auf. Bei der Abwägung der Gründe - die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden - gab das BFA an, dass sich der BF seit 2005 im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich reiste der BF (gemeinsam mit seiner Familie) aber schon im Jahr 2002 ins Bundegebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters gab die belangte Behörde an, dass der BF "weder in einem Verein oder einer Organisation in Österreich Mitglied sei". Auch das stellt sich im Vergleich mit den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020 als aktenwidrig dar, zumal der BF dort deutlich angab, Mitglied in einem Kampfsport- und einem Fußballverein zu sein (vgl. AS 19). Letztlich hat die belangte Behörde im Zuge ihrer Interessensabwägung auch völlig außer Acht gelassen, dass der BF eine österreichische Verlobte hat bzw. hier erwerbstätig ist. Wie das BFA daher zur Erkenntnis gelangt ist, dass der BF "in Österreich mit seiner Familie lebe und sonst Kontakte zu anderen Tschetschenen habe" ist völlig unklar.Bei der Abwägung der Gründe - die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden - gab das BFA an, dass sich der BF seit 2005 im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich reiste der BF (gemeinsam mit seiner Familie) aber schon im Jahr 2002 ins Bundegebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters gab die belangte Behörde an, dass der BF "weder in einem Verein oder einer Organisation in Österreich Mitglied sei". Auch das stellt sich im Vergleich mit den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2020 als aktenwidrig dar, zumal der BF dort deutlich angab, Mitglied in einem Kampfsport- und einem Fußballverein zu sein vergleiche AS 19). Letztlich hat die belangte Behörde im Zuge ihrer Interessensabwägung auch völlig außer Acht gelassen, dass der BF eine österreichische Verlobte hat bzw. hier erwerbstätig ist. Wie das BFA daher zur Erkenntnis gelangt ist, dass der BF "in Österreich mit seiner Familie lebe und sonst Kontakte zu anderen Tschetschenen habe" ist völlig unklar. Schließlich ist auch das von der Behörde erlassene Einreiseverbot mangelhaft, zumal - wie in der Beschwerde richtigerweise montiert wurde - sich das BFA im Spruch des Bescheides auf die Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 FPG (Verurteilung wegen Zuhälterei) stützte, der BF tatsächlich aber bis dato gar nicht wegen diesem Delikt verurteilt wurde. In der Beweiswürdigung wurde dann wiederum ausgeführt, dass § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG erfüllt seien, während in der rechtlichen Beurteilung die Erwägungen zum Einreiseverbot gänzlich fehlen.Schließlich ist auch das von der Behörde erlassene Einreiseverbot mangelhaft, zumal - wie in der Beschwerde richtigerweise montiert wurde - sich das BFA im Spruch des Bescheides auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Verurteilung wegen Zuhälterei) stützte, der BF tatsächlich aber bis dato gar nicht wegen diesem Delikt verurteilt wurde. In der Beweiswürdigung wurde dann wiederum ausgeführt, dass Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG erfüllt seien, während in der rechtlichen Beurteilung die Erwägungen zum Einreiseverbot gänzlich fehlen. Aus den dargelegten Gründen hat das BFA zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur völlig ungeeignete Ermittlungen gesetzt bzw. teilweise überhaupt keine Ermittlungsschritte vorgenommen, der rechtlichen Beurteilung aktenwidrige Inhalte zugrunde gelegt bzw. die rechtliche Beurteilung (hinsichtlich des Einreiseverbotes) gänzlich weggelassen und dadurch letztendlich versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Beischaffung des Verwaltungsaktes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF sowie Heranziehung von aktuellen einzelfallspezifischen Länderberichten, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Fluchtgeschichte bzw. welche Fluchtgründe zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben und ob sich bei Würdigung dieser ursprünglichen Zuerkennungsgründe und einem Abgleich der Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit der Situation im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ergeben hat, sodass nicht mehr von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des BF ausgegangen werden kann. Dabei wird das BFA insbesondere zu berücksichtigen haben, ob bzw. welche Unterlagen im Zuerkennungsverfahren gewürdigt wurden und aufgrund welcher Feststellungen konkret allenfalls davon auszugehen ist, dass eine aktuelle Gefährdung des BF - und seines Vaters, von welchem Asyl abgeleitet wurde - nicht mehr besteht. Bestehen nämlich jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (vgl. erneut VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6).Bestehen nämlich jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten vergleiche erneut VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6). Nach Durchführung entsprechender Abklärungen wird das BFA zudem erneut eine Interessenabwägung - unter Einbeziehung der vom BFA vorgelegten Unterlagen - vorzunehmen haben und dabei auch seine privaten Kontakte in Österreich (insbesondre seine derzeit schwangere Verlobte) zu berücksichtigen haben. Weiters wird sich das BFA, falls es - unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände - erneut zur Erkenntnis gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung nach wie vor zulässig ist, sich auch ausführlich mit der Erlassung eines Einreiseverbotes auseinanderzusetzen haben und eine rechtliche Beurteilung dazu vorzunehmen haben. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das BFA unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das BFA unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W226.2229946.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.