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{'item': 'W233 2194622-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 198§ 51§ 53§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2020 GeschäftszahlW233 2194622-2 SpruchW233 2194622-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahrenrömisch eins.
  2. Vorverfahren Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Iran, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1093083606-151664619, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1093083606-151664619, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. I.

  1. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.
  2. Gegenständliches Verfahren I.2.
  3. Mit Verständigung vom 17.09.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass gegen den Beschwerdeführer zur Zl. XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.römisch eins.2.
  4. Mit Verständigung vom 17.09.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass gegen den Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde. I.2.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er

§ 13Abs. 2 Asyl

G sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben worden sei.römisch eins.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben worden sei. I.2.3. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. 1093083606 - 151664619, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019

§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl

G verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.09.2019 wegen eines Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB Anklage erhoben worden sei und sohin der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt sei.römisch eins.2.3. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. 1093083606 - 151664619, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.09.2019 wegen eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB Anklage erhoben worden sei und sohin der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei. I.2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 21.10.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.römisch eins.2.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 21.10.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. I.2.
  3. Am 30.10.2019 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.2.
  4. Am 30.10.2019 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungenrömisch zwei.
  6. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1093083606-151664619 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde über die Beschwerde mit hiergerichtlichen Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 verloren hat.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 verloren hat. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und entsprechen dem oben angeführten Verfahrensgang. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.1. § 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019, lautet:römisch zwei.3.1. Paragraph 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, lautet: "Aufenthaltsrecht § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen." II.3.
  1. Die Erläuterungen (RV 1803 XXIV. GP) zu § 13 AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 13, AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt: "In Abs. 2 sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Abs. 1 führen, taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. [...] Abs. 2 stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Z 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wiederaufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat

§§ 198ff St

PO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Abs. 3 stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Abs. 4 normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden.""In Absatz 2, sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Absatz eins, führen, taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. [...] Absatz 2, stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wiederaufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat

Paragraphen 198, ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Absatz 3, stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Absatz 4, normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden." II.3.3.

der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltenen taxativen Aufzählung führt es demnach zum Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antragsteller rechtskräftig einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung. In den genannten Fällen tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltstitels ist dem Asylwerber nach dem Gesetzeswortlaut mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, wobei gegen diese mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich ist. Mit Verlust des Aufenthaltsrechtes geht auch der Anspruch auf die

§ 51leg.cit.

erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid

§ 53Abs.

1 Z 2 leg.cit. zu entziehen. Gleichzeitig hat die neuerliche Ausstellung einer Verfahrenskarte

§ 50leg.cit.

zu erfolgen. Im Falle eines derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechtes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem

§ 13Abs.

2 leg.cit. faktischer Abschiebeschutz zu.

§ 13Abs.

4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG, S. 776).römisch zwei.3.3.

der in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 enthaltenen taxativen Aufzählung führt es demnach zum Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antragsteller rechtskräftig einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung. In den genannten Fällen tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltstitels ist dem Asylwerber nach dem Gesetzeswortlaut mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, wobei gegen diese mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich ist. Mit Verlust des Aufenthaltsrechtes geht auch der Anspruch auf die

Paragraph 51, leg.cit. erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. zu entziehen. Gleichzeitig hat die neuerliche Ausstellung einer Verfahrenskarte

Paragraph 50, leg.cit. zu erfolgen. Im Falle eines derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechtes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. faktischer Abschiebeschutz zu.

Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG, S. 776). II.3.

  1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Abschluss ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens und während der gegenständliche Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war, infolge der Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarerer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft XXXX einen Bescheid erlassen, mit dem deklarativ über den ex lege erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.römisch zwei.3.
  2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Abschluss ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens und während der gegenständliche Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war, infolge der Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarerer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Bescheid erlassen, mit dem deklarativ über den ex lege erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.

dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 AsylG hat die belangte Behörde jedoch "im verfahrensabschließenden Bescheid" über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2019 handelt es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid, da die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bereits mit Erlassung ihres Bescheides vom 29.09.2017, Zl. 1049429000-1500047935, abgeschlossen hat.

dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat die belangte Behörde jedoch "im verfahrensabschließenden Bescheid" über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2019 handelt es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid, da die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bereits mit Erlassung ihres Bescheides vom 29.09.2017, Zl. 1049429000-1500047935, abgeschlossen hat. Zwar führen die Gesetzesmaterialien aus, dass über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr

  1. GP 40), doch lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daraus nicht ableiten, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet solange absprechen darf, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0112, dergemäß Erläuterungen zur Regierungsvorlage keine normative Bedeutung zukommt).Zwar führen die Gesetzesmaterialien aus, dass über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr
  2. Gesetzgebungsperiode 40), doch lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daraus nicht ableiten, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet solange absprechen darf, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0112, dergemäß Erläuterungen zur Regierungsvorlage keine normative Bedeutung zukommt). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des Verwaltungsgerichtes beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht; vgl. auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014).Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des Verwaltungsgerichtes beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht; vergleiche auch VfGH 06.06.2014, B 320 aus 2014,). Der beschwerdegegenständliche Bescheid war aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben. II.3.
  3. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.römisch zwei.3.5. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.2194622.2.00

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