4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Unter Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1093083606-151664619, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. I.
G sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben worden sei.römisch eins.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben worden sei. I.2.3. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. 1093083606 - 151664619, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019
G verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.09.2019 wegen eines Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB Anklage erhoben worden sei und sohin der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt sei.römisch eins.2.3. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. 1093083606 - 151664619, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.09.2019 wegen eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB Anklage erhoben worden sei und sohin der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei. I.2.
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 verloren hat.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 verloren hat. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.1. § 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019, lautet:römisch zwei.3.1. Paragraph 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, lautet: "Aufenthaltsrecht § 13.
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
PO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Abs. 3 stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Abs. 4 normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden.""In Absatz 2, sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Absatz eins, führen, taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. [...] Absatz 2, stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wiederaufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat
Paragraphen 198, ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Absatz 3, stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Absatz 4, normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden." II.3.3.
der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltenen taxativen Aufzählung führt es demnach zum Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antragsteller rechtskräftig einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung. In den genannten Fällen tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltstitels ist dem Asylwerber nach dem Gesetzeswortlaut mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, wobei gegen diese mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich ist. Mit Verlust des Aufenthaltsrechtes geht auch der Anspruch auf die
erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid
1 Z 2 leg.cit. zu entziehen. Gleichzeitig hat die neuerliche Ausstellung einer Verfahrenskarte
zu erfolgen. Im Falle eines derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechtes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem
2 leg.cit. faktischer Abschiebeschutz zu.
4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG, S. 776).römisch zwei.3.3.
der in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 enthaltenen taxativen Aufzählung führt es demnach zum Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antragsteller rechtskräftig einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung. In den genannten Fällen tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltstitels ist dem Asylwerber nach dem Gesetzeswortlaut mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, wobei gegen diese mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich ist. Mit Verlust des Aufenthaltsrechtes geht auch der Anspruch auf die
Paragraph 51, leg.cit. erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. zu entziehen. Gleichzeitig hat die neuerliche Ausstellung einer Verfahrenskarte
Paragraph 50, leg.cit. zu erfolgen. Im Falle eines derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechtes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem
Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. faktischer Abschiebeschutz zu.
Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG, S. 776). II.3.
dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 AsylG hat die belangte Behörde jedoch "im verfahrensabschließenden Bescheid" über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2019 handelt es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid, da die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bereits mit Erlassung ihres Bescheides vom 29.09.2017, Zl. 1049429000-1500047935, abgeschlossen hat.
dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat die belangte Behörde jedoch "im verfahrensabschließenden Bescheid" über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2019 handelt es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid, da die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bereits mit Erlassung ihres Bescheides vom 29.09.2017, Zl. 1049429000-1500047935, abgeschlossen hat. Zwar führen die Gesetzesmaterialien aus, dass über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.römisch zwei.3.5. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.2194622.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.