Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 35§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2020 GeschäftszahlW240 2229396-1 SpruchW240 2229396-1/2E W240 2229395-1/2E W240 2229392-1/2E W240 2229394-1/2E BESCHLUSS Das Bundes
§ 28Abs 3 Vw
GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.A) Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers XXXX , des minderjährigen Drittbeschwerdeführers XXXX und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers XXXX . Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 30.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge auch: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
1. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , des minderjährigen Drittbeschwerdeführers römisch 40 und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers römisch 40 . Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 30.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge auch: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX , StA. Afghanistan angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. Afghanistan angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Reisepasskopien der Beschwerdeführer Die Bezugsperson betreffend: - Führerschein - E-Card - Aufenthaltskarte - Reisepasskopie/Sichtvermerk für den Iran - Heiratsurkunde - Österreichische Meldebestätigung - Versicherungsauszug - Verdienstnachweise für den Zeitraum März bis Juni 2019 - Mietvertrag - Grundbuchsauszug und Kaufvertrag für das Mietobjekt
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.11.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 Abs. 2° Z°1-13 AsylG) nicht nachgewiesen werden konnten und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 11.11.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 60, Absatz 2 °, Z°1-13 AsylG) nicht nachgewiesen werden konnten und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
- Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 21.11.2019 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme vom 14.11.2019 und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019 verwiesen wurde. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- In der Stellungnahme vom 28.11.2019 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführer und die Bezugsperson bereits ein unter Art. 8 EMRK zu subsumierendes Familienleben geführt hätten. Vom BFA werde angeführt, dass § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht erfüllt sei. Hierbei müsse es sich um einen Fehler von Seiten der Behörden handeln, da in selbiger Stellungnahme ausgeführt werde, dass zum Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft ein Mietvertrag der Bezugsperson vorgelegt worden sei, der durch die Behörde nicht beanstandet worden sei und die Voraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG somit erbracht sei, da der Rechtsanspruch der Bezugsperson auf eine ortsübliche Unterkunft erfüllt sei. Die Feststellung der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar.
- In der Stellungnahme vom 28.11.2019 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführer und die Bezugsperson bereits ein unter Artikel 8, EMRK zu subsumierendes Familienleben geführt hätten. Vom BFA werde angeführt, dass Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt sei. Hierbei müsse es sich um einen Fehler von Seiten der Behörden handeln, da in selbiger Stellungnahme ausgeführt werde, dass zum Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft ein Mietvertrag der Bezugsperson vorgelegt worden sei, der durch die Behörde nicht beanstandet worden sei und die Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG somit erbracht sei, da der Rechtsanspruch der Bezugsperson auf eine ortsübliche Unterkunft erfüllt sei. Die Feststellung der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. In der Stellungnahme werde weiter beanstandet, dass die Bezugsperson kein hinreichendes Einkommen erziele. Es dürfte unbestritten sein, dass die Voraussetzungen einer Krankenversicherung als erfüllt anzusehen seien. Zudem sei gem. § 123 ASVG eine Mitversicherung der Familienangehörigen nach der Einreise jedenfalls möglich. Die Bezugsperson arbeite Vollzeit als Küchengehilfe und verdiene EUR 1.370,70 netto monatlich. Die Bezugsperson habe seit der ersten Anstellung im Jahr 2018 regelmäßig Geld gespart. Derzeit habe die Bezugsperson ein Saldo von EUR 4.166,10 auf dem Bankkonto.In der Stellungnahme werde weiter beanstandet, dass die Bezugsperson kein hinreichendes Einkommen erziele. Es dürfte unbestritten sein, dass die Voraussetzungen einer Krankenversicherung als erfüllt anzusehen seien. Zudem sei gem. Paragraph 123, ASVG eine Mitversicherung der Familienangehörigen nach der Einreise jedenfalls möglich. Die Bezugsperson arbeite Vollzeit als Küchengehilfe und verdiene EUR 1.370,70 netto monatlich. Die Bezugsperson habe seit der ersten Anstellung im Jahr 2018 regelmäßig Geld gespart. Derzeit habe die Bezugsperson ein Saldo von EUR 4.166,10 auf dem Bankkonto. Es sei zwar zutreffend, dass das Einkommen der Bezugsperson nicht den Erfordernissen des §°293 ASVG entspreche, diese jedoch ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1370,70 monatlich erziele. Aufgrund der Ausbildung sowie der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sei es der Bezugsperson aber trotz Vollzeitanstellung nicht möglich, die nach § 293 ASVG erforderliche Einkommensgrenze zu erreichen. Verwiesen werde diesbezüglich auf höchstgerichtliche Judikatur zu § 11 Abs. 5 NAG, etwa auf die Entscheidung des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346, wonach bei Unterschreiten der Richtsätze des § 293 ASVG die Betrachtung der individuellen Situation erforderlich sei.Es sei zwar zutreffend, dass das Einkommen der Bezugsperson nicht den Erfordernissen des §°293 ASVG entspreche, diese jedoch ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1370,70 monatlich erziele. Aufgrund der Ausbildung sowie der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sei es der Bezugsperson aber trotz Vollzeitanstellung nicht möglich, die nach Paragraph 293, ASVG erforderliche Einkommensgrenze zu erreichen. Verwiesen werde diesbezüglich auf höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG, etwa auf die Entscheidung des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346, wonach bei Unterschreiten der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG die Betrachtung der individuellen Situation erforderlich sei. Von den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG könne hinsichtlich AsylberechtigterVon den Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG könne hinsichtlich Asylberechtigter gem. §°35 Abs. 4 Z 3 AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Materialien zur Regierungsvorlage konkretisiere diesen Ausnahmetatbestand dahingehend, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei und würden die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte als wesentliche Kriterien. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten bis zur Flucht der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben geführt, das lediglich durch das Eintreten der Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden sei. Aus der Natur der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson ergebe sich, dass eine Fortsetzung des Familienlebens jedenfalls nicht im Herkunftsstaat möglich sei.gem. §°35 Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Materialien zur Regierungsvorlage konkretisiere diesen Ausnahmetatbestand dahingehend, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei und würden die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte als wesentliche Kriterien. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten bis zur Flucht der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben geführt, das lediglich durch das Eintreten der Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden sei. Aus der Natur der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson ergebe sich, dass eine Fortsetzung des Familienlebens jedenfalls nicht im Herkunftsstaat möglich sei. Zu den gesicherten Unterhaltsmitteln sei anzuführen, dass grundsätzlich die Richtsätze des §°293 ASVG zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel erforderlich seien. Dies seien im konkreten Fall, nunmehr für das Jahr 2019 EUR 1.830,
- Wie sich aus den aktenkundigen Nachweisen ergebe, habe die Bezugsperson mehrfach eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie habe weiters bislang bereits Deutschkurse besucht. Nunmehr verfüge er über ein monatliches Einkommen iHv EUR 1.370,70 unter Berücksichtigung des ersparten Geldes somit EUR 1717,
- Zum Familienleben wurde ausgeführt, dass die Familie lediglich aufgrund der notwenigen Flucht der Bezugsperson voneinander getrennt worden sei und beabsichtige das Familienleben fortzusetzen. Die Ehegatten seien bereits seit dem Jahr 1999 verheiratet und bis zur Flucht im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Auch die Geburten der Kinder seien vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgt. Im Zeitpunkt der Familiengründung hätte die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson davon ausgehen können, dass das Familienleben fortgesetzt werden könne. Somit sei das Familienleben besonders schützenswert iSd Art. 8 EMRK. In § 11 Abs. 3 NAG werde hinsichtlich der Nachsichtsgründen unter anderem das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, genannt. Auch sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, denn es seien nicht nur die Ehegatten, sondern auch die vier gemeinsamen Kinder im Alter von 17 bis fünf Jahren betroffen. Die belangte Behörde übe Willkür, indem zwar das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zwischen den Eltern und dem im Verfahren volljährig gewordenen Kind festgestellt werde, aber die vorgesehene Interessensabwägung nicht stattfinde. Die Trennung sei durch die Flucht verursacht worden, das Familienband zwischen Eltern und Kind werde nur unter außergewöhnlichen Umständen aufgelöst. Ebenso sei in der Mitteilung auf den Grundsatz der Beachtlichkeit des Kindeswohls kein Bezug genommen worden, welches im Falle einer Ablehnung des Einreiseantrages jedenfalls als gefährdet anzusehen sei. Im vorliegenden Fall leide sowohl das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer als auch das Kindeswohl des in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindes, dessen Geschwister und Mutter den Antrag gestellt hätten. Hingewiesen werde auf den Umstand, dass die UN-Kinderrechtskonvention im Verfassungsrang stehe und § 35 AsylG daher im Zweifel verfassungskonform auszulegen sei.Zum Familienleben wurde ausgeführt, dass die Familie lediglich aufgrund der notwenigen Flucht der Bezugsperson voneinander getrennt worden sei und beabsichtige das Familienleben fortzusetzen. Die Ehegatten seien bereits seit dem Jahr 1999 verheiratet und bis zur Flucht im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Auch die Geburten der Kinder seien vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgt. Im Zeitpunkt der Familiengründung hätte die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson davon ausgehen können, dass das Familienleben fortgesetzt werden könne. Somit sei das Familienleben besonders schützenswert iSd Artikel 8, EMRK. In Paragraph 11, Absatz 3, NAG werde hinsichtlich der Nachsichtsgründen unter anderem das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, genannt. Auch sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, denn es seien nicht nur die Ehegatten, sondern auch die vier gemeinsamen Kinder im Alter von 17 bis fünf Jahren betroffen. Die belangte Behörde übe Willkür, indem zwar das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zwischen den Eltern und dem im Verfahren volljährig gewordenen Kind festgestellt werde, aber die vorgesehene Interessensabwägung nicht stattfinde. Die Trennung sei durch die Flucht verursacht worden, das Familienband zwischen Eltern und Kind werde nur unter außergewöhnlichen Umständen aufgelöst. Ebenso sei in der Mitteilung auf den Grundsatz der Beachtlichkeit des Kindeswohls kein Bezug genommen worden, welches im Falle einer Ablehnung des Einreiseantrages jedenfalls als gefährdet anzusehen sei. Im vorliegenden Fall leide sowohl das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer als auch das Kindeswohl des in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindes, dessen Geschwister und Mutter den Antrag gestellt hätten. Hingewiesen werde auf den Umstand, dass die UN-Kinderrechtskonvention im Verfassungsrang stehe und Paragraph 35, AsylG daher im Zweifel verfassungskonform auszulegen sei. Der Stellungnahme beigelegt waren ein Verdienstnachweis der Bezugsperson vom November 2019 sowie ein Bankauszug.
- Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses am 05.12.2019 per E-Mail mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Stellungnahme ändere nichts an der Tatsache, dass die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1- 3 AsylG nicht erfülle und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art.°8°EMRK nicht geboten erscheine.
- Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses am 05.12.2019 per E-Mail mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Stellungnahme ändere nichts an der Tatsache, dass die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3 AsylG nicht erfülle und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des "Art".°8°EMRK nicht geboten erscheine.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2019 wies die ÖB Teheran die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG 2005 ab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2019 wies die ÖB Teheran die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, die bloß floskelhaften Ausführungen des BFA zur Frage, ob die Einreise der Beschwerdeführer trotz Unterschreiten der Einkommensvoraussetzungen gem. Art.°8°EMRK geboten sein könnten, entspreche nicht den in der Entscheidung des VfGH vom 23.09.2019, Zl. E 226-°2230/2019-17, dargelegten Erfordernissen. Die Abweisung der Einreiseanträge der Beschwerdeführer stelle eine nicht gerechtfertigte Verletzung des
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, die bloß floskelhaften Ausführungen des BFA zur Frage, ob die Einreise der Beschwerdeführer trotz Unterschreiten der Einkommensvoraussetzungen gem. "Art".°8°EMRK geboten sein könnten, entspreche nicht den in der Entscheidung des VfGH vom 23.09.2019, Zl. E 226-°2230/2019-17, dargelegten Erfordernissen. Die Abweisung der Einreiseanträge der Beschwerdeführer stelle eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Aufgrund dessen sei der angefochtene Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerde sei stattzugeben und ein Einreisetitel zu erteilen.Artikel 8, EMRK dar. Aufgrund dessen sei der angefochtene Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerde sei stattzugeben und ein Einreisetitel zu erteilen. Der Beschwerde beigelegt waren ein Verdienstnachweis der Bezugsperson vom Dezember 2019
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2020, eingelangt am 09.03.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005:Paragraph 35, AsylG 2005: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden "§ 35.
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten "§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet: "§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: "Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren
§ 35Asyl
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die Beschwerdeführer nannten in ihrem auf § 35 AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, wobei deren Ehe nach ihrem Vorbringen vor der Einreise der asylberechtigten Bezugsperson geschlossen worden war, bzw. wurde als Bezugsperson der Vater der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt - mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde vor, in welcher der XXXX als Datum der Eheschließung und der 16.04.2019 als Ausstellungsdatum vermerkt ist.Die Beschwerdeführer nannten in ihrem auf Paragraph 35, AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, wobei deren Ehe nach ihrem Vorbringen vor der Einreise der asylberechtigten Bezugsperson geschlossen worden war, bzw. wurde als Bezugsperson der Vater der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, ledigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt - mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde vor, in welcher der römisch 40 als Datum der Eheschließung und der 16.04.2019 als Ausstellungsdatum vermerkt ist. In ihrer Stellungnahme vom 28.11.2019 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer und die Bezugsperson bereits ein unter Art. 8 EMRK zu subsumierendes Familienleben geführt hätten. Das Geburtsdatum der minderjährigen Kinder, ihr Geburtsort und der sonstige Akteninhalt implizieren auch eindeutig, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson gegründet worden sei und grundsätzlich von einem Bestehen einer unterIn ihrer Stellungnahme vom 28.11.2019 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer und die Bezugsperson bereits ein unter Artikel 8, EMRK zu subsumierendes Familienleben geführt hätten. Das Geburtsdatum der minderjährigen Kinder, ihr Geburtsort und der sonstige Akteninhalt implizieren auch eindeutig, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson gegründet worden sei und grundsätzlich von einem Bestehen einer unter § 2 Z 22 AsylG iVm § 35 AsylG zu verstehenden Familienbindung ausgegangen werde.Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG zu verstehenden Familienbindung ausgegangen werde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und der Bezugsperson nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, seine Ehefrau und die Söhne im Iran zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass mangels Erfüllung von § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu erwarten sei und vor diesem Hintergrund eine Einreise auch nicht iSd Art. 8 EMRK geboten sei, ist nicht ausreichend. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren hinreichenden Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die frühe Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist. Zudem kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das behauptete Familienverhältnis mangels erforderlicher staatlicher Registrierung der Ehe insbesondere vor der Ausreise der Bezugsperson, nicht bestehe und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG somit nicht vorliegen würde, was sich allerdings angesichts des § 35 Abs. 5 AsylG lediglich auf die Erstbeschwerdeführerin und nicht auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 30.07.2019) alle minderjährigen, ledigen Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführer bezieht.Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Ziffer 35,). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und der Bezugsperson nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, seine Ehefrau und die Söhne im Iran zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass mangels Erfüllung von Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu erwarten sei und vor diesem Hintergrund eine Einreise auch nicht iSd Artikel 8, EMRK geboten sei, ist nicht ausreichend. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren hinreichenden Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die frühe Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist. Zudem kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das behauptete Familienverhältnis mangels erforderlicher staatlicher Registrierung der Ehe insbesondere vor der Ausreise der Bezugsperson, nicht bestehe und die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG somit nicht vorliegen würde, was sich allerdings angesichts des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG lediglich auf die Erstbeschwerdeführerin und nicht auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 30.07.2019) alle minderjährigen, ledigen Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführer bezieht. Im Zusammenhang mit der behaupteten Vaterschaft der Bezugsperson zu den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern - und folglich auch der Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu den Kindern und damit verbunden der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ihrer Eheschließung vor Einreise mit der Bezugsperson - ist in Bezug auf die behördlichen Ermittlungspflichten insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des § 13 Abs. 4 BFA-VG auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Beispielsweise wurde zu diesem Themenkreis in VwGH 26.03.2018,Im Zusammenhang mit der behaupteten Vaterschaft der Bezugsperson zu den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern - und folglich auch der Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin zu den Kindern und damit verbunden der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ihrer Eheschließung vor Einreise mit der Bezugsperson - ist in Bezug auf die behördlichen Ermittlungspflichten insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Beispielsweise wurde zu diesem Themenkreis in VwGH 26.03.2018, Ra 2017/18/0112ua, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur Folgendes ausgeführt: "10 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat, ist zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen:"10 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Februar 2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat, ist zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen: ¿Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen.¿Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen. Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
§ 13Abs.
4 BFA-VG zu ermöglichen'; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.'Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu ermöglichen'; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.' 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag
§ 35Asyl
G 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls
§ 13Abs.
4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren").11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). 12 Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung
§ 13Abs.
4 BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte.12 Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte. 13 Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten ist, einer neuen Betrachtung unterzogen werden."13 Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten ist, einer neuen Betrachtung unterzogen werden." Vielmehr hätte das BFA (im Wege der belangten Behörde) im Sinne der oben dargestellten Judikatur jedenfalls eine entsprechende Belehrung und organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises veranlassen müssen, wenn es das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern anzweifelt, und zwar - gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist für eine mögliche Probenentnahme. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse der von den Beschwerdeführern in Aussicht genommenen DNA-Analysen wäre eine abschließende - diese Ergebnisse berücksichtigende - Wahrscheinlichkeitsprognose zu erstellen gewesen, die als taugliche Grundlage für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge vor allem in Hinblick auf Art. 8 EMRK dienen hätte können.Vielmehr hätte das BFA (im Wege der belangten Behörde) im Sinne der oben dargestellten Judikatur jedenfalls eine entsprechende Belehrung und organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises veranlassen müssen, wenn es das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern anzweifelt, und zwar - gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist für eine mögliche Probenentnahme. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse der von den Beschwerdeführern in Aussicht genommenen DNA-Analysen wäre eine abschließende - diese Ergebnisse berücksichtigende - Wahrscheinlichkeitsprognose zu erstellen gewesen, die als taugliche Grundlage für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge vor allem in Hinblick auf Artikel 8, EMRK dienen hätte können. Im Hinblick auf die Einreisegestattung betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kindern ist darauf zu verweisen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ihrer jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert haben, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015, E1510-1511/2015-15; 27.11.2017, E1001-1005/2017, dem nicht näher differenziert folgend: VwGH 30.06.2016,Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015, E1510-1511/2015-15; 27.11.2017, E1001-1005/2017, dem nicht näher differenziert folgend: VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8 EMRK stattzufinden hat, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Dies wird - sofern nach dem ergänzenden Beweisverfahren noch erforderlich - im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Hinsichtlich der Ausführungen über die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass zunächst die vorzitierten Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG abzusehen. Es kann im gegenständlichen Fall beispielsweise von vorzitierten Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist.Hinsichtlich der Ausführungen über die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass zunächst die vorzitierten Ermittlungen zur behaupteten Familieneigenschaft anzustellen sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG abzusehen. Es kann im gegenständlichen Fall beispielsweise von vorzitierten Voraussetzungen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es waren daher die angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufzuheben und der ÖB Teheran die Erlassung eines jeweils neuen Bescheides aufzutragen.
§°11a°Abs.°2°FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Es waren daher die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Teheran die Erlassung eines jeweils neuen Bescheides aufzutragen.
§°11a°Abs.°2°FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2229396.1.00