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{'item': 'W245 2155335-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2020 GeschäftszahlW245 2155335-1 SpruchW245 2155335-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl: XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der am 21.04.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er von den Taliban verdächtigt worden sei, mit den Amerikanern unter einer Decke zu stecken. Es sei jeden Donnerstag von Seiten der Taliban zu Drohungen gegen ihn gekommen. Auch sei er bei Angriffen der Taliban an beiden Armen durch ein scharfes Metall verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban.römisch eins.
  4. Im Rahmen der am 21.04.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er von den Taliban verdächtigt worden sei, mit den Amerikanern unter einer Decke zu stecken. Es sei jeden Donnerstag von Seiten der Taliban zu Drohungen gegen ihn gekommen. Auch sei er bei Angriffen der Taliban an beiden Armen durch ein scharfes Metall verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban. I.
  5. In der ergänzenden Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll vom 16.03.2017 führte der BF im Wege der Organisation XXXX zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und dies bereits in Afghanistan im Geheimen ausgelebt habe. Er sei vor der Behörde nicht in der Lage gewesen über Homosexualität zu sprechen, da es ihm nicht bekannt gewesen sei, wie die österreichische Gesellschaft und die Behörde diesem Thema gegenüberstehen würden. Außerdem habe eine weibliche Dolmetscherin übersetzt, vor der er sich geschämt habe. Deswegen habe er sich nicht getraut, diesen wesentlichen Fluchtgrund anzugeben.römisch eins.
  6. In der ergänzenden Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll vom 16.03.2017 führte der BF im Wege der Organisation römisch 40 zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und dies bereits in Afghanistan im Geheimen ausgelebt habe. Er sei vor der Behörde nicht in der Lage gewesen über Homosexualität zu sprechen, da es ihm nicht bekannt gewesen sei, wie die österreichische Gesellschaft und die Behörde diesem Thema gegenüberstehen würden. Außerdem habe eine weibliche Dolmetscherin übersetzt, vor der er sich geschämt habe. Deswegen habe er sich nicht getraut, diesen wesentlichen Fluchtgrund anzugeben. I.
  7. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") am 20.03.2017 gab der BF an, dass sein Freund namens XXXX in Afghanistan ein eigenes Lebensmittelgeschäft und ein Auto gehabt habe. Er habe dessen Geschäft immer wieder besucht, um Zigaretten zu kaufen. Dabei hätten sie immer miteinander gesprochen und er habe sich in ihn verliebt, aber er habe nicht gewusst, wie er es seinem Freund sagen solle. XXXX sei es genauso ergangen. Sie hätten dann doch einmal darüber gesprochen und seien eine Beziehung eingegangen. Sein Cousin, der ebenfalls mit XXXX (normal) befreundet gewesen sei und öfter bei ihm eingekauft habe, habe ihn und XXXX erwischt, als sie sich geküsst hätten. Dieser habe sie beschimpft und der BF habe befürchtet, dass dieser zu seiner Familie gehen würde, um sie zu verraten und ihnen zu sagen, dass der Grund, weshalb der BF nicht heiraten wolle, jener sei, dass er Männer liebe. Um dem zuvorzukommen, sei der BF selbst nach Hause gegangen und habe auf den Cousin gewartet, der gar nicht gekommen sei. Der Cousin habe aber den Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass der BF mit XXXX eine Beziehung hätte. Darauf hätten der Vater und der Bruder den BF massiv beschimpft und geschlagen. Aus diesem Grund habe er das Haus verlassen, sei zum Geschäft des XXXX gegangen und habe diesem von dem Vorfall erzählt. XXXX habe darauf das Geschäft sofort zugesperrt und sie seien beide nach XXXX gegangen. XXXX habe mit Freunden telefoniert und sie seien dann zu Verwandten des XXXX gegangen, bei denen er über Nacht geblieben sei. Sein Vater und sein Bruder hätten ihn angerufen, er habe jedoch seine SIM-Karte weggeworfen. Er sei dort einige Zeit geblieben. Eines Tages habe er sich geschminkt und beide, er und XXXX , seien ausgegangen. Sie seien ins Einkaufszentrum XXXX gegangen, wo sie von der Kriminalpolizei festgenommen worden seien. Die Polizisten hätten ihn sehr beleidigt und ihn zur Polizeistation des XXXX gebracht. Dort sei er drei bis vier Tage festgehalten, von den Polizisten sehr schlecht behandelt und beleidigt worden. Diese hätten ihn auch mehrmals geschlagen und getreten. XXXX sei auch dort festgehalten worden, habe es aber über einen Freund und mit Schmiergeld geschafft, dass sie von dort entlassen worden seien. XXXX habe gesagt, dass sie nicht mehr in diesem Land bleiben könnten, da die Familie des BF sie töten bzw. steinigen könnte. Sie müssten Afghanistan verlassen, bevor der islamische Staat erfahren würde, dass sie homosexuell seien. XXXX habe sein Geschäft und sein Auto verkauft und beide seien illegal Richtung Pakistan ausgereist.römisch eins.
  8. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") am 20.03.2017 gab der BF an, dass sein Freund namens römisch 40 in Afghanistan ein eigenes Lebensmittelgeschäft und ein Auto gehabt habe. Er habe dessen Geschäft immer wieder besucht, um Zigaretten zu kaufen. Dabei hätten sie immer miteinander gesprochen und er habe sich in ihn verliebt, aber er habe nicht gewusst, wie er es seinem Freund sagen solle. römisch 40 sei es genauso ergangen. Sie hätten dann doch einmal darüber gesprochen und seien eine Beziehung eingegangen. Sein Cousin, der ebenfalls mit römisch 40 (normal) befreundet gewesen sei und öfter bei ihm eingekauft habe, habe ihn und römisch 40 erwischt, als sie sich geküsst hätten. Dieser habe sie beschimpft und der BF habe befürchtet, dass dieser zu seiner Familie gehen würde, um sie zu verraten und ihnen zu sagen, dass der Grund, weshalb der BF nicht heiraten wolle, jener sei, dass er Männer liebe. Um dem zuvorzukommen, sei der BF selbst nach Hause gegangen und habe auf den Cousin gewartet, der gar nicht gekommen sei. Der Cousin habe aber den Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass der BF mit römisch 40 eine Beziehung hätte. Darauf hätten der Vater und der Bruder den BF massiv beschimpft und geschlagen. Aus diesem Grund habe er das Haus verlassen, sei zum Geschäft des römisch 40 gegangen und habe diesem von dem Vorfall erzählt. römisch 40 habe darauf das Geschäft sofort zugesperrt und sie seien beide nach römisch 40 gegangen. römisch 40 habe mit Freunden telefoniert und sie seien dann zu Verwandten des römisch 40 gegangen, bei denen er über Nacht geblieben sei. Sein Vater und sein Bruder hätten ihn angerufen, er habe jedoch seine SIM-Karte weggeworfen. Er sei dort einige Zeit geblieben. Eines Tages habe er sich geschminkt und beide, er und römisch 40 , seien ausgegangen. Sie seien ins Einkaufszentrum römisch 40 gegangen, wo sie von der Kriminalpolizei festgenommen worden seien. Die Polizisten hätten ihn sehr beleidigt und ihn zur Polizeistation des römisch 40 gebracht. Dort sei er drei bis vier Tage festgehalten, von den Polizisten sehr schlecht behandelt und beleidigt worden. Diese hätten ihn auch mehrmals geschlagen und getreten. römisch 40 sei auch dort festgehalten worden, habe es aber über einen Freund und mit Schmiergeld geschafft, dass sie von dort entlassen worden seien. römisch 40 habe gesagt, dass sie nicht mehr in diesem Land bleiben könnten, da die Familie des BF sie töten bzw. steinigen könnte. Sie müssten Afghanistan verlassen, bevor der islamische Staat erfahren würde, dass sie homosexuell seien. römisch 40 habe sein Geschäft und sein Auto verkauft und beide seien illegal Richtung Pakistan ausgereist. I.
  9. Am 31.03.2017 übermittelte der BF, unterstützt durch den Verein XXXX , eine Stellungnahme zur Asylrelevanz des Vorbringens sowie zur Lage von LGBTI Personen in Afghanistan.römisch eins.
  10. Am 31.03.2017 übermittelte der BF, unterstützt durch den Verein römisch 40 , eine Stellungnahme zur Asylrelevanz des Vorbringens sowie zur Lage von LGBTI Personen in Afghanistan. I.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.
  14. Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. I.
  15. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 28.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.
  16. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 28.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. I.
  17. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 03.05.2017 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  18. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 03.05.2017 von der bB vorgelegt. I.
  19. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.05.2018 und am 09.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.
  20. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.05.2018 und am 09.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  21. Feststellungen:römisch zwei.
  22. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  23. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  24. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF wurde nach seinen Angaben in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort auf. Er hat vor seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt. Der BF hat Afghanistan im Jänner 2016 verlassen. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine orthostatische Dysregulation diagnostiziert. Er leidet an Rücken- und Nackenschmerzen, weshalb er eine Physiotherapie erhielt, und hat nach eigenen Angaben psychische Probleme. Der BF leidet jedoch an keiner ernsthaften Krankheit. Der BF gehört keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF ca. sieben Jahre lang die Schule. Nach der Schule hat er als Installateur gearbeitet und war in der Lage, sich in Kabul selbst zu versorgen. Der BF verfügt über kein Vermögen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und seinen zwei Brüdern, lebt in Kabul. Der Vater des BF unterrichtete an einer technischen Universität und arbeitete danach für eine staatliche Baufirma. Der Bruder war in einer IT-Firma angestellt. Die Familie des BF verfügt über ein Haus und die wirtschaftliche Lage ist gut. Der BF hat einen Cousin väterlicherseits sowie Tanten und weitere Cousins mütterlicherseits. Seine Verwandten leben in Kabul. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der BF in der Lage, Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kabul aufzunehmen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. II.1.
  25. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.
  26. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben als unwahr erwiesen hat.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben als unwahr erwiesen hat. Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung - etwa durch die Taliban - ausgesetzt. Der BF ist nicht homosexuell. Er hatte in Afghanistan keine intime Beziehung zu einem Mann. Er wird in Afghanistan auch nicht verdächtigt, homosexuell zu sein oder intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten zu haben. Festgestellt wird, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung des BF nicht abgeleitet werden kann. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. II.1.
  27. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.
  28. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Kabul ist trotz der dort herrschenden Sicherheitslage möglich. Der BF ist dort aufgewachsen und hat auch vor seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt. Er kann Kabul sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr in seine Heimatprovinz ist somit möglich. Dem BF steht - abgesehen von seiner Rückkehr nach Kabul - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif ist für den BF möglich. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Dem BF stehen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine vorübergehende Unterkunft (Teehäuser), Trinkwasser, sanitäre Anlagen und lebensnotwendige Nahrungsmittel zur Verfügung. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Ferner ist Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die allgemeinen Umstände in Mazar-e Sharif ermöglichen eine Rückkehr dorthin. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in Afghanistan in der Lage, sich selbst zu versorgen. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif kann der BF beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen unterstützt werden. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, gibt es nicht. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. II.1.
  29. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
  30. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit April 2016 in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, wobei er zu allen nicht viel Kontakt hat. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit sieht er fern, geht spazieren oder spielt Fußball. Einer Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit bei der XXXX ist zu entnehmen, dass er hilfsbereit, fleißig und handwerklich begabt ist.Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, wobei er zu allen nicht viel Kontakt hat. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit sieht er fern, geht spazieren oder spielt Fußball. Einer Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit bei der römisch 40 ist zu entnehmen, dass er hilfsbereit, fleißig und handwerklich begabt ist. Der BF hat Deutschkurse besucht und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er verfügt jedoch über kein Deutschzertifikat und ist kaum in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der BF hat freiwillige Tätigkeiten als Remunerant zur Unterstützung des Haustechnikers übernommen und legt diesbezüglich Bestätigungen der XXXX vor. Derzeit übernimmt er keine gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten.Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der BF hat freiwillige Tätigkeiten als Remunerant zur Unterstützung des Haustechnikers übernommen und legt diesbezüglich Bestätigungen der römisch 40 vor. Derzeit übernimmt er keine gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten. II.1.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
  32. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). II.1.5.
  33. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.
  34. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). II.1.5.
  35. Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch zwei.1.5.
  36. Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). II.1.5.2.
  37. Talibanrömisch zwei.1.5.2.
  38. Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  39. Haqani-Netzwerkrömisch zwei.1.5.2.
  40. Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  41. Islamischer Staat (IS/Daesh)römisch zwei.1.5.2.
  42. Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.2.
  43. Al-Qaidarömisch zwei.1.5.2.
  44. Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.
  45. Sicherheitsbehörden:römisch zwei.1.5.
  46. Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). II.1.5.
  47. Lage in der Herkunftsprovinz Kabul des BF bzw. in der Stadt Kabul:römisch zwei.1.5.
  48. Lage in der Herkunftsprovinz Kabul des BF bzw. in der Stadt Kabul: II.1.5.4.
  49. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.4.
  50. Grundinformationen: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, Seite 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, Seite 38). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.2019, Seite 41). II.1.5.4.
  51. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.4.
  52. Erreichbarkeit: Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2019, Seite 37). II.1.5.4.
  53. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.4.
  54. Sicherheitslage: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 38 ff.). II.1.5.4.
  55. Wirtschaftslage:römisch zwei.1.5.4.
  56. Wirtschaftslage: Sie hat in der Provinz Kabul einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Kabul hat den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent) (LIB 13.11.2019, Seite 335). II.1.5.4.
  57. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.4.
  58. Medizinische Versorgung: Für die medizinische Versorgung in Kabul wurde das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District [PD] 8) renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung (LIB 13.11.2019, Seite 346). II.1.5.
  59. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif:römisch zwei.1.5.
  60. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: II.1.5.5.
  61. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.5.
  62. Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) II.1.5.5.
  63. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.5.
  64. Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). II.1.5.5.
  65. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.5.
  66. Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  67. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). II.1.5.5.
  68. Versorgungslage:römisch zwei.1.5.5.
  69. Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). II.1.5.5.
  70. Wirtschaftslage:römisch zwei.1.5.5.
  71. Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) II.1.5.5.
  72. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.5.
  73. Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). II.1.5.
  74. Bewegungsfreiheitrömisch zwei.1.5.
  75. Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). II.1.5.
  76. Meldewesenrömisch zwei.1.5.
  77. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). II.1.5.
  78. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.1.5.
  79. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). II.1.5.
  80. Korruption:römisch zwei.1.5.
  81. Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). II.1.5.
  82. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.
  83. Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). II.1.5.
  84. Medizinische Versorgung bei psychischer Erkrankung:römisch zwei.1.5.
  85. Medizinische Versorgung bei psychischer Erkrankung: Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen, rund 50% der Bevölkerung leiden an psychischen Symptomen wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet und von der Familie versorgt, von der Gesellschaft werden diese jedoch oftmals stigmatisiert (LIB 13.11.2019, Seite 350 und 352). Zwar sind psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vorgesehen, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig (LIB 13.11.2019, Seite 351). Eine stationäre Unterbringung in Krankenhäusern ist grundsätzlich nur möglich, wenn Patienten durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (LIB 13.11.2019, Seite 351). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (LIB 13.11.2019, Seite 351 f). Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und auch von Organisationen behandelt werden (LIB 13.11.2019, Seite 351). Personen die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, sind alleine aufgrund dieses Merkmals keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. II.1.5.
  86. Wirtschaftrömisch zwei.1.5.
  87. Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). II.1.5.
  88. Rückkehrer:römisch zwei.1.5.
  89. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). II.1.5.
  90. Ethnische Minderheiten:römisch zwei.1.5.
  91. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287f). II.1.5.14.
  92. Tadschiken:römisch zwei.1.5.14.
  93. Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie machen etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB 13.11.2019, S. 289f). Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. II.1.5.
  94. Religionen:römisch zwei.1.5.
  95. Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. II.1.5.
  96. Rekrutierung durch die Taliban:römisch zwei.1.5.
  97. Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 [in der Folge kurz "Landinfo-Rekrutierung durch Taliban"], Seite 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 14). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 8). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 11). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 19). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20). II.1.5.
  98. Zur sexuellen Orientierung und Genderidentität:römisch zwei.1.5.
  99. Zur sexuellen Orientierung und Genderidentität: Das afghanische Strafgesetzbuch verbietet einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angeho¿rigen desselben Geschlechtes. Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR)-Verfahrens im Ja¿nner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schu¿tzen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zuru¿ck. Beim UPR Afghanistans im Januar 2019 standen LGBTTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und ko¿nnen daher nicht in der O¿ffentlichkeit gelebt werden (LIB 13.11.2019, Seite 324). Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechts- verkehr auch solche Sexualpraktiken, die u¿blicherweise mit ma¿nnlicher Homosexualita¿t in Verbindung gebracht werden, mit langja¿hriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen A¿chtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen versta¿rken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich fu¿r den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (LIB 13.11.2019, Seite 325).Laut Artikel 247, des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechts- verkehr auch solche Sexualpraktiken, die u¿blicherweise mit ma¿nnlicher Homosexualita¿t in Verbindung gebracht werden, mit langja¿hriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen A¿chtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen versta¿rken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich fu¿r den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (LIB 13.11.2019, Seite 325). Homosexualita¿t wird weitverbreitet tabuisiert und als unansta¿ndig betrachtet. Mitglieder der LGBTI- Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und ko¿nnen wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft werden diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (LIB 13.11.2019, Seite 325). Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewaltta¿tigen U¿bergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Ma¿nner durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Ma¿nnern (LIB 13.11.2019, Seite 325). Unter der Scharia ist bereits die Anna¿herung des a¿ußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die A¿nderung des Vornamens und der Geschlechtszugeho¿rigkeit transsexueller Personen. Es gibt nur wenige spezifische Informationen u¿ber Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 325). Es besteht eine niedrige soziale Toleranz gegenu¿ber Personen mit einer sexuellen Orientierung oder Genderidentita¿t außerhalb der erwarteten Normen der Heterosexualita¿t. Ein solches Bekenntnis ist ein soziales Tabu und wird als unislamisch betrachtet (LIB 13.11.2019, Seite 325). II.1.5.
  100. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie:römisch zwei.1.5.
  101. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan wurden zum Zeitpunkt 22.04.2020 1143 Fälle registriert und 40 Todesfälle bestätigt (In Österreich im Vergleich dazu 14.925 Fälle, und 510 Todesfälle). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. II.
  102. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  103. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz "Erstbefragung" bezeichnet), der ergänzenden Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll vom 16.03.2017, der Einvernahme des BF durch die bB (in der Folge kurz "Niederschrift" bezeichnet), der Stellungnahme vom 29.03.2017, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB, der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 09.05.2018 (in der Folge kurz "
  104. Verhandlungsprotokoll" bezeichnet), der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 09.03.2020 (in der Folge kurz "
  105. Verhandlungsprotokoll" bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.
  106. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.
  107. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Niederschrift, Seite 1;
  108. Verhandlungsprotokoll, Seite 7;
  109. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte.Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Niederschrift, Seite 1;
  110. Verhandlungsprotokoll, Seite 7;
  111. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari (vgl. Niederschrift, Seite 61;
  112. Verhandlungsprotokoll, Seite 7;
  113. Verhandlungsprotokoll, Seite 7).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari vergleiche Niederschrift, Seite 61;
  114. Verhandlungsprotokoll, Seite 7;
  115. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.04.2016 (vgl. Erstbefragung, Seite 3). Es ist davon auszugehen, dass angesichts der detaillierten Darlegung der Reiseroute im Rahmen der Erstbefragung diese unmittelbar nach seiner Einreise getätigten Angaben zum Ausreisezeitpunkt am ehesten der Wahrheit entsprechen. Die weiteren Angaben des BF zu seiner Ausreise werden unter Punkt 0 berücksichtigt.Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.04.2016 vergleiche Erstbefragung, Seite 3). Es ist davon auszugehen, dass angesichts der detaillierten Darlegung der Reiseroute im Rahmen der Erstbefragung diese unmittelbar nach seiner Einreise getätigten Angaben zum Ausreisezeitpunkt am ehesten der Wahrheit entsprechen. Die weiteren Angaben des BF zu seiner Ausreise werden unter Punkt 0 berücksichtigt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl.
  116. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f;
  117. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche
  118. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f;
  119. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f). Zu Beginn der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 09.03.2020 führte der BF lediglich aus, an Rücken- und Nackenschmerzen zu leiden, weshalb er eine Physiotherapie erhalten habe, und psychische Probleme zu haben (vgl.
  120. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f). Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere keine Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung des BF wahrgenommen werden (
  121. Verhandlungsprotokoll, Seite 25;
  122. Verhandlungsprotokoll, Seite 26).Zu Beginn der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 09.03.2020 führte der BF lediglich aus, an Rücken- und Nackenschmerzen zu leiden, weshalb er eine Physiotherapie erhalten habe, und psychische Probleme zu haben vergleiche
  123. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f). Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere keine Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung des BF wahrgenommen werden (
  124. Verhandlungsprotokoll, Seite 25;
  125. Verhandlungsprotokoll, Seite 26). Die medizinischen Beeinträchtigungen des BF lassen nicht den Schluss zu, dass der BF deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Auch dass eine Behandlung der Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. In diesem Zusammenhang erklärte der BF selbst, dass er sich körperlich und seelisch in der Lage fühle, zu arbeiten und in Österreich einer Beschäftigung nachgehen möchte (vgl.
  126. Verhandlungsprotokoll, Seite 9;
  127. Verhandlungsprotokoll, Seite 22).Die medizinischen Beeinträchtigungen des BF lassen nicht den Schluss zu, dass der BF deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Auch dass eine Behandlung der Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. In diesem Zusammenhang erklärte der BF selbst, dass er sich körperlich und seelisch in der Lage fühle, zu arbeiten und in Österreich einer Beschäftigung nachgehen möchte vergleiche
  128. Verhandlungsprotokoll, Seite 9;
  129. Verhandlungsprotokoll, Seite 22). Bezüglich COVID-19 sind vor allem ältere Menschen über 60 Jahre und immungeschwächte Personen (z.B. Diabetes, Herzerkrankungen, Krebserkrankungen und Bluthochdruck) gefährdet. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus. Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine schwere Erkrankung erleiden wird oder gar den Tod. Auch verläuft die Erkrankung nach derzeitigen Stand bei ca. 80% der Betroffenen leicht. Hinsichtlich COVID-19 gehört der BF mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Sohin war dies festzustellen. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen im Großen und Ganzen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Niederschrift, Seite 4 und 7;
  130. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f und 11). Die widersprüchlichen Zeitangaben des BF zu seiner letzten Beschäftigung vor der Ausreise werden unter Punkt 0 berücksichtigt.Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen im Großen und Ganzen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche Niederschrift, Seite 4 und 7;
  131. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f und 11). Die widersprüchlichen Zeitangaben des BF zu seiner letzten Beschäftigung vor der Ausreise werden unter Punkt 0 berücksichtigt. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Niederschrift, Seite 8;
  132. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f;
  133. Verhandlungsprotokoll, Seite 14).Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Niederschrift, Seite 8;
  134. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f;
  135. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Im Verfahren führte der BF wiederholt aus, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe (vgl. Niederschrift, Seite 7;
  136. Verhandlungsprotokoll, Seite 12;
  137. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). In diesem Zusammenhang ist jedoch von einer Schutzbehauptung auszugehen: So war aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF im Verfahren seine persönliche Unglaubwürdigkeit festzustellen (siehe Punkt 0). Auch aus den festgestellten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (siehe Punkt 0). Auch führte der BF aus, dass er seine Eltern liebe (
  138. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Vor diesem Hintergrund war sohin festzustellen, dass die Familie nach wie vor in Kabul lebt und dass der BF jedenfalls in der Lage ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.Im Verfahren führte der BF wiederholt aus, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe vergleiche Niederschrift, Seite 7;
  139. Verhandlungsprotokoll, Seite 12;
  140. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). In diesem Zusammenhang ist jedoch von einer Schutzbehauptung auszugehen: So war aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF im Verfahren seine persönliche Unglaubwürdigkeit festzustellen (siehe Punkt 0). Auch aus den festgestellten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (siehe Punkt 0). Auch führte der BF aus, dass er seine Eltern liebe (
  141. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Vor diesem Hintergrund war sohin festzustellen, dass die Familie nach wie vor in Kabul lebt und dass der BF jedenfalls in der Lage ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Niederschrift, Seite 13 f;
  142. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 und 15). Da die vom BF geschilderte Festnahme durch die Polizei infolge seines Auftrittes, welcher seine Homosexualität indiziert haben soll, unglaubhaft ist (siehe dazu 0), blieb diese unberücksichtigt.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Niederschrift, Seite 13 f;
  143. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 und 15). Da die vom BF geschilderte Festnahme durch die Polizei infolge seines Auftrittes, welcher seine Homosexualität indiziert haben soll, unglaubhaft ist (siehe dazu 0), blieb diese unberücksichtigt. II.2.
  144. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
  145. Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG abgeführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Zum Vorbringen des BF ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des BF in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss der BF auch persönlich glaubwürdig auftreten. Wie in der Folge dargestellt entsprechen die Aussagen des BF, die im Übrigen beachtliche Widersprüche aufweisen, diesen Anforderungen nicht: II.2.2.
  146. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:römisch zwei.2.2.
  147. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455). Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er von den Taliban verdächtigt worden sei, mit den Amerikanern unter einer Decke zu stecken. Es sei jeden Donnerstag von Seiten der Taliban zu Drohungen gegen ihn gekommen. Auch sei er bei Angriffen der Taliban an beiden Armen durch ein scharfes Metall verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban (Erstbefragung, Seite 5).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455). Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er von den Taliban verdächtigt worden sei, mit den Amerikanern unter einer Decke zu stecken. Es sei jeden Donnerstag von Seiten der Taliban zu Drohungen gegen ihn gekommen. Auch sei er bei Angriffen der Taliban an beiden Armen durch ein scharfes Metall verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban (Erstbefragung, Seite 5). Mit der ergänzenden Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll vom 16.03.2017 und seinem Vorbringen in der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG änderte der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er Afghanistan aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Konkret habe er seine Homosexualität im Geheimen ausgelebt, indem er eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Als seine Familienangehörigen davon erfahren hätten, sei er von zu Hause geflohen und später gemeinsam mit seinem Partner aus Afghanistan ausgereist (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2017, AS 51; Niederschrift, Seite 9 f;
  148. Verhandlungsprotokoll, Seite 16;
  149. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Diese Fluchtgeschichte habe er aber aus Angst nicht erzählen können. Ein weiterer Grund für das verspätete Vorbringen sei das fehlende Wissen darüber gewesen, wie die österreichische Gesellschaft bzw. die Behörde dem Thema Homosexualität gegenüberstehe. Außerdem habe eine weibliche Dolmetscherin übersetzt, vor welcher er sich geschämt habe (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2017, AS 51; Niederschrift, Seite 3 und 10;
  150. Verhandlungsprotokoll, Seite 6).Mit der ergänzenden Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll vom 16.03.2017 und seinem Vorbringen in der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG änderte der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er Afghanistan aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Konkret habe er seine Homosexualität im Geheimen ausgelebt, indem er eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Als seine Familienangehörigen davon erfahren hätten, sei er von zu Hause geflohen und später gemeinsam mit seinem Partner aus Afghanistan ausgereist vergleiche ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2017, AS 51; Niederschrift, Seite 9 f;
  151. Verhandlungsprotokoll, Seite 16;
  152. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Diese Fluchtgeschichte habe er aber aus Angst nicht erzählen können. Ein weiterer Grund für das verspätete Vorbringen sei das fehlende Wissen darüber gewesen, wie die österreichische Gesellschaft bzw. die Behörde dem Thema Homosexualität gegenüberstehe. Außerdem habe eine weibliche Dolmetscherin übersetzt, vor welcher er sich geschämt habe vergleiche ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2017, AS 51; Niederschrift, Seite 3 und 10;
  153. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung zu subsumieren. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Wege einer ergänzenden Stellungnahme und im Rahmen der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF bei der Befragung durch die bB angab, dass er seine Homosexualität deshalb bei er Erstbefragung nicht anführte, weil ihm die Gesetze in Österreich nicht klar gewesen seien und er nicht gewusst habe, ob Homosexualität in Österreich strafbar wäre (Niederschrift, Seite 3). Unstimmig dazu führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er bereits vor seiner Ausreise gewusst habe, dass er nach Österreich reisen wolle, weil es hier sicher sei (
  154. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Unabhängig von diesen Ungereimtheiten bei der Erstbefragung verkennt das BVwG nicht, dass das Vorbringen des BF zu seiner Sexualität nicht allein deshalb als unglaubhaft eingestuft werden kann, weil er aus einer gewissen Zurückhaltung heraus, intime Aspekte seines Lebens zu offenbaren, seine Homosexualität nicht bereits bei der ersten Gelegenheit zur Darstellung der Verfolgungsgründe angegeben hat (vgl. EuGH 02.12.2014 C-148/13 bis C-150/30, Rn. 69 ff). Die getroffenen Feststellungen beruhen nicht allein darauf, dass der BF die behauptete Homosexualität nicht schon in der Erstbefragung geltend gemacht hat. Der BF tätigte darüber hinaus weitere unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben, die das Vorbringen des BF ebenso als unglaubhaft erscheinen lassen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen.Unabhängig von diesen Ungereimtheiten bei der Erstbefragung verkennt das BVwG nicht, dass das Vorbringen des BF zu seiner Sexualität nicht allein deshalb als unglaubhaft eingestuft werden kann, weil er aus einer gewissen Zurückhaltung heraus, intime Aspekte seines Lebens zu offenbaren, seine Homosexualität nicht bereits bei der ersten Gelegenheit zur Darstellung der Verfolgungsgründe angegeben hat vergleiche EuGH 02.12.2014 C-148/13 bis C-150/30, Rn. 69 ff). Die getroffenen Feststellungen beruhen nicht allein darauf, dass der BF die behauptete Homosexualität nicht schon in der Erstbefragung geltend gemacht hat. Der BF tätigte darüber hinaus weitere unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben, die das Vorbringen des BF ebenso als unglaubhaft erscheinen lassen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. II.2.2.
  155. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Homosexualität:römisch zwei.2.2.
  156. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Homosexualität: Vorab ist festzuhalten, dass der BF zu seinem vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität unter Bedachtnahme auf die vom EuGH behandelten spezifischen Aspekte der Glaubhaftigkeitsprüfung zur Verfolgung aufgrund von sexueller Ausrichtung befragt wurde (EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13; vgl. dazu auch Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 2), in: ZAR 10/2016, Seite 332-336). Demzufolge ist das durchgeführte Beweisverfahren in einer diskreten Art und Weise erfolgt und wurden besonders die in der Charta der Grundrechte enthaltenen Rechte, insbesondere das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GRC) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC), berücksichtigt.Vorab ist festzuhalten, dass der BF zu seinem vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität unter Bedachtnahme auf die vom EuGH behandelten spezifischen Aspekte der Glaubhaftigkeitsprüfung zur Verfolgung aufgrund von sexueller Ausrichtung befragt wurde (EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13; vergleiche dazu auch Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 2), in: ZAR 10 aus 2016,, Seite 332-336). Demzufolge ist das durchgeführte Beweisverfahren in einer diskreten Art und Weise erfolgt und wurden besonders die in der Charta der Grundrechte enthaltenen Rechte, insbesondere das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Artikel eins, GRC) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7, GRC), berücksichtigt. Zunächst steht fest, dass die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht allein aufgrund der Aussagen des BF als erwiesen anzusehen ist. Seine diesbezüglichen Aussagen bilden nur den Ausgangspunkt für eine weitere Prüfung des Asylantrags und bedürfen weiterer Bestätigungen. Das BVwG ist somit berechtigt und hat die Pflicht, Befragungen durchzuführen, anhand derer die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Orientierung eines Asylwerbers betreffen, geprüft werden sollen (vgl. EuGH, 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, Rz 49, 64).Zunächst steht fest, dass die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht allein aufgrund der Aussagen des BF als erwiesen anzusehen ist. Seine diesbezüglichen Aussagen bilden nur den Ausgangspunkt für eine weitere Prüfung des Asylantrags und bedürfen weiterer Bestätigungen. Das BVwG ist somit berechtigt und hat die Pflicht, Befragungen durchzuführen, anhand derer die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Orientierung eines Asylwerbers betreffen, geprüft werden sollen vergleiche EuGH, 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, Rz 49, 64). Im Zuge des Verfahrens ergaben sich im Hinblick auf das Vorbringen des BF, homosexuell zu sein und deswegen von der eigenen Familie und den Behörden in Afghanistan verfolgt zu werden, zahlreiche - zum Teil evidente - Widersprüche. Auch war das Vorbringen des BF dazu insgesamt nicht kohärent. II.2.2.2.
  157. Zur persönlichen Wahrnehmung der sexuellen Identität des BF:römisch zwei.2.2.2.
  158. Zur persönlichen Wahrnehmung der sexuellen Identität des BF: Wie im Folgenden veranschaulicht wird, waren die Angaben des BF zur individuellen Entdeckung seiner sexuellen Identität sowie zur Entwicklung seiner Homosexualität nicht stringent: Zunächst führte der BF bei der Befragung durch die bB völlig unbestimmt aus, dass er schon immer gerne Kontakt zu Männern gehabt habe (Niederschrift, Seite 11). In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF, dass er im Alter von 16 oder 17 Jahren persönlich erfahren und verstanden habe, dass er homosexuell sei. Nachgefragt führte der BF unbestimmt aus, dass er die Situation nicht beschreiben könne, er habe auf einmal so ein Gefühl bekommen (
  159. Verhandlungsprotokoll, Seite 19). In der zweiten Beschwerdeverhandlung führte der BF auf die grundsätzliche Frage, wann und in welcher Situation er zum ersten Mal die Vermutung gehabt habe, dass er sich zum eigenen Geschlecht hingezogen gefühlt habe, bloß vage aus, dass er dies selbst gefühlt habe. Den Zeitpunkt oder das Alter wisse er nicht (
  160. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 und Seite 10). Daraus folgt, dass der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung wiederrum nicht in der Lage war, von sich aus seine individuelle Entdeckung der sexuellen Identität plausibel darzustellen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen behauptete der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung, dass er seine Homosexualität während seiner Pubertät erkannt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Mann (gemeint XXXX ) kennengelernt habe, bei dem er Zigaretten eingekauft habe. Zusammen hätten sie herausgefunden, dass sie homosexuell wären. Dann habe der Cousin den BF und XXXX bei einem Liebesakt erwischt (
  161. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Diese Angaben des BF lassen sich jedoch mit weiteren Ausführungen des BF im Verfahren in keiner Weise vereinbaren: So führte der BF unter anderem in der ersten Beschwerdeverhandlung aus, dass er erst Anfang 2014 XXXX kennengelernt habe. Nach diesen Angaben wäre der BF zirka 23 Jahre alt gewesen, als er XXXX kennengelernt habe. Daher lässt sich die Behauptung des BF, dass er bereits während seiner Pubertät gemeinsam mit XXXX seine Homosexualität herausgefunden habe, nicht in Einklang bringen. Generell war der BF im Verfahren nicht in der Lage, eine Beziehung zu XXXX widerspruchsfrei darzustellen (siehe dazu auch Punkt 0).In der zweiten Beschwerdeverhandlung führte der BF auf die grundsätzliche Frage, wann und in welcher Situation er zum ersten Mal die Vermutung gehabt habe, dass er sich zum eigenen Geschlecht hingezogen gefühlt habe, bloß vage aus, dass er dies selbst gefühlt habe. Den Zeitpunkt oder das Alter wisse er nicht (
  162. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 und Seite 10). Daraus folgt, dass der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung wiederrum nicht in der Lage war, von sich aus seine individuelle Entdeckung der sexuellen Identität plausibel darzustellen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen behauptete der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung, dass er seine Homosexualität während seiner Pubertät erkannt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Mann (gemeint römisch 40 ) kennengelernt habe, bei dem er Zigaretten eingekauft habe. Zusammen hätten sie herausgefunden, dass sie homosexuell wären. Dann habe der Cousin den BF und römisch 40 bei einem Liebesakt erwischt (
  163. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Diese Angaben des BF lassen sich jedoch mit weiteren Ausführungen des BF im Verfahren in keiner Weise vereinbaren: So führte der BF unter anderem in der ersten Beschwerdeverhandlung aus, dass er erst Anfang 2014 römisch 40 kennengelernt habe. Nach diesen Angaben wäre der BF zirka 23 Jahre alt gewesen, als er römisch 40 kennengelernt habe. Daher lässt sich die Behauptung des BF, dass er bereits während seiner Pubertät gemeinsam mit römisch 40 seine Homosexualität herausgefunden habe, nicht in Einklang bringen. Generell war der BF im Verfahren nicht in der Lage, eine Beziehung zu römisch 40 widerspruchsfrei darzustellen (siehe dazu auch Punkt 0). Obwohl die Ausführungen auf eigenen Erlebnissen des BF beruhen sollten, ist der BF nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Wahrnehmung seiner Homosexualität stringent und widerspruchsfrei zu vermitteln. Befragt, wie das Bewusstsein, homosexuell zu sein, sich auf seine persönliche Lebensweise auswirke, gab der BF von sich aus nur sehr rudimentär an, dass dies in Afghanistan eine schlechte Auswirkung auf ihn gehabt habe (
  164. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). In diesem Zusammenhang war der BF jedoch nicht in der Lage, die schlechten Auswirkungen (siehe dazu Punkt 0 sowie 0) schlüssig und widerspruchsfrei zu begründen. Auch führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität seine Augenbrauen habe zupfen, sich habe schminken und Lippenstift habe verwenden wollen. Dies sei jedoch aufgrund der Situation in Afghanistan nicht möglich gewesen. Auch in Österreich sei dies aufgrund seines Umfeldes nicht möglich gewesen (
  165. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Diese Ausführungen des BF sind nicht glaubhaft, zumal er auch bei der Befragung durch die bB angab, dass er in Afghanistan in Frauenkleidern, unverhüllt und geschminkt von den Behörden aufgegriffen worden sei (Niederschrift, Seite 13 f). Auch bleiben die Angaben des BF unbestimmt, wie er andere homosexuelle Männer wahrnehme bzw. erkenne. Dazu erklärte der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung, dass er homosexuelle Männer an ihrem Gehen, ihren Handbewegungen und ihrer Bekleidungsart erkenne. Jedoch war der BF auf Nachfrage nicht in der Lage, diese oberflächlichen Ausführungen näher zu beschreiben (
  166. Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Zudem war der BF nicht in der Lage anzugeben, was ein Mann tun müsste, damit dieser sein Interesse weckt. Nachgefragt führte der BF ausweichend aus, dass er wegen des Schicksalsschlages von XXXX mit keinem Mann zusammen sein könne (
  167. Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Aufgrund der zum Teil massiven Widersprüche des BF hinsichtlich einer Beziehung zu XXXX (siehe Punkt 0) ist davon auszugehen, dass sich der BF nur einer Schutzbehauptung bediente. Die Begründung des BF, dass er wegen XXXX betroffen sei, ist daher nicht geeignet, ihn von einer homosexuellen Beziehung abzuhalten.Zudem war der BF nicht in der Lage anzugeben, was ein Mann tun müsste, damit dieser sein Interesse weckt. Nachgefragt führte der BF ausweichend aus, dass er wegen des Schicksalsschlages von römisch 40 mit keinem Mann zusammen sein könne (
  168. Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Aufgrund der zum Teil massiven Widersprüche des BF hinsichtlich einer Beziehung zu römisch 40 (siehe Punkt 0) ist davon auszugehen, dass sich der BF nur einer Schutzbehauptung bediente. Die Begründung des BF, dass er wegen römisch 40 betroffen sei, ist daher nicht geeignet, ihn von einer homosexuellen Beziehung abzuhalten. Aufgrund der unbestimmten bzw. widersprüchlichen Angaben des BF im Verfahren konnte er eine persönliche homosexuelle Identität nicht schlüssig erklären. II.2.2.2.
  169. Zu den homosexuellen Erfahrungen des BF im Herkunftsstaat:römisch zwei.2.2.2.
  170. Zu den homosexuellen Erfahrungen des BF im Herkunftsstaat: Im Verfahren führte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat mit XXXX homosexuelle Erfahrungen gesammelt habe. Außer mit XXXX habe er keine weitere Beziehung gehabt (
  171. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Die Beziehung mit XXXX ist entsprechend den Ausführungen des BF auch ein wesentlicher Grund für seine Flucht aus Afghanistan. Jedoch war der BF im Verfahren nicht in der Lage, die Beziehung mit XXXX widerspruchsfrei darzustellen.Im Verfahren führte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat mit römisch 40 homosexuelle Erfahrungen gesammelt habe. Außer mit römisch 40 habe er keine weitere Beziehung gehabt (
  172. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Die Beziehung mit römisch 40 ist entsprechend den Ausführungen des BF auch ein wesentlicher Grund für seine Flucht aus Afghanistan. Jedoch war der BF im Verfahren nicht in der Lage, die Beziehung mit römisch 40 widerspruchsfrei darzustellen. So führte der BF vor der bB aus, dass er XXXX Ende 2014 kennengelernt habe (Niederschrift, Seite 11). In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF unstimmig an, dass er XXXX Anfang 2014 kennengelernt habe; Ende 2014 sei er mit ihm zusammen gewesen (
  173. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Auch führte der BF im Verfahren aus, dass er XXXX bereits während seiner Pubertät, sohin lange vor 2014, kennengelernt habe (siehe oben Punkt 0).So führte der BF vor der bB aus, dass er römisch 40 Ende 2014 kennengelernt habe (Niederschrift, Seite 11). In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF unstimmig an, dass er römisch 40 Anfang 2014 kennengelernt habe; Ende 2014 sei er mit ihm zusammen gewesen (
  174. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Auch führte der BF im Verfahren aus, dass er römisch 40 bereits während seiner Pubertät, sohin lange vor 2014, kennengelernt habe (siehe oben Punkt 0). Auf wiederholte Nachfrage, in welchem Alter, in welcher Situation und mit welcher Person seine homosexuelle Identität zum ersten Mal bestätigt worden sei, antwortete der BF folgendermaßen: Es sei gewesen, als er reif geworden sei, wobei er sein Alter zu diesem Zeitpunkt nicht wisse. Es sei mit XXXX gewesen, als er kürzlich mit ihm befreundet gewesen sei. Im Zuge seiner Einkäufe habe der BF für XXXX ein Gefühl und ebenso habe XXXX ein Gefühl für den BF entwickelt. Es sei dazu gekommen, dass XXXX es ausgesprochen und dem BF gesagt habe, dass er mit ihm gemeinsam leben wolle und sie zusammen sein könnten. Zum Zeitpunkt dieses Augenblickes gab der BF - erneut auf Nachfrage - an, dass er weder den Tag, noch das Monat, noch das Jahr wisse. Er könne sich auch nicht erinnern, wie viele Jahre vor seiner Ausreise dies geschehen sei (
  175. Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f).Auf wiederholte Nachfrage, in welchem Alter, in welcher Situation und mit welcher Person seine homosexuelle Identität zum ersten Mal bestätigt worden sei, antwortete der BF folgendermaßen: Es sei gewesen, als er reif geworden sei, wobei er sein Alter zu diesem Zeitpunkt nicht wisse. Es sei mit römisch 40 gewesen, als er kürzlich mit ihm befreundet gewesen sei. Im Zuge seiner Einkäufe habe der BF für römisch 40 ein Gefühl und ebenso habe römisch 40 ein Gefühl für den BF entwickelt. Es sei dazu gekommen, dass römisch 40 es ausgesprochen und dem BF gesagt habe, dass er mit ihm gemeinsam leben wolle und sie zusammen sein könnten. Zum Zeitpunkt dieses Augenblickes gab der BF - erneut auf Nachfrage - an, dass er weder den Tag, noch das Monat, noch das Jahr wisse. Er könne sich auch nicht erinnern, wie viele Jahre vor seiner Ausreise dies geschehen sei (
  176. Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f). Auf Vorhalt des Richters, dass es nicht erklärbar sei, dass angesichts des sozialen Umfeldes wie in Afghanistan, wo Homosexualität verpönt sei, der BF trotz mehrmaliger Nachfrage nicht einmal ansatzweise einen Zeitraum nennen konnte, in dem ein Mann ihm seine Gefühle gestanden habe, somit auch seine Homosexualität bestätigt habe und dieser ihm darüber hinaus mitgeteilt habe, dass er mit ihm zusammenleben möchte, vermeinte der BF, es sei natürlich so, dass in Afghanistan Homosexualität nicht erlaubt sei. Er könne sich nicht erinnern, wann er zum ersten Mal diese Freundschaft geschlossen habe und erkannt habe, dass er homosexuell sei. Diese Sache sei vor vielen Jahren geschehen und nicht kürzlich vor einigen Tagen (
  177. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Auch vor der bB konnte der BF nicht angeben, wann er sich verliebt habe und er seinem Freund seine Liebe gestanden habe (Niederschrift, Seite 11). Insgesamt kann aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des BF nicht festgestellt werden, wann er überhaupt XXXX kennengelernt hat, bzw. wann XXXX die homosexuelle Identität des BF bestätigt hat. Trotz mehrfacher Nachfrage und Vorhalt des erkennenden Richters bleiben die Angaben es BF dazu völlig unbestimmt. In Anbetracht der oben dargelegten Angaben ist keineswegs ersichtlich, dass die behauptete erstmalige Bestätigung der homosexuellen Identität mit dem bisher einzigen Partner für den BF von emotionaler Bedeutung wäre, woraus in weitere Folge auch die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens geschlossen werden kann.Insgesamt kann aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des BF nicht festgestellt werden, wann er überhaupt römisch 40 kennengelernt hat, bzw. wann römisch 40 die homosexuelle Identität des BF bestätigt hat. Trotz mehrfacher Nachfrage und Vorhalt des erkennenden Richters bleiben die Angaben es BF dazu völlig unbestimmt. In Anbetracht der oben dargelegten Angaben ist keineswegs ersichtlich, dass die behauptete erstmalige Bestätigung der homosexuellen Identität mit dem bisher einzigen Partner für den BF von emotionaler Bedeutung wäre, woraus in weitere Folge auch die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens geschlossen werden kann. Während des gesamten Verfahrens gab der BF an, dass er abgesehen von der Beziehung zu XXXX keine konkreten sexuellen Erfahrungen in Afghanistan gehabt habe (
  178. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Allgemein habe er auch nicht versucht, Kontakte zu anderen homosexuellen Männern in Afghanistan aufzubauen, weil sich dies aufgrund der Situation nicht ergeben habe. Er habe solche Personen nicht gekannt und habe keine Möglichkeit gehabt, mit Homosexuellen Kontakt aufzunehmen. Zudem habe er Angst gehabt (
  179. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des BF umso mehr unglaubhaft, da er seine homosexuellen Erfahrungen in Bezug auf seine einzige gleichgeschlechtliche Beziehung äußerst unterschiedlich darlegte:Während des gesamten Verfahrens gab der BF an, dass er abgesehen von der Beziehung zu römisch 40 keine konkreten sexuellen Erfahrungen in Afghanistan gehabt habe (
  180. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Allgemein habe er auch nicht versucht, Kontakte zu anderen homosexuellen Männern in Afghanistan aufzubauen, weil sich dies aufgrund der Situation nicht ergeben habe. Er habe solche Personen nicht gekannt und habe keine Möglichkeit gehabt, mit Homosexuellen Kontakt aufzunehmen. Zudem habe er Angst gehabt (
  181. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des BF umso mehr unglaubhaft, da er seine homosexuellen Erfahrungen in Bezug auf seine einzige gleichgeschlechtliche Beziehung äußerst unterschiedlich darlegte: Laut eigener Angaben habe der BF mit XXXX eine intime Beziehung gehabt. Er war jedoch in der zweiten Beschwerdeverhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage annähernd zu sagen, wie oft er diese intime Beziehung ausgelebt habe. Er wisse nicht genau, wie oft er eine intime Beziehung gehabt habe, wahrscheinlich weniger als dreimal, er könne es nicht sagen (
  182. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der BF nur einmal oder zweimal mit XXXX intim gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der BF keine konkreten Angaben in der zweiten Beschwerdeverhandlung tätigen konnte.Laut eigener Angaben habe der BF mit römisch 40 eine intime Beziehung gehabt. Er war jedoch in der zweiten Beschwerdeverhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage annähernd zu sagen, wie oft er diese intime Beziehung ausgelebt habe. Er wisse nicht genau, wie oft er eine intime Beziehung gehabt habe, wahrscheinlich weniger als dreimal, er könne es nicht sagen (
  183. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der BF nur einmal oder zweimal mit römisch 40 intim gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der BF keine konkreten Angaben in der zweiten Beschwerdeverhandlung tätigen konnte. Hingegen stimmen die im Zuge der ersten Verhandlung getätigten Angaben zur Regelmäßigkeit der intimen Beziehungen nicht mit den späteren überein. Hier behauptete der BF sogar zweimal, dass sein Freund ein bis zwei Nächte bei ihm verbracht habe. Auf Nachfrage, wie oft dieser ein bis zwei Nächte bei ihm gewesen sei, gab der BF an, dass XXXX jeden Freitag zu ihm gekommen sei und sie freitags regelmäßig Geschlechtsverkehr gehabt hätten (
  184. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Dazu stehen nicht nur die oben angeführten Aussagen im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sondern auch die Ausführungen vor der bB in eklatantem Widerspruch: Bei der Befragung durch die bB gab der BF an, dass er mit XXXX nur geküsst habe, einen sexuellen Kontakt habe er mit ihm nicht gehabt (Niederschrift, Seite 11). Obwohl die Ausführungen auf eigenen Erlebnissen des BF beruhen sollten, präsentierte der BF im Verfahren seine intimen homosexuellen Erfahrungen mit XXXX extrem widersprüchlich. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche stellen die Ausführungen des BF ein reines Konstrukt dar, welches keine reale Grundlage hat.Hingegen stimmen die im Zuge der ersten Verhandlung getätigten Angaben zur Regelmäßigkeit der intimen Beziehungen nicht mit den späteren überein. Hier behauptete der BF sogar zweimal, dass sein Freund ein bis zwei Nächte bei ihm verbracht habe. Auf Nachfrage, wie oft dieser ein bis zwei Nächte bei ihm gewesen sei, gab der BF an, dass römisch 40 jeden Freitag zu ihm gekommen sei und sie freitags regelmäßig Geschlechtsverkehr gehabt hätten (
  185. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Dazu stehen nicht nur die oben angeführten Aussagen im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sondern auch die Ausführungen vor der bB in eklatantem Widerspruch: Bei der Befragung durch die bB gab der BF an, dass er mit römisch 40 nur geküsst habe, einen sexuellen Kontakt habe er mit ihm nicht gehabt (Niederschrift, Seite 11). Obwohl die Ausführungen auf eigenen Erlebnissen des BF beruhen sollten, präsentierte der BF im Verfahren seine intimen homosexuellen Erfahrungen mit römisch 40 extrem widersprüchlich. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche stellen die Ausführungen des BF ein reines Konstrukt dar, welches keine reale Grundlage hat. Als der BF den Vorfall auf der Flucht schilderte, im Zuge dessen er nach dem Umkippen des Schlauchbootes XXXX verloren habe, wurde der BF gefragt, an welchem Tag er seinen Freund verloren hätte. Darauf vermeinte der BF, er könne nicht sagen, an welchem Tag bzw. welches Datum. Auf Vorhalt des Richters, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er dahingehend keine konkreten Angaben tätigen könne, wenn er einen Menschen verliere, mit dem er Gefühle geteilt habe und mit diesem sogar als bisher einzige Person intim gewesen sei, behauptete der BF dürftig und farblos, sie seien am Meer gewesen. Damals seien sehr viele Leute nach Europa gekommen und viele Leute seien ums Leben gekommen bzw. ertrunken (
  186. Verhandlungsprotokoll, Seite 22). Obwohl die Ausführungen auf eigene Erlebnisse des BF beruhen sollen, ist er auch hier nicht in der Lage, nachvollziehbare zeitliche Aussagen zu tätigen. Auch gab der BF dazu in der Beschwerdeverhandlung keine Emotionen zu erkennen, aus denen für den erkennenden Richter ableitbar gewesen wäre, der BF hätte die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt.Als der BF den Vorfall auf der Flucht schilderte, im Zuge dessen er nach dem Umkippen des Schlauchbootes römisch 40 verloren habe, wurde der BF gefragt, an welchem Tag er seinen Freund verloren hätte. Darauf vermeinte der BF, er könne nicht sagen, an welchem Tag bzw. welches Datum. Auf Vorhalt des Richters, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er dahingehend keine konkreten Angaben tätigen könne, wenn er einen Menschen verliere, mit dem er Gefühle geteilt habe und mit diesem sogar als bisher einzige Person intim gewesen sei, behauptete der BF dürftig und farblos, sie seien am Meer gewesen. Damals seien sehr viele Leute nach Europa gekommen und viele Leute seien ums Leben gekommen bzw. ertrunken (
  187. Verhandlungsprotokoll, Seite 22). Obwohl die Ausführungen auf eigene Erlebnisse des BF beruhen sollen, ist er auch hier nicht in der Lage, nachvollziehbare zeitliche Aussagen zu tätigen. Auch gab der BF dazu in der Beschwerdeverhandlung keine Emotionen zu erkennen, aus denen für den erkennenden Richter ableitbar gewesen wäre, der BF hätte die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt. Aufgrund dieser äußerst divergierenden bzw. unplausiblen Angaben ist davon auszugehen, dass der BF sich keiner wahren Geschichte bediente. Daraus kann folglich nicht geschlossen werden, dass der BF homosexuell ist. Er hatte in Afghanistan keine intime Beziehung zu einem Mann und wird in seinem Herkunftsstaat auch nicht verdächtigt, intime Beziehungen zu Männern unterhalten zu haben. Sohin war dies auch festzustellen. II.2.2.2.2.
  188. Zum Antrag des BF, Erkundigungen bei der UNO/UNHCR einzuholen:römisch zwei.2.2.2.2.
  189. Zum Antrag des BF, Erkundigungen bei der UNO/UNHCR einzuholen: Mit Schreiben vom 06.06.2018 beantragte der BF im Wege seines Vertreters die Einholung von Erkundigungen bei der UNO/UNHCR, ob der BF seinen Partner XXXX mithilfe der UNO/UNHCR - in Griechenland - gesucht habe und über seinen Verbleib, zum Beweis für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und die homosexuelle Beziehung, welche der BF mit XXXX geführt habe (OZ 11,
  190. Verhandlungsprotokoll, Seite 26). In diesem Zusammenhang hat sich jedoch aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergeben (siehe Punkt 0), sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
  191. 1991, 90/09/0097;
  192. 1992, 91/09/0187;
  193. 1997, 96/06/0004;
  194. 2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH
  195. 1991, 87/07/0054). Wie oben ausführlich dargestellt, ist aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des BF davon auszugehen, dass der BF keine (sexuelle) Beziehung zu XXXX gepflegt hat (siehe oben Punkt 0). Aus diesem Grund war dieser Antrag abzulehnen. Abgesehen davon, handelt es sich beim gegenständlichen Beweisantrag angesichts der Einholung von Erkundigungen, ob der BF seinen Partner XXXX mithilfe der UNO/UNHCR gesucht habe, um einen Antrag auf Erkundungsbeweis, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).Mit Schreiben vom 06.06.2018 beantragte der BF im Wege seines Vertreters die Einholung von Erkundigungen bei der UNO/UNHCR, ob der BF seinen Partner römisch 40 mithilfe der UNO/UNHCR - in Griechenland - gesucht habe und über seinen Verbleib, zum Beweis für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und die homosexuelle Beziehung, welche der BF mit römisch 40 geführt habe (OZ 11,
  196. Verhandlungsprotokoll, Seite 26). In diesem Zusammenhang hat sich jedoch aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergeben (siehe Punkt 0), sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
  197. 1991, 90/09/0097;
  198. 1992, 91/09/0187;
  199. 1997, 96/06/0004;
  200. 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH
  201. 1991, 87/07/0054). Wie oben ausführlich dargestellt, ist aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des BF davon auszugehen, dass der BF keine (sexuelle) Beziehung zu römisch 40 gepflegt hat (siehe oben Punkt 0). Aus diesem Grund war dieser Antrag abzulehnen. Abgesehen davon, handelt es sich beim gegenständlichen Beweisantrag angesichts der Einholung von Erkundigungen, ob der BF seinen Partner römisch 40 mithilfe der UNO/UNHCR gesucht habe, um einen Antrag auf Erkundungsbeweis, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). II.2.2.2.
  202. Zu den Problemen des BF mit seiner Familie wegen seiner (behaupteten) Homosexualität:römisch zwei.2.2.2.
  203. Zu den Problemen des BF mit seiner Familie wegen seiner (behaupteten) Homosexualität: Im Verfahren führte der BF aus, dass sein Cousin seinem Vater telefonisch über die Beziehung mit XXXX in Kenntnis gesetzt habe. Dazu führte der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung aus, dass er nach Hause gegangen sei. Ein paar Stunden später sei auch der Vater des BF nach Hause gekommen. Danach sei der BF von seinem Vater und seinem Bruder geschlagen worden (
  204. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Unstimmig dazu führte der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung aus, als er ca. zwei Stunden nach dem Kussakt daheim gewesen sei. Seine Familienmitglieder hätten bereits von dem Kussakt (Liebesbeziehung zu XXXX ) erfahren und der BF sei geschlagen worden (vgl.
  205. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Bei derart massiven Bedrohungen, welche dem BF seitens seiner Familie betroffen haben sollen, kann davon ausgegangen werden, dass sich ein - tatsächlich - Betroffener, an Abläufe und Details erinnern kann und den Sachverhalt mit dementsprechenden Inhalten übereinstimmend vorbringen kann. Dies trifft jedoch auf das Vorbringen des BF wie soeben gezeigt nicht zu.Im Verfahren führte der BF aus, dass sein Cousin seinem Vater telefonisch über die Beziehung mit römisch 40 in Kenntnis gesetzt habe. Dazu führte der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung aus, dass er nach Hause gegangen sei. Ein paar Stunden später sei auch der Vater des BF nach Hause gekommen. Danach sei der BF von seinem Vater und seinem Bruder geschlagen worden (
  206. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Unstimmig dazu führte der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung aus, als er ca. zwei Stunden nach dem Kussakt daheim gewesen sei. Seine Familienmitglieder hätten bereits von dem Kussakt (Liebesbeziehung zu römisch 40 ) erfahren und der BF sei geschlagen worden vergleiche
  207. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Bei derart massiven Bedrohungen, welche dem BF seitens seiner Familie betroffen haben sollen, kann davon ausgegangen werden, dass sich ein - tatsächlich - Betroffener, an Abläufe und Details erinnern kann und den Sachverhalt mit dementsprechenden Inhalten übereinstimmend vorbringen kann. Dies trifft jedoch auf das Vorbringen des BF wie soeben gezeigt nicht zu. Auch die Darstellungen der Reaktion der Familienmitglieder und die einhergehenden Gewalthandlungen weisen erhebliche Divergenzen auf: Den Ausführungen des BF vor der bB ist zu entnehmen, dass der

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