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{'item': 'W257 2221108-1'}

Obsah (7)§ 22a§§ 25f§§25§ 22§ 29§ 41Art 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2020 GeschäftszahlW257 2221108-1 SpruchW257 2221108-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

dem kein entsprechender Antrag des Zentralausschuss vorlag, musste der Antrag zurückgewiesen werden. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz vom 08.01.2019 wurde der Antrag des BI römisch 40 auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 75% als unzulässig zurückgewiesen. BI römisch 40 ist Justizwachebeamter in Graz und übt die Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson aus. Der Antrag wurde deswegen zurückgewiesen, weil ausschließlich der Zentralausschuss einen solchen Antrag stellen kann (Paragraphen 22 a, Absatz 10, 22 b, BEinstG in Verbindung mit Paragraphen 25 bis 28 OVG, dort insbes Paragraph 25, Absatz 4, PVG), nicht der Betroffene selbst.

dem kein entsprechender Antrag des Zentralausschuss vorlag, musste der Antrag zurückgewiesen werden. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aus diesem Grund stellte BI XXXX beim Zentralausschuss den Antrag, dieser möge für ihn bei der Dienstbehörde, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz, einen diesbezüglichen Antrag stellen. Mit Beschluss des Zentralausschuss zu TOP 6 (Antrag des BI XXXX ) in der Sitzung vom 12.02.2019 der Antrag abgelehnt. Der Zentralausschuss stellte keinen diesbezüglichen Freistellungsantrag beim Bundesminister für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz.Aus diesem Grund stellte BI römisch 40 beim Zentralausschuss den Antrag, dieser möge für ihn bei der Dienstbehörde, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz, einen diesbezüglichen Antrag stellen. Mit Beschluss des Zentralausschuss zu TOP 6 (Antrag des BI römisch 40 ) in der Sitzung vom 12.02.2019 der Antrag abgelehnt. Der Zentralausschuss stellte keinen diesbezüglichen Freistellungsantrag beim Bundesminister für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 stellte beantragte BI XXXX die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, dass diese den Beschluss aufheben möge. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 stellte beantragte BI römisch 40 die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, dass diese den Beschluss aufheben möge. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Beschluss mit dem der Antrag des BI XXXX abgelehnt wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde stützte die Aufhebung auf ein Erk des VwGH vom 26.05.1999, 98/12/0021, womit das oberste Gericht festgestellt hat, dass den Behindertenvertrauenspersonen einschlich des Zentralbehindertenvertrauensperson

§ 22aBEinst

G iVm § 22b BEinstG die Stellung als Personalvertreter/innen zukomme. Die in den § 25ff PVG geregelten Rechte und Pflichten der Personalvertreter/innen gelten daher unter den gleichen Voraussetzungen auch für die BVP. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Beschluss mit dem der Antrag des BI römisch 40 abgelehnt wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde stützte die Aufhebung auf ein Erk des VwGH vom 26.05.1999, 98/12/0021, womit das oberste Gericht festgestellt hat, dass den Behindertenvertrauenspersonen einschlich des Zentralbehindertenvertrauensperson

Paragraph 22 a, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 22 b, BEinstG die Stellung als Personalvertreter/innen zukomme. Die in den Paragraph 25 f, f, PVG geregelten Rechte und Pflichten der Personalvertreter/innen gelten daher unter den gleichen Voraussetzungen auch für die BVP. Ansprüche auf Dienstfreistellung können daher rechtswirksam nicht von den einzelnen Behindertenvertrauenspersonen (einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson) geltend gemacht werden, sondern dies obliege dem für die jeweilige Behindertenvertrauensperson zuständigen Zentralausschuss. Dies folge unmissverständlich auch aus dem Erk des VwGH vom 17.2.1999, 97/12/0274, wonach einzelne Personalvertreter/innen

PVG nicht selbst den Antrag auf Dienstfreistellung an die Dienstbehörde richten können, sondern durch die ausschließlich dem Zentralausschuss vorbehaltenen Antragstellung. „

§22aBEinst

G iVm § 22b BEinstG haben die Zentralbehindertenvertrauensperson dieselben Ansprüche

§§ 25ff PVG wie Personalvertreter/innen i

Sd PVG. Die analoge Anwendung

§§25Abs.

4 PVG „für den Bereich eines jeden Zentralausschuss “, auf Antrag des Zentralausschuss ohne Abstellen auf die Anzahl der im Zuständigkeitsbereich der Zentralausschuss zu vertretenen Bediensteten die gänzliche Freistellung für eine/einen Bedienstete/n vorzusehen, bedeutet im vorliegenden Fall

Ansicht der PVAB, dass der Zentralausschuss einen Freistellungsanspruch

§25Abs. 4 PVG i

Vm §22a und §22b BEinstG für die Zentralbehindertenvertrauensperson bei der Zentralstelle zu beantragen hat, sofern dies von der Zentralbehindertenvertrauensperson verlangt wird.“„

§22aBEinst

G in Verbindung mit Paragraph 22 b, BEinstG haben die Zentralbehindertenvertrauensperson dieselben Ansprüche

Paragraphen 25 f, f, PVG wie Personalvertreter/innen iSd PVG. Die analoge Anwendung

§§25

Absatz 4, PVG „für den Bereich eines jeden Zentralausschuss “, auf Antrag des Zentralausschuss ohne Abstellen auf die Anzahl der im Zuständigkeitsbereich der Zentralausschuss zu vertretenen Bediensteten die gänzliche Freistellung für eine/einen Bedienstete/n vorzusehen, bedeutet im vorliegenden Fall

Ansicht der PVAB, dass der Zentralausschuss einen Freistellungsanspruch

§25Absatz 4, PVG in Verbindung mit §22a und §22b BEinst

G für die Zentralbehindertenvertrauensperson bei der Zentralstelle zu beantragen hat, sofern dies von der Zentralbehindertenvertrauensperson verlangt wird.“ Der Beschluss des Zentralausschuss zu Top 6 seiner Sitzung vom 12.02.2019, dem diesbezüglichen Antrag seines Vorsitzenden die Zustimmung zu verweigern, wäre aus den genannten Gründen in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt und war daher aufzuheben. Mit E-Mail vom 11.06.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde vom stellvertretenden des Vorsitzenden, BI XXXX , „für den ZA“, eigenhändig unterfertigt. Ein

weis, dass der Vorsitzende zur Unterfertigung verhindert war (§ 17 der PVGO) fehlt im Akt. Aus diesem Grund wurde der Vorsitzende am 09.04.2020 seitens des Gerichts um einen

weis ersucht,

zuweisen, dass er zur Unterschriftleistung verhindert war, denn erst im Falle einer Verhinderung ist der Stellvertreter ermächtigt, Schriftstücke im Namen des Zentralausschusses zu expedieren. Am 20.04.2019,

einer entsprechenden Erinnerung zur Vorlage, langte ein diesbezüglicher

weis beim Verwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 11.06.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde vom stellvertretenden des Vorsitzenden, BI römisch 40 , „für den ZA“, eigenhändig unterfertigt. Ein

weis, dass der Vorsitzende zur Unterfertigung verhindert war (Paragraph 17, der PVGO) fehlt im Akt. Aus diesem Grund wurde der Vorsitzende am 09.04.2020 seitens des Gerichts um einen

weis ersucht,

zuweisen, dass er zur Unterschriftleistung verhindert war, denn erst im Falle einer Verhinderung ist der Stellvertreter ermächtigt, Schriftstücke im Namen des Zentralausschusses zu expedieren. Am 20.04.2019,

einer entsprechenden Erinnerung zur Vorlage, langte ein diesbezüglicher

weis beim Verwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde eingangs dargelegt, dass die Behindertenvertrauenspersonen 2014,

der Wahl, keinen Freistellungsanspruch angemeldet hätten.

Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und einer Klarstellung einer Wortmeldung der der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vorgelegten Protokolls vermeinte der Zentralausschuss, dass bei Ansicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde lediglich als „Durchreiche“ von Anträgen gesehen werde, auch wenn diese

Meinung des Zentralausschusses nicht begründet oder gerechtfertigt wären. Der Zentralausschuss hätte eine Beistandspflicht nicht abgelehnt, unterstütze die Behindertenvertrauensperson auch, könne aber keine automatische Ableitung eines Anspruches auf Dienstfreistellung aus dem § 22a Abs. 7 PVG erkennen. Der Zentralausschuss vertrete die Ansicht, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Meinung des Zentralausschusses nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt hätte, sowie sei die Personalvertretungsaufsichtsbehörde in zu extensiver Auslegung vorgegangen und sei der Ermessensspielraum zu weit gesteckt. Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde aufzuheben. In der Beschwerde wurde eingangs dargelegt, dass die Behindertenvertrauenspersonen 2014,

der Wahl, keinen Freistellungsanspruch angemeldet hätten.

Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und einer Klarstellung einer Wortmeldung der der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vorgelegten Protokolls vermeinte der Zentralausschuss, dass bei Ansicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde lediglich als „Durchreiche“ von Anträgen gesehen werde, auch wenn diese

Meinung des Zentralausschusses nicht begründet oder gerechtfertigt wären. Der Zentralausschuss hätte eine Beistandspflicht nicht abgelehnt, unterstütze die Behindertenvertrauensperson auch, könne aber keine automatische Ableitung eines Anspruches auf Dienstfreistellung aus dem Paragraph 22 a, Absatz 7, PVG erkennen. Der Zentralausschuss vertrete die Ansicht, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Meinung des Zentralausschusses nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt hätte, sowie sei die Personalvertretungsaufsichtsbehörde in zu extensiver Auslegung vorgegangen und sei der Ermessensspielraum zu weit gesteckt. Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.
  2. Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.
  5. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.
  6. §22a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 lautet auszugsweise:
  7. §22a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lautet auszugsweise: „Behindertenvertrauenspersonen § 22a.Paragraph 22 a,

(1)Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen

Maßgabe der

folgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) als Organ zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson drei Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson Aufgaben im Sinne der Abs. 7 und 8 auch im Falle der Anwesenheit der Behindertenvertrauensperson wahrnehmen. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.

(1)Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3) beschäftigt, so sind von diesen

Maßgabe der

folgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) als Organ zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson drei Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson Aufgaben im Sinne der Absatz 7 und 8 auch im Falle der Anwesenheit der Behindertenvertrauensperson wahrnehmen. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.

(2)...
(5)Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 3, 5 und 6 sowie §§ 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.
(5)Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 3, 5 und 6 sowie Paragraphen 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.
(6)...
(7)Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Die Behindertenvertrauensperson ist befugt, einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes einzuberufen. Hat die Behindertenvertrauensperson einen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betraut, so hat dieser die Einberufung vorzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ...
(15)Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu sorgen. Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen

Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.

(15)Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu sorgen. Die den Behindertenvertrauenspersonen (Absatz eins, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen

Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten. Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst § 22b.Paragraph 22 b, Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.“Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des Paragraph 22 a, mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.“ Das Bundesgesetz vom

  1. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), beschränkt den persönlichen Geltungsbereich gem § 1 auf Arbeitsverträge, ausgenommen davon unter anderem Arbeitsverhältnisse zum Bund. Im gegenständlichen Fall liegt zudem ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Behindertenvertrauensperson vor. Damit kommt das Arbeitsverfassungsgesetz nicht zur Anwendung und durch § 22b BEinstG wird §22a BEinstG mit der Maßgabe gelten, als dass die „unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung“ auch im gegenständlichen Fall zur Geltung gelangen. Daher gilt für die Zentralbehindertenvertrauensperson das das Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. I Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 zur Anwendung gelangt. Das Bundesgesetz vom
  2. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), beschränkt den persönlichen Geltungsbereich gem Paragraph eins, auf Arbeitsverträge, ausgenommen davon unter anderem Arbeitsverhältnisse zum Bund. Im gegenständlichen Fall liegt zudem ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Behindertenvertrauensperson vor. Damit kommt das Arbeitsverfassungsgesetz nicht zur Anwendung und durch Paragraph 22 b, BEinstG wird §22a BEinstG mit der Maßgabe gelten, als dass die „unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung“ auch im gegenständlichen Fall zur Geltung gelangen. Daher gilt für die Zentralbehindertenvertrauensperson das das Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, zur Anwendung gelangt. Der zentrale § 25 PVG lautet:Der zentrale Paragraph 25, PVG lautet: „Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.

(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25,
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a)Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2)Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein

teil erwachsen.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den

§ 22Abs.

6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den

Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. ...“

  1. Der VwGH entschied bereits zu dem Verweis in § 22b BEinstG („unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung“) folgendes:
  2. Der VwGH entschied bereits zu dem Verweis in Paragraph 22 b, BEinstG („unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung“) folgendes: „Aus § 22b BEinstG iVm § 22a Abs 10 BEinstG ergibt sich, dass für die Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln, also insbesondere § 25 bis § 28 PVG. „Aus Paragraph 22 b, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 10, BEinstG ergibt sich, dass für die Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter regeln, also insbesondere Paragraph 25 bis Paragraph 28, PVG. Den Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson kommt

§ 22ai

Vm § 22b BEinstG zwar die Stellung als Personalvertreter, nicht aber als Organ der Personalvertretung zu, weil sie grundsätzlich im Einvernehmen mit dem

wie vor für die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse für alle Bediensteten (also einschließlich der Behinderten im Sinne des BEinstG)

dem PVG zuständigen Personalvertretungs-Organ tätig werden (Hinweis § 22a Abs 7 BEinstG) und dabei auf die besondere Wahrung der Interessen der Behinderten in diesem Personalvertretungs-Organ zu achten haben. Die daneben bestehenden SELBSTÄNDIGEN Funktionen begründen keine eigene Organstellung der Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson iSd § 3 Abs 1 PVG. Sie können nämlich nicht mit den dort in Klammer in § 3 Abs 1 lit b PVG genannten Vertrauenspersonen verglichen werden, die in kleinen Dienststellen anstelle des Dienststellenausschusses dessen Funktion übernehmen. Den Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson kommt

Paragraph 22 a, in Verbindung mit Paragraph 22 b, BEinstG zwar die Stellung als Personalvertreter, nicht aber als Organ der Personalvertretung zu, weil sie grundsätzlich im Einvernehmen mit dem

wie vor für die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse für alle Bediensteten (also einschließlich der Behinderten im Sinne des BEinstG)

dem PVG zuständigen Personalvertretungs-Organ tätig werden (Hinweis Paragraph 22 a, Absatz 7, BEinstG) und dabei auf die besondere Wahrung der Interessen der Behinderten in diesem Personalvertretungs-Organ zu achten haben. Die daneben bestehenden SELBSTÄNDIGEN Funktionen begründen keine eigene Organstellung der Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG. Sie können nämlich nicht mit den dort in Klammer in Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, PVG genannten Vertrauenspersonen verglichen werden, die in kleinen Dienststellen anstelle des Dienststellenausschusses dessen Funktion übernehmen. Die in § 22a Abs 7 letzter Satz bzw Abs 11 iVm § 22b BEinstG geregelte BEISTANDSPFLICHT der Personalvertretungs-Organe (in der Regel DA und ZA) gegenüber den Behindertetenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertetenvertrauensperson umfasst auch deren Teilhabe an den in § 29 Abs 1 PVG geregelten, vom Bund beizustellenden Sachleistungen. Einen allenfalls sich daraus ergebenden Mehrbedarf hat das zuständige Personal-Vertretungsorgan bei der Inanspruchnahme von Mitteln

§ 29

Abs 1 PVG geltend zu machen bzw einen derartigen Bedarf bei der Verteilung von solchen zur Verfügung gestellten Mitteln zu berücksichtigen. Die Geschäftsführung des Personalvertretungs-Organes obliegt in dieser Beziehung der Kontrolle durch die PVAK

§ 41PVG“ (Vw

GH 26.05.1999 Zl. 98/12/0021).Die in Paragraph 22 a, Absatz 7, letzter Satz bzw Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 22 b, BEinstG geregelte BEISTANDSPFLICHT der Personalvertretungs-Organe (in der Regel DA und ZA) gegenüber den Behindertetenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertetenvertrauensperson umfasst auch deren Teilhabe an den in Paragraph 29, Absatz eins, PVG geregelten, vom Bund beizustellenden Sachleistungen. Einen allenfalls sich daraus ergebenden Mehrbedarf hat das zuständige Personal-Vertretungsorgan bei der Inanspruchnahme von Mitteln

Paragraph 29, Absatz eins, PVG geltend zu machen bzw einen derartigen Bedarf bei der Verteilung von solchen zur Verfügung gestellten Mitteln zu berücksichtigen. Die Geschäftsführung des Personalvertretungs-Organes obliegt in dieser Beziehung der Kontrolle durch die PVAK

Paragraph 41, PVG“ (VwGH 26.05.1999 Zl. 98/12/0021). 4. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Zentralbehindertenvertrauensperson einen klaren und unmissverständlichen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung dem Grund

hat. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde einen zu großen Ermessenspielraum hatte und das Gesetz zu extensiv ausgelegt hätte, sei angemerkt, dass der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gar kein Ermessensspielraum zugebilligt wurde. Der Gesetzgeber wählte in §22b BEinstG einen bestimmenden Ausdruck, indem er festlegte, dass § 22a BEinstG „gelte“. Soweit die Beschwerdeführerin vermeinte, dass sie die Anträge der Zentralbehindertenvertrauensperson nur weitergeben könne und der Zentralausschuss daher als „Durchreiche“ fungiere, gewinnt diese subjektive Argumentation keine Bedeutung vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Anordnung. Weitere Argumente gegen den Verweis und der Abweisung des Top 6 Des Beschlusses vom 12.02.2019 vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Zentralbehindertenvertrauensperson einen klaren und unmissverständlichen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung dem Grund

hat. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde einen zu großen Ermessenspielraum hatte und das Gesetz zu extensiv ausgelegt hätte, sei angemerkt, dass der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gar kein Ermessensspielraum zugebilligt wurde. Der Gesetzgeber wählte in §22b BEinstG einen bestimmenden Ausdruck, indem er festlegte, dass Paragraph 22 a, BEinstG „gelte“. Soweit die Beschwerdeführerin vermeinte, dass sie die Anträge der Zentralbehindertenvertrauensperson nur weitergeben könne und der Zentralausschuss daher als „Durchreiche“ fungiere, gewinnt diese subjektive Argumentation keine Bedeutung vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Anordnung. Weitere Argumente gegen den Verweis und der Abweisung des Top 6 Des Beschlusses vom 12.02.2019 vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt gänzlich aus den Akten ergibt, eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bedeutet, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2221108.1.00

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