4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge der vom Beschwerdeführer (BF) beantragten Verlängerung der ihm verliehenen Rot-Weiß-Rot Karte erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) Kenntnis von dessen Entlassung aus einer Justizanstalt (JA). In weiterer Folge wurde der belangten Behörde von der Staatsanwaltschaft XXXX die Kopie eines Urteiles des Landesgereichtes XXXX vom XXXX , aus dem eine Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen Verbrechen nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ersichtlich, ist übermittelt und mitgeteilt, dass gegen den BF eine Strafsache wegen §§ 28a Abs. 1
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Am römisch 40 wurde sodann mit dem am römisch 40 zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit gleichem o.a. Zustelldatum wurde dem BF eine Anordnung zur unverzüglichen Ausreise und ein Informationsblatt übermittelt. Mit dem am 27.06.2019 beim BFA eingebrachten und mit XXXX datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.Mit dem am 27.06.2019 beim BFA eingebrachten und mit römisch 40 datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
GVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
GVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am XXXX , eingelangt am XXXX vom BFA vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit einer Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 3. Rechtliche Beurteilung:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG i.Vm. § 9 BFA-VG gestützt. Dass die Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Spruch die konkrete Ziffer, auf die sich die Maßnahme gründet, vermissen lässt, erscheint angesichts der diesbezüglich hinreichend determinierten Begründung des bekämpften Bescheides unbeachtlich. Diese lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung der in Rede stehenden Maßnahme auf das Vorliegen des in Zif. 4 leg.cit. umschriebenen Tatbestandes stützt. Demnach hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG i.Vm. Paragraph 9, BFA-VG gestützt. Dass die Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Spruch die konkrete Ziffer, auf die sich die Maßnahme gründet, vermissen lässt, erscheint angesichts der diesbezüglich hinreichend determinierten Begründung des bekämpften Bescheides unbeachtlich. Diese lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung der in Rede stehenden Maßnahme auf das Vorliegen des in Zif. 4 leg.cit. umschriebenen Tatbestandes stützt. Demnach hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen Verstöße gegen § 12
4 Z 4 FPG vorzugehen war.Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerstreitet demnach jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, weswegen
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vorzugehen war. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses jenem des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses jenem des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des BF ebenfalls in Österreich lebt und der BF sich bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und als Besitzer eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des BF ebenfalls in Österreich lebt und der BF sich bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und als Besitzer eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Feststellungen, die Rückschlüsse auf ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens sowie dessen Intensität, zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF und dessen Integration in Österreich sowie seine Bindungen zum Heimatstaat zuließen, konnten trotz entsprechender Bemühungen der belangten Behörde mangels Folgeleistung des BF zur Ladung vor die belangte Behörde nicht getätigt werden. Gleichfalls unterließ es der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen bzw. einen ergänzend übermittelten Fragenkatalog zu beantworten. Auch die gegenüber der rechtsfreundlichen Vertretung des BF auf deren Antrag eingeräumte Fristerstreckung und die Gelegenheit zur Akteneinsicht verstrich ungenutzt. Damit hat der BF aber maßgeblich gegen die ihm gem. § 13 BFA-VG zukommende Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesamt verstoßen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die gebotene Interessenwahrnehmung lediglich vor dem Hintergrund des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen.Damit hat der BF aber maßgeblich gegen die ihm gem. Paragraph 13, BFA-VG zukommende Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesamt verstoßen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die gebotene Interessenwahrnehmung lediglich vor dem Hintergrund des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Der BF lebte bis zu seinem
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, ifF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.Die gem. Paragraph 52, Absatz 9, getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 (einundzwanzig) Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 (fünfzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der BF den gem. leg.cit. normierten Tatbestand um mehr als das Doppelte. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG umschriebenen Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist im Ergebnis beizutreten.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung des in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG umschriebenen Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist im Ergebnis beizutreten. Wie zu Spruchpunkt I. dargestellt, weist der BF allein aus seiner Zeit, die er in Deutschland aufhältig war, 6 (sechs) Vorstrafen auf. Einer lag ein derart schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung zugrunde, dass über den BF eine fünfjährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde der BF zweimal [davon beim ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren] strafrechtlich verurteilt.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. dargestellt, weist der BF allein aus seiner Zeit, die er in Deutschland aufhältig war, 6 (sechs) Vorstrafen auf. Einer lag ein derart schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung zugrunde, dass über den BF eine fünfjährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde der BF zweimal [davon beim ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren] strafrechtlich verurteilt. Aus dieser Vielzahl von strafbaren Handlungen, die der BF über einen lang zurückreichenden Zeitraum begangenen hat und als deren Folge er bereits die Unbill einer Haftstrafe erfahren musste, zeigt sich die dem BF innewohnende kriminelle Energie. Der Umstand, dass sowohl die Erfahrungen des Haftübels als auch die Verurteilung zu einer bedingten Strafe durch ein österreichisches Gericht keine läuternden Wirkungen zeitigten und den BF in weiterer Folge nicht davon abhalten konnte eine weitere Straftat zu begehen, ist als besonders erschwerend anzusehen. Wenn im jüngsten Strafurteil festgehalten ist, dass der BF sich aus rein finanziellen Motiven zu seinen Tathandlungen entschlossen hat und sich darin ein massives Charakterdefizit und eine geringe Hemmschwelle, die eigene finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, manifestiere, so zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit sowohl dem Grunde als auch dem zeitlichen Ausmaß nach gerechtfertigt. Angesichts der Vielzahl von Vorstrafen, der Überschreitung des in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestandes um mehr als das Doppelte, der dem BF zur Last gelegten Verstöße aus dem Bereich des Suchtmittelgesetzes und dem damit einhergehenden großen öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ist ein mit 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot angemessen.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit sowohl dem Grunde als auch dem zeitlichen Ausmaß nach gerechtfertigt. Angesichts der Vielzahl von Vorstrafen, der Überschreitung des in Paragraph 53, Absatz 3, Zif. 1 FPG normierten Tatbestandes um mehr als das Doppelte, der dem BF zur Last gelegten Verstöße aus dem Bereich des Suchtmittelgesetzes und dem damit einhergehenden großen öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ist ein mit 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot angemessen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Gem. § 54 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, womit die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war.Gem. Paragraph 54, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, womit die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Angesichts der obigen, zu den Spruchpunkten I. und III. ergangenen Ausführungen betreffend die dem BF vorzuwerfende Delinquenz und die daraus sich ergebende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Der unsubstantiierte Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz, wonach mit dieser eine massive, nicht wieder gut zu machende, Gefährdung der persönlichen Interessen des BF verbunden sein soll, geht insofern ins Leere, als der BF im Verfahren vor der belangten Behörde jegliche Mitwirkung vermissen hat lassen und dadurch sich selbst die Möglichkeit genommen hat durch entsprechendes Vorbringen eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Angesichts der obigen, zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. ergangenen Ausführungen betreffend die dem BF vorzuwerfende Delinquenz und die daraus sich ergebende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Der unsubstantiierte Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz, wonach mit dieser eine massive, nicht wieder gut zu machende, Gefährdung der persönlichen Interessen des BF verbunden sein soll, geht insofern ins Leere, als der BF im Verfahren vor der belangten Behörde jegliche Mitwirkung vermissen hat lassen und dadurch sich selbst die Möglichkeit genommen hat durch entsprechendes Vorbringen eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W280.2220719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.